Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2239237.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX und die Kindesmutter XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Stefan STASTNY, Rechtsanwalt in Brückl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Klagenfurt, vom 16.12.2020, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, nach Durchführung von öffentlichen, mündlichen Verhandlungen am 14.10.2021, am 10.10.2022 und am 05.06.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:1. Der Beschwerdeführer hat, gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern, am 17.12.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter Impfung mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX sowie erfolgter Pneumokokkenimpfung mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX an einer BNS-Epilepsie, Hypsarrhythmien und dem West-Syndrom erkrankt sei, wobei insbesondere die Pneumokokkenimpfung die Ursache der Erkrankungen gewesen sei. 2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.08.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nach ärztlicher Beurteilung, Beurteilung der anamnestischen Angaben und diagnostischen Befunde kein Impfschaden vorliege. Die Entwicklungsstörung sei laut der medizinischen Sachverständigen auf ein bekanntes seltenes kindliches Epilepsiesyndrom zurückzuführen.3. Mit Schreiben vom 14.09.2020 wurde von Seiten der belangten Behörde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 45 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.4. Mit bei der belangten Behörde am 09.11.2020 eingelangtem Schreiben brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Im Wesentlichen führte er darin aus, dass das medizinische Sachverständigengutachten mangelhaft sei und dass zur Beurteilung des Sachverhalts ein Neurologe oder Radiologe erforderlich sei. Des Weiteren wurde die Beauftragung eines solchen Sachverständigen beantragt.5. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwände wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weiterhin nicht von einem kausalen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung auszugehen sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2020 hat die belangte Behörde den Antrag vom 17.12.2019 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens feststehe, dass kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung „West Syndrom“ und den am 27.06.2017 und 28.07.2017 erhaltenen Impfungen anzunehmen sei. 7. Gegen diesen Bescheid hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin führte er aus, dass am 27.06.2017 die zweite Impfung mit dem Impfstoff XXXX durchgeführt worden sei und sich daraufhin bereits acht Stunden nach der Impfung beim Beschwerdeführer ein Fieber von 39°C und eine starke Unruhe entwickelt habe. Der hinzugerufene Hausarzt habe zuvor bereits einen Muskeltonus dokumentiert gehabt und habe die Mutter danach erkannt, dass das Kind bereits erlernte motorische Fähigkeiten, wie das Umdrehen, nicht mehr durchführen habe können und das Interesse an der Umwelt immer mehr verloren habe. Am 26.07.2017 seien der Kindesmutter Petechien rund um das Auge des Kindes aufgefallen, es sei aber eine gute Gesundheit attestiert worden und sei der Beschwerdeführer am 28.07.2017 gegen Pneumokokken geimpft worden.
Bereits 30 Stunden nach dieser Impfung habe der Beschwerdeführer plötzlich 20 Minuten lang ungewöhnlich schrill und durchdringend geschrien und sei durch nichts zu beruhigen gewesen. 54 Stunden nach der Impfung habe der Beschwerdeführer krampfhafte Bewegungen mit den Beinen durchgeführt und heftig geweint. Einen Tag später hätten Bauchkrämpfe begonnen, welche als Epilepsieanfälle diagnostiziert worden seien. Die Diagnosen seien „BNS“, „Epilepsie“, „Hypsarrhythmie“, Entwicklungsverzögerung und „West-Syndrom“ gewesen. Für die Kindesmutter als erfahrene Krankenschwester sei vollkommen klar gewesen, dass dies auf die Impfstoffe zurückzuführen sei.
Der bevollmächtigte Vertreter verwies darauf, dass auf dem Beipackzettel der Pneumokokkenimpfung als seltene Nebenwirkungen Krampfanfälle erwähnt seien. Es sei daher von einer Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und ebendiesen Gesundheitsschädigungen auszugehen, sofern nicht die erkennende Behörde mit denselben Methoden, mit welchen der Hersteller diesen Impfstoff untersucht habe, beweise, dass im konkreten Fall eine andere Ursache vorgelegen habe. Diese Untersuchung habe durch die Sachverständige nicht stattgefunden.
