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§ 3 TT-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2008

Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen

§ 3.

Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:

  1. 1. Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),
  2. 2. Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang I Kapitel VI Z 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),
  3. 3. Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
  4. 4. Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40097205

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