BVwG W192 2235562-1

BVwGW192 2235562-14.11.2021

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2235562.1.00

 

Spruch:

W192 2235562-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. 239299810-190715065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und § 55 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, ist seit dem Jahr 2003 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig, seit 15.01.2008 war er im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 08.01.2018 ausgestellt wurde.

 

Am 31.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anlässlich des infolge zweier rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab über Vorhalt der aktenkundigen Verurteilungen an, dass es sich bei der ersten Verurteilung um eine Körperverletzung gehandelt hätte, er habe im betrunkenen Zustand mit einer anderen Person eine Schlägerei angefangen. Bei der zweiten Verurteilung tue es ihm leid, dass dies passiert sei; er habe Geldprobleme gehabt, seine Freundin und seine Kinder seien zu dieser Zeit in Serbien gewesen und er sei dazu „gezwungen“ gewesen. Im Bundesgebiet würden seine Eltern und drei Geschwister leben, welche ebenfalls die serbische Staatsbürgerschaft und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besäßen. In Serbien würden ein weiterer Bruder, Onkel, Tanten sowie 18 Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben, mit welchen er Kontakt habe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe mit einer Frau zwei Kinder in Alter von einem und sechs Jahren, welche bei der Kindesmutter in Serbien leben würden. Der Beschwerdeführer lebe derzeit bei seiner Mutter in Österreich. Er stehe zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis, jedoch sei seine Mutter aufgrund eines Arbeitsunfalls pflegebedürftig und habe eine Behinderung von 70%. Der Beschwerdeführer möchte weiterhin in Österreich leben, er habe eine Firma gefunden, bei der er arbeiten könnte. Er sei bereits seit 2002 in Österreich und habe sehr viele Leute kennengelernt. Er sei mit etwa sieben Jahren nach Österreich gekommen und habe seine gesamte Schulbildung sowie eine Lehre im Bundesgebiet absolviert. Außerdem wolle er nochmals wiederholen, dass er sein Fehlverhalten bedauere und sicher nichts mehr riskieren werde.

 

Mit Schreiben vom 19.06.2020 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe etwaiger Änderung seiner privaten und familiären Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Einvernahme auf.

 

Mit Eingabe vom 14.07.2020 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Sohn des Beschwerdeführers nun nicht mehr mit seiner Mutter, sondern mit dem Beschwerdeführer, zusammenleben würde. Mit Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte der Beschwerdeführer auch umgehend eine Erwerbstätigkeit als Installateur aufnehmen.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass es sich bei diesem um einen Drittstaatsangehörigen handle, welcher sich seit Februar 2003 mit kurzen Unterbrechungen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig, sein Sohn lebe seit dem 23.06.2020 beim Beschwerdeführer in Wien. Seine Tochter lebe nach wie vor bei der Kindesmutter in Serbien. In Österreich würden zudem die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers leben, welche ebenfalls serbische Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt, welche einen Behinderungsgrad von 70% aufweise und vom Beschwerdeführer im Alltag unterstützt werde. Dieser Wohnsitz sei als Nebenwohnsitz gemeldet, eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor. In Serbien würden ein weiterer Bruder, Onkeln, Tanten sowie zahlreiche Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer ginge derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung.

Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach schwerwiegende Delikte im Bereich der Gewalt- und Vermögensdelikte begangen und stelle aus diesem Grund eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zuletzt sei dieser wegen schwerwiegenden Betrugsdelikten in 93 Fällen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Überdies seien mehrfache Verwaltungsstrafen aktenkundig. Durch die begangenen Straftaten sei dessen Integration als relativiert zu erachten. Die Voraussetzung für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 5 FPG gestützten Rückkehrentscheidung, dass gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, läge demnach vor. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der hier vorliegenden familiären Bindungen sei zwar von persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, doch seien angesichts der begangenen Delikte die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wegen der besonderen Gefährlichkeit solcher Straftaten als höher zu bewerten. Da sohin die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei zulässig, zumal sich aus den Feststellungen zur dortigen Lage keine relevante Gefahrenlage ergebe. Der Beschwerdeführer beherrsche die serbische Sprache und könne sich als erwachsener, gesunder Mann im Herkunftsstaat niederlassen und sich eigenständig eine Existenz aufbauen.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegenden, näher dargestellten, Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Dieser habe sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum wiederholt gesetzt und dadurch eine beträchtliche kriminelle Energie erkennen lassen. Von einem einmaligen Fehlverhalten könne demnach nicht gesprochen werden, vielmehr sei angesichts der Schwere des Fehlverhaltens und der hohen Anzahl an Tathandlungen von einer negativen Zukunftsprognose und einem hohen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern.

 

3. Gegen den dargestellten, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 21.08.2020 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter am 21.09.2020 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Großteil der Familie des Beschwerdeführers würde in Österreich leben; in Serbien würden zwar ebenfalls Verwandte leben, doch bestünde zu diesen bloß sporadischer Kontakt. Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte Schulzeit sowie eine Lehre in Österreich, zudem beherrsche er die deutsche Sprache, die serbische Sprache hingegen nur in Grundzügen. Sein gesamter Freundeskreis befinde sich in Österreich. Die Behörde habe die Durchführung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsprognose verabsäumt, zumal sie keine Feststellungen zu den strafbaren Handlungen getroffen hätte. Der Beschwerdeführer bedauere die von ihm begangenen Straftaten, welche jedoch kein derart negatives Persönlichkeitsbild zeigen würden, das eine negative Zukunftsprognose rechtfertige. Dieser sei sich der drohenden Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens bewusst und werde hinkünftig keinerlei Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung mehr begehen. Seine letzte Straftat habe er aufgrund von Geldnöten begangen; er habe sich leichtsinnig an den Straftaten beteiligt, damit er sich und seine – aufgrund einer 70-prozentigen Behinderung arbeitsunfähige – Mutter ernähren konnte. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 17 Jahren rechtmäßig in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stelle eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dar. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Einreiseverbot zu beheben.

 

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 26.11.2020 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach

das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

 

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Erkenntnis auf Grund einer dagegen eingebrachten ao. Revision mit Erkenntnis vom 27.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachstehender Begründung aufgehoben:

„Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG - wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das BVwG gestützt hat - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 10, mwN).

7 Von einem solchen eindeutigen Fall konnte vorliegend schon im Hinblick auf die - auch in der Revision hervorgehobene - lange Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich nicht ausgegangen werden, zumal der Revisionswerber auch den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt haben dürfte.

8 § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen war im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des BVwG zumindest naheliegend.

9 § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20).

10 Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des langen rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist.

