VwGH 2012/12/0143

VwGH2012/12/014315.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des AP in S, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 12. September 2012, Zl. PA-984/11 - A04, betreffend Abgeltung von Mehrleistungen, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §44;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §58;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. April 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seiner Aktivdienstzeit war er zuletzt der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesen und verrichtete seinen Dienst als ein im gewerblichen Personenverkehr eingesetzter Buslenker.

Im Zeitraum zwischen 20. März und 24. April 2010 absolvierte er eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden gemäß der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 139/2008 (im Folgenden: VO).

Mit Antrag vom 14. Juni 2010 begehrte er die Abgeltung dieser Weiterbildungszeiten im Ausmaß von 35 Stunden.

Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer am 27. August 2012 rechtliches Gehör zu den Ergebnissen ihres Ermittlungsverfahrens, wobei sie ihn insbesondere aufforderte darzulegen, auf welche Art und Weise und durch wen die jeweiligen Weiterbildungsmaßnahmen angeordnet worden seien.

Der Beschwerdeführer erstattete am 11. September 2012 hiezu eine Stellungnahme, mit welcher er "Postbusinfos" vom 4. Juni 2009 und vom 5. März 2010 vorlegte, aus deren Inhalt er die Anordnung der in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahmen ableitete.

In dem erstgenannten Schreiben heißt es:

" Aktuelle Kurz-Information 6/2009 (4.6.09)

Gesetzlich verpflichtende Lenkerweiterbildung Ermäßigte Kosten bei Buchung der Weiterbildung bei der Postbus-Bildungswerkstatt

...

Seit dem 10. September 2008 ist die entsprechend der EU-Richtlinie 2003/59/EG gesetzlich geregelte Lenkerausbildung/Lenkerweiterbildung für den Bereich Bus in Kraft. Das bedeutet, dass alle LenkerInnen zukünftig vor Ausübung des Berufs eine Grundqualifikation und bei Berufsausübung eine Weiterbildung nachweisen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

im Rahmen des Dienstverhältnisses zu organisieren.

Der Beamte hat gemäß § 48 BDG die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Der Dienstplan ist eine dienstliche Anweisung, welche anordnet, während welcher Zeit der Beamte Dienst zu versehen hat. Der Beamte ist nicht berechtigt, Arbeitsleistungen zu erbringen, die nicht vom Dienstgeber entweder im Rahmen eines Dienstplanes oder im Wege der Mehrleistung angeordnet werden. § 58 statuiert zwar die Verpflichtung des Beamten an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, wobei sich diese Verpflichtung allerdings nur auf jene Fort- und Weiterbildungen bezieht, die vom Dienstgeber in Umsetzung des § 33 Abs 1 BDG ausdrücklich angeordnet wurden. Es besteht weder die Verpflichtung noch das Recht, sich selbst ohne Anordnung des Dienstgebers Fort- und Weiterbildungen im Rahmen der Dienstpflicht selber einzuteilen. Festzuhalten ist daher, dass auch die §§ 33 und 58 BDG eine entsprechende Anordnung des Dienstgebers im Dienstplan oder durch Überstundenanordnung verlangen, ob und wann die Fort- bzw Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren ist. Eine derartige Festlegung im Dienstplan oder durch Anordnung von Überstunden ist allerdings konkret nicht erfolgt, sodass diese Zeiten nicht als Dienstzeit zu werten sind. Die fehlende, dienstliche Anordnung des Besuchs der Weiterbildungsmaßnahmen ergibt sich nicht bloß aus dem Dienstplan des Antragstellers, sondern auch aus der Befragung des zuständigen Personalleiters, H, und letztlich auch aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 11.09.2012.

