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§ 107 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung

§ 107.

(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.