11 Das ist zwar bei einem Gesamtverhalten wie dem vorliegenden nicht auszuschließen, hätte aber einer eingehenderen Auseinandersetzung mit allen Umständen dieses Falles und insbesondere auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der beantragten mündlichen Verhandlung bedurft (vgl. zur Notwendigkeit einer Beschwerdeverhandlung für die umfassende Interessenabwägung, wie sie in ehemals dem § 9 Abs. 4 BFA-VG unterliegenden Konstellationen geboten ist, neuerlich etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, nunmehr Rn.

12 Nach dem Gesagten war insgesamt jedenfalls nicht von einem eindeutigen, zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigenden Fall auszugehen.“

 

6. Das BVwG hat am 21.07.2021 im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und zu der das BFA keinen Vertreter entsandt hat.

 

7. Mit Schreiben vom 22.07.2021 wurde der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Vertreter aufgefordert, die in der Beschwerdeverhandlung angesprochenen Beweismittel – eine Bestätigung einer absolvierten Therapie gegen Spielsucht, die serbische sowie die österreichische Sorgerechtsentscheidung betreffend seinen Sohn sowie eine Schulbesuchsbestätigung und Zeugnisse seines Sohnes – dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche vorzulegen.

 

8. Durch die zuständige Meldebehörde wurde mit Schreiben vom 27.07.2021 über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse in Wien am 02.12.2020 durch die Magistratsabteilung 62 – Zentrales Meldeservice aufgrund einer Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen eines Verfahrens nach § 15 Meldegesetz 1991 erfolgt sei.

 

9. Mit Eingabe vom 24.08.2021 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Kopien des serbischen Reisepasses und der österreichischen E-Card des Sohns des Beschwerdeführers, eine Schulnachricht betreffend das Schuljahr 2020/2021 (Schulbesuch als außerordentlicher Schüler ohne Beurteilung in den Pflichtgegenständen) und eine Bestätigung, wonach der Sohn seit 14.09.2020 eine Volksschule im Bundesgebiet besuche. Die weiters angeforderten Unterlagen betreffend die Obsorgeverhältnisse und eine vom Beschwerdeführer absolvierte Therapie wurden bis dato nicht vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, begründete im Jahr 2003 im Alter von acht Jahren einen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 08.01.2018 erteilt wurde.

 

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollzug für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter eine Person durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, wodurch diese eine Gehirnerschütterung, mehrfache Prellungen und Abschürfungen im Bereich des Gesichtes, eine Prellung und Abschürfung im Bereich des linken Ellbogens, seine Prellung und Abschürfung im Bereich des Bauches und mehrfache Prellungen und Abschürfungen im Bereich des Kopfes, einen Bluterguss unterhalb der Augen und eine Abschürfung mit Blutung im Bereich des rechten Ohres erlitt, am Körper verletzt hat.

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend hingegen der brutale und in diesem Augenblick völlig unprovozierte Angriff auf das Opfer.

 

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 24.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (zu II.A.) des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten, gewerbsmäßigen schweren Betruges, teilweise als Bestimmungstäter, nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB sowie (zu II.B.) der Vergehen des Sachwucher, teilweise als Bestimmungstäter, nach § 155 Abs. 1, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem schuldig gesprochen, mehreren Privatbeteiligten Beträge von zusammengerechnet EUR 62.176,77 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass (II.) der Beschwerdeführer

(A.) teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mittäter gewerbsmäßig – auch in Bezug auf im Sinne des § 147 Abs. 2 StGB schwere Betrugshandlungen – mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil angeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat und andere bestimmt hat, diese zu verleiten, die diese mit nachgenannten insgesamt und teilweise auch im einzelnen EUR 5.000,- übersteigendem Betrag am Vermögen schädigten, und zwar,

1.) durch Täuschung über Tatsachen selbst verleitet hat, nämlich in sieben Fällen zwischen 29.09.2016 und 15.05.2018 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die näher angeführten Installateurs-Arbeiten seien tatsächlich erforderlich und/oder würden tatsächlich vereinbarungsgemäß ausgeführt werden, zur Überweisung und/oder Übergabe der jeweils näher angeführten Geldbeträge:

a. am 29.09.2016 zusammen mit einem abgesondert verfolgten Täter eine Person zur Zahlung von € 2.800,- für den Einbau einer angeblich neuen Therme sowie weitere Installateurarbeiten, wobei tatsächlich eine alte Therme (Ausstellungsstück) eingebaut wurde, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 800,- (Differenz zum tatsächlichen Maximalwert der erbrachten Leistung i.H.v. € 2.000,-) entstand;

b. am 06.11.2017 zusammen mit einem unbekannten Täter eine Person zur Zahlung von € 7.200,- für den Einbau einer neuen Therme sowie andere Installateurarbeiten, wobei sie tatsächlich eine 18 Jahre alte Therme einbauten, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 4.400,- (Differenz zum tatsächlichen Maximalwert der erbrachten Leistungen i.H.v. € 2.800,-) entstand;

c. am 03.12.2017 zusammen mit zwei weiteren unbekannten Tätern eine Person zur Zahlung von € 4.318,80 für eine Thermenreparatur sowie den angeblich erforderlichen Austausch der Heizkörper, wobei der Austausch der Heizkörper tatsächlich nicht erforderlich war und nicht vorgenommen wurde, wodurch der Genannten ein Schaden in Höhe von zumindest € 2.500,- (Differenz zum tatsächlichen Maximalwert der erbrachten Leistungen i.H.v. € 1.818,80) entstand;

d. am 16.02.2017 zusammen mit einem abgesondert verfolgten Täter eine Person zur Zahlung von € 750,- für den Austausch einer Pumpe, wobei sie tatsächlich eine gebrauchte und wertlose Pumpe einbauten, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 750,- entstand;

e. am 28.05.2018 eine Person zur Zahlung von € 1.200,- für den Austausch einer Badewanne und der Verrohrung, welche tatsächlich nicht erforderlich waren und nicht vorgenommen wurden, wodurch der Genannten ein Schaden von € 1.200,- entstand;

f. am 01.03.2016 zusammen mit einem abgesondert verfolgten Täter eine Person zur Zahlung von € 80 für das tatsächlich lediglich vorgespielte „Kristallisieren“ des Brenners der Therme, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von € 80 entstand;

g. am 15.05.2018 zusammen mit einem Mittäter eine Person zur Zahlung von € 1.298,- für den tatsächlich nicht erforderlichen Austausch von Thermenersatzteilen, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 1.298,- entstand;

