BVwG W191 2145596-2

BVwGW191 2145596-21.9.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W191.2145596.2.00

 

Spruch:

W191 2145596-2/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, und XXXX, Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2017, Zahl 1089101804-170629075, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1.1. Vorverfahren:

 

1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX, geboren am XXXX(BF2), ihre Tochter XXXX, geboren am XXXX (BF3), und ihr Sohn XXXX, geboren am XXXX (BF4), sind indische Staatsangehörige, Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs, und reisten am 28.08.2015 per Flugzeug von Amritsar kommend (Indien, Bundesstaat Punjab) schlepperunterstützt in Österreich ein.

 

Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 03.09.2015 stellten die BF, die minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

 

1.1.2. Bei der Erstbefragung des BF1 und der BF2 am 29.09.2015 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines gewillkürten Rechtsvertreters, gaben die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an, der BF1 habe im Jahr 2006 die Ehe seines Neffen XXXX mit einem Mädchen aus dem Nachbarsort arrangiert. Weil die Ehe gescheitert sei, werde er von den Familienangehörigen des Mädchens schikaniert und sei auch drei Mal von ihnen geschlagen worden. Die Familienangehörigen des Mädchens hätten Kontakte mit Terroristen und Politikern. Aus Angst vor ihnen hätten sie das Land verlassen.

 

1.1.3. Laut Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.12.2015 meldete der BF1 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [ ]" an.

 

Mit Schreiben vom 29.02.2016 (wirksam bis 19.04.2016) sowie vom 20.10.2016 langten beim BFA jeweils Schreiben mit Vollmachtserteilungen im Verfahren seitens der BF an rechtsanwältliche Vertreter ein.

 

1.1.4. In der Einvernahme des BF1 und der BF2 am 29.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigten die BF die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und gaben im Wesentlichen Folgendes an:

 

Der BF1 gab an, zwei Brüder, zwei Onkel und zwei Tanten seien in Österreich (schon länger) aufhältig. Er habe seinen indischen Führerschein auf einen österreichischen umschreiben lassen. In Indien habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei dann als Landwirt tätig gewesen. Sein Vater sei 2012 verstorben, mit seiner Mutter in Indien habe er telefonischen Kontakt. Er spreche Punjabi und etwas Hindi. Er hätte seine Frau im Jahr 2000 geheiratet. Der BF1 machte auf Fragen nähere Angaben zu seinen Lebensumständen, zur Reise und zu den Fluchtgründen. Seine Verwandten befänden sich großteils in Österreich.

 

Die von ihm bei der Erstbefragung angegebene vermittelte Ehe sei nicht geschieden, der Streit sei gerichtsanhängig. Der BF1 legte die Kopie eines Schreibens eines indischen Rechtsanwaltes (in englischer Sprache) vor, dessen Inhalt zufolge der BF1 fälschlich angezeigt worden und im Falle seiner Rückkehr in Gefahr der Inhaftnahme sei. Das Schreiben enthält nur Inhalt und Unterschrift, jedoch keinen Kopf, kein Datum und keine Geschäftszahl.

 

Die BF2 gab an, sei leide an Migräne und sei bei einem Neurologen in Behandlung. Ihre Eltern und ein Bruder befänden sich in Indien, ein Bruder lebe mit Aufenthaltsbewilligung in Wien. Sie spreche Punjabi, Hindi, Englisch und ein wenig Deutsch und habe einen Masterabschluss für das Lehramt in der Sprache Punjabi. Zu den Fluchtgründen (ihres Ehemannes) machte sie auf Nachfragen kurze Angaben.

 

Die Kinder (BF3 und BF4) hätten keine eigenen Fluchtgründe.

 

1.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 29.12.2016 die Anträge der BF vom 03.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

 

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

 

DeieBF erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, der Erlassung von Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens relevanter privater Bindungen oder einer besonderen Integration in Österreich nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

 

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

 

Ihre Fluchtgeschichte hätten die BF vage und ungenau und mehrfach unschlüssig, unstimmig und auch widersprüchlich und somit unglaubhaft geschildert.

 

1.1.6. Die mit Schreiben des damaligen anwältlichen Vertreters der BF gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen vom 09.02.2017, Zahlen W202 2145601-1/2E, W202 2145596-1/2E, W202 2145595-1/2E und W202 2145599-1/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurden dagegen nicht angerufen.

 

1.2. Aktuelles Verfahren:

 

1.2.1. Am 26.05.2017 stellten die BF, die BF3 und der BF4 vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung des BF1 und der BF2 am selben Tag durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines gewillkürten Rechtsvertreters, gab der BF1 an, dass er am 12.02.2017 in seiner Heimat fälschlicherweise von seinem Gegner in einem Grundstücksstreit bei der Polizeistation Amritsar angezeigt worden sei. Ihm sei fälschlicherweise zur Last gelegt worden, die Ehefrau des Streitgegners mit anderen Tätern geschlagen zu haben. Er sei aber zu dieser Zeit in Österreich gewesen. Nun habe er Probleme mit der Polizei in seiner Heimat.

