AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2223975.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zahlen XXXX ad 1), XXXX ad 2) und XXXX ad 3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 und am 14.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer stellten am 25.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am 28.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) an, gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), und seiner Tochter, der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 3) aus Bangladesch ausgereist zu sein. Der BF 1 habe in Bangladesch zehn Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine AHS besucht. Seine Eltern seien verstorben; in Bangladesch würden noch seine Brüder und seine Schwester leben. Ein Bruder des BF lebe in Italien. Es bestehe für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei dem Schwager des BF 1 in Wien aufgenommen zu werden.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF 1 an, als Funktionär der Jubo League in seiner Heimat von Mitgliedern der eigenen Partei bzw. von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein. Von 1990 bis 1998 sei er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen und im Jahr 1998 sei er der Awami League beigetreten. Aufgrund von parteiinternen Intrigen sei er im Mai 2015 von der Polizei festgenommen und während seines Haftaufenthalts misshandelt worden. Während seiner Haft seien ihm fälschlicherweise mehrere Straftaten vorgeworfen und er sei diesbezüglich angeklagt worden. Nach 24 Tagen sei er auf Kaution freigelassen worden. 15 Tage danach sei er erneut festgenommen und inhaftiert worden. Diesmal seien ihm wieder einige Straftaten zu Unrecht vorgehalten worden. Circa 10 Tage vor seiner Ausreise sei er wieder auf Kaution freigelassen worden. Danach habe der BF 1 die Flucht für sich und seine Familie organisiert.
Die BF 2 gab in ihrer Erstbefragung an, zehn Jahre eine Grundschule besucht zu haben; zwei Brüder würden in Wien und ein Bruder würde in Italien leben. Die BF 2 habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Ehemann sei aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat sowohl von den Sicherheitsbehörden als auch von der Justizbehörde verfolgt und misshandelt worden. Ihr Mann habe daher flüchten müssen und als seine Frau sei sie mit ihm mitgegangen. Sie habe im Fall einer Rückkehr Angst, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ebenfalls von der Polizei schikaniert zu werden.
Die BF 3 gab in ihrer Erstbefragung ebenfalls an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen der Probleme ihres Vaters geflüchtet zu sein.
I.2. Am 15.01.2015 langten diverse Schriftstücke betreffend die Beschwerdeführer, darunter medizinische Unterlagen, ein ÖSD Zertifikat A2, Deutschkursbestätigungen A2 und A1, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs betreffend den BF 1, eine Übersetzung der Heiratsurkunde des BF 1 mit der B2 sowie Unterlagen in bengalischer Sprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein.
I.3. Am 02.01.2018 wurden der BF 1 und die BF 2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Der BF 1 gab eingangs ein, Schmerzmittel gegen Rheuma einzunehmen und in ärztlicher Behandlung zu stehen. Der BF 1 habe in Bangladesch gemeinsam mit seinen Geschwistern, seinen Eltern, seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer Wohnung im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er zusammengefasst an, seine Heimat wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben. Seit 2008 sei die Awami League an der Macht und der BF 1 sei politisch tätig gewesen. Der BF 1 sei Mitglied der BNP und sieben Menschen seien ermordet worden. Am 01.04.2015 sei der BF 1 von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Nach 24 Tagen sei er freigelassen worden und am 08.06.2015 sei er erneut festgenommen worden und habe zwei Monate und 27 Tage im Gefängnis verbracht. Am 05.09.2015 sei er freigelassen worden und in der Nacht sei er mit seiner Familie nach Dhaka gegangen.
Aufgefordert, genauere Angaben zu machen, ergänzte der BF 1, dass die Polizei auch seine Frau und seine Tochter bedroht habe und diese Angst gehabt hätten. Der BF 1 habe keine Sicherheit mehr gehabt und seine Tochter habe nicht mehr in die Schule gehen können.
Erneut aufgefordert, genauere Angaben über seinen Fluchtgrund zu machen, gab der BF 1 an, dass er schon alles erzählt und alle Dokumente vorgelegt habe.
Der BF 1 gab zu seiner Parteizugehörigkeit an, dass er von 1990 bis 1998 Mitglied der BNP gewesen sei. Von 1999 bis 2001 sei er für XXXX , einem Parlamentsmitglied der Awami League, tätig gewesen; für diesen habe er aber nicht arbeiten wollen. Von 2008 bis 2014 sei er für XXXX , die ein Filmstar und Parlamentsmitglied der Awami League sei, tätig gewesen. Der BF 1 habe diese, wenn sie nach XXXX für Veranstaltungen gekommen sei, begleitetet und das Programm vorbereitet sowie Flugzettel ausgeteilt. Bis zu seiner Flucht sei der BF 1 Mitglied der Awami League gewesen.
Nachgefragt, was in den fünf vorgelegten Anzeigen stehe, gab der BF 1 an, dass er wegen „special act“ von der Polizei angeklagt worden sei, weil sein Bruder und er im Ölgeschäft seines Bruders zu viel Öl gelagert haben sollen.
Aufgefordert, detailreich über die Verhaftungen durch die Polizei zu erzählen, gab der BF 1 an, dass es unfassbar gewesen sei. Er sei geschlagen und mit den Schuhen in den Bauch getreten worden. Warme Vogeleier seien ihm in den After geschoben worden; dann werde man bewusstlos und nach zwei bis drei Stunden werde es wiederholt. Der BF 1 sei von der Polizei misshandelt worden, damit er die Anschuldigungen der Anzeigen zugebe. In der Gefängniszelle seien circa hundert Menschen auf 50 m2 gewesen. Es sei sehr schmutzig gewesen und die Toilette habe keine Tür gehabt. Die meisten Gefangenen hätten stehen müssen.
Nachgefragt, ob der BF 1 eine Funktion bei der Partei gehabt habe, gab er an, dass er lediglich einfaches Mitglied gewesen sei. Er sei aktiv für die Partei gewesen, habe aber keine Funktion innegehabt.
Aufgefordert, zu erzählen, wie seine erste Verhaftung gewesen sei, gab der BF 1 an, dass es das erste Mal 24 Tage gewesen seien und er geschlagen worden sei. Beim zweiten Mal habe er die Misshandlungen, die er zuvor beschrieben habe, erlitten. Ihm sei auch die Schulter gebrochen worden; diesbezüglich sei er aber nicht in Behandlung gewesen, sondern er sei gleich geflohen.
Nachgefragt, wer ihn angezeigt habe, gab der BF 1 an, dass er dies nicht wissen würde, weil dies schon so lange her sei. Er sei verhaftet worden, weil er nicht mehr mitarbeiten habe wollen, weil er mit seiner Familie und dem Geschäft genug zu tun gehabt habe. Die Polizei habe den BF 1 gefragt, weshalb er nicht für XXXX arbeiten wolle.
Im Rahmen seiner Einvernahme legte der BF 1 fünf Übersetzungen von Anzeigen vor.
Die BF 2 gab in ihrer Einvernahme zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie keine Fluchtgründe habe und sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe. Zu ihrer Tochter, der BF 3, gab sie an, dass diese in Österreich eine Schule besuche.
Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die BF 2 ein Deutschzeugnis A2 und eine Geburtsurkunde betreffend die BF 2 sowie eine Geburtsurkunde, einen bengalischen und einen österreichischen Schülerausweis und aktuelle Zeugnisse betreffend die BF 3 vor.
I.4. Am 10.07.2019 fand eine weitere Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem BFA statt.
Der BF 1 gab eingangs ergänzend an, dass er seit 1999 bei der Awami League gewesen und von 2008 bis zur Flucht bei der XXXX gewesen sei und legte zu den vorgelegten Anzeigen drei Anklageschriften in Kopie, ein ÖSD Zertifikat A2, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs sowie eine Bestätigung über den zukünftigen Besuch eines A1 sowie eines A1+ Kurses vor.