2.) durch Täuschung über Tatsachen selbst verleitet hat, nämlich darüber, als wirtschaftlich Verantwortlicher der näher bezeichneten Einzelunternehmen ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, Verfügungsberechtigte vier näher bezeichneter Unternehmen im Zeitraum zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 in jeweils mehreren (insgesamt 26) Tathandlungen zur Übergabe bzw. Übersendung von Waren, wodurch diese mit den näher angeführten Beträgen (in Höhe von zusammengerechnet EUR 55.617,15) am Vermögen geschädigt wurden; und zwar:

a. Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Übergabe bzw. Übersendung von Waren

aa. am 11.12.2017 im Gesamtwert von € 6.432,66;

ab. am 13.12.2017 im Gesamtwert von € 4.271,28;

ac. am 18.12.2017 im Gesamtwert von € 3.111,42;

ad. am 18.12.2017 im Gesamtwert von € 198,90;

ae. am 09.01.2018 im Gesamtwert von € 95,94;

af. am 15.03.2018 im Gesamtwert von € 2.936,46;

ag. am 04.04.2018 im Gesamtwert von € 15,12;

ah. am 16.04.2018 im Gesamtwert von € 3.842,28;

ai. am 16.07.2018 im Gesamtwert von € 187,20;

aj. am 23.07.2018 im Gesamtwert von € 3.922,62;

ak. am 25.07.2018 im Gesamtwert von € 2.215,20;

al. am 25.07.2018 im Gesamtwert von € 2.379,78;

am. am 31.07.2018 im Gesamtwert von € 2.255,76;

an. am 14.06.2017 im Gesamtwert von € 2.336,88;

aj. am 07.07.2017 im Gesamtwert von € 5.045,82;

b. am 12.03.2018 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Übergabe und Übersendung von Werkzeugen im Gesamtwert von € 353,86;

c. Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Übergabe bzw. Übersendung von Waren

aa. am 26.02.2018 im Gesamtwert von € 7.710,38;

ab. am 01.03.2018 im Gesamtwert von € 25,28;

ac. am 01.03.2018 im Gesamtwert von € 1.776,38;

ad. am 12.03.2018 im Gesamtwert von € 41,15;

ae. am 13.03.2018 im Gesamtwert von € 1.422,-;

af. am 14.03.2018 im Gesamtwert von € 330,86;

ag. am 29.03.2018 im Gesamtwert von € 68,83;

ah. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2018 im Gesamtwert von € 225,60;

d. im Zeitraum 20.03.2018 bis 09.07.2018 in zwei Angriffen Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Übergabe von Waren im Gesamtwert von € 3.911,55;

c. im Zeitraum 03.04.2018 bis 26.04.2018 Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Übergabe einer Fritteuse im Wert von € 339,58 und zweier Teelichthalter im Wert von € 164,36;

3.) andere in zusammengerechnet 22 Fällen dazu bestimmt (§ 12 StGB) hat, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die näher beschriebenen Installateurs-Arbeiten seien tatsächlich erforderlich und/oder würden tatsächlich vereinbarungsgemäß ausgeführt, näher angeführte Personen zur Überweisung und/oder Übergabe der jeweils angeführten Geldbeträge zu verleiten; und zwar:

a. eine Person zu den unter Punkt I.A. 11. bis 20. des Urteils näher angeführten Tathandlungen;

b. nachstehend angeführte abgesondert verfolgte Täter, dazu, dass

aa. am 17.11.2017 ein abgesondert verfolgter Täter eine Person zur Zahlung von € 357,60 für tatsächlich nicht erbrachte Reparaturleistungen verleitete, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 357,60 entstanden ist;

ab. am 12.06.2018 ein abgesondert verfolgter Täter eine Person zur Zahlung von € 350,- für ein tatsächlich nicht durchgeführtes Thermenservice verleitete, wobei der Genannten ein Schaden i.H.v. € 350,- entstanden ist;

ac. am 27.12.2017 ein unbekannter Täter eine Person durch die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einer weiteren Person, es bestünde Lebensgefahr und die Therme müsste abgeschaltet und umgehend repariert werden, zur Zahlung von insgesamt € 480,- für Thermenreparaturarbeiten verleitete, wodurch der Genannten ein Schaden in Höhe von zumindest € 280,- (Differenz zum tatsächlichen Maximalwert der erbrachten Leistungen i.H.v. € 200,-) entstanden ist;

ad. am 19.02.2018 zwei Täter eine Person zur Zahlung von € 300,- für tatsächlich nicht erforderliche und daher wertlose Reparaturarbeiten an einer Heizungsanlage verleiteten, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 300,- entstanden ist;

ae. am 16.11.2018 ein Täter eine Person der Zahlung von € 200,- für den angeblich erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht durchgeführten, Austausch von Thermenersatzteilen, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 200,- entstanden ist;

af. am 11.04.2018 unbekannte Täter eine Person zur Zahlung von € 200,- für den tatsächlich nicht durchgeführten und auch nicht beabsichtigten Austausch eines Boilers verleiteten, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 200,- entstanden ist;

ag. am 27.04.2018 ein unbekannter Täter eine Person durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er würde undichte Rohre mit einem zur Rohrversiegelung geeigneten Dichtungsmittel abdichten, zur Zahlung von € 4.100,- verleitete, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 4.100,- entstand;

ah. am 11.06.2018 unbekannte Täter eine Person zur Zahlung von € 331,20 für Thermenwartungsarbeiten und ein tatsächlich nicht getauschtes Umschaltventil verleiteten, wodurch der Genannten ein Schaden in Höhe von zumindest € 120,- (Differenz zum tatsächlichen Maximalwert der erbrachten Leistungen i.H.v. € 211,20) entstanden ist;

ai. am 20.06.2018 der abgesondert verfolgte Täter und ein unbekannter Täter eine Person durch die Vorgabe, es bestehe Lebensgefahr, zur Zahlung von € 600,- für den Einbau eines neuen Lamellenblocks der Therme verleiteten, wobei sie tatsächlich den alten Lamellenblock wieder einbauten, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 600,- entstanden ist;

aj. am 21.06.2018 der abgesondert verfolgte Täter eine Person zur Zahlung von € 500,- für den Umbau eines Schrankes und den Anschluss einer Waschmaschine, welche er tatsächlich nicht vornahm, verleitete, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 500 entstanden ist;

ak. am 27.06.2018 der abgesondert verfolgte Täter eine Person zur Zahlung von € 600,- für den vermeintlich erforderlichen Austausch eines Thermostats gegen ein hochpreisigeres Modell verleitete, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 600,- entstanden ist;

al. am 16.07.2018 ein abgesondert verfolgter Täter und ein unbekannter Täter eine Person zur Zahlung von € 797,- für den Austausch einer Waschbeckenarmatur, welche sie tatsächlich nicht vornahmen, verleiteten, wodurch der Genannten ein Schaden i.H.v. € 797,- entstanden ist;

(B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den jeweils angeführten Personen als Mittäter gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit und/oder den Mangel an Urteilsvermögen anderer, nämlich der nachgenannten Personen dadurch ausgebeutet hat, dass sie sich für Installateursleistungen und -waren einen Vermögenswert, nämlich Zahlungen in näher angeführter Höhe gewähren ließen, der in auffallendem Missverhältnis zum Gesamtwert (unter Berücksichtigung von Wegkosten, Arbeitszeit und Materialkosten etc.) ihrer eigenen Leistung stand, sowie andere zu solchen, teils versuchten, Handlungen bestimmt hat, wobei es zu insgesamt acht näher beschriebenen Tathandlungen kam:

