BVwG W195 2303794-1

BVwGW195 2303794-14.2.2025

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W195.2303794.1.00

 

Spruch:

 

 

W195 2303794-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 04.07.2024, den Beschluss:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 296,30 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 10.06.2024, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 04.07.2024 am Hauptsitz Wien an, zu welcher zunächst ein anderer Dolmetscher geladen wurde.

2. Aufgrund der Verhinderung des ursprünglich geladenen Dolmetschers wurde dieser vom Antragsteller in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten bzw. fungierte in deren Rahmen daher der Antragsteller als Dolmetscher.

3. Am 04.07.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2024 im Verfahren zur GZ. XXXX ein. In seiner Honorarnote machte der Antragsteller (unter anderem) eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG für zwei (begonnene) Stunden in Höhe von € 65,80 geltend.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 20.12.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst, vor, dass hinsichtlich der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis lediglich eine Entschädigung für eine begonnene Stunde in Höhe von € 32,90 gewährt werden könne.

5. Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.12.2024 elektronisch zugestellt.

6. In weitere Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 als Dolmetscher fungierte. Mit der gegenständlichen Honorarnote, welche ebenfalls am 04.07.2024 im Wege des ERV am Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt der Antragsteller den Ersatz von Gebühren betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 04.07.2024, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.07.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2024, GZ. W195 2303794-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.

Mit den Verordnungen BGBl. II 134/2007 und BGBl. II 430/2023 der Bundesministerin für Justiz wurden gemäß § 64 GebAG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 32).

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

In seiner Honorarnote machte der Antragsteller eine Entschädigung für Zeitversäumnis von insgesamt zwei (begonnenen) Stunden geltend.

Mit Schreiben vom 10.06.2024, GZ. XXXX , wurde zunächst ein anderer Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung für den 04.07.2024 um 10:30 Uhr am Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, geladen. Aufgrund dessen Verhinderung wurde dieser bei der hier in Rede stehenden mündlichen Verhandlung vom Antragsteller vertreten. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX , ist der Antragsteller in Vertretung des ursprünglich geladenen Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung um 10:50 Uhr erschienen und hat die hier in Rede stehende Verhandlung um 13:20 Uhr geendet. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte XXXX zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 16 Minuten (circa 10 Minuten Fußweg ( XXXX – U3 bzw. U3 – BVwG) und 6 Minuten U-Bahn-Fahrt) benötigt.

Bei Zusammenrechnung aller Wegzeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 32 Minuten für die Hin- und Rückfahrt sowie Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts) ergibt sich eine Zeitspanne von 52 Minuten, welche somit eine begonnene Stunde nicht übersteigt.

Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für eine (begonnene) Stunde Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in der Höhe von € 32,90 zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAG

1 begonnene Stunde(n) à € 32,90

32,90

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

5,20

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

12,30

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25 % erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):

 

für die erste halbe Stunde € 40,00

40,00

für die zweite halbe Stunde € 37,50

37,50

für weitere drei halbe Stunde(n) à € 31,25

93,75

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG

 

für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00

12,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 13,20

13,20

Zwischensumme

246,85

20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)

49,37

Gesamtsumme

296,22

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

296,30

  

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 296,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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