Der BF 1 gab weiter an, mit den Anklageschriften beweisen zu wollen, dass die Polizei ihn in seinem Heimatland Probleme bereiten wolle. Die Polizei würden nach wie vor Hausbesuche machen; derzeit wohne sein jüngerer Bruder in der Wohnung.
Nachgefragt, was dem BF 1 in den Anzeigen vorgeworfen werden würde, gab er an, dass ihm zwei Mal Mord und einmal Diebstahl vorgeworfen werde. Der BF 1 wisse nicht, wer die Mordanzeige gemacht habe. Die Schulter des BF 1 sei im Gefängnis gebrochen worden und ihm sei ein heißes Ei in den After eingeführt worden, weshalb der BF 1 heute noch immer beim Stuhlgang blute. Dies habe er bei einem Arzt erwähnt. Er nehme Schmerzmittel gegen die Schmerzen und müsse täglich zwei bis drei Stunden gehen, da ihm sonst alles weh tun würde.
Nachgefragt, was dem BF 1 in den fünf zuvor vorgelegten Anzeigen vorgeworfen werden würde, gab er an, dass ihm Diebstahl, drei Mal Mord und ein Mal versuchter Mord vorgeworfen werde. Der BF 1 wisse nicht, wen er versucht haben solle, zu ermorden.
Die Frage, ob der BF 1 in Bangladesch Mitglied einer Partei gewesen sei, verneinte er und gab an, dass er bis zu seiner Ausreise nie Mitglied in einer Partei gewesen sei. Von 1990 bis 1998 sei er Unterstützer der BNP gewesen, 1999 sei er zur Awami League gekommen, weil XXXX Parlamentsmitglied geworden sei. Dann sei 2001 die BNP an die Macht gekommen und der BF 1 sei nach XXXX geflüchtet. Als 2008 XXXX Parlamentsmitglied geworden sei, sei der BF 1 Anhänger der XXXX gewesen. 2014 sei XXXX Parlamentsmitglied geworden und habe dem BF 1 diese Anzeigen angehängt.
Nachgefragt, wann der BF 1 das erste Mal verhaftet worden sei, gab er den 01.05.2015 an. Er sei verhaftet worden, weil er nicht für XXXX zu einer Demonstration gegangen sei. Die Leute aus der Ortschaft hätten seiner Frau davon erzählt. Seine Frau und Tochter hätten ihn nicht im Gefängnis besucht, weil Familienmitglieder nicht in die Gefängnisse gehen würden. Als der Vater des BF 1 von der Verhaftung des BF 1 gehört habe, habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Aus Angst vor einer Verhaftung sei der BF 1 nicht zu dessen Beerdigung gegangen.
Nachgefragt, wie lange der BF 1 für XXXX gearbeitet habe, gab er an, dass er von 2008 fünf Jahre für diesen gearbeitet habe. 2014 sei die Awami League an die Macht gekommen. Der BF 1 habe für die Awami League am Mikrofon gesprochen und Treffen organisiert, Flyer verteilt sowie demonstriert. Als XXXX an die Macht gekommen sei, habe er aus Rache die Anzeigen gegen den BF 1 gemacht, weil er für Kabori gearbeitet habe. XXXX sei sehr aggressiv, reich und machthabend. Die bengalische Bevölkerung sehe ihn als Verbrecher an.
Nachgefragt, weshalb der BF 1 nach seiner ersten Verhaftung freigelassen worden sei, gab er an, dass er aufgefordert worden sei, für XXXX zu arbeiten, wenn er im Land bleiben wolle.
Darauf hingewiesen, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der BF 1 freigelassen worden sei, obwohl es drei Anzeigen wegen Mordes und eine wegen versuchten Mordes gegen ihn gebe, erwiderte der BF 1 lediglich, dass sein Rechtsanwalt eine Kautionsfreilassung erlangt habe.
Die BF 2 gab in ihrer Befragung ergänzend zusammengefasst an, dass die Verhaftungen ihres Ehemannes vor langer Zeit gewesen seien und sie viel vergessen habe. Einmal sei er 24 Tage und einmal zwei Monate und 27 Tage im Gefängnis gewesen. Als er am 05.09.2015 freigekommen sei, seien sie sofort nach XXXX gegangen. Ihr Mann sei auf Kaution freigelassen worden. Während seiner Haft sei ihr Mann gefoltert worden; er sei an der Schulter und den Knien verletzt worden. Bei beiden Verhaftungen seien sie und ihre Tochter von zwei oder drei Polizisten beschimpft und bedroht worden.
Die BF 2 legte im Rahmen der Einvernahme diverse medizinische Unterlagen sowie Deutschkursbestätigungen und ein Zeugnis A2 vor.
I.5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 18.07.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 im Verfahren mehrmals widersprüchliche Angaben gemacht habe und die von ihm geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer politischen Partei allein die Asylgewährung nicht rechtfertige; die BF 2 und die BF 3 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Beim BF 1 handle es sich um einen gesunden und gebildeten Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sich eine Existenz aufbauen könne. Auch bei der BF 2 und der BF 3 sei davon auszugehen, dass diese aufgrund der Begleitung ihres Ehemannes bzw. Vaters eine Existenz aufbauen könnten. Die BF 2 sei in Bangladesch sozialisiert worden und verfüge – ebenso wie der BF 1 - über familiäre Anknüpfungspunkte. Zu den angeführten Krankheiten des BF 1 und der BF 2 wurde ausgeführt, dass kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Staat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Von einer besonderen Integration der Beschwerdeführer sei nicht auszugehen. Die Abschiebung der Beschwerdeführer sei daher als zulässig zu bewerten.
I.6. Am 20.08.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens der – rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführer zur Gänze angefochten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 als Funktionär der Jubo League aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der eigenen Partei und den Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Er habe konkrete Angaben dazu gemacht, dass er ungerechtfertigt verhaftet und misshandelt worden sei und ihm Straftaten angelastet worden seien, welcher er nie begangen habe. Der BF 1 habe seine Angaben auch durch vorgelegte Anzeigen belegt. Es sei zudem vom BF 1 im Verfahren dargelegt worden, dass nach seiner Person gesucht werde und sein Bruder ihn verständigt habe, wenn die Polizei zu ihm nach Hause komme und ihn suche. Bei Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Bangladesch hätte die Identität der Beschwerdeführer sowie ansonsten auch festgestellt werden können, dass die Angaben des BF 1 der Richtigkeit entsprechen und dieser nach wie vor von der Polizei gesucht werde.
I.7. Am 01.10.2019 legte das BFA die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.8. Am 22.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerinnen und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerinnen ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt.
Eingangs wurde festgehalten, dass der BF 1 nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, weil er infolge von Schmerzen beim Hausarzt sei; im weiteren Verlauf der Verhandlung zeigte die BF3 sodann auf ihrem Mobiltelefon eine Überweisung in die Notfallambulanz hinsichtlich des BF 1.
Weiters wurde festgehalten, dass die drei BF einen Wechsel in der Vertretung vorgenommen haben und nunmehr durch die XXXX , vertreten werden (einschließlich Zustellvollmacht).
Im Rahmen der Einvernahme der BF 2 gab diese zu Protokoll, dass sie keinen eigenen Fluchtgrund hat, sondern wegen der Verfolgung ihres Mannes mit diesem und der gemeinsamen Tochter aus Bangladesch geflohen sei.