1. Der Beschwerdeführer hat sich selbst zusammen mit seinen Mittätern einen Vermögensvorteil gewähren lassen, nämlich

a. am 05.12.2017 zusammen mit Mittätern von einer Person für die Reparatur der WC-Anlage im tatsächlichen Gesamtwert von max. € 1.440,- eine Zahlung i.H.v. € 3.507,28;

b. am 18.12.2017 zusammen mit Mittätern von einer Person für die Reparatur einer Heizungsanlage im tatsächlichen Gesamtwert von max. € 600,- eine Zahlung i.H.v. € 1.750,-;

c. am 28.01.2018 zusammen mit einem Mittäter von einer Person für die Behebung einer WC-Verstopfung im tatsächlichen Gesamtwert von max. € 800,- eine Zahlung i.H.v. € 1.626,-;

d. am 17.04.2018 zusammen mit einem Mittäter von einer Person für die Erneuerung eines aufgefrorenen Wasserrohres im tatsächlichen Gesamtwert von max. € 300,- eine Zahlung von € 540,-;

e. am 30.04.2018 zusammen mit dem unbekannten Täter von einer Person für Reparaturen an einem Wasserhahn und einem Heizkessel im tatsächlichen Gesamtwert von max. € 400,- eine Zahlung i.H.v. € 840,-;

2. Zudem hat der Beschwerdeführer andere dazu bestimmt, sich einen solchen Vermögensvorteil gewähren zu lassen, zwar

a. einen Täter hinsichtlich des unter Punkt 1.B.3. des Urteils genannten Vermögensvorteils;

b. weiteren Tätern am 11.12.2017 von einer Person für Installationsarbeiten am WC im tatsächlichen Gesamtwert von max. € 400,-, indem sie € 300 Anzahlung übernahmen und weitere € 505,20 forderten, worauf die Genannte jedoch nicht mehr einging;

c. einen Täter am 26.03.018 von einer Person für diverse Reparaturarbeiten im Gesamtwert von max. € 54,01 eine Zahlung i.H.v. € 1872;

 

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd, als erschwerend hingegen wurden die Faktenvielzahl, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatbegehung trotz offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze sowie die führende Rolle des Beschwerdeführers gewertet.

 

Zudem ergingen gegen den Beschwerdeführer rechtskräftige Strafverfügungen bzw. -erkenntnisse, und zwar am 30.06.2017 wegen § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von EUR 100,- (im NEF 2 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), am 08.02.2018 wegen §§ 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG; §§ 102 Abs. 1 iVm 36 lit e und 57a Abs. 5 KFG zu einer Geldstrafe von EUR 2.938,- (im NEF 42,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie am 28.02.2020 wegen § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2.398,- (im NEF 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seiner unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögenskriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

Der Beschwerdeführer hat die sich aus der Verurteilung vom 24.05.2019 ergebenden Privatbeteiligtenansprüche seinen Angaben zufolge bisher nur in geringem Umfang beglichen und war über das genaue Ausmaß seiner Zahlungsverpflichtung nicht in Kenntnis.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angeführten Straftaten aufgrund einer zwischenzeitlich geheilten Spielsucht oder Alkoholkrankheit begangen hat. Er hat trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen zum Beleg einer absolvierten Therapie vorgelegt.

 

1.4. Der ledige Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder mit einer in Serbien lebenden serbischen Staatsbürgerin. Der im Jahr 2013 geborene Sohn des Beschwerdeführers begründete Ende Juni 2020 einen Wohnsitz im Haushalt des Beschwerdeführers und dessen Mutter im Bundesgebiet. Zuvor lebte dieser gemeinsam mit seiner Mutter und jüngeren Schwester – getrennt vom Beschwerdeführer – in Serbien. Laut unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers wurde mit der Kindesmutter vereinbart, dass der Sohn in Österreich mit dem Beschwerdeführer leben und die Tochter bei der Mutter in Serbien verbleiben solle. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, als er seinen Sohn zu sich nach Österreich holte, über das anhängige Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis. Der Sohn ist serbischer Staatsbürger, hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich und besucht seit September 2020 als außerordentlicher Schüler eine Volksschule im Bundesgebiet. Laut Aussagen des Beschwerdeführers hat die Mutter des Beschwerdeführers die Obsorge für den minderjährigen Sohn. Belege für die Obsorgeverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Eine Rückkehr nach Serbien in den Haushalt seiner Mutter ist dem Sohn vor diesem Hintergrund und angesichts seines erst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet problemlos möglich, sodass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seinem Sohn in Serbien wird fortsetzen können. Es entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl, dass der Achtjährige im Familienverband mit seiner Mutter und seiner Schwester im ihm vertrauten Herkunftsstaat Serbien, wo er die Amtssprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, lebt, seinen Schulbesuch dort fortsetzt und regelmäßig persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer haben kann. Sollte die Obsorge für den Minderjährigen tatsächlich der Mutter des Beschwerdeführers zukommen, so hätte dieser (im Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels) auch unabhängig von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers die Möglichkeit, in Österreich im Haushalt der Großmutter zu verbleiben.

 

Im Bundesgebiet leben zudem die Eltern sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers, welche allesamt zum Aufenthalt berechtigte serbische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt unangemeldet in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welche infolge eines Arbeitsunfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Eine Pflegebedürftigkeit respektive Abhängigkeit derselben von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers besteht nicht. Diese kann auf Leistungen des österreichischen Sozialsystems zurückgreifen und durch ihre drei weiteren In Österreich lebenden Kinder unterstützt werden. Auch zu den sonst im Bundesgebiet lebenden Angehörigen besteht kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis.

 

Der Beschwerdeführer verbüßte in den Zeiträumen 04.07.2016 bis 21.09.2016, 18.08.2017 bis 29.09.2017, 08.11.2018 bis 16.08.2019, sowie 31.05.2020 bis 12.07.2020 Verwaltungs- und Strafhaften im Bundesgebiet.

 

Der Beschwerdeführer war lediglich bis 02.12.2020 mit einem Nebenwohnsitz im Haushalt seiner Mutter gemeldet, sodann erfolgte eine amtliche Abmeldung durch die zuständige Meldebehörde infolge einer Information durch die Landespolizeidirektion Wien vom 26.08.2020. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet. Laut seinen Aussagen hielt er sich durchgehend im Haushalt seiner Mutter auf.

