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§ 2 TT-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2008

Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang

§ 2.

(1) Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:

  1. 1. erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
  2. 2. Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.

(2) Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40097204

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