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsansicht kann eine solche Anordnung auch nicht aus den Bestimmungen der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008 oder gar aus der Kurzinformation 06/2009 der ÖBB-Postbus GmbH oder der Information 2/2010 abgeleitet werden, zumal die Bestimmungen der Verordnung bloß eine generelle Verpflichtung zur Absolvierung bestimmter Weiterbildungsmaßnahmen statuieren und den diesbezüglichen Informationsschreiben bloßer Informationscharakter zukommt. Die Kurzinformation 06/2009 sowie die Information 2/2010 hat lediglich über die oben dargelegte, abstrakte gesetzliche Verpflichtung zum Weiterbildungsbesuch dem Grunde nach informiert, sie ändert aber nichts daran, dass entsprechend den obigen Ausführungen eine individuelle Pflicht des Antragstellers zum Weiterbildungsbesuch (und damit auch eine Anerkennung dieser Zeit als Dienstzeit) eine dienstliche Anordnung des Vorgesetzten voraussetzt. Der Weiterbildungsbesuch wurde aber nicht im Dienstplan angeordnet, und nach Auskunft des zuständigen Personalleiters erfolgte auch keine Anordnung zum Weiterbildungsbesuch in der Freizeit als Mehrleistung. Auch behauptet der Antragsteller nicht einmal eine Anordnung des Weiterbildungsbesuches durch den Dienstvorgesetzten, sodass auch kein Grund besteht, an der Auskunft des Personalleiters zu zweifeln.

Es besteht dann aber keine Rechtsgrundlage dafür, jene Zeiten für Fort- bzw Weiterbildungen anzuerkennen und zu bezahlen, die der Beamte bei von ihm privat organisierten Fortbildungskursen, wenn gleich sie auch die Inhalte von BGBl II 139/2008 aufweisen, absolviert hat. Die Entgeltpflicht bezieht sich daher nur auf jene Fort- bzw Weiterbildungen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber angeordnet werden. Erfolgt keine entsprechende dienstliche Anordnung und absolviert der Beamte die Fort- bzw Weiterbildungen aus eigenem Antrieb, führt dies nicht dazu, dass die Zeiten der privat vorgenommenen Fort- bzw Weiterbildungen zu Dienstzeiten werden. Es handelt sich vielmehr um Zeiten, die der Freizeit des Beamten zuzuordnen sind."

Sodann begründete die belangte Behörde die Abweisung verschiedener vom Beschwerdeführer gestellter Beweisanträge, worauf sie wie folgt fortsetzte:

"Aus den dargelegten Gründen besteht daher kein Anspruch des Antragstellers auf Abgeltung der von ihm für eigenmächtig absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendeten Zeit. Zum einen hat der Beamte, wie oben dargelegt, kein Recht auf Abgeltung dieser Zeiten. Zum anderen ist der Dienstgeber mangels dienstlicher Anordnung wegen der zweiseitig zwingenden Wirkung des BDG auch nicht berechtigt, diese Zeiten als Dienstzeiten zu entlohnen. Dazu kommt, dass § 58 BDG für die Weiterbildung des Beamten ausdrücklich ein dienstliches Interesse an der Weiterbildung des Beamten verlangt, woraus ebenfalls das Erfordernis einer individuellen dienstlichen Anordnung durch Dienstplan oder Mehrleistungsanordnung durch den Vorgesetzten folgt. Die in § 58 BDG normierte Voraussetzung des dienstlichen Interesses setzt jedenfalls eine individuelle Anordnung des Weiterbildungsbesuches durch den Dienstvorgesetzten voraus, weil nur dieser das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im individuellen Fall beurteilen kann und nur bejahendenfalls den Weiterbildungsbesuch anordnen wird. So bestand auch beim Antragsteller kein dienstliches Interesse an der eigenmächtig in Anspruch genommenen Weiterbildung, weil er ohne Weiterbildung seine Lenkerberechtigung gemäß § 12 GWB erst am 10.09.2013 verloren hätte, also lange nach seinem Ruhestandsantritt. Richtig ist zwar, dass zum Zeitpunkt der eigenmächtigen Weiterbildung im Frühjahr 2010 noch nicht feststand, dass der Antragsteller kurz danach den Frühruhestand für Langzeitversicherte in Anspruch nehmen würde und insofern kein dienstliches Interesse an der Weiterbildung bestehen kann. Allerdings hätte der Dienstvorgesetzte (ohne eigenmächtigen Weiterbildungsbesuch durch den Antragsteller) mit der Anordnung der Weiterbildung zumindest bis zum 10.09.2013 zuwarten und die Weiterbildung erst zu diesem Zeitpunkt anordnen können, falls der Antragsteller bis dahin keine Frühruhestandsversetzung in Anspruch genommen hätte und deshalb ein dienstliches Interesse an der Beibehaltung der Lenkerberechtigung und damit auch am Weiterbildungsbesuch bestanden hätte. Hingegen wäre bei Frühruhestandsversetzung vor diesem Zeitpunkt die Weiterbildung mangels dienstlichen Interesses niemals angeordnet worden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0071, verwiesen.