Zu ihrer persönlichen Situation befragt gab die BF 2 an, dass sie Diabetes habe und Insulin nehmen müsse. Auch hätte sie Probleme wegen der Schilddrüse und wegen des Blutdruckes. Sie sei auch schon in Spitalsbehandlung gewesen. Nachgefragt gab die BF 2, dass sie „ca seitdem ich als ich 18 oder 19 Jahre alt war, hat es begonnen“. Im Zuge der Rückübersetzung gab die BF 2, welche am 26.03.1974 geboren ist, an, dass sie gemeint habe, „dass ich seit 18 bis 19 Jahren an Diabetes erkrankt bin“. Ihre Krankheit sei bereits in Bangladesch behandelt worden.
Eine Rückkehr nach Bangladesch käme für sie nicht in Frage, dass wolle sie aus Sicherheitsgründen nicht, aber auch wegen der derzeitigen Corona-Pandemie, weil sie sich als Teil der Risikogruppe fühle.
Eine Konversation in deutscher Sprache war mit der BF 2 nur schwer möglich, der Sprachwortschatz war noch sehr begrenzt; es entsprach somit dem vorgelegten Zertifikat A2.
Die Familie werde von der Caritas unterstützt.
Die BF 2 kümmere sich um den Haushalt, gehe einkaufen und oft spazieren wegen ihrer Diabetes. Sie würde sich im Park mit den Leuten unterhalten, sie habe viele bengalische Freunde, die auch einen österreichischen Pass hätten, und mit zwei österreichischen Damen.
Sie habe zwei Brüder in Österreich: Bei einem dieser Brüder würden sie wohnen.
Im Rahmen der Einvernahme der BF 3 gab diese zu Protokoll, dass sie keinen eigenen Fluchtgrund hat, sondern wegen der Verfolgung ihres Vaters mit ihren Eltern aus Bangladesch geflohen sei.
Jedoch gab die BF 3 an, dass sie eines Tages, als sie vom Heimatdorf in die Schule mit einem CNG (motorisiertes Kleinverkehrsmittel) in die Schule fuhr, welche in XXXX gelegen sei, angehalten worden sei und bedroht wurde, mitzuteilen, wo sich der Vater aufhalte, ansonsten sie die BF 3 und ihre Mutter töten würden. Genauer nachgefragt, gab die BF 3 an, dass sich dieses Ereignis ca im Oktober 2015 ereignet habe. Da die BF danach in ihrer Aussage „im Oktober“ zurückzog, sie könne nur sagen, dass es 2015 passiert sei, und sie nochmals gefragt wurde, weil ein derartiges Erlebnis wohl einprägsam sei, vermeinte sie, dass dieses Ereignis doch im Oktober 2015 stattfand, als der Vater von der Haft gekommen sei. Sie hätten es als Familie geschafft aus der Heimat zu flüchten und ihre Leben zu schützen.
Gefragt, wie alt sie damals gewesen sei, meinte die BF, deren Geburtsdatum mit XXXX angegeben wurde, „14-15 Jahre alt. Ich kann mich erinnern, dass wir am 15.09.2015 die Flucht begonnen haben“. Nachgefragt, wieso sie es wisse, dass es der 15.09.gewesen sei, antwortete die BF 3: „Weil eine Freundin von mir Geburtstag hatte. Ich war auf dieser Geburtstagsfeier, also es gab keine Feier, aber ich bin zu ihr hingegangen, um ihr Alles Gute zu wünschen. Als ich dann wieder zurück, zuhause war, haben wir die Flucht begonnen, aber es war Mitternacht.“
Zu ihrer persönlichen Situation befragt gab die BF 3 an, dass sie gesund sei.
Eine Konversation in deutscher Sprache war mit der BF sehr gut möglich, der Sprachwortschatz war ausreichend; die Antworten erfolgten zumeist in ganzen Sätzen.
Die BF 3 habe viele österreichische Freundinnen und Freunde, sie würde mehr Zeit mit diesen als mit der Familie verbringen. Sie sei mit der Familie auch schon in Österreich unterwegs gewesen, etwa in Klagenfurt, am Wörtersee und in Aussee.
Die BF 3 gehe in das Oberstufenrealgymnasium; sie könne bei der Verhandlung (22.06.2020) noch kein Zeugnis vorlegen, weil erst in zwei Tagen Notenschluss sei. Sie würde im September mit der sechsten Klasse beginnen, wolle in Österreich Matura machen und danach Wirtschaft studieren. Manchmal würde sie ihren Onkel unterstützen bei der Sortierung von Unterlagen und Erlagscheinen.
Im Zuge der Verhandlung vom 22.06.2020 wurden überraschend auch zwei Zeugen namhaft gemacht, nämlich die in Österreich lebenden Brüder der BF 2.
Der erste Zeuge, XXXX , am XXXX in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er seit Dezember 2005 in Österreich lebe; er sei vom Mann der Tante mütterlicherseits, der in Österreich lebe, adoptiert worden.
Die Einvernahme erfolgte mit Hilfe eines Dolmetschers, da der BF nicht der deutschen Sprache ausreichend mächtig war.
Der Zeuge sei im Jänner oder Februar, möglicherweise Februar und März 2013 in Bangladesch gewesen und habe damals erfahren, dass der Schwager, also der BF 1, politische Probleme habe. Er habe dies sowohl von der Schwester als auch vom Schwager erfahren. Sein Schwager sei mit einem Parlamentsmitglied, XXXX , verbunden, welche eine sehr enge Person für den Schwager gewesen sei. Aus diesem Grund habe Hr XXXX dem Schwager Probleme bereitet.
Derzeit würden die BF bei ihm wohnen, sie würden sich die Miete von € 700 für 66 m² teilen. Der Zeuge selbst habe eine Mietwagenfirma und verdiene gut, er sei selbständig.
Der zweite Zeuge, XXXX , am XXXX in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er ebenfalls als Adoptivkind nach Österreich gekommen sei.
Die Einvernahme des zweiten Zeugen erfolgte ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers, weil der BF darum ersuchte.
Der Zeuge sei im August 2013 in Bangladesch gewesen. Er wusste, dass der Schwager politisch involviert sei, aber der Zeuge sei nicht so sehr daran interessiert gewesen. Da er in den letzten 16 Jahren nur zweimal in Bangladesch gewesen sei, habe er darüber nicht so viel Wissen. Was er gehört habe, habe er vom Schwager erfahren. Die BF hätten wegen eines XXXX flüchten müssen.
Eines Tages im November 2015 habe der BF einen Anruf erhalten und haben die BF dem Zeugen mitgeteilt, dass sie in Österreich seien. Der Zeuge hätte zuvor nicht gewusst, dass seine Schwester mit der Familie nach Österreich flüchten würde.
Die Familie habe dann bei ihm und seiner Familie gewohnt, bis sein Kind auf die Welt gekommen sei; die BF hätte sich sehr schnell integriert, hätten ihm und seiner Frau geholfen und seien immer für sie da gewesen. Da der Schwager nicht arbeite, unterstütze er die Familie mit monatlich € 150,- . Die Tochter, BF 3, als auch die Mutter, BF 2, der Familie würden sich sehr um Integration bemühen. Der Zeuge würde sich, wenn die Familie bleiben dürfte, „eine Arbeit ermöglichen, damit der Staat nicht in Belastung kommt“. Er arbeite als Hilfskraft in einer Diskothek, dies seit sieben Jahren und er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Arbeitgeber.
Die Verhandlung wurde nach der Zeugeneinvernahme vertagt.
Am 14.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung fort; an dieser Tagsatzung nahmen alle BF und ihre Rechtsvertretung teil. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerinnen ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt.
Die BF 2 und BF 3 gaben eingangs bekannt, dass sich seit der Verhandlung vom 22.06.2020 keine wesentlichen Veränderungen ergäben hätten.
