BDG 1979 §117 Abs2 Z2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2282028.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des AbtInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.10.2023, Zl. 2023-0.481.581, wegen Schuldspruch und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):
A)
I. In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird der Schuldspruch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG geändert, dieser lautet:
„AbtInsp. XXXX ist schuldig,
1. er hat, obwohl ihm mit Einberufungsbefehl vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, des Obst XXXX , dem die Dienst- und Fachaufsicht über AbtInsp. XXXX zukommt, aufgetragen worden war, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen, fahrlässig an dieser periodischen Fortbildung nicht teilgenommen, sondern seinen Dienst in Wiener Neustadt und Wiesen versehen und damit fahrlässig gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und
2. er hat, obwohl ihm mit Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, der die Dienst- und Fachaufsicht über AbtInsp. XXXX zukommt, unter anderem angeordnet worden war, am Ende des erbrachten Dienstes den Dienstvollzug zu erfassen sowie, dass das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, bedingt vorsätzlich den Dienstvollzug für den 22.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr und für den 23.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, erfasst und damit bedingt vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen.
Hingegen wird AbtInsp. XXXX vom Vorwurf freigesprochen, er habe den Dienstvollzug für den 24.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.09 Uhr eingetragen und damit schuldhaft gegen Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, verstoßen,
freigesprochen.“
Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
II. AbtInsp. XXXX hat gemäß §§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. AbtInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist dienstführender Exekutivbeamter des Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Einsatzkommando COBRA Ost. Er besetzt eine Planstelle als XXXX mit der Bewertung E2a/4.
Der Beschwerdeführer wird als qualifizierter Sachbearbeiter für das Diensthundewesen verwendet, er ist hinsichtlich der Fach- und Dienstaufsicht unmittelbar dem Fachbereichsleiter 2.1.1. und mittelbar unter anderem dem Referatsleiter 2.1. und dem Abteilungsleiter 2 untergeordnet.
Zu den fachspezifischen Tätigkeiten des vom Beschwerdeführer besetzten Arbeitsplatz gehören unter anderem die eigenverantwortliche und selbständige Leitung des Diensthundewesens als Bundesausbildner für Zugriffshunde beim EKO Cobra/DSE, die Koordinierung und grundlegende Vorgabe der Ausbildung, die Leitung von Lehrgängen, die Planung, Koordination und Durchführung der theoretischen und praktischen Aus- und Fortbildung der Zugriffshunde/Diensthundeführer beim EKO Cobra/DSE sowie die Erstellung von Ausbildungsprogrammen. Der Arbeitsplatzinhaber ist unter anderem verpflichtet, an Speziallehrgängen zur Aus- und Fortbildungen von Zugriffshunden teilzunehmen, ihm kommt keine Approbationsbefugnis zu.
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Der Beschwerdeführer erhält einen Grundbezug von € 2.729,20, eine Funktionszulage von € 268,770 und eine Wachdienstzulage von € 111,40, jeweils brutto.
Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten, Belobigungen hat er bis dato zwei erhalten.
Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat zwei unmündige Kinder, für die er sorgepflichtig ist und darüber hinaus keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer hat als Vermögen ein Familienhaus, Wert etwa € XXXX , und Schulden in der Höhe von ca. € XXXX in Form eines Kredites für das Haus; weitere Schulden hat er nicht.
1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang sind folgende Feststellungen zu treffen:
1.2.1. Die dem Verfahren zu Grunde liegende Disziplinaranzeige ist am 19.04.2023 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt.
Mit Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautet, soweit noch relevant:
„Die Bundesdisziplinarbehörde hat […] beschlossen, bezüglich XXXX , geb. XXXX wegen des Verdachtes, er
1.) habe es in Missachtung des schriftlichen Einberufungsbefehls des Obst XXXX vom 27.10.2022 sowie der Dienstaufträge DE-Nr. 01394/2022, DE-Nr. 01395/2022 und DE-Nr. 01396/2022 am 22.11.2022, am 23.11.2022 und am 24.11.2022 in seiner Funktion als qualifizierter Sachbearbeiter für das DH-Wesen ohne jede Information/Erlaubnis eines seiner Vorgesetzten unterlassen, an der für die bezeichneten drei Tage anberaumten periodischen Diensthundefortbildung im Bundesland Salzburg, an welcher er sowohl als Kursleiter, als auch als Hundeausbilder und als Junghundeführer für die Ausbildung seines zugewiesenen Junghundes in dienstlicher Verantwortung stehen sollte, teilzunehmen, […]
er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 l. V. m. dem schriftlichen Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022 und der Dienstaufträge DE-Nr. 01394/2022, DE-Nr. 01395/2022 und DE-Nr. 01396/2022 von i. V. m. § 91 BDG 1979 sowie §§ 48 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,
2.) habe in Missachtung der von der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1 am 20.05.2021 erlassenen Dienstanweisung, GZ 2021-0.342.222, wonach das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, wobei vom System davon ausgegangen wird, dass unmittelbar nach Beendigung des Dienstes auch der Dienstvollzug erfasst wird, erst am 27.11.2022 in der elektronischen Dienstdokumentation für die Tage 22.11.2022, 23.11.2022 und 24.11.2022 Austragungen vorgenommen
er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG
i. V. m der Bestimmung betreffend „Dienstvollzug erfassen“ der i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,
3.) […]
gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Der Einleitungsbeschluss wurde am 01.06.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) zugestellt, er ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde am 25.10.2023 an den Disziplinaranwalt und am 30.10.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, die am 24.11.2023 bei der Behörde eingebracht wurde, richtet sich gegen die schuldigsprechenden Teile des Spruchs sowie den Strafausspruch. Die übrigen Spruchpunkte blieben unbekämpft.
Der Disziplinaranwalt hat keine Beschwerde erhoben.
1.3. Mit Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, wurde unter anderem dem Beschwerdeführer aufgetragen, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen. Dieser Einberufungsbefehl wurde vom Beschwerdeführer konzipiert, von Obst XXXX genehmigt und vom Beschwerdeführer unter anderem an die Teilnehmer sowie deren Dienststellen versandt.
Gegen diese Weisung, die dem Beschwerdeführer auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war, hat dieser nicht remonstriert, die Weisung wurde auch in Bezug auf den Beschwerdeführer weder vor Beginn der periodischen Fortbildung noch im Nachhinein von den unter 1.4.1. genannten (und auch keinem anderen) Vorgesetzten aufgehoben.
Der Beschwerdeführer sollte dort als Kursleiter, Hundeausbilder und Junghundeführer auftreten.
1.4. Zur Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022:
1.4.1. Der Beschwerdeführer hat, ohne seinen (damaligen) Fachbereichsleiter ChefInsp XXXX , dem die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer zukommt, dessen Stellvertreter ChefInsp XXXX oder den dem Fachbereichsleiter übergeordneten Referatsleiter Obst XXXX oder dessen (damaligen) Stellvertreter Obstlt XXXX auch nur Bescheid zu sagen oder sich von diesen hiefür deren Erlaubnis einzuholen, an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 24.11.2022, 19.00 Uhr in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne nicht teilgenommen. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer nicht an den Offizier vom Tag, dem außerhalb der Dienstzeit die Fach- und Dienstaufsicht zukommt, gewandt.