In den Erläuterungen zu § 58 BDG 1979 in der Stammfassung RV 11 BlgNR XV. GP, 90, heißt es:

"Durch § 58 des vorliegenden Entwurfes soll für den Beamten die Dienstpflicht statuiert werden, an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Dies wird z. B. im Anschluß an umfassende Neukodifikationen von Rechtskomplexen erforderlich sein, wenn hiedurch der Aufgabenbereich eines Beamten einschneidend berührt wird.

Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich während der Normaldienstzeit stattfinden."

Unstrittig ist, dass die hier vom Beschwerdeführer absolvierten Maßnahmen der Weiterbildung außerhalb des in § 48 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Zeitraumes lagen. Eine Abgeltung dieser Zeiten kam daher nur dann in Betracht, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelte, die der Beschwerdeführer auf Anordnung oder in einer einer Anordnung gleichzuhaltenden Situation erbracht hatte. Umgekehrt wäre im Fall einer Anordnung von Mehrdienstleistungen die Frage, ob deren Erbringung im dienstlichen Interesse lag, ohne Bedeutung.

In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, dass eine einem Beamten als Dienstpflicht (etwa auf Grund einer diesbezüglichen weisungsförmigen Anordnung) auferlegte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme als eine besondere Form der Dienstversehung, auch im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979, anzusehen ist. Die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 58 BDG 1979 stehen dem nicht entgegen, wird dort doch keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass (ausnahmsweise) außerhalb der Normaldienstzeit angeordnete Fortbildungsmaßnahmen der Inanspruchnahme von "Freizeit" gleichzuhalten wären. Vielmehr spricht die in diesen Materialien angesprochene grundsätzliche Vorgangsweise für die Sichtweise, wonach eine dem Beamten zur Dienstpflicht gemachte (obligatorische) Fortbildung einer Dienstverrichtung gleichzuhalten ist, wobei (aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung) zur Vermeidung des Entstehens von Mehrdienstleistungen der Absolvierung solcher Fortbildungen in der Normaldienstzeit der Vorzug zu geben ist.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ergibt sich die Anordnung der Absolvierung der in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahme aus dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 4. Juni 2009:

Zwar ist dieses Schreiben mit "Aktuelle Kurz-Information" getitelt, aus den Ausführungen unter der Überschrift "Zur Weiterbildung" kommt aber doch mit hinreichender Deutlichkeit der Wille zum Ausdruck, wonach diese für Beamte dienstrechtlich verpflichtend sein soll, wird dort doch von einer "verpflichtenden Weiterbildung" bzw. von einer "Weiterbildungsverpflichtung" gesprochen, welcher die betroffenen Beamten bis spätestens 10. September 2013 nachkommen "müssen".

Diese Ausführungen beschränkten sich nicht bloß auf eine Information über die kraftfahrlinienrechtliche Rechtslage. Dies folgt daraus, dass die unter der Überschrift "Zur Weiterbildung" umschriebene "Verpflichtung" nicht - wie etwa die Ausführungen unter der Überschrift "Das Wichtigste auf einen Blick" - bloß eine Information über die Konsequenz, dass der Beamte in Ermangelung des Nachweises der Weiterbildung nicht im gewerblichen Personenverkehr tätig sein dürfe, bezweckt. Vielmehr soll damit offenkundig eine Verpflichtung des Beamten zur Weiterbildung gegenüber dem Dienstgeber auferlegt werden. Schließlich wäre es letzterem auch nur schwer zusinnbar, dass er es mit dem genannten Informationsschreiben den Buslenkern völlig freistellen wollte, die Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren oder (mit der dann vom Dienstgeber zu tragenden Konsequenz ihrer Nichteinsetzbarkeit auf ihrem Arbeitsplatz) auch nicht. Ebenso wenig enthält das Schreiben einen Hinweis darauf, dass die konkrete Ausbildungseinrichtung oder der konkrete Zeitpunkt der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahmen einer weiteren individuellen Anordnung an den Beamten vorbehalten bleiben sollte. Das Schreiben erweckt vielmehr den Eindruck, dass die Initiative zum Besuch dieser Veranstaltungen vom Beamten selbst zu ergreifen ist. Vor diesem Hintergrund erschiene es aber auch unsachlich, wollte man Beamte, die ihre Fortbildung auf eigene Initiative (sei es durch Anmeldung in den Weiterbildungseinrichtungen der Zuweisungsgesellschaft, sei es in anderen Weiterbildungseinrichtungen) organisiert haben, schlechter behandeln als jene, die in Ermangelung einer individuellen Anordnung in Untätigkeit verharren.