Die BF 2 legte eine Bestätigung eines Hausarztes vor, dass sie wegen der Corona-Pandemie „Risikopatientin“ sei.
Die BF 3 legte ergänzend ihr Jahresabschlusszeugnis vor; trotz eines „nicht genügend“ in Mathematik und „genügend“ in den vier Fächern Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Biologie und Umweltkunde sowie Physik darf die 19-jährige BF 3 in die sechste Klasse des XXXX aufsteigen.
Der BF 1 gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er sich einen männlichen Dolmetscher wünsche, weil es bei ihm „Sachen gäbe, die ich nur vor einem männlichen Dolmetscher angeben könne. In der Vergangenheit konnte ich das auch nicht, weil ich zuletzt einen weiblichen Dolmetscher hatte“.
Nachdem der Vertreter des BF 1 erklärte, dass dies bei einem „Eingriff in die geschlechtliche Selbstbestimmung vorgesehen sei“, stellte der vorsitzende Richter fest, dass dies bisher nicht vorgebracht wurde. Es würden bei der Befragung des BF sicherlich die richtigen Worte gefunden werden.
In diesem Zusammenhang findet es das BVwG bemerkenswert, dass der BF 2 sich zwar gegen die Übersetzung durch eine Dolmetscherin gewendet hat, aber kein Wort dazu verlor, dass eine Schriftführerin das Protokoll niederschrieb.
Ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebracht worden.
Weiters vermeinte der BF 1 gleich zu Beginn der Verhandlung, dass bei der Einvernahme am 02.01.2018 die Dolmetscherin falsch übersetzt habe; das BVwG solle die Sprachkenntnisse der damaligen Dolmetscherin überprüfen, so „kann festgestellt werden, dass sie inkompetent ist“. Die Dolmetscherin habe dem BF 1 die Einvernahme nicht vorgelesen, zu Hause habe dann die Tochter des BF 1, die BF 3, ihn darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin „der deutschen Sprache nicht mächtig ist und dass falsch übersetzt wurde.“ Sie hätten dann die Einvernahme der Schwägerin gezeigt, welche die deutsche Sprache sehr gut beherrsche. Bei der zweiten Einvernahme habe es dann einen männlichen Dolmetscher gegeben, weshalb der BF einigermaßen detaillierte Angaben machen konnte.
Der vorsitzende Richter konfrontierte den BF 1 damit, dass in der Niederschrift vom 02.01.2018 festgehalten ist, dass der BF gefragt wurde, ob er „den Dolmetscher verstanden [habe], vom Inhalt als auch von der Sprache?“. Darauf habe der BF 1 mit „Ja“ geantwortet. Ebenso antwortete der BF 1 auf die Frage: „konnten Sie alles vorbringen und wurden Sie gut behandelt?“ mit einem „Ja“. (Verwaltungsakt, Seite 119). Darüber hinaus bestätigte der BF seinerzeit, dass die „gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt“ wurde und die „Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben“ wurden.
Der BF 1 musste vor dem BVwG eingestehen, dass die Unterschrift in der Niederschrift (auf jeder Seite) von ihm stamme. Diese Niederschrift trägt auch noch die Unterschrift des Leiters der Einvernahme sowie der Dolmetscherin.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Einvernahme des BF 1 am 02.01.2018 um 08.30 erfolgte, die der BF 2 und BF 3 am gleichen Tag, jedoch erst um 12.15; die Anwesenheit des BF 1 bei der Einvernahme der BF 2 und BF 3 ist nicht ausgewiesen, ebensowenig wie die Anwesenheit der BF 2 und BF 3 bei der Einvernahme des BF 1.
In der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF 1 weiters aus, dass er zur letzten Verhandlung nicht kommen konnte, weil er starke Brustschmerzen hatte. Er habe Herzschmerzen und starke Schmerzen am Ellenbogen und am Arm.
In der Verhandlung wurde festgestellt, dass eine Konversation in deutscher Sprache mit dem BF 1 nur sehr schwer möglich ist, weil der Sprachwortschatz sehr begrenzt ist. Die Antworten erfolgten nicht in vollen Sätzen, falls überhaupt Fragen beantwortet wurden. Der BF 1 hat die Integrationsprüfung in B1 nicht bestanden, wie auch von Seiten des BFV in seiner abschließenden Stellungnahme festgehalten wurde.
Der BF 1 habe viele Freunde in Österreich; er habe diese im Park, als er spazieren ging, kennengelernt. Es seien dies vor allem ältere österreichische und mazedonische Damen, mit denen er sich unterhalte.
Der BF 1 legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag hinsichtlich Reinigungsarbeiten vor.
Zu seinen zwei Brüdern, die in Bangladesch bei Banken arbeiten, habe er einmal im Monat Kontakt. Er selbst habe in Bangladesch ein College abgeschlossen. Er habe sodann mit einem Bruder, der derzeit in Italien lebe, einen Handel mit Ölprodukten geführt. Den Ölhandel habe der BF im Jahr 2014 begonnen. Im Geschäft, welches ca 100 m² gehabt habe, seien ca 20 bis 25 Fässer bis zu 200 l mit Öl gefüllt gestanden, aber es wurden auch Öle in geringen Mengen, etwa 1 bis 2 Liter, abgegeben. Der Bruder habe dieses Geschäft für zwei Jahre betrieben, bevor er nach Italien ging; danach habe der BF 1 es geführt, musste es aber aufgeben, weil er verfolgt wurde. Der Bruder sei dann wieder zurückgekommen und habe das Geschäft veräußert (diese Version wurde im Zuge der Rückübersetzung vom BF 1 dargelegt; nachgefragt versicherte die Dolmetscherin, dass sie ursprünglich das übersetzt hatte, was der BF 1 geantwortet hat; der BF 1 meinte hingegen, dass die Dolmetscherin ihn möglicherweise falsch verstanden habe).
Auf die Frage, ob der Bruder in Bangladesch sei, meinte der BF, er sei in Italien.
Von 1990 bis 1998 sei der BF 1 Mitglied der BNP gewesen, 1999 sei er zur Awami League gewechselt.
Ein gewisser Hr. XXXX habe den BF im Jahr 1999 zum Vorsitzenden der Jubo League im Gemeindeverband gemacht, allerdings nicht schriftlich. XXXX sei damals Parlamentsmitglied gewesen. 2008 fand eine Wahl statt und es wurde Frau XXXX , welche auch eine Schauspielerin gewesen sei, zum Parlamentsmitglied gewählt. Da XXXX die Anhänger und Funktionäre gezwungen habe, verschiedene Textilhandel auszubeuten und in Besitz zu nehmen, hätte sich der BF 1 XXXX zugewendet und sei mit ihr eng verbunden gewesen, bis ins Jahr 2014. Danach habe sich der BF 1 um das Ölgeschäft des Bruders gekümmert; seitdem werde er durch XXXX verfolgt.
Erst über stetes Nachfragen gab der BF 1 zu, dass er seit 2008 keine politische Funktion mehr innehatte. Als der BF 1 in die Gefolgschaft von XXXX ging habe er den „mündlich gegebenen“ Vorsitz bei der Jubo League verloren. Zugleich betonte der BF 1 jedoch wiederholt, dass er bis heute noch in Artikeln und im Internet als Vorsitzender der Jubo League genannt werde. Der BF 1 musste – nach weiterer intensiver Befragung durch den vorsitzenden Richter – ebenso zugeben, dass er seit 2008 auch nicht mehr Mitglied der Jubo League war. XXXX sei von 2008 bis 2014 Parlamentsmitglied gewesen, danach wieder XXXX .