1.4.2. Der Beschwerdeführer war allerdings am 22.11.2022, gegen 07.30 Uhr, in der Dienstplanung um dort mit AbtInsp XXXX Probleme mit der Eintragung von Pflege- und Wartungsstunden zu klären. Im Zweifel wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem AbtInsp XXXX mitgeteilt hat, dass er nicht zum Seminar gefahren sei sondern sich im Hauptquartier der Cobra befände.
1.4.3. Es wird festgestellt, dass der Junghund des Beschwerdeführers am Wochenende des 19. bzw. 20.11.2022 nicht von einem anderen Hund gebissen worden ist, aber entsprechende Sozialisierungs- und Impulskontrollprobleme hatte, sodass nach der Expertise des Beschwerdeführers die Ausbildung seines Junghundes Ace im Rahmen der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 für diesen keinen Sinn gehabt habe.
1.4.4. Daher hat er seinen Mitarbeiter und zweiten Hundeausbilder GrInsp XXXX kontaktiert und diesen gefragt, ob dieser die periodische Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 auch alleine (als Hundeausbilder) bewerkstelligen könne, wobei solche Ausbildungen früher von einem Hundeausbilder bestritten worden sind. Auch hat der Beschwerdeführer mit GrInsp XXXX das Kursprogramm besprochen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Junghundes an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 wäre möglich gewesen, der Beschwerdeführer hätte dort zumindest seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundeausbilder nachkommen können.
1.4.5. Der Dienstplanung kommt weder in der Fach- noch in der Dienstaufsicht Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Beschwerdeführer zu, jedenfalls nicht für die Einteilung von Kursen.
Allerdings gab es am 22.11.2022 bzw. in den Tagen zuvor keine aktuelle Geschäftseinteilung für das ECO Cobra (OGO), aus der dies ersichtlich gewesen wäre.
1.4.6. Der Beschwerdeführer war vor, am und ist immer noch der Ansicht, dass es in seiner Verantwortung gelegen ist, selbständig zu entscheiden, ob er an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilnahm oder nicht und er nicht das Einverständnis seiner Vorgesetzten gebraucht hätte und die Meldung an die Dienstplanung, dass er sich im Hauptquartier befände, hinreichend wäre. Er hat sich hinsichtlich dieser Ansicht aber nicht bei seinen Vorgesetzten oder der Dienstbehörde rückversichert.
1.5. Im Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, wird unter anderem angeordnet: „Am Ende des erbrachten Dienstes hat der Beamte den DV zu erfassen.“ und „Das Erfassen des DV hat so zeitnah wie möglich zu erfolgen, da der Genehmiger nicht erkennen kann ob der DV bereits erfolgt ist oder nicht. Es wird vom System davon ausgegangen, dass unmittelbar nach Beendigung des Dienstes auch der DV erfasst wird, wie es auch dienstrechtlich vorgesehen ist.“
Mit E-Mail des ChefInsp XXXX (über das Postfach *BMI II/EKO-DSE-DPL) wurde die genannte Weisung samt den Anhängen am 21.05.2021 unter anderem auch dem Beschwerdeführer zugemittelt, mit E-Mail vom 01.06.2021 hat ChefInsp XXXX unter anderem darauf hingewiesen, dass jeder Beamte seinen DV selbst nach/bei Dienstende auszutragen hat; dieses E-Mail ist am 01.06.2021, 05:46 Uhr, auch an den Beschwerdeführer ergangen.
Der Beschwerdeführer hat gegen diese Dienstanweisung, die ihm auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war, nicht remonstriert, die Dienstanweisung wurde bis dato nicht aufgehoben.
1.6. Der Beschwerdeführer hat den Dienstvollzug für den 22.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr, für den 23.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, und für den 24.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.09 Uhr eingetragen.
Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2022 und am 23.11.2022 seinen Dienst am Standort des EKO/Cobra in Wiener Neustadt beendet und hätte dort seinen Dienstvollzug jeweils am bzw. unmittelbar nach Dienstende eintragen können; am 24.11.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Dienst am Festivalgelände von Wiesen beendet, was ihm – unbeschadet der Frage, ob er nicht eigentlich an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 24.11.2022, 19.00 Uhr in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, teilnehmen hätte müssen – erlaubt ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Dienstvollzug in Wiesen einzutragen, er hatte am 25.11.2022 und am 26.11.2022 keinen Dienst.
1.7. Bei der Behauptung, er habe den Dienstvollzug gemeinsam für sich und GrInsp XXXX eintragen wollen und dies sei erst am nach Ende der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 möglich gewesen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, ein solches Vorgehen war mit GrInsp XXXX nicht vereinbart.
Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er seinen Dienstvollzug zeitnahe einzutragen hat, er hat es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die verspätete Eintragung gegen die Weisungslage verstößt, es war ihm aber egal.
1.8. Es kommt beim EKO/Cobra regelmäßig vor, dass die Eintragungen in den Dienstvollzug nicht zeitgemäß erfolgen, was regelmäßig zu Nachfragen und/oder Erinnerungen durch die Dienstplanung führt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und aus den mit dieser Aktenlage übereinstimmenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hinsichtlich der Aufgaben ist auf die in die in das Verfahren explizit eingebrachte Arbeitsplatzbeschreibung (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 5 bzw. zur Arbeitsplatzbeschreibung: Seite im Akt der Behörde [in Folge: AS] 71 ff) hinzuweisen.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2.1. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26 sowie den Zustellnachweisen und (hinsichtlich der Rechtskraft bzw. dem Fehlen von Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid) aus der Aktenlage; diese Beweismittel sind die Parteien explizit vorgehalten worden, trotzdem sind diese diesen nicht entgegengetreten und haben auch die Rechtskraft des Einleitungsbescheides bestätigt.
Die Feststellungen zu 1.2.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung explizit vorgehalten wurden.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich
hinsichtlich Inhalts des Einberufungsbefehls des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, aus diesem (AS 99 ff); dieser wurde in das Verfahren eingeführt (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 7) und sind die Parteien diesem nicht entgegengetreten;
hinsichtlich der Feststellungen, dass dieser Einberufungsbefehl vom Beschwerdeführer konzipiert, von Obst XXXX genehmigt und vom Beschwerdeführer unter anderem an die Teilnehmer sowie deren Dienststellen versandt wurde, aus der Aktenlage (siehe das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.02.2024, AS 97, den Einberufungsbefehl AS 99 ff) und den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8);
hinsichtlich der Feststellungen, dass die Weisung dem Beschwerdeführer auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war und er gegen diese nicht remonstriert hat, aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S.en 8 [„R befragt P, ob er den Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, gekannt hat. P führt aus, dass er diesen verfasst habe und natürlich gekannt habe.“] und 9 [„R befragt P, ob er gegen den Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, remonstriert hat. P führt aus, dass er nicht remonstriert habe.“]
hinsichtlich der Feststellung, dass die Weisung auch in Bezug auf den Beschwerdeführer weder vor Beginn der periodischen Fortbildung noch im Nachhinein aufgehoben wurde, aus dem Umstand, dass dies nicht behauptet wurde (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9 [„R befragt P, ob dieser oder ein vorgesetztes Organ den Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, zurückgenommen hat oder P bei einem solche um Erlaubnis gefragt hat, nicht am Kurs in Wals-Siezenheim vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilzunehmen zu müssen. P führt aus, dass er weder ChefInsp XXXX noch Obst XXXX , noch ObstLt XXXX vor Kursbeginn informiert habe.“]) sowie
hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Fortbildung als Kursleiter, Hundeausbilder und Junghundeführer auftreten, aus dem E-Mail des ChefInsp XXXX an den Beschwerdeführer vom 21.12.2022 sowie indirekt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dann eben GrInsp XXXX der Kursleiter gewesen sei (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 10 [„Über Befragen DA, ob er nicht als Kursleiter und Ausbildner gefehlt habe, gibt P an, dass er die Frage zu beantworten gehabt habe, ob es sich im Hinblick auf die Verfassung seines Hundes ausgezahlt hätte, nach Salzburg zu fahren oder die Ausbildung in Wiener Neustadt zweckmäßiger gewesen wäre. R ersucht P die Frage zu beantworten, dieser führt aus, dass XXXX als sein StV dann Kursleiter gewesen sei und das geschafft habe.“]); siehe diesbezüglich auch die bestätigenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde (Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379).
