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BGBl II 139/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Verordnung: Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB
[CELEX-Nr.: 3203L0059, 32004L0066]

139. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB)

Auf Grund des § 19 Abs. 5, § 19a Abs. 3 und § 19b Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593, und § 14a Abs. 5, § 14b Abs. 3 und § 14c Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG 1996, BGBl. Nr. 112, und § 44a Abs. 5, § 44b Abs. 3 und § 44c Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:

1.Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrlinien-gesetz.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

2.Teil

Grundqualifikation

Prüfung über die Grundqualifikation

§ 2. (1) Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.

(2) Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.

Prüfungstermin

§ 3. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer verlautbart werden.

Anmeldung zur Prüfung

§ 4. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;
  2. 2. zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;
  3. 3. die für eine allfällige Anrechnung gemäß § 11 erforderlichen Unterlagen;
  4. 4. die für eine allfällige Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen und
    1. 5) a) bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;
    2. b) bei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 5. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens drei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. 2. die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,
  3. 3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
  4. 4. die Höhe der Prüfungsgebühr

bekannt zu geben.

Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

§ 6. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.

Prüfungsvorgang

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen:

  1. 1. Multiple-Choice-Fragen,
  2. 2. einer Erörterung von Praxissituationen und
  3. 3. einem mündlichen Prüfungsteil, der mindestens die Punkte 1.d bis f, 3.b und c sowie 3.e der Sachgebiete der Anlage 1 umfasst. Dieser Teil hat mindestens 30 Minuten zu dauern.

(2) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in der angestrebten Fahrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(3) Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß § 7 Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 8. (1) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.

(2) Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

Wiederholung

§ 9. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6 Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.

(4) Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser

  1. 1. spätestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilt, vom Prüfungstermin zurückzutreten, oder
  2. 2. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Die Tage des Postlaufes sind nicht einzuberechnen.

(5) Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Abs. 4 Z 1) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Abs. 4 Z 2) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.

(6) Werden Teilprüfungen gemäß § 11 anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Die restlichen neun Zehntel sind um folgende Prozentsätze zu kürzen:

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3

Anrechnung

§ 11. (1) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und c der Anlage 1.

(2) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 BZGÜ-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und b der Anlage 1.

(3) Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:

1.a bis c, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1.

Die praktische Fahrprüfung ist jedoch vollständig abzulegen.

(4) Die abgelegte Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1.

(5) Die gemäß § 11 Abs. 4a Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß § 7 Abs. 3.

3.Teil

Weiterbildung

§ 12. (1) Durch die Weiterbildung sind sämtliche der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete im Ausmaß der dort ersichtlichen Mindeststundenanzahl zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit und den rationelleren Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Zusätzlich ist eine Weiterbildung in einem oder mehreren der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebieten im Ausmaß von mindestens sieben Stunden nachzuweisen.

(2) Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden geteilt werden können. Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen.

(3) Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Ermächtigung von Ausbildungsstätten

§ 13. (1) Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 3), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.

(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1. ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
  2. 2. Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 3 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
  3. 3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
  4. 4. voraussichtliche Kursgröße und
  5. 5. die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.

(3) Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:

  1. 1. Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 KFG 1967;
  3. 3. Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967 oder
  4. 4. Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.

4.Teil

Nachweise und Schlussbestimmungen

Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 14. (1) Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein den Zahlencode „95“ einzutragen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.

(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des harmonisierten Gemeinschaftscodes „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt.“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.

(3) Die Behörde hat für Lenker gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Abs. 1 Z 2 Kraftfahrliniengesetz einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.

Bezugnahme auf Richtlinien und Verweisungen

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG , des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.

Anlage

Anhang 

Faymann

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