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§ 12 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

3.Teil

Weiterbildung

§ 12.

(1)   Durch die Weiterbildung sind inAnlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmte Sachgebiete zu vertiefen und zu wiederholen, wobei jedenfalls besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit (Sachgebiete 1.b, 1.d, 1.e, 1.f, 1.g, 1.h und 2.a), die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Sachgebiete 3a, 3c, und 3d) und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens (Sachgebiete 1.a und 1.c) zu legen ist. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Lenkers gerecht werden.

(2)  Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen. Die Weiterbildung hat aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und – sofern verfügbar – Weiterbildungsmaßnahmen in Form von E-Learning zu bestehen. Die praktische Ausbildung kann durch den Einsatz von Simulatoren ergänzt werden. Wechselt der Lenker zu einer anderen Ausbildungsstätte, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

(3)  Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von fünf Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Die Weiterbildung darf höchstens im Ausmaß von zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Die Unterrichtsdauer darf maximal acht Stunden pro Tag betragen.

(4)  Die Kursgröße darf 25 Personen nicht überschreiten.

(5)  Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung nach dem Muster derAnlage 3 auszustellen.

(6)  Legt der Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises die Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ab, so ersetzt diese die erste auf die Lehrabschlussprüfung folgende Weiterbildung.

(7)  Die absolvierte Gefahrgutlenker-Ausbildung gemäß 8.2 ADR ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.

(8)  Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239839