2.4. Die Feststellungen zu 1.4.1. ergeben sich
hinsichtlich der Vorgesetzten aus der in die in das Verfahren explizit eingebrachten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 5 bzw. zur Arbeitsplatzbeschreibung AS 71 ff) sowie der nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Zeugen Obst XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 13). Keine der Parteien ist den Ausführungen des Obst XXXX entgegengetreten, viel mehr hat auch der Beschwerdeführer– wenn er auch die Dienstplanung als zumindest Fachvorgesetzten angesehen hat – die Vorgesetzten-funktion der Genannten mit Ausnahme des ChefInsp XXXX (den er nicht angesprochen hat) im Wesentlichen bestätigt (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9);
hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder seinen (damaligen) Fachbereichsleiter oder dessen Stellvertreter noch dem Referatsleiter oder dessen (damaligen) Stellvertreter auch nur Bescheid gesagt oder sich von diesen hiefür deren Erlaubnis einzuholen hat, an der verfahrensgegenständlichen periodischen Fortbildung nicht teilzunehmen, insbesondere aus dem diesbezüglichen Eingeständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der genannten Personen mit Ausnahme des Stellvertreters des Fachbereichsleiters (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9, aber auch Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379 [hier mit Nennung des ChefInsp XXXX ]); er hat aber nie behauptet, dass er diesem entsprechend Bescheid gesagt habe bzw. dessen Einverständnis eingeholt habe. Daher ist die gegenständliche Feststellung zu treffen;
der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Offizier vom Tag gewandt habe, aus den Angaben des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 5);
der Feststellung, dass der Offizier vom Tag außerhalb der Normdienstzeit der Vorgesetzte aus den Angaben des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 5) und denen des Zeugen AbtInsp XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 7, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht darüber verwundert ist, dass das Bundesministerium für Inneres, Sektion II, trotz der Bemühungen der Sachbearbeiter, nicht in der Lage war, eine Geschäftseinteilung des EKO COBRA für den 22.11.2022 vorzulegen. Es ergibt sich aber aus der Funktion eines Offiziers vom Tag, dass dieser alle Agenden übernimmt, die normalerweise von Vorgesetzten in der Normdienstzeit wahrgenommen werden und war dies beim EKO COBRA am und unmittelbar vor dem 22.11.2022 auch der Fall, wie sich dies aus den Beschuldigten- und Zeugenangaben (wie oben dargestellt) ergibt.
Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich aus den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführer vor den Disziplinarbehörden (siehe Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379, Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8 und vom 06.06.2024, S. 4 f); dass sich weder der Zeuge AbtInsp XXXX noch der Zeuge GrInsp XXXX (auf dessen Einvernahme die Parteien am 06.06.2024 ausdrücklich verzichtet haben; siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 4) an den Vorfall erinnern, diesen aber auch nicht ausschließen konnten, ergibt sich aus deren Aussagen (zu AbtInsp XXXX siehe Einvernahme am 10.03.2023, AS 57 ff, Verhandlung vor der Behörde am 12.10.2023, AS 416, als auch die Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 7, zu GrInsp XXXX siehe Einvernahme am 14.03.2023, AS 53 ff, Verhandlung vor der Behörde am 12.10.2023, AS 415). Dies ist auf Grund der Funktionen des AbtInsp XXXX und des GrInsp XXXX in der Dienstplanung auch nachvollziehbar, die diese in regelmäßigen Kontakt zu allen möglichen Mitarbeitern der EKO COBRA, Standort Wiener Neustadt, stehen. Im Zweifel ist daher den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, zumal auch der im Nebenbüro arbeitende Zeuge ChefInsp XXXX angegeben hatte, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer bei AbtInsp XXXX und des GrInsp XXXX im Büro gewesen sei, ohne dass er das mitbekommen hätte (die siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 22).
Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4.3. ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den vermeintlichen Biss, den sein Junghund am Wochenende des 19. bzw. 20.11.2022 erlitten haben soll, weder der Dienstbehörde gemeldet worden noch diesen in seiner ersten Rechtfertigung (E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, AS 89 ff) als auch gegenüber dem Zeugen Obst XXXX bei einem mündlichen Gespräch am 29.11.2022 erwähnt hat (siehe Aussage des Obst XXXX in der Tagsatzung vom 05.03.2022, S. 15). Es ist nicht zu sehen, warum der Zeuge, der unter Wahrheitspflicht steht und entsprechend belehrt wurde, hier nicht die Wahrheit sagen sollte, während der Beschwerdeführer einen Grund hat, hier nicht die Wahrheit zu sagen, da ein zeitnaher Vorfall aus seiner subjektiven Sicht eine Rechtfertigung dafür darstellen kann, dass er die daraus resultierenden charakterlichen Probleme seines Hundes erst knapp vor dem Kurs erkannt hat und daher die Nichtteilnahme nicht mehr melden konnte. Insbesondere, dass der Biss auch nicht im E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, erwähnt wurde, überzeugt das Bundesverwaltungsgericht. Daher ist festzustellen, dass es sich bei dem Biss um ein gedankliches Konstrukt des Beschwerdeführers zu seiner Rechtfertigung handelt.
Dass der damalige Diensthund des Beschwerdeführers, ein Junghund namens Ace, trotzdem entsprechende Sozialisierungs- und Impulskontrollprobleme hatte, ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber auch aus dem E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, wo der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten auf gemeinsame Erlebnisse mit seinem bzw. Wahrnehmungen des Hundes Ace hinweist; dies würde keinen Sinn machen, wenn der ebenfalls in der Hundeausbildung bewanderte Vorgesetzte dies gleich als unwahr erkennen könnte, zumal dieser in der (gegenüber dem Beschwerdeführer kritischen) Disziplinaranzeige auch die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht aufgezeigt hat.
Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.4.4. zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und GrInsp XXXX ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des genannten Zeugen zu verweisen, die im Wesentlichen gleichlautend sind.
