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BGBl II 140/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Verordnung: BIFIE-AR-Aufwandersatzverordnung

140. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE-AR-Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE-Gesetz 2008), BGBl. I Nr. 25/2008, wird verordnet:

Vergütung des Aufwandes des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates

§ 1. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) aus Anlass der Ausübung seiner oder ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 250 € monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Aufsichtsrates folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Aufsichtsrat endet.

(3) Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(4) Dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung seiner oder ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld von 250 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungstermine je Kalenderjahr.

Reiseauslagen des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates

§ 2. Der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie sonstiger mit der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben erwachsender notwendiger Reiseauslagen. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates

§ 3. Den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld von jeweils 250 €.

Reiseauslagen der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates

§ 4. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrates. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.

Nebentätigkeit

§ 5. Für Mitglieder des Aufsichtsrates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß §§ 1 und 3 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Verweisungen

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft.

Schmied

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