Für das West-Syndrom sei vor allem eine genetische Fehlbildung verantwortlich, welche beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert worden sei und seien zudem auch keine Gründe erkennbar, welche im klinischen Wörterbuch aufgelistet seien. Daher könne nur die Impfung die Ursache gewesen sein. In Deutschland sei bereits ein BNS-Anfallsleiden durch eine Impfung mit dem Impfstoff XXXX als Impfschaden anerkannt worden.8. Am 03.02.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.9. Zur Überprüfung der eingebrachten Beschwerde wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die schwere Mehrfachbehinderung des Beschwerdeführers Ausdruck einer Grunderkrankung sei. Der Beschwerdeführer leide an einem angeborenen Dysmorphiesyndrom. Die mit 31.07.2017 objektivierten Anfälle könnten Ausdruck der Grunderkrankung oder getriggert worden sein, hätten aber nur wenige Wochen angedauert und seien auch die typischen Hypsarrhythmien bereits nach wenigen Tagen nicht mehr im EEG vorhanden gewesen. Es liege daher mit Wahrscheinlichkeit kein Impfschaden vor. 10. Das Bundesverwaltungsgericht holte zum Zwecke der Klärung noch offener Fragen eine Ergänzung zum ärztlichen Gutachten vom bereits befassten Sachverständigen mit dem Ergebnis ein, dass mit Wahrscheinlichkeit kein Impfschaden vorliege.11. Der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverständigengutachten sowie zum ergänzenden Gutachten bis spätestens 31.08.2021 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.12. Mit Schreiben vom 30.08.2021, eingelangt am 31.08.2021, gab der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine ausführliche Stellungnahme ab, in welcher er sich mit dem Sachverständigengutachten auseinandersetzte. Insbesondere sei die Krankengeschichte falsch wiedergegeben worden und sei das Gutachten aus diversen Gründen unschlüssig, weshalb von einem Impfschaden auszugehen sei.13. Am 14.10.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher neben dem Beschwerdeführer samt seinen gesetzlichen Vertretern und deren anwaltlichen Vertretern auch der medizinische Sachverständige teilnahmen.
Dabei führte der medizinische Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der
Beschwerdeführer an einem angeborenen Dysmorphiesyndrom leide. Ob dieses beim Beschwerdeführer genetisch bedingt sei oder andere Ursachen habe, könne nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht geklärt werden. Anhand der Krankengeschichte stehe fest, dass bestimmte Merkmale, wie etwa verkürzte Gliedmaßen, Muskelschwäche, ein gutartiger Wasserkopf oder Gefäßmalformationen, von Geburt an vorgelegen seien.
Die epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers seien Ausdruck dieser Grunderkrankung und gebe es überdies in seiner Familie entsprechende Erkrankungen, wie etwa Migräne, die eine Vorerkrankung der Epilepsie sei.
Im Zeitpunkt der zweiten Impfung, als der Beschwerdeführer Petechien im Gesicht sowie an Teilen des restlichen Körpers aufgewiesen habe, habe er vermutlich an einer Zytomegalie-Infektion gelitten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Impfung die Krampfanfälle des Beschwerdeführers getriggert habe. Diese seien jedoch nicht ursächlich für seine Dauerschäden.