Hinsichtlich des zweiten Teils der Feststellungen zu 1.4.4., nämlich, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Junghundes an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer dort zumindest seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundesausbilder nachkommen hätte können, ist auf die nachvollziehbaren Aussagen des GrInsp XXXX in der Tagsatzung vom 05.03.2024 (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 19 [„Nach Befragung von R gibt Z4 an, dass es möglich sei auch einen Hund, der Aggressionsproblem habe, mit auf eine Übung zu nehmen; die Hunde kämen generell schlecht miteinander aus. Daher arbeite man an verschiedenen Teilen des Objekts oder man trainiere nacheinander.“ und „Über Befragen PV gibt Z4 an, dass er immer einen Hund hatte, wenn er als Ausbildner tätig gewesen sei. Er wärme seinen Hund auf und ab, mache die Übungen. Dann habe der Hund Pause und betreue Z4 die anderen Teilnehmer, einen nach dem anderen. Das bedeute, es gäbe für den Trainer eine Doppelbelastung, die anderen könnten mit den Hunden in der Pause etwas spazieren. Er müsse seinen Hund etwa ins Auto geben, dieser brauche aber sowieso seine Ruhe.“]) zu verweisen; auch der Beschwerdeführer hat nie angegeben, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit seinem Junghund an der Fortbildung teilzunehmen und dort seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundesausbilder nachzukommen, er hat dies lediglich als für seinen Hund Ace sinnlos bezeichnet (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8 [„R ersucht P um eine Äußerung hinsichtlich des Vorwurfes 1. P führt aus, dass er die Schulung in Salzburg für seinen vier Monate alten Welpen, der zuvor gebissen worden sei und auf andere Hunde bzw. Personen aggressiv reagiere, für nicht zweckmäßig erachtet habe.“ und „Der Hund wohne mit P in einem Haushalt und sei bei der derzeitigen Verfassung des Hundes die Ausbildung in Wiener Neustadt, das Gelände sei hierfür ausgelegt, wirtschaftlich und zweckmäßig.“]. Dass eine entsprechende Verwahrung des Junghundes während des Kurses möglich war, ist für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, der Beschwerdeführer hätte als Kursleiter ja mit diesem Hund nicht die Übungen machen müssen, er hätte seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundesausbilder nachkommen können und in Absprache mit GrInsp XXXX genügend Zeit gehabt, seinem Hund den notwendigen Auslauf zukommen zu lassen. Nachvollziehbar ist hier lediglich, dass der Kurs keinen Fortschritt in der Ausbildung des Junghundes gebracht hätte.
Zu den Feststellungen zu 1.4.5. ist auf die Aussagen von ChefInsp XXXX , dem Leiter der Dienstplanung (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 21 [„Nach Befragung durch R gibt Z5 an, dass die Entscheidung an einer Schulung für die man einberufen sei, nicht teilzunehmen der Ausbildungsverantwortliche zu treffen habe, wenn dieser betroffen sei, der darüber befindliche Offizier. Die Dienstplanung sei nur zu informieren, könne aber nicht entscheiden, dass jemand nicht auf eine Schulung fahre.“ und „R befragt Z5, ob er in dieser Funktion Vorgesetzter des P sei. Z5 führt aus, dass er das nicht sei.“]) und des AbtInsp XXXX zu verweisen (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 7 [„R befragt Z2, ob diesem nach seiner Ansicht die Kompetenz zukomme, einen von einem Fachbereichsleiter oder Referatsleiter zu einem Seminar entsandten Bediensteten der COBRA aus eigenem von diesem Seminar zu befreien bzw. diesem zu befehlen, nicht am Seminar teilzunehmen. Z2 führt aus, dass ihm diese Kompetenz seiner Ansicht nach nicht zukomme, dass sei vom Fachbereich zu erledigen. […] R befragt Z2, ob es Seminare gäbe, wo die Entsendung direkt durch die Dienstplanung erfolge. Z2 verneint dies, die Entsendung erfolge immer durch den Fachbereich, der auch die Änderungen vornehme, etwa, wenn jemand krank werde, einen Ersatz entsenden oder zusätzliche Seminarplätze befüllen. Die Dienstplanung nehme das nur zur Kenntnis und passe etwa nur die Planung der anwesenden Beamten an.“]).
Wenn der Zeuge ChefInsp XXXX angibt, dass die Dienstführung in Ausnahmefällen Cobra-Mitarbeiter auch von Kursen abziehen könne, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Terrorlage die Entscheidung des OvT hiefür Voraussetzung ist, dem ja dann Vorgesetztenfunktion zukommt und die Diensteinteilung hier nur als Weisungsbote tätig wird.
Auch aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Diensteinteilung ergibt sich, dass dieser nur hinsichtlich der Leiter seines Fachbereichs Dienst- und Fachaufsicht innehat und nur diesen Weisungen geben kann (siehe Oz 23), die sich auf Seminare beziehenden Aufgaben und fachspezifischen Tätigkeiten des Leiters der Diensteinteilung sind nur organisatorischer und unterstützender Art, hieraus kann keine Dienst- oder Fachaufsicht abgeleitet werden.
Dass es am 22.11.2022 bzw. in den Tagen zuvor keine aktuelle Geschäftseinteilung für das ECO Cobra (OGO), aus der die Weisungszusammenhänge ersichtlich gewesen wäre, gegeben hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27.03.2024, 2024-0.233.426, das in der Tagsatzung vom 06.06.2024 unwidersprochen in das Verfahren eingeführt worden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Lichte des Fehlens einer OGO am 22.11.2022 und in den Tagen davor nachvollziehbar, dass es für Mitarbeiter des EKO Cobra schwierig (aber nicht unmöglich) war, die Weisungszusammenhänge zu erkennen.
Auf Grund dieser Tatsache und auf Grund der diesbezüglich gleichbleibenden Verantwortung des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, dass es in seiner Verantwortung gelegen ist, selbständig zu entscheiden, ob er an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilnahm oder nicht und er nicht das Einverständnis seiner Vorgesetzten gebraucht hätte und die Meldung an die Dienstplanung, dass er sich im Hauptquartier befände, hinreichend wäre, sind die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat, jedenfalls im Zweifel, glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich der Ansicht war, dass es alleine seine Entscheidung war, ob er zu der Fortbildung fährt oder nicht. Hiefür spricht einerseits auch die Aussage des Obst XXXX , der am 05.03.2024 angegeben hat, dass es vermutlich gereicht hätte, wenn der Beschwerdeführer der Diensteinteilung Bescheid gesagt hätte und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einberufungsbefehle früher selber unterschrieben hat, auch wenn man das wegen Problemen mit anderen Organisationseinheiten des EKO Cobra geändert habe. Es ist also nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer irrig davon ausging, aus eigenem über seine Teilnahme an der Fortbildung entscheiden zu dürfen, so wie er über jedermanns andere Teilnahme als Kursleiter hätte entscheiden dürfen. Dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich dieser Ansicht aber nicht bei seinen Vorgesetzten oder der Dienstbehörde rückversichert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er das nie behauptet hat. Dies ist ihm allerdings als Fahrlässigkeit auszulegen.