 

Zum Beleg für dieses Vorbringen legte der BF ein Schriftstück (die genannte Anzeige) und deren Übersetzung in Englisch vor.

 

Die BF2 gab an, sie – wie auch ihre Kinder – habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie nehme Medikamente gegen Stress. Sie sei mit ihrem Ehemann mitgegangen, da dieser große Probleme in seiner Heimat habe. Natürlich sei sie mit ihren Kindern ihrem Mann hierher gefolgt, da sie eine Familie seien.

 

1.2.2. In der Einvernahme des BF1 und der BF2 am 24.06.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und eines gewillkürten Vertreters, bestätigten die BF nach durchgeführter Rechtsberatung die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und gaben auf Befragung im Wesentlichen Folgendes an:

 

Sie hätten keinerlei identitätsbezeugende Dokumente. Der BF1 habe Beweismittel, die ihm sein Anwalt aus Indien per Post zugeschickt habe. Das Kuvert habe er schon weggeschmissen. Er von der Frau eines Geschäftsmannes angezeigt worden, mit dem er seit 2012 in Streit stehe. Auf die Frage, warum er jetzt erst angezeigt worden sein sollte, sagte der BF1: "Er hat gute Kontakte zu Politikern. Diese Politiker sind noch mächtiger geworden, weil sie die letzten Wahlen gewonnen haben. (Wann konkret?) Ich kann mich nicht erinnern."

 

Nähere Angaben zu diesem Fluchtvorbringen machten die BF nicht. Die BF2 gab an, der besagte Geschäftsmann hätte ihnen ein Grundstück weggenommen und könne alles machen. Er sei sehr mächtig.

 

Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen.

 

Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

 

1.2.3. Mit – verfahrensgegenständlich angefochtenen – Bescheiden vom 01.07.2017 wies das BFA die (Folge‑) Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und verband diese Entscheidungen in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF (Spruchpunkt III.).

 

Das BFA machte Feststellungen zur Person der BF, zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsstaat (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Die Identität der BF stehe nicht fest.

 

Das BFA stellte fest, dass die Anträge der BF auf internationalen Schutz im Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden seien und sie im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht hätten. Die vorgelegte Anzeigenbestätigung stamme zwar aus dem Februar 2017, also unmittelbar nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens, der dieser zugrundeliegende angebliche Grundstücksstreit mit einem mächtigen Geschäftsmann bestehe jedoch bereits seit dem Jahr 2012.

 

Die Aufrechterhaltung und unglaubwürdige Steigerung des bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellten Verfolgungssachverhaltes im gegenständlichen Verfahren bestätige auch die Unglaubwürdigkeit der BF. Weder ihre Identität noch jene der in den Anzeigenbestätigungen erwähnten Personen sei nachgewiesen. Zumal das Schreiben auch vage und unkonkret formuliert sei, fehle ihm auch aus diesem Grund die Beweiskraft. Die vorgelegten Beweismittel sollten somit lediglich der neuerlichen inhaltlichen Überprüfung des bereits abgeschlossenen Verfahrens dienen. Sie stellten daher höchstens eine Ergänzung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts dar, dem im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit beschieden worden sei. Da somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei, seien die Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

1.2.4. Mit Schreiben eines Vertreters vom 23.07.2017 brachten die BF am 24.07.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide vom 01.07.2017 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmangels ein und beantragten [wörtlich:],

 

"das Bundesverwaltungsgericht möge,

 

 

 

die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen."

 

In der Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensgang kurz dargelegt und – neben einigen polemischen Ausführungen – moniert, dass die BF im gegenständlichen Falle einen völlig anderen Sachverhalt vorgebracht hätten, der mit den alten Beschuldigungen in keinem Zusammenhang stehe. Die BF als Sikhs dürften gar keine unwahren Angaben machen, da dies für sie schwerste Konsequenzen mit sich bringen würde.

 

Mit von ihrem ebenfalls zu ihrer Vertretung bevollmächtigen Rechtsberater verfasstem Schreiben vom 25.07.2017 brachten die BF ein weiteres Beschwerdeschreiben ein, dem die bereits vorgelegten Belege zu Fluchtvorbringen, Gesundheit und Integration noch einmal beigelegt waren.

 

Die BF beantragten in diesem – als Beschwerdeergänzung zu wertenden – Schreiben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 AsylG an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. zu beheben und den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

 

Moniert wurde, die Behörde hätte sich nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt, insbesondere mit der in Indien verbreiteten Korruption und dem davon beeinflussten Rechtssystem. Die vorgelegte Anzeigenbestätigung aus dem Jahr 2017 stellten "nova producta" dar, denen – sofern sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Relevanz für das Verfahren zukomme. Dies liege im gegenständlichen Fall vor, weshalb die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig sei.