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.14. Am 15.10.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht die gesamte Krankengeschichte des Beschwerdeführers und alle ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand beim XXXX angefordert.15. Mit Schreiben, eingelangt am 29.10.2021, ergänzte der Sachverständige Dr. XXXX sein ärztliches Gutachten dahingehend, dass aufgrund der vorliegenden Krankengeschichte und Befunde eindeutig ersichtlich sei, dass beim Beschwerdeführer bereits von Geburt an Fehlbildungen vorhanden gewesen seien.16. Am 09.11.2021 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2021 sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hiezu schriftlichen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG abzugeben.17. Mit Schreiben, eingelangt am 17.11.2021, äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit der Krankengeschichte sowie den vorliegenden Befunden nicht vereinbar seien.18. Mit Schreiben vom 01.12.2021 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eine umfassende schriftliche Stellungnahme abgegeben sowie weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. Des Weiteren war der schriftlichen Stellungnahme die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zur Einholung der Krankengeschichte beigelegt.19. Am 06.12.2021 sind die angeforderten medizinischen Unterlagen – ausgenommen der genetischen Befunde unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 lit. e Gentechnikgesetz – des XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.20. Mit Mitteilung, eingelangt am 23.12.2021, gab der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass in den eingeholten Unterlagen ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 31.07.2017 bis 07.08.2017 fehle.21. Mit Stellungnahme vom 30.03.2022 äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei dahingehend, dass die in den angeforderten medizinischen Unterlagen ersichtlichen Auffälligkeiten nunmehr beim Beschwerdeführer weitestgehend nicht mehr vorliegen würden und wies er erneut auf seiner Ansicht nach im Sachverständigengutachten vorliegende Unstimmigkeiten hin.22. Zur Überprüfung der Einwände wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine ergänzende medizinische Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich bezüglich der Krankengeschichte keine wesentlichen Neuerungen ergeben hätten. Aufgrund der vorliegenden Befunde stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer an einem angeborenen Fehlbildungssyndrom leide. Zudem sei davon auszugehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Epilepsie ihre Ursache in dieser Grunderkrankung hätte.23. Mit Stellungnahme vom 24.05.2022 äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs dahingehend, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht durch wissenschaftliche Literatur belegt seien. Das Bundesverwaltungsgericht möge den Sachverständigen daher auffordern, entsprechende Studien vorzulegen. Zudem zeigte er erneut seiner Ansicht nach im Sachverständigengutachten vorliegende Unrichtigkeiten auf.24. Am 25.05.2022 wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei an den Sachverständigen übermittelt. 25. In seinem ergänzenden Gutachten, eingelangt am 02.06.2022, gab der Sachverständige insbesondere jene wissenschaftlichen Publikationen bekannt, auf denen seine Schlussfolgerung, dass die Epilepsie des Beschwerdeführers auf ein Fehlbildungssyndrom zurückzuführen sei, beruhe.26. Mit Stellungnahme, eingelangt am 23.06.2022, äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei dahingehend, dass die vom Sachverständigen vorgelegten Publikationen seinen Standpunkt nicht untermauern könnten.27. In seinem Ergänzungsgutachten vom 14.07.2022 gab der Sachverständige an, dass die Einwände des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Partei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar seien.28. Am 10.10.2022 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt, wobei an dieser Verhandlung seine beiden gesetzlichen Vertreter, deren anwaltliche Vertreter, der medizinische Sachverständige sowie als Zeugin die Kinderärztin des Beschwerdeführers teilnahmen.
Die Zeugin Dr. XXXX führte nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers in deren Einvernahme im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie sei seit seiner Geburt die Kinderärztin des Beschwerdeführers gewesen und habe ihn am 17.02.2017 das erste Mal gesehen. Dabei habe sie festgestellt, dass er zu kurze Beine habe, aber ansonsten sei er unauffällig gewesen.
Am 06.03.2017 sei ihr erneut der disproportionale Kleinwuchs aufgefallen und sie habe deshalb zur Abklärung eine Überweisung an das ELKI Klagenfurt geschrieben. Die Kindsmutter gab an, dass bereits während der Schwangerschaft der Verdacht auf ein zu kurzes Femur geäußert wurde. Hingegen sei der Verdacht auf einen Wasserkopf erst später aufgekommen.
