Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §116 Abs1;
HGB §164;
UGB §116 Abs1;
UGB §164;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Außerdem wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge festgestellt und Beitragszuschläge verhängt. Die Pflichtversicherung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber als Kommanditist der A. KG auf Grund des Gesellschaftsvertrages Geschäftsführungsbefugnisse gehabt habe, die über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte eines Kommanditisten hinausgingen, sodass davon auszugehen sei, dass seine Einkünfte durch eine aktive Betätigung im Unternehmen - und nicht durch eine bloße Kapitalbeteiligung - erzielt worden seien.
5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts "abweichender Sachverhaltsmomente" von der mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, 2012/08/0235, "in rechtlicher Hinsicht festgesetzten Beurteilungslinie" abgewichen sei. Anders als in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde gelegen sei, sei im vorliegenden Fall nämlich kein Beirat errichtet worden. Der Gesellschaftsvertrag sehe damit eine "gesonderte Steuerungsfunktion bzw. die Einrichtung eines zusätzlichen Steuerungsorgans" nicht vor, sondern gestalte lediglich das Zustimmungsrecht des Kommanditisten gesondert aus und knüpfe es an eine entsprechende mehrheitliche Beschlussfassung von 55 % aller Gesellschafter. Eine aktive Steuerungsbefugnis des Revisionswerbers sei daraus nicht abzuleiten.
6 Damit verkennt der Revisionswerber, dass das Mitwirkungsrecht, das ihm nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auch bei Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs eingeräumt wurde, schon für die Bejahung von über die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten hinausgehenden Geschäftsführungsbefugnissen ausgereicht hat. Darauf, ob ein solches Mitwirkungsrecht im Rahmen eines Beirats oder - wie hier - als Mitglied der Generalversammlung auszuüben ist, kommt es nicht an.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2017
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