2.5. Die Feststellungen zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, und deren Anhang I ergeben sich aus der Aktenlage (siehe AS 113 ff zur Dienstanweisung und AS 125 ff zum Anhang I.); diese wurden am 05.03.2024 unwidersprochen in das Verfahren eingeführt (siehe Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 11). Der Beschwerdeführer hat nur insoweit widersprochen als er darauf verwiesen hat, dass man unterrichtet habe, dass man bei Kursen nicht unmittelbar nach Dienstende den DV eintragen müsse (siehe Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 11).
Die beiden unter 1.5. genannten E-Mails bzw. deren Versendung stützen sich auf die Kopien dieser E-Mails (siehe Oz 18), diese wurden unwidersprochen in das Verfahren eingebracht (siehe Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 3) und das E-Mail vom 01.06.2021 dem Beschwerdeführer explizit vorgehalten, der diesbezüglich der Versendung nicht widersprochen hat.
Dass der Beschwerdeführer gegen die Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, und deren Anhang I remonstriert hat, wurde von diesem nie behauptet.
2.6. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.5. ist auszuführen, das sich aus den am 05.03.2024 in das Verfahren (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 7) eingeführten Ausdrucken aus dem Dienstvollzug der relevanten Tage (siehe AS 65 ff) ergibt, wann der Beschwerdeführer den Dienstvollzug für den 22.11.2022, für den 23.11.2022 und für den 24.11.2022 eingetragen hat
Wo der Beschwerdeführer am 22.11.2022, 23.11.2022 und 24.11.2022 seinen Dienst beendet hat, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 11 hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers und die Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 12 hinsichtlich der Ausführungen des Disziplinaranwaltes, dass der Beschwerdeführer zumindest am 22.11.2022 und am 23.11.2022 seinen Dienst hätte austragen können); im Lichte der Vorwürfe am Beginn des Verfahrens, der Beschwerdeführer sei gar nicht im Dienst gewesen, erklären sich seine anfänglich ein wenig widersprüchlichen Aussagen. Es ist aber in weiterer Folge nichts hervorgekommen, was gegen die Aussage, seinen Dienst am 24.11.2022 in Wiesen beendet zu haben, spricht und sind diese Angaben im unmittelbaren Disziplinarverfahren auch gleichbleibend.
Dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich erlaubt ist – unbeschadet der Frage, ob er nicht eigentlich an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 24.11.2022, 19.00 Uhr in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, teilnehmen hätte müssen – seinen Dienst (bei bestehender Erreichbarkeit) zum Training seines/eines Hundes auch in Wiesen am Festivalgelände zu absolvieren und dort auch vom Dienst abzutreten, hat Obst XXXX am 05.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 15). Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, seinen Dienstvollzug in Wiesen einzutragen, hat sowohl er als auch Obst XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 15) nachvollziehbar angegeben; dies ist deshalb nachvollziehbar, weil für die Eintragung in den Dienstvollzug ein Computerarbeitsplatz im Netzverbund des Bundesministeriums für Inneres verwendet werden muss und ein solcher (denklogisch) am bzw. im nicht zum Bundesministerium für Inneres gehörenden Festivalgelände von Wiesen nicht vorhanden ist.
Dass der Beschwerdeführer am 25.11.2022 und am 26.11.2022 keinen Dienst hatte, ergibt sich aus seinen unbestritten gebliebenen, gleichbleibenden Angaben im Verfahren vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
2.7. Dass es sich bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Dienstvollzug gemeinsam für sich und GrInsp XXXX eintragen wollen und dies sei erst am nach Ende der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 möglich gewesen, um eine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies weder nachvollziehbar erklären konnte, die Dienstanweisungen selbst für den Fall, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch GrInsp XXXX gemeinsam an der periodischen Fortbildung teilgenommen hätten, nicht zwingend die gemeinsame Eintragung vorsieht bzw. eine gemeinsame Eintragung auch nicht nahelegt (siehe etwa die unter 1.5. wiedergegebenen Zitate aus dem Anhang I der gegenständlichen Dienstanweisung und das E-Mail des ChefInsp XXXX vom 01.06.2021 [Oz 18, zum Dienstvollzug: „Jeder Beamte hat seinen DV selbst nach/bei Dienstende auszutragen“, lediglich zur Diensteinteilung: „Sinnvoll könnte sein, innerhalb der Sachbereiche bei gemeinsamen Diensten/Ausbildungen, eine gemeinsame DE (Anmerkung: nicht eine gemeinsame DV) zu erstellen.“). Auch hat der Zeuge GrInsp XXXX ausdrücklich ausgesagt, dass es keine Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gegeben habe, dass dieser für GrInsp XXXX den Dienstvollzug austragen werde. Es ist daher absolut unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Dienstvollzug gemeinsam für sich und GrInsp XXXX habe abschließen wollen, da er dies dem GrInsp XXXX ansonsten gesagt hätte, insbesondere, da der Beschwerdeführer ja wusste, dass GrInsp XXXX den Dienstvollzug nach dem Einrücken austragen wird müssen.
Dass ein solches Vorgehen mit GrInsp XXXX nicht vereinbart war, ergibt sich aus dessen eindeutiger Aussage (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 18), zumal kein Grund zu sehen ist, warum GrInsp XXXX diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte. Das hat im Wesentlichen auch der Beschwerdeführer bestätigt (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 13 [„Über Befragen DA gibt P an, dass er mit XXXX über die EDD nicht gesprochen habe, […]“])
Dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er seinen Dienstvollzug zeitnahe einzutragen hat, er es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er durch die verspätete Eintragung gegen die Weisungslage verstößt, es ihm aber egal war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im EKO/Cobra von der Dienstplanung – der glaubwürdigen und unwidersprochen gebliebenen Aussage (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 9) des Zeugen AbtInsp XXXX , der einerseits einen äußerst glaubwürdigen Eindruck vor dem Verwaltungsgericht machte und andererseits die Bearbeitung der EDD bzw. der Diensteinteilung und des Dienstvollzugs zu seinem unmittelbaren Aufgabenbereich gehört, folgend – 96 Stunden, nachdem die Diensteinteilung und der Dienstvollzug abgeschlossen hätten werden müssen, wenn dies nicht erfolgt ist, vom System eine Fehlermeldung generiert wird und die Dienstplanung dann den entsprechenden Beamten kontaktiere (mittels Anrufs oder E-Mails). Daher ist dem Beschwerdeführer, wie jedem Beamten des EKO Cobra, ständig vor Augen, dass die Eintragungen in den Dienstvollzug zeitnahe erfolgen müssen und ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer gerade in der inkriminierten Zeit diese Weisung entfallen ist, zumal er dies ja auch nicht angegeben hat, sondern seine Verteidigung auf die unter 1.6. dargestellte Schutzbehauptung gestützt und somit auch zugegeben hat, dass er sich dafür entschieden hat, den Dienstvollzug zumindest am 22.11.2022 und am 23.11.2022 nicht unmittelbar nach Dienstende einzutragen.