In weiterer Folge habe sie den Beschwerdeführer mehrmals geimpft. Am 27.07.2017 habe ihr die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch von „Punkten“ berichtet. Bei einer Untersuchung am 28.07.2017 sei ihr bei einer Untersuchung erneut der Kleinwuchs des Beschwerdeführers sowie eine muskuläre Hypotonie aufgefallen. Einen Hautausschlag habe sie nicht dokumentiert und könne sie sich nicht daran erinnern. Sie habe ihn jedenfalls an diesem Tag dennoch geimpft.
Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer einen Entwicklungsrückstand von drei bis vier Jahren. Er habe bis heute einen gutartigen Wasserkopf. Zudem könne nicht gesagt werden, ob die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers eine genetische Ursache hätten.
Der medizinische Sachverständige ergänzte sein Gutachten wie folgt:
Es könne sein, dass die Mutter die Erkrankung des Beschwerdeführers unmittelbar nach der gegenständlichen Impfung bemerkt habe, aber er nehme an, dass er bereits vorher krank gewesen sei. Dafür würde auch sprechen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Impfung bereits Petechien gehabt habe. BNS-Anfälle seien nämlich nur schwer zu erkennen und selbst erfahrene Mediziner würden oft lange brauchen, um diese zu diagnostizieren.
Es stimme, dass er im Falle des Vorliegens von Petechien beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mit der Impfung zugewartet hätte, jedoch spreche dies dennoch nicht für einen Impfschaden.
Der Beschwerdeführer sei jedenfalls bereits zuvor behindert gewesen und habe im Zeitpunkt der Impfung wahrscheinlich eine CMV-Infektion gehabt. Nach den Kriterien der WHO liege kein Impfschaden vor, da es andere wahrscheinlichere Erklärungen für die Gesundheitsschädigungen gebe.
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.29. Am 27.10.2022 erstattete der Sachverständige ein weiteres ergänzendes ärztliches Gutachten, in der er ausführte, dass sich in der Verhandlung am 10.10.2022 ergeben habe, dass die behandelnde Kinderärztin Dr. XXXX sein Gutachten im Wesentlichen bestätigt habe. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Impfschadens würden sich sohin keine Änderungen in seiner seit 31.05.2021 bestehenden Conclusio ergeben.30. Am 31.10.2022 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hiezu schriftlichen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG abzugeben.31. Am 09.11.2022 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2022 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hiezu schriftlichen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG abzugeben.32. Aufgrund des am 15.11.2022 eingelangten Fristerstreckungsantrags des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Partei wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger weiterer Beweismittel bis 28.11.2022 erstreckt.33. In seiner Stellungnahme vom 28.11.2022 äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei dahingehend, dass diverse Diagnosen beim Beschwerdeführer nicht bereits bei der Geburt, sondern erst nach mehrmaligen Impfungen gestellt werden haben können. Die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers seien als Impfschäden anzusehen.34. Aufgrund des Fristerstreckungsantrags des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 26.01.2023 wurde die Frist zur Abgabe eines medizinischen Sachverständigengutachtens bis 28.02.2023 erstreckt.35. Am 01.03.2023 legte der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei ein Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vor, demzufolge die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Impfung zurückzuführen seien, da es sich dabei gemäß dem Hersteller um seltene Impfnebenwirkungen handle und keine anderen Ursachen festzustellen seien.36. Am 05.06.2023 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt, an welcher die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers samt deren anwaltlichen Vertretern, der medizinische Sachverständige und die Zeugin, OA Dr. XXXX , teilnahmen.