Der Qualifikation des genannten Schreibens als Überstundenanordnung steht (somit) auch der Umstand nicht entgegen, dass es nicht individuell an einen bestimmten Beamten gerichtet ist, sondern alle "BuslenkerInnen", die ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 gemacht haben, betrifft.

Zwar weist die belangte Behörde darauf hin, dass der konkrete Zeitraum, in welchem die betroffenen Beamten ihrer dienstlichen Verpflichtung zur Absolvierung der Weiterbildung nachzukommen haben, im zitierten Schreiben nicht festgelegt wurde. Zum Ausdruck gebracht wurde lediglich, dass die Weiterbildung am 10. September 2013 beendet sein müsse. Auch dieser Umstand hindert aber nicht seine Qualifikation als Überstundenanordnung, zumal das zeitliche Ausmaß der zu erbringenden Dienstleistung ohnedies festgelegt wurde und es einer "Anordnung" auch nicht entgegen steht, dass es dem Beamten freigestellt wurde, in welchem konkreten, innerhalb einer bestimmten Rahmenzeit liegenden Zeitraum er die in Rede stehende Dienstleistung aus eigener Initiative erbringen möchte. Entsprechendes gilt auch für die Überlassung der Auswahl der Weiterbildungseinrichtung an den Beamten.

Auch die belangte Behörde räumt im angefochtenen Bescheid ein, dass im Zeitpunkt der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme die (spätere) Inanspruchnahme der Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung durch Erklärung durch den Beschwerdeführer noch nicht feststand. Dass aber die in der Information vom 4. Juni 2009 generell umschriebene Verpflichtung zur Weiterbildung für bestimmte (Alters‑)Gruppen von Beamten (vorerst) noch nicht Platz greifen sollte, ist dem Schreiben gleichfalls nicht zu entnehmen.

Zusammengefasst ergibt die Auslegung des in Rede stehenden Schreibens, dass damit auch dem Beschwerdeführer die dienstliche Verpflichtung überbunden wurde, die Weiterbildungsmaßnahmen bis spätestens 10. September 2013 zu absolvieren, wobei ihm die nähere Wahl des Zeitraumes bzw. der Ausbildungsstätte für seine Weiterbildung mit der Maßgabe freigestellt war, dass die Fortbildung nicht innerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit zu erfolgen hatte.

Die weisungsförmig ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung einer - diesfalls einer "Dienstverrichtung" gleichzuhaltenden - Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit stellt aber von ihrem materiellen Gehalt her die Anordnung einer Mehrdienstleistung im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 dar. Dieser Qualifikation steht auch die im Schreiben vom 5. März 2010 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach der Besuch dieser Veranstaltung "in der Freizeit" zu erfolgen habe und damit nicht als Arbeitszeit gelte, nicht entgegen. Für die Wirksamkeit einer in Weisungsform ergangenen dienstrechtlichen Anordnung eines Vorgesetzten kommt es nämlich nicht darauf an, dass dieser über die Rechtsnatur oder die Rechtsfolgen der von ihm getätigten Anordnung allenfalls geirrt hat (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0109, wo der Verwaltungsgerichtshof etwa ausführte, dass ein Irrtum eines Organwalters über die Rechtsnatur der Zuweisung von Aufgaben an einen Beamten als Betrauung im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG für die Wirksamkeit als Betrauung bedeutungslos ist).

Diese Sichtweise wird auch durch das Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung von Weisungen gestützt. Die Anordnung einer als "Dienstversehung" zu qualifizierenden Tätigkeit unter gleichzeitigem Ausschluss ihrer Qualifikation als "Arbeitsleistung" würde nämlich einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung darstellen, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Im Zweifel ist aber eine Weisung so auszulegen, dass sie nicht als unwirksam ins Leere geht.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser aus dem Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. Mai 2013

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