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§ 15 MeldeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2023

Berichtigung des lokalen Melderegisters

§ 15.

(1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Abs. 1 in öffentliche Register Einsicht nehmen.

(2) Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (§ 46 FPG) oder eine durchgeführte Räumungsexekution, kann diese Meldung ohne das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.

(3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.

(4) Die Meldebehörde, die eine Anmeldung gemäß § 3 oder Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4 von Amts wegen vornimmt, hat gemäß § 3 Abs. 4 vorzugehen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.

(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(6) Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.

(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden (§ 11 Abs. 4); Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.

Schlagworte

Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257121

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