Für seine Tätigkeit für XXXX habe der BF 1 pro Monat 10.000 Taka erhalten, mit dem Ölhandel habe der BF 1 ungefähr 80.000 bis 90.000 Taka monatlich verdient.
Gegen den BF 1 gäbe es fünf Anzeigen. Der BF konnte diese Anzeigensamt Anzeigen- und Aktennummer sowie den jeweiligen Anzeigenerstatter auswendig aufsagen, was sehr einstudiert wirkte. Man habe ihn beschuldigt, illegales Öl im Besitz zu haben und zu handeln, einen Mord begangen zu haben, eine Leiche versteckt zu haben und einen weiteren Mordversuch angehängt, und dergleichen mehr.
Gegen diese fünf Anzeigen habe sich der BF 1 gewehrt, indem er seine Unschuld beweisen wollte, aber das Gericht habe dies nicht angenommen. Die Mitarbeiter des Gerichtes und auch der Richter hätten eine gute Beziehung zu XXXX gehabt. XXXX sei in einem bestimmten Bezirk zum Parlamentsmitglied gewählt worden. XXXX habe versucht den BF 1 mit einem gefälschten Prüfbericht der Staatsgewalt, dass die Ölprodukte des BF 1 illegal erworben worden wären, zu schaden.
Die erste Anzeige stamme aus 2013; der BF 1 sei zum ersten Mal am 01.05.2015 verhaftet worden. Er sei 24 Tage im Gefängnis gewesen und wurde gegen eine Kaution von 10.000 Taka frei gelassen. Das zweite Mal sei er am 08.06.2015 gegenüber von seinem Haus verhaftet worden, es seien 20 bis 25 Polizisten gewesen. Er sei sodann zwei Monate und 27 Tage im Gefängnis gewesen und gegen eine Kaution von 20.000 Taka frei gekommen. Danach sei er sofort geflüchtet. Er sei am 05.09.2015 nach XXXX geflohen und habe Unterkunft bei einem Onkel genommen. Am 15.09.2015 sei er dann mit der Familie nach Indien geflüchtet.
Der BF gab sodann noch an, dass er gefoltert worden sei; die detaillierte Schilderung der Folterung wurde vom vorsitzenden Richter unter Hinweis auf die Aussagen des BF 1 im Administrativakt für nicht erforderlich erachtet.
Der BF 1 gab weiters zu Protokoll, dass Leute des XXXX ihn auch künftig verfolgen würden, „als Kläger und Zeugen“. Sobald er am Flughafen von der Einwanderungsbehörde inhaftiert werde würde er in Untersuchungshaft gebracht werden. Er könne sich aber auch keine Dokumente besorgen über seine Verfahren. „Jedes Mal, wenn mein Anwalt zu Gericht geht und sich Dokumente bezüglich meiner Verfahren besorgen möchte, wird er abgewiesen.“ Es würden immer nur Monate und Jahre vergehen. Bis heute hätte sich der BF 1 keine Originaldokumente beschaffen können, weil „die Regierung, der Staatsgewalt, die Richter, Kläger und Zeugen … alle gegen mich“ seien. Die Dokumente, die der BF 1 vorlegen konnte, habe er sich über das Internet und einen Freund beschafft.
Abschließend legte der engagierte Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme vor, welche zu Akt genommen wurde. In dieser Stellungnahme wird, neben dem Hinweis auf das Länderinformationsblatt, auch auf die aktuelle Corona-Pandemie eingegangen. Die Situation wurde zuvor schon in der Verhandlung an Hand der aktuellen Zahlen der WHO erläutert und in Vergleich zu Österreich gebracht.
Der BFV verwies in dieser Stellungnahme auch darauf, dass die BF 3 die Integrationsprüfung am 07.03.2020 bestanden habe. Man müsse auch beachten, dass die BF 3 als „minderjährige“ nach Österreich gekommen sei und man von ihr nicht erwartet werden könne, dass sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltes im gleichen Maße vor Augen halten konnte, wie dies von einem Erwachsenen erwartet werden könnte. Es sei auch die Situation im Herkunftsstaat mit einzubeziehen sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Bengali. Der BF 1 ist mit der BF 2 verheiratet, die inzwischen volljährige BF 3 ist die Tochter der BF 1 und des BF 2.
Die Beschwerdeführer haben bis zu seiner Ausreise aus Bangladesch im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Der BF 1 hat in Bangladesch fünf Jahre eine Grundschule, fünf Jahre eine High School und zwei Jahre ein College ohne Abschluss besucht und im Ölhandel seines Bruders gearbeitet. Die BF 2 hat in Bangladesch zehn Jahre eine Grundschule besucht und nie gearbeitet. Die BF 3 hat in Bangladesch neun Jahre eine Grundschule besucht.
Die Schwester und zwei Brüder des BF 1 sowie der Vater der BF 2 leben in Bangladesch und der BF 1 und die BF 2 haben Kontakt zu den Verwandten in Bangladesch. Weitere Verwandte der Beschwerdeführer leben in Italien.
Die Beschwerdeführer sind nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 25.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Sie beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Außerhalb der Kernfamilie befinden sich zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel der BF 2 dauerhaft in Österreich. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im Familienverband im gemeinsamen Haushalt, derzeit bei einem Bruder der BF 2.
Der BF 1 und die BF 2 verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
Die mittlerweile 19 jährige BF 3 besucht in Österreich ein XXXX und darf trotz eines „nicht genügend“ in Mathematik in die sechste Klasse aufsteigen.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig.
Der BF 1 leidet an Rheuma (BFA) bzw Herzschmerzen (BVwG) und ist in ärztlicher Behandlung. Er nimmt Schmerzmittel gegen Rheuma ein.
Die BF 2 leidet – nach eigenen Angaben seit zumindest 18 Jahren, somit schon auch in Bangladesch seit 2002 - an Diabetes, Hyperlipidämie (erhöhten Blutfettwerten), Eisenmangel, Adipositas und Hypothyreose und nimmt aufgrund ihrer Diabeteserkrankung Medikamente ein.
Die BF 3 ist gesund.
II.1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern keine konkrete politische oder sonstige Verfolgung in Bangladesch droht.
Der BF 1 hat von 1990 bis 1998 die BNP und ab 1999 die Awami League unterstützt. Nach seinen Angaben war der BF „Vorsitzender“ der Jubo League auf Dorfverbandsebene; dies wurde er durch „Erklärung“ eines Parlamentsmitgliedes. Ab dem Jahr 2008 unterstützte er die Politikerin XXXX der Awami League. Der BF 1 hatte spätestens seit diesem Zeitpunkt keine Funktion in einer Partei inne und er war nach seinen Angaben auch seit diesem Zeitpunkt kein Parteimitglied mehr.
Der BF behauptet, dass seit 2013 fünf Anzeigen gegen ihn erhoben wurden; diese würden ihm illegalen Ölhandel und Ölbesitz, Mord, versuchten Mord, Verstecken einer Leiche etc. vorwerfen. Der BF behauptet zweimal inhaftiert gewesen zu sein und gefoltert worden zu sein; der BF behauptet mit insgesamt 30.000 Taka an Kaution wieder frei gekommen zu sein.
Der BF konnte keine Dokumente vorlegen, die diese Anzeigen beweisen würden.
Es wird nicht festgestellt, dass der BF 1 aus politischen Gründen angezeigt wurde, Strafverfahren gegen ihn geführt wurden bzw. werden und er aus politischen Gründen von der Polizei gesucht wird.
Der BF 1 ist in seinem Herkunftsland keiner konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen und droht auch keine politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr.
