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§ 13 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Aufenthaltskosten

§ 13

Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

  1. 1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  2. 2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

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