Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen
§ 3.
Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:
- 1. Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),
- 2. Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang I Kapitel VI Z 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),
- 3. Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
- 4. Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005740
Dokumentnummer
NOR40097205
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