Der medizinische Sachverständige ergänzte dessen Gutachten wie folgt:
Nachdem er bereits in der vorigen Verhandlung ausgeführt habe, dass der Wasserkopf des Kindes Folge einer mangelnden Hirnentwicklung sei, habe er den radiologischen Befund dem Chef der Kinderradiologie an der Universitätsklinik XXXX , Dr. XXXX , vorgelegt und habe dieser bestätigt, dass es sich um eine Hirnatrophie in klarer Form handle. Die Hirnatrophie sei im 6. bzw. 7. Lebensmonat im MRT festgestellt worden. Der Wasserkopf sei bereits im 2. Lebensmonat mittels Ultraschalluntersuchung des Gehirns festgestellt worden. Auf von ihm vorgelegten MRT-Bildern sei der Zustand des Beschwerdeführers eindrucksvoll ersichtlich. Auf dem MRT vom 02.08.2017 sehe man, dass das Gehirn des Beschwerdeführers nicht bis zum äußeren Rand reiche und sich dort stattdessen Wasser befinde. Dies sei ein schlechter Befund und erkläre viel von der Pathologie des BF. Auch sei die in der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführte Messung der Nackenfalte besorgniserregend gewesen.
Eine Impfung würde, im Falle eines Impfschadens, eine Hirnatrophie mit schwersten epileptischen und enzephalopathischen Erkrankungen hervorrufen und ungefähr drei Monate brauchen, bis sich eine Hirnatrophie entwickle. Dies würde aber nicht mit einer Vergrößerung des Kopfes einhergehen, sondern mit einer Verkleinerung, da diesfalls die gesamte Hirnmasse schrumpfe. Im hier zu beurteilenden Fall sei es aber nicht zu einem Schrumpfen der gesamten Hirnmasse gekommen, sondern nur im Stirnhirnbereich. Es liege eine angeborene Schrumpfung des Stirnhirnbereiches vor.
Es hätten viele Kinder, die BNS-Anfälle hätten, Schädigungen im Frontalhirn. Es sei aber jedenfalls zwischen der Verursachung der Grunderkrankung und dem „Triggern“ von Anfällen zu unterscheiden. So sei etwa das Durchfahren einer Allee ein klassisches Beispiel eines Triggers.
Es sei nicht auszuschließen, dass die Impfung mit XXXX die BNS-Anfälle des Beschwerdeführers getriggert habe, doch gehe er aufgrund seiner medizinischen Erfahrung davon aus, dass die CMV-Infektion aufgrund der genetischen Disposition die Anfälle getriggert habe.
Im Wesentlichen sagte die Zeugin OA Dr. XXXX nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie kenne den BF seit Sommer 2017, als er mit epileptischen Anfällen stationär aufgenommen worden sei. Sie sei damals in Ausbildung zum Additivfach Neuropädiatrie gewesen und sei deshalb auch für den BF zuständig gewesen.
Bereits im März sei er neurologisch auffällig gewesen. Ob der Wasserkopf bereits mittels Ultraschall festgestellt worden sei, wisse sie nicht mehr.
Auf Vorhalt der vom SV vorgelegten MRT-Bilder gibt sie an, dass man beim BF bereits im Säuglingsalter vermehrte Flüssigkeitsansammlungen sehen könne. Rückblickend scheine jedenfalls mehr als ein benigner Hydrocephalus externus vorgelegen zu haben, sondern sei dieser offenbar aus einer bestehenden Atrophie des Gehirns heraus entstanden. Dadurch, dass das Gehirn unterentwickelt gewesen sei, sei der restliche Platz im Schädel mit Flüssigkeit ausgefüllt worden. Da durch die Flüssigkeit kein Druck ausgeübt werde, habe kein Bedarf bestanden, diese abzuleiten.
Auf Vorhalt des vom SV vorgelegten Befund gibt sie an, dass darin die Ansammlung von Flüssigkeit infolge eines unterentwickelten Gehirns eindrucksvoller als im Vorbefund beschrieben werde. In ihrem Haus sei dies nämlich als gutartiger Wasserkopf gewertet worden und nicht als Hydrocephalus e vacuo.
Es stimme, dass Fehlbildungen Epilepsien auslösen könnten. Die epileptischen Anfälle des BF hätten aufgrund der intensiven Therapie nur kurz angehalten. Einen Zusammenhang zwischen BNS-Epilepsien und Impfungen sehe sie nicht.