 

Dieser spricht muttersprachlich Serbisch und beherrscht zudem die deutsche Sprache. Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule im Bundesgebiet absolviert und eine Lehre begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Dezember 2011 bis Mitte Jänner 2014 als Arbeiterlehrling sowie von 07.07.2014 bis 09.03.2015 und von 18.06.2018 bis 19.07.2018 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Zeitweilig bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (dies zuletzt am 21.10.2015). Von 01.01.2016 bis 31.12.2017 war dieser selbständig erwerbstätig. Seit 20.07.2018 war er ohne reguläre Beschäftigung, hatte kein Einkommen und verfügte über keinen Kranken- und Sozialversicherungsschutz. Eigenen Angaben zufolge verrichtete er seither inoffizielle Gelegenheitsarbeiten in seinem Bekanntenkreis.

 

Der Beschwerdeführer ist bis zum achten Lebensjahr in Serbien aufgewachsen, lebte stets in einem serbischen Familienverband und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. In Serbien leben ein Bruder, Onkeln, Tanten, 18 Cousins und Cousinen sowie die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter. Der Beschwerdeführer selbst hat sich auch in den letzten Jahren regelmäßig in Serbien aufgehalten. Dieser hat die Mutter seiner Kinder im Jahr 2010/2011 in Serbien kennengelernt und sich in der Folge regelmäßig in Serbien aufgehalten, laut seiner Einschätzung hat er zwischen 2010 und 2017 ca. acht Monate in Serbien verbracht. Zuletzt hat er sich im Jahr 2018 in Serbien aufgehalten, er hat sich dort zwei- bis viermal im Jahr aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat in diesen Zeiträumen in seinem Elternhaus in Serbien gewohnt.

 

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

 

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen ist.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte (AS 13 ff, 191 ff). Die Feststellungen über die vorliegenden Verwaltungsstrafen ergeben sich aus den im Akt ersichtlichen Ausfertigungen der Strafverfügungen und -erkenntnisse (AS 29 ff, 337 ff, 343 f).

Die Feststellung über die Privatbeteiligtenansprüche, welche der Beschwerdeführer bislang, wenn überhaupt, nur im geringen Ausmaß beglichen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung, in der es ihm nicht möglich war, nähere Angaben über die (noch offene) Höhe der Forderungen zu tätigen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6 f).

Die Negativfeststellung dazu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten aus einer Spielsucht bzw. Alkoholsucht heraus begangen hätte und diese zwischenzeitlich geheilt wäre, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer seine Motivation für die Begehung der Straftaten im Verfahren vor dem Bundesamt noch gänzlich anders zu erklären versuchte, indem er vorbrachte, die Straftaten wegen nicht näher begründeten Geldproblemen (AS 295) bzw. um seine erwerbsunfähige Mutter ernähren zu können (AS 455), begangen zu haben. Unabhängig davon, dass eine solche Erklärung bereits für sich genommen nicht überzeugt, zeigen die unterschiedlichen Rechtfertigungsansätze des Beschwerdeführers für die in hoher Anzahl begangenen schwerwiegenden Betrugsdelikte, dass dieser das Unrecht und Ausmaß seines Fehlverhaltens nach wie vor zu relativieren versucht. Der in der Beschwerdeverhandlung gewonnene Eindruck hat sohin nicht ergeben, dass dieser sein Fehlverhalten tatsächlich eingesehen hat und die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt, was sich auch im Umstand zeigt, dass dieser keine genaue Kenntnis über das Ausmaß der noch offenen Forderungen der durch seine Straftaten geschädigten Privatbeteiligten hatte. Sollte er tatsächlich einen Gesinnungswandel durchlaufen haben, wäre hingegen anzunehmen, dass er genauere Angaben über seine Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung tätigen könnte. Schließlich hat er trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege darüber vorgelegt, dass er sich tatsächlich aufgrund einer Spielsucht in Therapie befunden hätte bzw. eine solche Therapie abgeschlossen hätte, sodass auch dieses Vorbringen als bloßer Versuch einer Relativierung seines Fehlverhaltens zu qualifizieren ist.

2.3. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus dessen Angaben vor dem Bundesamt (AS 294) und in der Beschwerdeverhandlung, welche in deutscher Sprache abgehalten werden konnte. Dass dieser Serbisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass dieser bis zum achten Lebensjahr in Serbien gelebt hat, dort innerhalb eines serbischen Familienverbands sozialisiert wurde, auch nach dem Umzug nach Österreich weiter (bis dato) im Familienverband mit seinen Serbisch sprechenden Eltern und Geschwistern lebte und laut eigenen Angaben auch nach wie vor Kontakte zu seinen in Serbien lebenden Verwandten unterhält, sodass die erstmals in der Beschwerde erstatteten Ausführungen, wonach dieser die serbische Sprache unzureichend beherrschen würde, nicht nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer hat sich während der letzten Jahre regelmäßig in seinem Elternhaus in Serbien aufgehalten und ist dort etwa im Jahr 2010 eine Beziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin eingegangen, mit welcher er in der Folge zwei minderjährige Kinder bekommen hat. Da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern und deren Mutter in serbischer Sprache kommuniziert und offenbar auch sonst keine Verständigungsschwierigkeiten im Zuge seiner regelmäßigen Aufenthalte im Herkunftsstaat vorlagen, kann dem Vorbringen zu unzureichenden Sprachkenntnissen nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer Defizite beim Gebrauch seiner Muttersprache aufweisen sollte, so wäre es ihm unter Berücksichtigung seines noch relativ jungen Lebensalters möglich, diese nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in einem entsprechenden sprachlichen Umfeld binnen angemessener Zeit auszugleichen.

2.4. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits den Erwägungen des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem dort gewonnenen persönlichen Eindruck haben sich ebenfalls keine zusätzlichen, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden, familiären oder privaten Bindungen in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer ist weiterhin ohne Beschäftigung, lebt unangemeldet im Haushalt seiner Mutter in Österreich und hat keine Bemühungen hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung konkret vorgebracht.

Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich, zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der seit 2018 nicht mehr gegebenen beruflichen Eingliederung und dem fehlenden Versicherungsschutz ergeben sich aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.07.2021 sowie den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung.

Die Zeiten der Wohnsitzmeldungen sowie der Verbüßung von (Verwaltungs-)Strafhaften ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Eine Rückfrage bei der Magistratsabteilung 62 ergab, dass der Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers im Haushalt seiner Mutter im Dezember 2020 amtlich abgemeldet wurde.

Die Feststellung zur Vaterschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der übermittelten österreichischen Geburtsurkunde seines im Jahr 2013 geborenen Sohnes; dass es sich beim Sohn um einen serbischen Staatsbürger handelt, ergibt sich aus einer übermittelten Reisepasskopie. Dass dieser sich ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhält, resultiert aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung sowie einer aktuellen Abfrage im Zentralen Fremdenregister, welcher sich entnehmen lässt, dass ein für den Sohn gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG am 24.03.2021 abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer unterließ trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die Vorlage von Belegen über die aktuellen Obsorgeverhältnisse betreffend seinen Sohn, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass die alleinige Obsorge für den Minderjährigen tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, der Mutter des Beschwerdeführers zukommt. Der Volksschulbesuch seit September 2020 als außerordentlicher Schüler ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 10.03.2021.

