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§ 6 TT-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2012

Ausstellung des Befähigungsnachweises

§ 6.

(1) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1. keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und
  2. 2. die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und
  3. 3. keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.

(2) Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:

  1. 1. „AT“ für Österreich,
  2. 2. Kennziffer des politischen Bezirks des Ausstellungsorts gemäß Anlage,
  3. 3. einmal zu vergebende Nummer sowie
  4. 4. der Zusatz „BN“.

(3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.

(5) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß § 12 Abs. 3 TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.

(6) Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40145573