Wenn man sich die MRTs des BF ansehe, dann reiche dies aus, um epileptische Anfälle zu haben. Dazu brauche es keine akute Infektion des Gehirns, sondern hätten die Anfälle jederzeit entstehen können.
37. Am 07.06.2023 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hiezu schriftlichen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG abzugeben.
38. Mit Stellungnahme, eingelangt am 15.06.2023, äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen dahingehend, dass seines Erachtens dem Sachverständigen Dr. XXXX nicht gefolgt werden könne, da sein Gutachten falsch und widersprüchlich sei. Dass eine CMV-Infektion vorgelegen habe, sei eine bloße Spekulation, während eine Impfung erwiesenermaßen stattgefunden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.
Er leidet an einem angeborenen Dysmorphiesyndrom. Im Rahmen dieses Fehlbildungssyndroms war bei ihm eine Hirnfehlbildung (Frontalhirnatrophie) von Geburt an vorhanden und wurde diese erstmals am 28.03.2017 im XXXX im Zuge einer Schädelsonographie objektiviert. Zu diesem Zeitpunkt litt er bereits an einem Wasserkopf (Hydrocephalus e vacuo).
Das angeborene Dysmorphiesyndrom äußert sich beim Beschwerdeführer zudem in Form einer angeborenen Gefäßfehlbildung am Gesäß, einer rudimentären Anlage der Kreuzbänder mit Hypermobilität der Kniegelenke, grenzwertigem Kleinwuchs, einer Balkonstirn, Sattelnase, antiverser Lidachsenstellung und innerer Augenfalte sowie einem spezifischen Gesichtsausdruck.
Dieses Fehlbildungssyndrom ist beim Beschwerdeführer weiters durch eine seit dem 3. Lebensmonat manifeste Muskelhypotonie mit Subluxationen von Gelenken, einem schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand mit Begleitstereotypien, eine zentrale Sehstörung und durch epileptische BNS-Anfälle charakterisiert.
Dies äußerte sich erstmals durch eine auffällige Nackenfaltendicke in der Frühschwangerschaft. Der disproportionierte Kleinwuchs wurde bereits im Alter von drei Monaten bestätigt. Dabei wurde die bei ihm bereits vorhandene Gefäßfehlbildung – zunächst als „Storchenbiss“ – objektiviert, doch wurde diese im Alter von zwei Jahren als eine Gefäßmalformation diagnostiziert.
Wegen dieses angeborenen Dysmorphiesyndroms war eine Neigung zu epileptischen Anfällen beim Beschwerdeführer bereits angelegt.
Der Beschwerdeführer erhielt am 27.06.2017 die Impfung XXXX gegen Diphterie – Tetanus – Keuchhusten – Kinderlähmung – Haemophilus B – Hepatitis B.
Am 28.07.2017 erhielt der Beschwerdeführer die Impfung XXXX gegen Pneumokokken. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt litt er bereits an Cytomegalie, welche beim Beschwerdeführer mit freiem Auge erkennbare Petechien im Gesicht und am restlichen Körper hervorgerufen hatte, sowie an epileptischen BNS-Anfällen. Es kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, wann diese Erkrankungen erstmals aufgetreten sind.
Das Anfallsleiden dauerte insgesamt nur wenige Wochen an. Seither kam es zu keinen weiteren BNS-Anfällen.
Epileptische Anfälle und Hirnatrophien sind sehr seltene, aber mögliche Impfnebenwirkungen der beiden angeschuldigten Impfungen und in der Fachinformation des Herstellers („Beipackzettel“) als solche bestätigt. Die Inkubationszeit für epileptische Anfälle beträgt einige Tage, jene für Hirnatrophien etwa drei Monate und geht mit schwersten epileptischen und enzephalopathischen Erkrankungen sowie einer Vergrößerung des Kopfes einher.
Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hirnatrophie sowie seine epileptischen BNS-Anfälle, nicht jedoch das angeborene Dysmorphiesyndrom, entsprechen grundsätzlich bekannten Impfnebenwirkungen der angeschuldigten Impfstoffe.