Neben der behaupteten Verfolgungsgefährdung aus politischen Gründen liegen auch keine anderen Gründe vor, aufgrund derer der BF 1 in seinem Heimatland eine ungerechtfertigte Verfolgung bzw. Gefährdung zu befürchten hätte.
Die BF 2 und die BF 3 machten für sich keine eigenen Fluchtgründe geltend. Dass die BF 2 und insbesondere auch die BF 3 Beschimpfungen und Belästigungen aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen sind, kann nicht festgestellt werden.
II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:
Politische Lage
Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).
Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).
Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a).
Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019).
Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019).
Quellen:
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WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/ Zugriff 6.4.2020
Sicherheitslage
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 22.7.2019).
Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).
Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a).
An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismus-relevanter Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 135 solcher Vorfälle verzeichnet und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 2.4.2020 wurden 29 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 2.4.2020).
In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vgl. Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (22.3.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 2.4.2020
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/ , Zugriff 6.3.2019
AA - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457 , Zugriff 2.4.2020
AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html , Zugriff 2.4.2020
BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (18.3.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/ , Zugriff 2.4.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020
HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya , Zugriff 4.2.2020
Kaipel, Simione Christina (2018): „Globaler Wandel – regionale Krisen? Ökologische und sozioökonomische Perspektiven umweltbedingter Migrationsflüsse“, Masterarbeit, Seite 41 – 54, http://othes.univie.ac.at/54839/1/56687.pdf , Zugriff 2.4.2020
SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh , Zugriff 6.4.2020
SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Suicide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh , Zugriff 6.4.2020
TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726 , Zugriff 15.1.2020
UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security , Zugriff 4.2.2020
UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism , Zugriff 4.2.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 24.3.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Gemäß einer Verfassungsänderung können Richter abgesetzt werden (AA 22.7.2019).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", “Women and Children Repression Prevention Act", „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020
FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 3.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.7.2019). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019).
Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019).
Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 27.7.2019).
Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 1.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 24.3.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).
Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).
Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).
Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.7.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html , Zugriff 2.4.2020HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 1.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 3.4.2020
ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf , Zugriff 17.9.2019
ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf , Zugriff 1.3.2019
OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/ , Zugriff 2.4.2020
OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/ , Zugriff 2.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 24.3.2020
Korruption
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.7.2019; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).
Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 8.2019).
Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 27.7.2019).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.2019; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).
Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020
LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf , Zugriff 5.3.2019
ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, 8. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 3.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf , Zugriff 6.4.2020
TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf , Zugriff 6.4.2020
TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018 , https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip , Zugriff 6.3.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 24.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).
Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt 5).
Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgelder für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es , Zugriff 6.4.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat , Zugriff 24.3.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 1.4.2020
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html , Zugriff 27.2.20191.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN , Zugriff 5.3.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 26.3.2020
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020).
Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).
Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 8.2019). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 21.6.2019).
Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 8.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 3.4.2020
ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf , Zugriff 4.2.2020
USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/BANGLADESH-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 2.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 26.3.2020
WPB – World Prison Brief (3.2020): Bangladesh, https://www.prisonstudies.org/country/bangladesh , Zugriff 6.4.2020
Todesstrafe
In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 320 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Erstmals seit 2014 wurden im Jahr 2018 keine Exekutionen durchgeführt (AI 10.4.2019; vgl. ODHIKAR 8.8.2019).
Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 8.2019).
Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.7.2019; vgl. ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.7.2019). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 8.2019). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.7.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019).
Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und unter Umständen die Todesstrafe zur Folge haben könne (ÖB 8.2019).
Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 8.2019; vgl. AA 27.7.2019). Todesurteile werden in der Regel durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.7.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
AI – Amnesty International (10.4.2019): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF , Zugriff 17.9.2019
AI – Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf , Zugriff 1.3.2019
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 3.4.2020
ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf , Zugriff 17.9.2019
Bewegungsfreiheit
Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 27.7.2019). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.7.2019). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 8.2019).
Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020; AA 27.7.2019). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 8.2019). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 11.3.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).
Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 8.2019).
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 8.2019; vgl. AA 27.7.2019). Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 27.7.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 1.4.2020
Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.7.2019). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,042 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 1.10.2019).
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 13.3.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 13.3.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 13.3.2020).
Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 13.3.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa 10 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. “BRAC", “Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, “Bangladesh Migrant Centre“, “Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 27.7.2019).
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 8.2019). Brände und Gebäudeeinstürze mit zahlreichen Toten kommen immer wieder vor; insbesondere in der Textilindustrie, wo Bauordnungen lax sind und gefährliche Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert werden (Al Jazeera 21.2.2019).
Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b).
Mit dem etwas höheren Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre kam es zu einer Beschleunigung der Inflation mit geschätzten 7 %, für 2018 sogar knapp 8 % kam es vor allem seit 2008 zu einer Beschleunigung der Inflation mit 5,6 % für 2018. Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019).
Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): DDBD – Deutsche Botschaft Dhaka, Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288 , Zugriff 6.4.2020
Al Jazeera (21.2.2019): Worst building disasters in Bangladesh, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/timeline-worst-building-disasters-bangladesh-190221050555909.html , Zugriff 28.2.2019
CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html , Zugriff 1.4.2020
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung , Zugriff 24.3.2020
IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden , Zugriff 27.2.2019
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Sozialbeihilfen
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 27.7.2019). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 8.2019). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 27.7.2019; vgl. ÖB 8.2019), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 27.7.2019).
Eine Alterspension in der Höhe von 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 % des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf , Zugriff 17.9.2019
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.7.2019) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.7.2019). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 8.2019).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 27.7.2019).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 27.7.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.7.2019; vgl. UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 27.7.2019).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.7.2019; vgl. UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 8.2019). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.7.2019). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 8.2019).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 27.7.2019).
Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.7.2019), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 8.2019). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 27.7.2019). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 8.2019). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.7.2019; vgl. ÖB 8.2019).
Eine Echtheit von Dokumenten kann mit wenigen Einschränkungen überprüft werden, da ausgestellte Dokumente von der zuständigen Behörde als Original mittels Amtsstempel und Unterfertigung beglaubigt werden. Aufgrund von Gegenzeichnungsprozessen und der Tatsache, dass alle Dokumente mittels einer Datenbank geprüft werden können, sind Fälschungen von Polizei- oder Gerichtsdokumenten erschwert. Ein Fehlen von Amtsstempel und Unterschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um eine Fälschung handeln könnte. Jedoch kann es sich selbst bei Erfüllung aller angeführten Qualitätskriterien um ein gefälschtes Dokument handeln, da echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen wie auch Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind, und der Zugang zu gefälschten Dokumenten Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind (ÖB 17.12.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2019),_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (17.12.2018): Beantwortung einer Anfrage
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person der Beschwerdeführer, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:
Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache und ihren Familienständen wird den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, ebenso wie hinsichtlich der Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer in Bangladesch absolvierten schulischen Ausbildung und ihren in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen. An diesen Feststellungen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, zumal sich diese Feststellungen auf den im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren getätigten eigenen Angaben der Beschwerdeführer gründen.
Dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen bzw. strafrechtlich unbescholten sind, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) hervor.
Die Feststellungen zu der Situation der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie den dazu vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigungen, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen).
Auch die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2 ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF 1 und der BF 2 im Verfahren sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
II.2.2. Dem BF 1 ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine politische Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig vorzubringen:
Der BF 1 bringt im Wesentlichen vor, politisch verfolgt worden zu sein, weil er sich weigerte, ein Mitglied der Awami League zu unterstützen. Dem Fluchtvorbringen der politischen Verfolgung sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Die Beurteilung des BFA ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden; das Fluchtvorbringen des BF 1 ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten.