2.8. Dass es beim EKO/Cobra regelmäßig vorkommt, dass die Eintragungen in den Dienstvollzug nicht zeitgemäß erfolgen, was regelmäßig zu Nachfragen und/oder Erinnerungen durch die Dienstplanung führt, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des AbtInsp XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 9) aber auch und insbesondere die Aussage des RevInsp XXXX , der zum Vorfallszeitpunkt noch Mitarbeiter des EKO Cobra gewesen ist. Dieser hat ausgeführt, dass nach einem Kurs der Dienstvollzug entweder gleich, eine Woche später oder drei Wochen später abgeschlossen worden sei. Wenn man zu spät gewesen sei, habe es ein Erinnerungsmail der Dienstplanung gegeben, in dem vermerkt worden sei, dass immer gleich abzuschließen sei, sowie weiters, dass man erinnert worden sei, wenn das Monat nicht abzuschließen gewesen wäre; drei Tage nach Ende des Kurses sei „eh schnell“, es habe dann aber nie disziplinäre Konsequenzen gegeben (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 25).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen den Schuldspruch im Allgemeinen:
Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich aus dem Spruch des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich der einzelnen Beschuldigungspunkte ergeben, welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden (VwGH 21.10.1993, 93/09/0163). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (zu alledem zusammenfassend: VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).
Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).
3.2. Zum Vorwurf 1. im Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26 (im Disziplinarerkenntnis der Behörde: Schuldspruch zu 1.):
3.2.1. Einleitend ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen, hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt 1. nicht rechtskräftig bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Im Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26, wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfen, dass er es in Missachtung des schriftlichen Einberufungsbefehls des Obst XXXX vom 27.10.2022 sowie der Dienstaufträge DE-Nr. 01394/2022, DE-Nr. 01395/2022 und DE-Nr. 01396/2022 am 22.11.2022, am 23.11.2022 und am 24.11.2022 in seiner Funktion als qualifizierter Sachbearbeiter für das Diensthunde-Wesen ohne jede Information oder Erlaubnis eines seiner Vorgesetzten unterlassen habe, an der für die bezeichneten drei Tage anberaumten periodischen Diensthundefortbildung im Bundesland Salzburg, an welcher er sowohl als Kursleiter, als auch als Hundeausbilder und als Junghundeführer für die Ausbildung seines zugewiesenen Junghundes in dienstlicher Verantwortung stehen sollte, teilzunehmen.
Dieser Einleitungsbeschluss umfasst sowohl das im Disziplinarerkenntnis der Behörde, im Schuldspruch zu 1. als auch das im nunmehrigen Schuldspruch dieses Erkenntnisses zu 1. Beschriebene Verhalten.
3.2.2. Zur Verjährung ist auszuführen, dass gemäß § 94 Abs. 1 BDG der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde; (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde; (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbescheid vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26, ein ausreichend konkreter (siehe 3.2.1.) Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß § 94 Abs. 1a BDG darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht mehr verhängt werden. Da die Einleitung mit Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26, dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt zugestellt am 01.06.2023, erfolgte, liegt eine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 94 Abs. 1a BDG nicht vor.
3.2.3. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß § 44 Abs. 2 BDG kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Gemäß § 44 Abs. 3 BDG hat der Beamte, hält er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Zu § 44 BDG bzw. zur Weisung findet sich umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So hat das Höchstgericht etwa ausgesprochen, dass unter einer Weisung eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen ist. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Die Weisung ist also eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein. Die Dienstbehörde hat festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (z.B. durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind (VwGH 22.02.2006, 2005/09/0147). Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (u.a. auch Erlass) erlaubt. Nur der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht müssen klar zum Ausdruck kommen (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/0013). Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 15.09.1994, 92/09/0382; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Für die Form einer Weisung ist jede Art der Publikation zugelassen. Im Regelfall ist jeder Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten. Eine Weisung liegt vor, wenn sie einen normativen Gehalt aufweist (VwGH 06.03.2008, 2007/09/0175; VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Für die Wirksamkeit einer in Weisungsform ergangenen dienstrechtlichen Anordnung eines Vorgesetzten kommt es nicht darauf an, dass dieser über die Rechtsnatur oder die Rechtsfolgen der von ihm getätigten Anordnung allenfalls geirrt hat (VwGH 20.05.2008, 2007/12/0109, wo der Verwaltungsgerichtshof etwa ausführte, dass ein Irrtum eines Organwalters über die Rechtsnatur der Zuweisung von Aufgaben an einen Beamten als Betrauung im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 für die Wirksamkeit als Betrauung bedeutungslos ist). Im Zweifel ist eine Weisung so auszulegen, dass sie nicht als unwirksam ins Leere geht (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0143). Die Nichtbefolgung einer Weisung kann einem Beamten naturgemäß nur dann vorgehalten werden, wenn ihm diese Weisung zugegangen ist (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0198).
Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt (VwGH 17.12.1979, 0555/78; VwGH 19.12.1963, 1211/61 = VwSlg 6191 A/1963; VwGH 05.10.1966, 0783/66, = VwSlg 7009 A/1966; VwGH 13.06.1967, 1619/66; VwGH 05.09.1972, 0691/72 = VwSlg 8274 A/1972; VfGH 13.03.1972, B 45/71 = VfSlg 6679/1972; VwGH 14.05.1980, 0091/80). Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (VwGH 14.05.1980, 91/80 = VwSlg. 10134 A/1980; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177).
Es kommt nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen ein Beamter die Befolgung einer (bindenden) Weisung unterlassen hat oder die Weisung inhaltlich ablehnt (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002, u.a; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0137). Mit anderen Worten steht es dem einzelnen Beamten grundsätzlich nicht zu, entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind erkennbar erteilte dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit. Da Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung auch nicht die Rechtsfolge des § 44 Abs. 3 BDG nach sich ziehen, steht dem Beamten nur die Möglichkeit, seine Verbesserungsvorschläge im Dienstweg darzulegen, offen (vgl. VwGH 21.06.2000, 99/09/0028; VwGH 28.10.2004, 2003/09/0045).
Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen, als in § 44 Abs. 2 BDG genannten Grund für rechtswidrig, räumt § 44 Abs. 3 BDG dem Beamten die Remonstration dagegen ein (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 BDG vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 04.09.2003, 2000/09/0126) (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023).
Die Aufhebung einer Weisung erfolgt als contrarius actus ebenfalls im Wege der Weisung (vgl. VwGH 08.04.1992, 91/12/0078; VwGH 29.07.1992, 88/12/0144; VWGH 12.05.2010, 2009/12/0140).
Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nur danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 12.12.2008, 2008/12/0011; VwGH 22.05.2012, 2008/12/0052; VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170). Also ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; VwGH 27.06.2012, 2011/12/0060). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (VfGH 09.05.1980, VfSlg. 8808/1980; VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1985, VfSlg. 10338/1985; VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfGH. 24.09.1996, VfSlg 14573/1996; VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170). Allerdings ist auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152).
Zuletzt ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits einmal ausgesprochen hat, dass für einen Beamter, der mit – für die Zulassung durch den Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes erforderlichen – Zustimmung der Dienstbehörde sich an Kursen an der Verwaltungsakademie des Bundes angemeldet hat, jedenfalls mit der Zulassung zu den Lehrgängen der Kursbesuch nicht mehr „freiwillig“ war, er vielmehr war er zum Kursbesuch verpflichtet war; die Dienstbehörde hat mit ihrer Zustimmung die Teilnahme an den Lehrgängen für den Beamten zur Pflicht gemacht (VwGH 22.01.2003, 97/12/0279).