Dass sich der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers erst seit Ende Juni 2020 beim Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält und zuvor bei der Kindesmutter in Serbien lebte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass eine Aufenthaltsbeendigung betreffend den Beschwerdeführer keine negative Auswirkung auf das Kindeswohl des Sohnes haben würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Achtjährige, wie bis Juni 2020, wieder im ihm vertrauten Herkunftsstaat gemeinsamen mit seiner Mutter und seiner Schwester im Familienverband leben und dort am Schulunterricht in seiner serbischen Muttersprache teilnehmen könnte. Regelmäßige Besuchskontakte zu seinem Vater wären ihm in Serbien möglich, ebenfalls wäre im Fall einer entsprechenden Obsorgevereinbarung eine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Vater auch in Serbien möglich. Da sich der Achtjährige lediglich etwas mehr als ein Jahr in Österreich aufgehalten hat und die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bereits angesichts des Aufenthalts seiner Mutter und seiner Schwester sowie seiner muttersprachlichen Serbischkenntnisse bei weitem überwiegen, würde die Rückkehr nach Serbien nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem Kindeswohl entsprechen. Wie angesprochen, wäre alternativ (die Erlangung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt) eine Fortsetzung des Aufenthalts in Österreich – so tatsächlich der in Österreich lebenden Mutter des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge für das Kind zukommt – im Haushalt der väterlichen Großmutter möglich.

Für den Beschwerdeführer selbst würde eine Rückkehr nach Serbien regelmäßige Kontakte mit beiden minderjährigen Kindern ermöglichen, woran auch der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Umstand, dass die Kindesmutter zwischenzeitlich mit einem anderen Mann eine Beziehung führt, nichts ändert.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Dieser brachte auch nicht vor, dass seine Mutter auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers angewiesen respektive von Pflege durch ihn abhängig wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, als er u.a. nach seinen Vorstellungen für seine Zukunft in Österreich gefragt wurde, nicht erstattet (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 9). In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass sich auch drei Geschwister des Beschwerdeführers und sein Vater im Bundesgebiet aufhalten, welche im Bedarfsfall ebenfalls dazu in der Lage wären, die Mutter im Alltag zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem in den vergangenen Jahren wiederholt in Haft sowie in Serbien befunden, und es war seiner Mutter auch in diesen Zeiträumen möglich, ihren Alltag ohne Unterstützung des Beschwerdeführers zu bewältigen. Da der Beschwerdeführer auch bereits seit 2018 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und mit hohen Schulden belastet ist, ist auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen.

Seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen wird es problemlos möglich sein, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehungen durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen wie auch zu seinen Freunden über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

2.5. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen Erkrankungen leidet, der in einem serbischen Familienverband aufgewachsen ist, bis zum Alter von acht Jahren in Serbien gelebt hat, dort nach wie vor zahlreiche familiäre Bezugspersonen hat und Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt langjährig in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, einem sicheren Herkunftsstaat angehört und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspersonen im Heimatland hat, nicht erkannt werden kann, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.6. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden und sich im Hinblick auf das zu beurteilende Verfahren, in denen keine herkunftsstaatspezifischen Rückkehrbefürchtungen genannt worden, als hinreichend aktuelle erweisen. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).

Die belangte Behörde hat demnach die Prüfung der Rückkehrentscheidung – wenn auch der Aufenthaltstitel zuletzt mit einer Gültigkeit bis 18.01.2018 erteilt worden war – zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

3.2.2.2. Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 24.05.2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteile ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt insbesondere schwerwiegende Betrugsdelikte begangen hat. Das Landesgericht hielt im Urteil vom 24.05.2019, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen des Sachwucher nach § 155 Abs. 1, 12, zweiter Fall StGB, verurteilt wurde, fest, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2016 in der Absicht handelte, sich durch die Begehung von Wucher- sowie zumindest auch schweren Betrugshandlungen iSd § 147 Abs. 2 StGB ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges – dh monatlich EUR 400,- bei durchschnittlicher Jahresbetrachtung übersteigendes –, Einkommen zu verschaffen, wobei der Beschwerdeführer durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Betrugshandlungen EUR 96.300,25 eingenommen hat. Wie in den Feststellungen im Detail dargelegt, lag der Verurteilung wegen des in den Jahren 2016 bis 2018 in zahlreichen Einzelangriffen begangenen (zum Teil versuchten) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges insbesondere zugrunde, dass dieser durch Vorgabe der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit verschiedene Unternehmen zur Übergabe bzw. Übersendung verschiedener Waren im Wert von zusammen € 55.617,15 verleitete sowie unter Vorgabe der Notwendigkeit oder der tatsächlichen Durchführung ihm gegenüber beauftragter Installationsarbeiten zahlreiche Privatpersonen zur Zahlung vereinbarter Werklöhne, die zum Teil auch wucherisch in auffallendem Missverhältnis zur eigenen Leistung standen, verleitete, wodurch er insgesamt rund € 96.300,- vereinnahmte.