Wesentlich ist, dass der BF 1 seinen Angaben zufolge seit 2008 keine Funktion in einer Partei innegehabt hat und seitdem auch kein Parteimitglied war. Er führte zwar aus, dass er von 1990 bis 1998 die BNP und ab 1999 die Awami League unterstützt habe. Zuerst habe er XXXX unterstützt, der den BF 1 zum „Vorsitzenden“ der Jubo League durch „Erklärung“ gemacht habe; als jedoch der BF 1 sich 2008 der Parlamentsabgeordneten XXXX angedient habe, habe er seine Funktion bei der Jubo League verloren. Seine Verfolgung „seit 2014“ erklärte er dadurch, dass er sich geweigert habe, ein anderes Parlamentsmitglied der Awami League, nämlich XXXX , (wieder) zu unterstützen.
Der BF 1 gab hinsichtlich seiner Verfolgung in seiner zweiten Befragung vor dem BFA an, dass ihm 2014, als XXXX Parlamentsmitglied wurde, von diesem Anzeigen angehängt worden seien. Der BF 1 hat aber ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die erste Anzeige laut Übersetzung bereits am 19.11.2013 erfolgt ist. Auch konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er erst am 01.04.2015 verhaftet worden sein soll, wenn er bereits ab 2014 von XXXX tatsächlich verfolgt worden sei.
Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb der BF 1, dem seinen eigenen Angaben zufolge Verbrechen wie Mord und versuchter Mord angelastet werden, nach seinen Verhaftungen zwei Mal nach Zahlung einer Kaution freigelassen werden sollte. Vom BFA darauf angesprochen, gab der BF 1 lediglich an, dass sein Anwalt die Kautionsfreilassung erlangt habe. Dass gegen den BF 1 drei Anzeigen wegen Mordes und eine wegen versuchten Mordes aufrecht sein sollen, wobei die erste diesbezügliche Anzeige am im August 2014 erfolgt sein soll, und er erst im Mai 2015 erstmals verhaftet und in der Folge zwei Mal von der Polizei gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden sein soll, erscheint absolut unglaubwürdig und lässt das gesamte Vorbringen des BF 1 als nicht wahr erscheinen.
In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass die beiden Kautionen, welche der BF angeblich zu leisten hatte, insgesamt 30.000 Taka ausmachten; der BF selbst gab jedoch an, dass er monatlich 80.000 bis 90.000 Taka durch das Ölgeschäft verdient habe (und während seiner Unterstützung für XXXX weitere 10.000 Taka monatlich). Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein mehrfach gesuchter „Mörder“ lediglich gegen ein Drittel seines Monatsgehaltes auf Kaution entlassen wird.
Auch wenn es laut den Länderberichten durchaus häufig zu Gewalt zwischen den Parteien und auch innerparteilich kommt und es durchaus möglich und damit vereinbar scheint, dass der BF 1 Anfeindungen innerhalb der Partei ausgesetzt war, lässt sich aus dem gesamten Vorbringen keine individuelle und konkrete Verfolgung des BF 1 ableiten.
Das Vorbringen hinsichtlich gegen ihn erfolgten Anzeigen wird – trotz Vorlage entsprechender Unterlagen – als nicht für glaubhaft befunden. Bei den vorgelegten Anzeigen ist einerseits anzuführen, dass bei einer Anzeige (nämlich der vom 19.11.2013) der BF 1 nicht namentlich angeführt wird und bei zwei der Anzeigen (jene vom 24.08.2014 und jene vom 02.06.2015) das angeführte Alter des BF 1 nicht stimmt, welches dort mit 40 Jahren angegeben ist.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass laut den Länderfeststellungen in Bangladesch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich und weit verbreitet sind. Auch bei den vom BF 1 vorgelegten Dokumenten ist daher davon auszugehen, dass es sich um Dokumente mit einem unwahren Inhalt handelt.
Das gesamten Vorbringen des BF 1 hat insgesamt nicht den Eindruck erweckt, als wäre es zu einer individuellen Verfolgung des BF 1 gekommen. Bei den Angaben des BF 1 handelt es sich um ungenaue Angaben und vermochte der BF 1 nicht darzulegen, weshalb aufgrund derer gerade er ins Blickfeld von Parteimitgliedern der Awami League geraten sein sollte – oder künftig bei einer Rückkehr geraten wird.
Auch in seinen Aussagen blieb der BF 1 immer ungenau und bedurfte es einer gewissen Hartnäckigkeit, um auf die gestellten Fragen inhaltliche Antworten zu erhalten.
Es scheint auch, dass die „Verfolgungshandlungen seit 2014“ zeitgleich mit der Geschäftstätigkeit im „Ölhandel“ in einer gewissen Korrelation stehen und nicht mit dem politischen Wirken des BF 1.
Im Ergebnis waren die Angaben des BF 1 im gesamten Verfahren sehr vage, nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. Der BF 1 wirkte auch mit seiner Behauptung hinsichtlich falscher Übersetzungsleistungen durch eine Dolmetscherin nicht glaubwürdig. Wie vor dem BVwG bewiesen wurde, hat der BF 1 die seinerzeitige Niederschrift unterfertigt und damit die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt; die Behauptung, dass seine Tochter, die BF 3, ihn auf die Unrichtigkeit der Übersetzungsleistungen zu Hause hingewiesen habe, erscheint unplausibel, war doch die Tochter – laut Niederschrift – gar nicht bei der genannten Vernehmung des Vaters anwesend.
Die vorgelegten Schriftstücke vermögen nichts an der aufgrund der obigen Ausführungen festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit der die Flucht begründenden Angaben zu ändern, sondern verstärken – wie oben dargelegt – vielmehr den Eindruck der Unglaubwürdigkeit.
Dass es zu Übergriffen der BF 2 und der BF 3 durch die Polizei gekommen ist, erscheint daher nicht plausibel und wurden diese Vorfälle lediglich unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert. Dies ergibt sich etwa daraus, dass die BF 3 in der Verhandlung vor dem BVwG (am 22.06.2020) angab, dass sie vermutlich „im Oktober 2015“ von Polizisten angegriffen worden sei, die den Aufenthaltsort ihres Vaters wissen wollten, die Familie jedoch bereits angeblich am 15.09.2015 nach Indien geflüchtet war.
II.2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch (Gesamtaktualisierung 06.04.2020) wurden den Beschwerdeführern mit der Ladung zur Verhandlung – mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist – zur Kenntnis gebracht. Ergänzungen fanden im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich der Corona-Pandemie statt.
Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074).
Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599).
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem BF 1 mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine in seinem gesamten Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation für seine Person glaubhaft zu machen. Dem BF 1 war hinsichtlich seines Vorbringens der politischen Verfolgung die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Zudem ist – der Vollständigkeit halber - darauf hinzuweisen, dass auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen - auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht - in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Sympathisanten der Regierungsparteien (lediglich aufgrund ihrer politischen Gesinnung) auszugehen ist.
Darüber hinaus stellen politisch motivierte Übergriffe von Sympathisanten und Parteigängern bzw. politischen Gruppierungen im Hinblick auf die zitierte Judikatur keine staatliche Verfolgung oder eine in Bangladesch staatlich geduldete bzw. nicht mit Sanktionen verbundene Vorgangsweise dar.
Im gesamten Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf eine begründete Verfolgung des BF 1 aus anderen, in der GKF genannten Gründen.
Insbesondere gibt es nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige aus Bangladesch, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären oder die Lage in Bangladesch dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF 1 in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sohin abzuweisen.