 

Weiters sei durch Spruchpunkt II. Art. 8 EMRK verletzt, da die BF zahlreiche Verwandte in Österreich hätten und die minderjährigen Kinder in Österreich gut integriert seien und große schulische und sprachliche Fortschritte machten.

 

1.2.5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 22.08.2017 beim BVwG ein.

 

1.2.6. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 23.08.2017 wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Den angefochtenen Bescheiden werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.

 

1.3. Beweisaufnahme:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

* Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des Bundesamtes sowie des BVwG samt Vorakten

 

* Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, auszugsweise im angefochtenen Bescheid – etwa auf Aktenseite 97 bis 107 des Verwaltungsaktes des BF1 – wiedergegeben)

 

1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen):

 

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person der BF aus:

 

1.4.1. Zur Person der BF:

 

Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX, geboren am XXXX (BF2), ihre Tochter XXXX, geboren am XXXX (BF3), und ihr Sohn XXXX, geboren am XXXX (BF4), sind Staatsangehörige von Indien, stammen aus dem Bundesstaat Punjab und sind Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs.

 

Der BF1 hat in Österreich am 14.12.2015 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [ ]" angemeldet. Die BF3 und der BF4 gehen in Österreich in die Schule.

 

Die BF haben Verwandte in Indien (Mutter des BF1, Eltern der BF2) und Österreich (Geschwister der BF1 und BF2).

 

Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss der vorhergehenden Asylverfahren mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.02.2017, Zahl W202 2145601-1/2E, W202 2145596-1/2E, W202 2145595-1/2E und W202 2145599-1/2E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

 

1.4.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):

 

Überblick über die politische Lage:

 

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9 .2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9 .2016a).

 

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9 .2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).

 

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).

 

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9 .2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

 

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

 

Sicherheitslage:

 

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).

 

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).

 

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

 

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).

 

Justiz:

 

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:

USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).

 

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).

 

Sicherheitsbehörden:

 

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department – CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).

 

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).

 

Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016).

 

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).

 

Für den Einsatz von Streitkräften – vor allem von Landstreitkräften – in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).

 

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) – die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze –, die Border Security Force (BSF – Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles – zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten –, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016).

 

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" – Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" – Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).

 

Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015).

 

Allgemeine Menschenrechtslage:

 

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt.

 

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016).

 

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

 

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016).

 

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016).

 

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission – NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016).

 

Bewegungsfreiheit:

 

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016).

 

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016).

 

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller – geboren in Jammu und Kaschmir –, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.08.2016).

 

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 03.03.2014).

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014).

 

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014).

 

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).

 

Grundversorgung:

 

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen.

 

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016).

 

Medizinische Versorgung:

 

Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015).

 

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.08.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).

 

Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben. Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015).

 

Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung (BAMF 12.2015), und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.08.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.08.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015).

 

Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderem auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015).

 

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.08.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.08.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015).

 

Behandlung nach Rückkehr:

 

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.08.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).

 

Dokumente:

 

Echtheit der Dokumente:

 

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.08.2016).

 

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

 

Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.08.2016).

 

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

 

Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.08.2016).

 

Adhaar/Identifizierungsbehörde:

 

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 03.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Mio. Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Mio. haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 02.02.2015).

 

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und Iris-Bild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).

 

Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HAT 08.08.2016).

 

Punjab:

 

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.08.2016).

 

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vgl. auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016).

 

Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Dutzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.08.2016).

 

Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vgl. auch:

BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.04.2016).

 

Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extralegale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200 bis 300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).

 

Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).

 

In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).

 

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

2.1. Anzuwendendes Recht:

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

 

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

 

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

 

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

 

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

 

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

2.2. Rechtlich folgt daraus:

 

2.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 24.07.2017 (mit Ergänzung am 25.07.2017) beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 22.08.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

 

Zu Spruchteil A):

 

2.2.2. Gegenstand des Verfahrens sind Bescheide des BFA, mit dem die (Folge‑) Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2017 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sind.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

2.2.3. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG vom 09.02.2017 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

 

Der BF1 – die BF2, BF3 und BF4 bringen keine eigenen Fluchtgründe vor – behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden.

 

Seine zusätzlich neu vorgebrachte Bedrohung durch eine Anzeige seitens der Ehefrau eines verfeindeten, mächtigen Geschäftsmannes an die Polizei wegen eines vermeintlichen Angriffes seitens des BF1 auf sie steigert die – im Vorverfahren angegebene und als unglaubhaft gewertete – Behauptung der Bedrohung durch andere Privatpersonen (damals Verwandte, jetzt ein Geschäftsmann) und stellt sich als unglaubhaftes, nicht hinreichend belegtes und unsubstantiiertes Vorbringen dar, das auf im Vorverfahren aufgestellten Behauptungen aufbaut und sie – ebenfalls unglaubhaft – nur weiter ausbaut.

