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§ 14 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. Die Verpflegungskosten sind ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Mahlzeiten zu ersetzen. 2. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16. 3. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Verpflegung

§ 14.

(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

  1. 1. für das Frühstück 3,40 Euro (Anm. 1)
  2. 2. für das Mittagessen 7,30 Euro (Anm. 2)
  3. 3. für das Abendessen 7,30 Euro (Anm. 2)

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 4 €

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 8,50 €

1. Die Verpflegungskosten sind ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Mahlzeiten zu ersetzen.

2. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.

3. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021643

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