Die BF 2 und die BF 3 haben keine eigenen glaubwürdigen Fluchtgründe geltend gemacht. Hinsichtlich der BF 2, der Ehefrau des BF 1, und der (zum Antragszeitpunkt minderjährigen) BF 3, der Tochter des BF 1, liegt gemäß § 34 AsylG 2005 ein Familienverfahren zum BF 1 vor. Da dem BF 1 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, ist der BF 2 und der BF 3 ebenso wenig Asyl zu gewähren. Die Ausführungen des engagierten Vertreters der BF hinsichtlich der (seinerzeit mj) BF 3, als diese nicht allein als unbegleitete Minderjährige nach Österreich kam, sondern im Familienverband. Die angesprochene „Unsicherheit des Aufenthaltes“ war primär der Unsicherheit des Fluchtgrundes ihres Vaters zuzuordnen, eine Alternative für die Tochter faktisch nicht gegeben.
II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 Asyl 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF 1 nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass einer der Beschwerdeführer einen Sachverhalt tatsächlich verwirklichte, welcher in Bangladesch mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994; 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Die Beschwerdeführer vermochten im Verfahren auch nicht darzulegen, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch ihre Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Sie konnten eine aktuelle Bedrohungssituation nicht mittels konkreter Angaben dartun. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt - nach der Rechtsprechung des VwGH und EGMR wie oben ausgeführt – nicht. Im Verfahren haben sich aufgrund der Angaben keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass gerade die Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Wie bereits das BFA ausgeführt hat, handelt es sich bei den erwachsenen Beschwerdeführern um ein arbeitsfähiges Ehepaar mit einer arbeitsfähigen Tochter, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum die Beschwerdeführer als Erwachsene in Bangladesch selbst keinen Erwerbstätigkeiten nachgehen können sollten. Sie sind in Bangladesch aufgewachsen, dort in die Schule gegangen und haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht. Der BF 1 hat zudem durch seine Arbeit im Ölhandel für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können. Die Beschwerdeführer wurden in Bangladesch sozialisiert und verfügen in Bangladesch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Fall ihrer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung gewährleistet ist. Es besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Es besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft und soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung zu Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner wird eine praktische Reintegrationsbetreuung und –begleitung angeboten. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass Rückkehrer, auch ohne Institutionen im Rahmen der Rückkehrhilfe aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich alleine gestellt sind.
Die im Verfahren hervorgekommenen gesundheitlichen Probleme des BF 1 und der BF 2 wie die Diabetes-Erkrankung der BF 2 sind nicht geeignet, die angenommene Arbeitsfähigkeit des BF 1 und der BF 2 in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführer leiden an keiner Krankheit, welche jene besondere Schwere aufweist, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Rückkehrentscheidung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe und weist auch nicht eine Beeinträchtigung in einem Ausmaß auf, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (siehe dazu VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001).
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Wie die BF 2 selbst angab, wurde ihre Erkrankung schon seit längerem auch während ihres früheren Aufenthaltes in Bangladesch behandelt.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat (siehe EGMR 27.09.2005, 17416/05, Hukic v. Schweden). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nur dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytev), wovon, wie dargetan, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht auszugehen ist. Die Beschwerdeführer sind aktuell nicht lebensbedrohend erkrankt und in näherer Zukunft ist keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten; gegenteiliges wurde nicht vorgebracht und ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass in Bangladesch politische Instabilität herrscht und eine schlechte Infrastruktur, unzureichende Stromversorgung sowie eine langsame Umsetzung der Wirtschaftsreform besteht. Allerdings ist die Wirtschaft seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen und auch die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Versorgung der Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert ist. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor.
Die aktuell vorherrschende notorische Pandemie aufgrund des Corona-Virus stellt kein Rückkehrhindernis dar. In diesem Zusammenhang hält das BVwG fest, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG zur Sprache gekommen sind, auch die von der Staatendokumentation vorgelegten Unterlagen. Ausgehend von der Bevölkerungszahl (ca 165 Mio Einwohner in Bangladesch; zum Vergleich Österreich: ca 8 Mio Einwohner) ergibt sich ein Faktor 20 bei der Betrachtung der Auswirkungen auf die Bevölkerung. In Bangladesch sind nach WHO-Statistik ca 190.000 Personen infiziert, 98.000 genesen und 2.400 gestorben (in Österreich: ca 19.000/17.000/700). Das BVwG verkennt nicht die im Bericht der Staatendokumentation genannten gesundheitlichen und strukturellen Rahmenbedingungen in Bangladesch, welche nicht mitteleuropäischen Standard haben, und dennoch zeigte sich auch in Mittel-, Süd- und Westeuropa eine teilweise Überforderung der Gesundheitssysteme. Umgelegt auf die vergleichende Situation in Bangladesch zu Österreich ist aber ein Faktor 20 nicht erreicht; dass nicht alle Fälle in Bangladesch erhoben sind und damit in das Zahlenwerk einfließen konnten, mag evident sein (weil dies auch nicht in Österreich vorliegt), jedoch kann das BVwG nur von den einiger maßen von der WHO mitgeteilten Werten ausgehen, alle anderen Aussagen wären wesentlich spekulativer. Abgesehen davon ist, wie dem Länderbericht entnommen werden kann, vor allem der Flüchtlingsbereich der Rohingyas von der Pandemie bedroht, in dem sich bis zu einer Million Menschen aufhalten. Der BF ist jedoch nicht einem der im Bericht genannten Flüchtlingsbereiche zuzuordnen.
Es würde im Falle einer Rücküberstellung der BF jedenfalls ein vorliegendes „real risk“ auszuschließen sein, sodass einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.
Anzumerken gilt es zudem, dass die Beschwerdeführer den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bangladesch im bisherigen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind und insbesondere auch nicht ausreichend dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr in ihr Herkunftsland einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Weitere, in den Personen der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
II.3.3. Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor, weil ihr Aufenthalt weder geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch sie Opfer von Gewalt wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehöriger von Bangladesch keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und ihnen kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
In Österreich leben zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel der BF 2, die die Familie, welche von der Grundversorgung lebt, unterstützen. Jedoch haben die BF auch familiäre Bande nach Italien und vorwiegend nach Bangladesch, wo auch zwei Brüder des BF 1 sowie eine Schwester des BF 1 lebt. Vom Vorliegen eines engen, schützenwerten Familienlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK ist nicht auszugehen. Es besteht lediglich ein Familienleben zur Kernfamilie, der Mitglieder alle von diesen Entscheidungen gleichermaßen betroffen sind. Die Ausweisung der Beschwerdeführer bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.
Was die Beschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese seit November 2015 – somit über viereinhalb Jahre – im Bundesgebiet aufhalten. Die Aufenthaltsdauer ist nicht als derart lang zu bezeichnen, dass diese ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber rechtmäßig war, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht Mitglied in Vereinen. Sie haben im Bundesgebiet auch keine außergewöhnlichen integrativen Bemühungen gezeigt oder soziale Kontakte in einem nennenswerten Ausmaß geschlossen, weshalb von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführer haben den Großteil ihrer bisherigen Leben in Bangladesch verbracht, sind dort aufgewachsen, haben Schulausbildungen absolviert und haben dort ihre Sozialisation erfahren. In Bangladesch leben auch noch Verwandte (väterlicherseits) der Beschwerdeführer, zu denen aufrechter Kontakt besteht. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zu ihrem Heimatland auszugehen.
Die Beschwerdeführer haben sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 angeeignet und die BF 3 besucht in Österreich eine Schule. In einer Gesamtschau haben die Beschwerdeführer aber kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan, sondern vermitteln den Eindruck innerhalb bengalischer (Familien-)Kreise zu verkehren. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von Rückkehrentscheidungen Abstand zu nehmen.
Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der illegal eingereisten, nur aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls abzuweisen.
Aufgabe der belangten Behörde wird es deshalb sein, unverzüglich den Rechtszustand herzustellen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.
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