 

Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren der BF ist dasselbe – es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.

 

Das Vorbringen des BF1 betreffend seine Fluchtgründe – wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat – entspricht im Wesentlichen seinem Vorbringen im Vorverfahren. Er hat – wie die BF2 – im gegenständlichen Verfahren angegeben, diese seien nach wie vor aufrecht. Diese Fluchtgründe wurden damals als vage und ungenau und mehrfach unschlüssig, unstimmig und auch widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft beurteilt.

 

Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF1 vor, dass ein Grundstücksstreit mit einem einflussreichen Geschäftsmann, der bereits seit 2012 bestehe, nun im Februar 2017 durch eine falsche Anzeige dessen Ehefrau bei der Polizei gegen ihn akut geworden sei. Dieses Vorbringen ist schon deshalb in keiner Weise glaubhaft, als der BF1 zwar auch schon im Vorverfahren angegeben hat, einer Verfolgung durch Privatpersonen zu unterliegen, diesen angeblich so schwerwiegenden Streit mit dem Geschäftsmann in seinen Befragungen und Einvernahmen aber nicht einmal erwähnt hat. Dass dieser Streit ausgerechnet einige Tage nach Erhalt der negativen Asylbescheide in Österreich akut werden sollte, erscheint sehr unglaubhaft.

 

Die persönliche Unglaubwürdigkeit der BF wird noch dadurch erhöht, dass sie seit ihrer illegalen Einreise in Österreich vor ca. zwei Jahren – abgesehen vom indischen Führerschein des BF1 – keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt haben.

 

Dies noch abgesehen davon, dass die behauptete Verfolgungsgefahr durch Private in Indien gar nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl verwirklichen kann, da diesen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde.

 

Das Vorbringen des BF1 im gegenständlichen Verfahren hat somit keinen glaubhaften Kern und stellt zusammengefasst inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte wegen Verfolgung durch Private dar, welche bereits damals als unglaubhaft beurteilt worden ist.

 

Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit ihrer Asylantragstellung vom 03.09.2015 nicht verändert, und liegt ihrem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz, zumal die angeblichen Grundstücksstreitigkeiten mit dem einflussreichen Geschäftsmann laut BF bereits seit dem Jahr 2012 bestehen.

 

Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthält somit keinen glaubhaften Kern einer substantiierten neuen Bedrohungssituation, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens nicht gegeben gewesen wäre.

 

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Verfahrensganges und in der Behauptung, dass die BF asylrelevant verfolgt werden würden, ohne sich mit den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide konkret auseinanderzusetzen und sie hinreichend in Frage stellen zu können.

 

Dem Beschwerdebegehren, die bekämpften Bescheide aufzuheben, war daher kein Erfolg beschieden.

 

Es liegt somit keine relevante Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BFA zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

 

2.2.4. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:

 

Der VwGH hat dazu ausgesprochen:

 

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

 

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

 

Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den BF im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihnen nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

 

Dass sich ihr allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, haben die BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der BF auszugehen ist.

 

Die BF2 hat angegeben, dass sie an Migräne leide und Medikamente gegen Stress nehme. Damit hat sie in keiner Weise eine so schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung dargetan, die geeignet sein könnte, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darzustellen.

 

Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand der BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde dagegen war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

2.2.5. Prüfung hinsichtlich Art. 8 EMRK:

 

Auch eine Prüfung der – allenfalls inzwischen eingetretenen – Änderungen im Privat- und Familienleben der BF auf Grundlage der von ihnen gemachten Angaben im vorliegenden Fall ergibt, dass diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung zu führen:

 

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Da alle vier BF, bestätigt mit Erkenntnis des BvWG mit heutigem Datum, nach Indien ausgewiesen werden, ist das Recht auf Familienleben dadurch nicht beeinträchtigt.

 

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

 

Die BF haben Verwandte in Österreich, und die minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) besuchen seit zwei Jahren die Schule in Österreich. Allerdings ist dies in einer Zeit geschehen, in der sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, da ihr Aufenthalt stets auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen waren (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

 

Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land, womöglich aus finanziellen Gründen, Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in Indien wieder Fuß zu fassen. Dies gilt auch für die beiden minderjährigen Kinder, die seit ca. zwei Jahren in Österreich in die Schule gehen. Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat und die relativ kurze Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich erscheint es ihnen jedoch zumutbar, ihre Schulbildung wieder im Heimatland fortzusetzen.

 

Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Rückkehrentscheidungen nicht zu erkennen.

 

Zusammengefasst konnte somit keine entscheidungsrelevante Änderung in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.

 

2.2.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG lauten:

 

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

 

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

 

Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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