Die große Anzahl der ihm im Urteil vom 24.05.2019 zur Last gelegten Tathandlungen, die Vielzahl an Opfern sowie die hohe Schadenssumme in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch eine Vorverurteilung zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe und eine offene Probezeit, noch durch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie, davon abgehalten werden konnte, sein kriminelles Verhalten fortzusetzen, untermauern die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende spezifische Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vielzahl an Tathandlungen innerhalb eines rund zweijährigen Zeitraumes und dem Umstand, dass dieser im Zuge seiner Tätigkeit als Installateur gewerbsmäßig eine hohe Zahl an Betrugsdelikten verübte sowie andere dazu bestimmte und keine Hemmungen zeigte, zahlreiche Kunden sowie Unternehmen, bei denen er Waren unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit bestellte, vorsätzlich am Vermögen zu schädigen, um sich eine fortlaufende illegale Einnahmequelle zu schaffen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass dieser bei den Tatbegehungen in führender Rolle tätig war. Dass der Beschwerdeführer die Delikte allenfalls wegen Geldproblemen begangen hat, vermag die von seiner Person ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren, sondern legt eine Wiederholungsgefahr vielmehr nahe, zumal der Beschwerdeführer keinen Nachweis über ein seither bestehendes legales Einkommen oder eine sonstige Änderung seiner finanziellen Verhältnisse erbracht hat. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vielmehr vor, dass seine Schulden unverändert vorliegen würden und er zudem auch die im angeführten Strafurteil festgestellten Privatbeteiligtenansprüche von EUR 62.176,77 erst im geringen Umfang beglichen hätte. Zudem lebt mittlerweile auch sein minderjähriger Sohn bei ihm in Österreich, sodass sich seine finanzielle Situation insgesamt noch als weitaus prekärer erweist als im Tatzeitraum, in welchem der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Installateur ausübte und sohin grundsätzlich noch über eine legale Einnahmequelle verfügte. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine Reue betonte und auch im Zuge der Strafbemessung ein reumütiges Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt worden ist; allerdings ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da der Beschwerdeführer über einen rund zweijährigen Tatzeitraum massiv straffällig geworden ist, eine hohe kriminelle Energie erkennen hat lassen und die Entlassung aus der Strafhaft erst kurz zurückliegt, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung alleine angesichts der geltend gemachten Reue nicht erkannt werden. Diese Ansicht hat sich auch durch den zuletzt in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck bestätigt. Der Beschwerdeführer versuchte, seine massive Straffälligkeit über einen langen Zeitraum nunmehr mit dem Vorliegen einer Spielsucht bzw. Alkoholkonsum zu erklären. Demgegenüber hatte er im Verfahren vor dem Bundesamt im Wesentlichen vorgebracht, die Straftaten wegen Geldproblemen bzw. um seine erwerbsunfähige Mutter unterstützen zu können, begangen zu haben. Da der Beschwerdeführer seine Straftaten demnach mit unterschiedlichen Erklärungen zu relativieren versuchte, ist nicht anzunehmen, dass er den Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens zwischenzeitlich tatsächlich eingesehen hat. Auch im Hinblick auf die zuletzt vorgebrachte Erklärung einer Spielsucht, welche laut seinen Aussagen zwischenzeitlich therapiert worden wäre, unterließ es der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung, eine Bestätigung über die tatsächliche Absolvierung einer solchen Therapie vorzulegen, sodass auch diese Behauptung wiederum als bloßer Versuch einer Relativierung der Verantwortlichkeit für seine Straftaten zu erachten ist. Wie angesprochen, zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine genauere Kenntnis über das Ausmaß der noch offenen Privatbeteiligtenforderungen der durch seine Straftaten geschädigten Opfer hatte und auch keine konkreten Schritte nennen konnte, welche er zur Begleichung dieser Forderungen gesetzt hätte, dass ein Gesinnungswandel tatsächlich nicht eingetreten ist, zumal der Beschwerdeführer andernfalls jedenfalls Bemühungen in Bezug auf eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens gesetzt hätte. Somit kann, trotz der auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholten Beteuerung des Beschwerdeführers, keine weiteren Straftaten begehen zu werden, unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich gegenüber dem Zeitraum der Begehung der Straftaten sogar verschlechterten wirtschaftlichen Situation und der auch sonst fehlenden Hinweise auf eine geänderte persönliche Situation (beispielsweise infolge einer absolvierten Therapie), kein Sachverhalt erkannt werden, welcher auf einen Wegfall der Gefährdung schließen ließe.

Angesichts der Vorverurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bei der der brutale und unprovozierte Angriff des Beschwerdeführers bei der Strafmessung als erschwerend qualifiziert wurde, sowie der Vielzahl an Betrugshandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum liegt auch kein einmaliges Fehlverhalten vor, sondern es zeigen die im Urteil vom 24.05.2019 zahlreich angeführten Tathandlungen eine geplante Vorgehensweise und hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Überdies unterstreichen auch die vorliegenden Verwaltungsstrafen die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen.

Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit zu bestreiten, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer bestätigte nachhaltig, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und auch deshalb als Person anzusehen ist, von der eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit dem achten Lebensjahr im Familienverband in Österreich gelebt hat und hier seine Schulbildung absolviert hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2016 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im abzuhalten.

Das Verbrechen des, über einen rund zweijährigen Zeitraum in zahlreichen Tathandlungen verübten, gewerbsmäßigen schweren Betruges stellt in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer gesetzten weiteren Straftaten jedenfalls eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von derart schwerwiegenden Delikten gegen fremdes Vermögen, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die unsachgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten etwa an Thermen (so hat der Beschwerdeführer u.a. bei einem Privatkunden unter der Vorgabe, es handle sich um ein neues Gerät, eine 18 Jahre Therme eingebaut) zusätzlich vom verursachten finanziellen Schaden eine potentielle Gefährdung für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Bewohner mit sich bringen kann.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

3.2.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil und einer daraus folgenden Trennung eines Kindes von einem Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK besonders zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang geht es aus Sicht des Kindeswohls im Wesentlichen darum, ob und in wie weit die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrechterhalten werden muss bzw. kann. Dies ist anhand der konkreten Lebenssituation, wie z.B. gemeinsamer Haushalt, Intensität der Beziehung, Betreuung des Kindes, Alter und Bedürfnisse des Kindes, zu beurteilen. Ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Elternteil und dem Kind im Kindeswohl gelegen, ist – je nach konkreter Konstellation – in weiterer Folge zu prüfen, ob das Familienleben nur in Österreich oder (zumindest zwischenzeitig) zumutbarer Weise auch in einem anderen Staat fortgeführt werden kann oder ob und in wie weit der Kontakt durch wechselseitige Besuche oder über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könnte (s. Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, Österreichische Richterzeitung 10/2021, 216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren betreffend einen im Jahr 1989 im Bundesgebiet geborenen Revisionswerber ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer besonders nachhaltigen Manifestation der Gefährlichkeit des Revisionswerbers angesichts der wiederholten Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, nämlich insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift ausgegangen werden durfte. Unter Berücksichtigung der erwähnten, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie fortgesetzten massiven Straffälligkeit und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls sei aber auch die Ansicht des BVwG nicht als unvertretbar anzusehen, die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter sei im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053 mit Hinweis auf eine vergleichbaren Konstellation, auch unter dem Gesichtspunkt der nach wie vor beachtlichen Wertungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18 und 19).

3.2.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erfüllt hatte. Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 18 Jahren und damit einen wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens rechtmäßig in Österreich auf, er hat hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen, absolvierte seine Pflichtschulbildung im Bundesgebiet und beherrscht die deutsche Sprache. Allerdings hat er außerhalb des Kreises seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwister) keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet begründet.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und ging zuletzt im Juli 2018 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, wobei dessen zeitweilige Eingliederung am österreichischen Arbeitsmarkt dadurch maßgeblich relativiert wird, dass der Beschwerdeführer die an anderer Stelle beschriebenen gewerbsmäßigen Straftaten in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Installateur beging und zahlreiche Kunden und Unternehmen erheblich am Vermögen schädigte. Eine aktuelle berufliche Eingliederung des mit hohen finanziellen Schulden belasteten Beschwerdeführers liegt nicht vor und es wird sich der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbildung gleichermaßen am serbischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen können.

Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern und seinen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen; wie an anderer Stelle dargelegt, wird seine Mutter auch von den weiteren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen eine allenfalls benötigte Unterstützung im Alltag erfahren können und ist auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers respektive Pflege durch diesen nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer hat durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Auf die gleiche Weise wird auch der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Freunden aufrecht erhalten werden können.

Was den zuletzt vorgebrachten Aufenthalt seines minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet betrifft, ist festzuhalten, dass der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seines Sohnes, welcher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erst am 23.06.2020 und somit zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich der Beschwerdeführer der drohenden Aufenthaltsbeendigung jedenfalls bewusst sein musste. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte das Kind bei der Kindesmutter in Serbien, wo sich auch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers nach wie vor aufhält. Es sind demnach, auch unter Berücksichtigung des erst rund ein Jahr dauernden Aufenthalts des Minderjährigen und der Absolvierung der ersten Klasse Volksschule als außerordentlicher Schüler, keine Umstände zu erkennen, die gegen eine Rückkehr des unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Minderjährigen in den Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sprechen würden, zumal er den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbrachte und sich seine engsten Bezugspersonen – seine Mutter und Schwester – unverändert dort aufhalten, bei welchen er abermals wohnen könnte. Alternativ bestünde auch im Herkunftsstaat die Möglichkeit eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Beschwerdeführer; die Fortsetzung des Familienlebens mit dem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Herkunftsstaat ist daher jedenfalls zumutbar und angesichts des dadurch für den Sohn ermöglichten persönlichen Kontakts zur Kindesmutter und der Rückkehr in das vertraute Umfeld auch im Interesse des Kindeswohls gelegen. Der Sohn des Beschwerdeführers wird in Serbien den Schulunterricht in seiner Muttersprache besuchen können, wieder regelmäßigen persönlichen Kontakt auch zu seiner Mutter und jüngeren Schwester haben können und ebenso mit dem Beschwerdeführer weiterhin persönlichen Kontakt haben. Es liegt demnach auch kein Fall vor, in dem eine gegen ein Elternteil ausgesprochene Rückkehrentscheidung eine Trennung von einem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Kind bewirken würde.

Auch für den Beschwerdeführer würde die Rückkehr nach Serbien die Möglichkeit zu regelmäßigen persönlichen Kontakten zu seinen beiden minderjährigen Kindern mit sich bringen.

Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwar die Pflichtschule im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache erlernte, jedoch eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen hat und keine berufliche Eingliederung erreicht hat. Dieser war zuletzt ohne Beschäftigung, befand sich wiederholt in Straf- und Verwaltungshaft und hat den von ihm ausgeübten Beruf als Installateur zur Begehung schwerwiegender gewerbsmäßiger Betrugsdelikte zum Nachteil zahlreicher Personen genutzt, sodass, zumal er mit hohen finanziellen Schulden belastet ist und er auch kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer ihm in Aussicht stehenden Beschäftigung erstattete, keine positive Prognose hinsichtlich einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden konnte.

Die – zusätzlich zu den bereits aus der Aufenthaltsdauer an sich resultierenden – aktuellen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beschränken sich demnach im Wesentlichen auf den Kontakt zu den Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie sowie zu Freunden, wobei keine Umstände zu erkennen sind, welche eine (befristete) Einschränkung dieses Kontaktes auf Besuche im Herkunftsstaat sowie Kontakte über Telefon und Internet angesichts der massiven Straffälligkeit des 27-jährigen Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen. Zur sprachlichen Eingliederung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser die serbische Amtssprache gleichermaßen beherrscht und er sich seine Deutschkenntnisse bei der Rückkehr nach Serbien auch etwa beruflich zu Nutze machen könnte. Eine berufliche Eingliederung in Österreich liegt, wie angesprochen, bereits mehrjährig nicht vor und es wäre für seinen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Sohn grundsätzlich vorteilhafter, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Serbien zurückzukehren.

Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspersonen in Serbien hat (Bruder, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, minderjährige Kinder und deren Mutter) und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher die ersten acht Lebensjahre in Serbien verbrachte, bis dato in einem serbischen Familienverband lebt und sich während der letzten Jahre regelmäßig in seinem Elternhaus in Serbien aufgehalten hat, die dortigen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer wird nach einer Rückkehr anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Serbien und in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen können. Der Umstand der langjährigen Ortsabwesenheit steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen.

Zudem ist festzuhalten, dass auch angesichts des Umstandes, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und deren Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich in Serbien haben, von engen Bindungen zum Heimatland auszugehen ist.

Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Delikte gegen fremdes Vermögen, gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftaten (u.a. schwerer gewerbsmäßiger Betrug), der professionellen Vorgehensweise sowie der Vielzahl der zuletzt innerhalb eines rund zweijährigen Zeitraums gesetzten Tathandlungen, von welchen ihn auch eine Vorverurteilung und offene Probezeit nicht abzuhalten vermochten, und mit welchen er eine überaus hohe Schadenssumme verursachte, ist fallgegenständlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung weiterhin von einer gravierenden Straffälligkeit im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Verwirklichung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG geboten erscheinen lässt. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen sowie der raschen Rückfälligkeit und gewerbsmäßigen Vorgehensweise in führender Rolle ist unter Berücksichtigung der mittlerweile noch prekäreren finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge.

Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht verwehrt, nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbotes neuerlich einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Serbien hat Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Erregers gesetzt (siehe im Detail: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/ ) und es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Serbien einem maßgeblich höheren Infektionsrisiko als in Österreich ausgesetzt sein würde. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Schließlich besteht die Möglichkeit einer Impfung, welche das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes minimiert.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit .).

Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

3.5. Zum Einreiseverbot:

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.5.2. Wie bereits unter Punkt 3.2.3. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der besonderen Schwere von Delikten wie gewerbsmäßigem schwerem Betrug eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Aber auch die sonstige Delinquenz des Beschwerdeführers belegt die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahrdung, da sich die Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs sowie der Vergehen des Sachwuchers auf eine Vielzahl von Einzelfakten bezog und zudem eine Vorverurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung vorlag, welcher zugrundlag, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten einen brutalen unprovozierten Angriff auf das Opfer verübten. Die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich wiederholt strafrechtswidrig – sei es in Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit Dritter oder auf fremdes Eigentum – zu verhalten, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. Auch hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen verwaltungsstrafrechtliche Normen verstoßen, wodurch seine mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung zusätzlich untermauert wird.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls und Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

3.5.3. Das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot ist angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn zuletzt verhängten teilbedingten Haftstrafe von 24 Monaten und der erfolgten Gefährdungsprognose auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und unter Bedachtnahme auf die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Missachtung der Rechtsordnung kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.

Eine Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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