3.2.4. Mit Einberufungsbefehl vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, des Obst XXXX dem die Fach- und Dienstaufsicht über den Beschwerdeführer zukommt, wurde unter anderem dem Beschwerdeführer aufgetragen, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sollte dort als Kursleiter, Hundeausbilder und Junghundeführer auftreten. Dieser Einberufungsbefehl war Beschwerdeführer vor dem 22.11.2022 bekannt, er hat gegen diesen nicht remonstriert.
Zwar wurde im Zweifel festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem AbtInsp XXXX mitgeteilt hat, dass er nicht zum Seminar gefahren sei sondern sich im Hauptquartier der Cobra befände, aber kommt diesem bzw. der Dienstplanung, der dieser angehört, gegenüber dem Beschwerdeführer keine Vorgesetztenstellung, jedenfalls in Bezug auf die Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem Seminar bzw. einer Fortbildung zu, daher konnte dieser, selbst wenn er sich zustimmend geäußert hätte, die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der periodischen Fortbildung, sanieren.
Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen und dadurch, dass er seinen Dienst am 22.11.2022 und am 23.11.2022 in Wiener Neustadt sowie am 24.11.2022 in Wiesen geleistet hat, der Beschwerdeführer objektiv gegen die Weisung verstoßen hat.
3.2.5. Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor, am und immer noch der Ansicht war bzw. ist, dass es in seiner Verantwortung gelegen ist, selbständig zu entscheiden, ob er an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilnahm oder nicht und er nicht das Einverständnis seiner Vorgesetzten gebraucht hätte und die Meldung an die Dienstplanung, dass er sich im Hauptquartier befände, hinreichend wäre. Dies wurde dadurch unterstützt, dass es am 22.11.2022 bzw. in den Tagen zuvor keine aktuelle Geschäftseinteilung für das ECO Cobra (OGO), aus der ersichtlich gewesen wäre, ob die Dienstplanung Vorgesetzter des Beschwerdeführers ist oder nicht; da es zwar keine Hinweise gibt, dass die Dienstplanung dieser Vorgesetzte sein könnte und der Beschwerdeführer sich weder diesbezüglich noch hinsichtlich seiner Ansicht, dass es in seiner Verantwortung gelegen ist, selbständig zu entscheiden, ob er an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilnimmt oder nicht, aber nicht bei seinen Vorgesetzten oder der Dienstbehörde rückversichert hat, liegt zwar ein den Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum vor, dieser wurde vom Beschwerdeführer aber schuldhaft, d.h. fahrlässig, herbeigeführt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zu sehen.
Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass ein weisungswidriges Verhalten dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden kann, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist (VwGH 21.06.2000, 97/09/0326); hier liegt in Wahrheit ähnliches vor. Es war dem Beschwerdeführer zwar nicht bekannt, dass er diese Weisung entgegen seiner Ansicht, dass es in seiner Verantwortung gelegen ist, selbständig zu entscheiden, ob er an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilnahm oder nicht, zu befolgen hat, es ist ihm aber vorzuwerfen, dass ihm das nicht bekannt war, da ein entschuldbarer Rechtsirrtum voraussetzt, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Die bloße Argumentation im Verfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054; VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013)
Daher hat der Beschwerdeführer, obwohl ihm mit Einberufungsbefehl vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, des Obst XXXX , dem die Dienst- und Fachaufsicht über AbtInsp. XXXX zukommt, aufgetragen worden war, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen, fahrlässig an dieser periodischen Fortbildung nicht teilgenommen, sondern seinen Dienst in Wiener Neustadt und Wiesen versehen und damit fahrlässig gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und ist diesbezüglich schuldig zu sprechen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen, auch wenn der Spruch des Disziplinarerkenntnisses anzupassen ist.
3.3. Zum Vorwurf 2. im Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26 (im Disziplinarerkenntnis der Behörde: Schuldspruch zu 2.):
3.3.1. Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis der Behörde im Spruchpunkt 2. bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Im Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26, wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfen, dass er es in Missachtung der von der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1 am 20.05.2021 erlassenen Dienstanweisung, GZ 2021-0.342.222, wonach das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, wobei vom System davon ausgegangen wird, dass unmittelbar nach Beendigung des Dienstes auch der Dienstvollzug erfasst wird, erst am 27.11.2022 in der elektronischen Dienstdokumentation für die Tage 22.11.2022, 23.11.2022 und 24.11.2022 Austragungen vorgenommen hat.
Dieser Einleitungsbeschluss umfasst sowohl das im Disziplinarerkenntnis der Behörde, im Schuldspruch zu 2. als auch das im nunmehrigen Schuldspruch dieses Erkenntnisses zu 2. Beschriebene Verhalten, insbesondere auch deshalb, weil die Anlage I, die die genannte Handlungspflicht ausdrücklich regelt, Teil der genannten Weisung ist.
3.3.2. Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde; (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde; (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbescheid vom NN, Zahl, ein ausreichend konkreter (siehe 3.3.1.) Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß § 94 Abs. 1a BDG darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht mehr verhängt werden. Da die Einleitung mit Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26, dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt zugestellt am 01.06.2023, erfolgte, liegt eine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 94 Abs. 1a BDG nicht vor.
3.3.3. Hinsichtlich der Rechtslage und der Rechtsprechung zur Weisung wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf 3.2.3. verwiesen.
3.3.4. Obwohl im Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, unter anderem angeordnet wird: „Am Ende des erbrachten Dienstes hat der Beamte den DV zu erfassen.“ und „Das Erfassen des DV hat so zeitnah wie möglich zu erfolgen, da der Genehmiger nicht erkennen kann ob der DV bereits erfolgt ist oder nicht. Es wird vom System davon ausgegangen, dass unmittelbar nach Beendigung des Dienstes auch der DV erfasst wird, wie es auch dienstrechtlich vorgesehen ist.“ und diese Weisung mit mit E-Mail des ChefInsp XXXX (über das Postfach *BMI II/EKO-DSE-DPL) die genannte Weisung samt den Anhängen am 21.05.2021 unter anderem auch dem Beschwerdeführer zugemittelt wurde sowie mit E-Mail vom 01.06.2021 des ChefInsp XXXX unter anderem darauf nochmals darauf hingewiesen wurde, dass jeder Beamte seinen Dienstvollzug selbst nach/bei Dienstende auszutragen hat und dieses E-Mail am 01.06.2021, 05:46 Uhr, auch an den Beschwerdeführer ergangen ist und obwohl der Beschwerdeführer gegen diese Dienstanweisung, die ihm auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war, nicht remonstriert hat, und die Dienstanweisung bis dato nicht aufgehoben wurde, hat der Beschwerdeführer den Dienstvollzug für den 22.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr, für den 23.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, und für den 24.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.09 Uhr eingetragen. Da diese Anordnungen dem Beschwerdeführer bekannt waren, kam es auch nicht auf den lediglich erklärenden Inhalt der Schulung zur EDD an.
Da der Beschwerdeführer am 22.11.2022 und am 23.11.2022 seinen Dienst am Standort des EKO/Cobra in Wiener Neustadt beendet hat und dort seinen Dienstvollzug jeweils am bzw. unmittelbar nach Dienstende eintragen hätte können, hat er diese Weisung objektiv nicht beachtet.
Lediglich am 24.11.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Dienst (unbeschadet der Frage, ob er nicht eigentlich an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 24.11.2022, 19.00 Uhr in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, teilnehmen hätte müssen zulässigerweise) am Festivalgelände von Wiesen beendet. Es war dem Beschwerdeführer aber nicht möglich, seinen Dienstvollzug in Wiesen einzutragen, er hatte am 25.11.2022 und am 26.11.2022 keinen Dienst, sodass er seinen Dienstvollzug am 27.11.2022 bei nächster Gelegenheit eingetragen hat. Hier liegt die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht einmal objektiv vor und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich freizusprechen.
Aus subjektiver Sicht ist hinsichtlich der objektiv vorliegenden Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Eintragungen des Dienstvollzugs für den 22.11.2022 und den 23.11.2022 darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er seinen Dienstvollzug zeitnahe einzutragen hat, er hat es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die verspätete Eintragung gegen die Weisungslage verstößt, es war ihm aber egal.
Daher liegt hier ein vorsätzliches Handeln vor, es sind keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu sehen, insbesondere die Rechtfertigung, der Beschwerdeführer habe den Dienstvollzug gemeinsam für sich und GrInsp XXXX eintragen wollen und dies sei erst am nach Ende der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 möglich gewesen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die das Verhalten des Beschwerdeführers weder rechtfertigt noch entschuldigt.
Daher hat der Beschwerdeführer, obwohl ihm mit Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, der die Dienst- und Fachaufsicht über ihn zukommt, unter anderem angeordnet worden war, am Ende des erbrachten Dienstes den Dienstvollzug zu erfassen sowie, dass das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, bedingt vorsätzlich den Dienstvollzug für den 22.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr und für den 23.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, erfasst und damit bedingt vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und ist diesbezüglich schuldig zu sprechen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen, auch wenn der Spruch des Disziplinarerkenntnisses anzupassen ist.
3.4. Zur Strafbemessung:
3.4.1. Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
3.4.2. Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Behörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Behörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Behörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG und des Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die Behörde zu überprüfen.
3.4.3. Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z. 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
3.4.4. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die Auswahl des Strafmittels und die Höhe der Strafe nur sehr kursorisch begründet, es ist daher die Begründung der Strafart und -höhe nicht nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht wird daher die Strafbemessung so zu überprüfen haben, dass es die Strafe selbst bemisst und mit dem Ergebnis der Behörde zu vergleichen hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind gleichwertig die schwersten Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers, dass dieser den Dienstvollzug entgegen der einer entsprechenden Weisung vorsätzlich nicht am bzw. unmittelbar nach Ende des Dienstes eingetragen hat; dies mag auf den ersten Blick verwundern, aber ist die zumindest bedingt vorsätzliche Entscheidung des Beschwerdeführers, sich weisungswidrig zu verhalten schwerwiegender als die (wenn auch auf einen nicht nachvollziehbaren Rechtsirrtum gründende) fahrlässige Missachtung einer Weisung, weil es bei der Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG eben nicht um die Folgen des einzelnen Weisungsverstoßes sondern um Entscheidung des Beamten geht, eine Weisung zu missachten. Darüber hinaus haben das verwaltungsgerichtliche Verfahren schwerwiegende generalpräventive Gründe ergeben, die Befolgungspflicht der gegenständlichen Weisung durch eine Disziplinarstrafe zu bekräftigen.
3.4.5. Dadurch, dass der Beschwerdeführer zwei Mal gegen die mit Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, getroffene Anordnung, am Ende des erbrachten Dienstes den Dienstvollzug zu erfassen sowie, dass das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, verstoßen hat, da er vorsätzlich den Dienstvollzug für den 22.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr und für den 23.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, erfasst hat sowie im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80 = VwSlg. 10134 A/1980; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177) bzw. mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0180) (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023) bzw. was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180), liegt eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung vor.
Der Beschwerdeführer hat die Dienstpflichtverletzung nur hinsichtlich seiner tatsächlichen Handlungen – da Leugnung aber im Lichte der vorliegenden Beweise keinen Sinn gemacht hätte, hat dieses Eingeständnis nicht zur Aufklärung beigetragen – eingeräumt, diese aber trotzdem nicht als solche erkannt. Trotzdem sind die spezialpräventiven Gründe für eine Bestrafung im Lichte der disziplinären Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nur durchschnittlich, zumal er auch schon durch den Vertrauensverlust, der er zumindest subjektiv bemerkt haben will, eine gewisse Normverdeutlichung erfahren hat. Aus generalpräventiver Sicht ist die Bestrafung des Beschwerdeführers aber jedenfalls überdurchschnittlich, da es beim EKO/Cobra nach den Feststellungen regelmäßig vorkommt, dass die Eintragungen in den Dienstvollzug nicht zeitgemäß erfolgen, was regelmäßig zu Nachfragen und/oder Erinnerungen durch die Dienstplanung führt. Es ist daher angezeigt, insbesondere bei der Sicherheitsexekutive und hier noch mehr bei einer Spezialeinheit, bei der das Befolgen von Befehlen und Weisungen besonderer Wichtigkeit zukommt, zur Normverdeutlichung eine entsprechende Strafe auszusprechen.
Als Strafrahmen kommt daher eine hohe Geldbuße (ein Monatsbezug) bis zu einer niederen Geldstrafe (zwei Monatsbezüge) in Betracht.
Mildernd ist die bisher ordentliche, langjährige Dienstleistung. Weiters ist mildern zu bedenken, dass er zumindest die im Schuldspruch zu 1. dargestellte Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat.
Erschwerend ist hingegen, dass der Beschwerdeführer als dienstführender Exekutivbeamter und Vorgesetzter und somit als Vorbild gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, was seinem Mitarbeiter GrInsp XXXX auch unmittelbar bewusst geworden ist, dass er an zwei Tagen, nämlich am 22.11.2022 und am 23.11.2022, gegen Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, und einmal gegen den Einberufungsbefehl vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, des Obst XXXX , somit mehrmals gegen Weisungen verstoßen hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe halten sich in etwa die Waage, es wäre daher mit einer Geldstrafe in der Höhe eineinhalb Monatsbezügen vorzugehen.
Allerdings darf das Verwaltungsgericht gemäß § 129 BDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abändern, daher ist die Beschwerde gegen die Strafhöhe lediglich abzuweisen.
3.5. Zur impliziten Beschwerde gegen den Kostenausspruch:
3.5.1. Gegenständlich liegt nur eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten (explizit) gegen die Strafart und -höhe vor. Da sich die Kosten gemäß § 117 Abs. 2 BDG auf die Art und Höhe der Disziplinarstrafe stützen, sind diese von jener nicht trennbar und gelten als mitangefochten.
3.5.2. Zwar sind diese somit mitangefochten, da sich aber die Strafhöhe im Ergebnis nicht verändert hat und auch die Rechtswidrigkeit von Kostenausspruch nicht dargetan wurden, ist die (lediglich implizite) Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen.
3.6. Zum Kostenausspruch:
3.6.1. Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte gemäß § 117 Abs. 2 BDG dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall (1.) eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €, (2.) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, und (3.) einer Entlassung 500 €.
3.6.2. Daher hat der Beschwerdeführer gemäß §§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, zu leisten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte und daher die Rechtslage nur auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden ist.
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