Sämtliche Gesundheitsschädigungen sind jedoch nicht innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit für Impfschäden aufgetreten.
Die Impfung XXXX , XXXX oder eine andere ihm verabreichte Impfung hat nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen.
Das beim Beschwerdeführer vorliegende Fehlbildungssyndrom und die vorhandenen Hirnfehlbildungen bzw. die Verschlechterung des Verlaufs sind angeboren, eine Kausalität mit den verabreichten Impfungen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar.
Die Neigung zu epileptischen Anfällen resultiert mit Wahrscheinlichkeit aus dem Fehlbildungssyndrom des Beschwerdeführers. Die Anfälle im Sommer 2017 wurden mit Wahrscheinlichkeit durch die festgestellte Cytomegalie getriggert.
Es ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung sein Anfallsleiden verursacht oder Anfälle ausgelöst hat.
Sonstige Gesundheitsschädigungen im Sinne einer schweren Körperverletzung liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie zum Datum der Einbringung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den verabreichten Impfungen und den jeweils verwendeten Impfstoffen ergeben sich aus der vorliegenden Kopie des Impfpasses des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen betreffend das angeborene Dysmorphiesyndrom des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welche sich nach Ansicht des erkennenden Senats mit den vorliegenden medizinischen Befunden umfassend auseinandersetzten und die gezogenen Schlussfolgerungen logisch und nachvollziehbar begründet hatten. Der Sachverständige begründet seine Schlussfolgerungen unter anderem damit, dass am 28.03.2017, sohin vor den angeschuldigten Impfungen, bereits eine deutliche Rumpfhypotonie sowie eine Hypotonie im Schultergürtelbereich mit fehlendem Kopfheben aus der Bauchlage und einem schlechten Traktionsversuch bereits vorgelegen sind. Dies ist insoweit auch befundmäßig belegt und wurde eine entsprechende Entwicklungsverzögerung bereits zu diesem Zeitpunkt auch von der Zeugin Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2022 bestätigt. Der Sachverständige führt zudem aus, dass bereits die Schädelsonographie vom 28.03.2017 entsprechende Anhaltspunkte geliefert hat, was aufgrund des Umstandes, dass in weiterer Folge die Diagnose eines Wasserkopfes – mag dieser auch als „gutartig“ bezeichnet worden sein – nachvollziehbar ist. Auch die Zeugin Dr. XXXX konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023 bestätigen, dass bereits im März 2017 – sohin vor den angeschuldigten Impfungen – die Untersuchungsergebnisse ebenfalls auffällig waren. Dies wurde in weiterer Folge durch die gemachten MRT-Bilder anschaulich untermauert. Es war daher von einem Dysmorphiesyndrom auszugehen, das aufgrund der dargelegten Chronologie beim Beschwerdeführer bereits bei der Geburt angelegt war.
Die Feststellung, dass die angeschuldigten Impfungen das Dysmorphiesyndrom des Beschwerdeführers nicht ausgelöst haben, folgt daher aus dem Umstand, dass diese Erkrankung im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfungen bereits vorgelegen ist. Dabei führt der Sachverständige etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2021 aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Neugeborenenuntersuchung Anzeichen einer Dysmorphie und einer Gefäßfehlbildung aufgewiesen hat, was ebenso befundmäßig belegt ist. Untermauert wird dies durch die im Akt befindlichen Befunde sowie die Aussagen der Zeugin Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2022, die einen entsprechenden Kleinwuchs bei fehlendem Muskeltonus bereits vor der Verabreichung der angeschuldigten Impfungen wahrgenommen hat sowie die unbestrittene Gefäßmalformation des Beschwerdeführers. Der Entlassungsbrief des XXXX vom 16.05.2017 bestätigt auch die Diagnose eines dysproportionalen Kleinwuchses mit mesomeler und rhizomeler Verkürzung der Extremitäten. Veranschaulicht wird dies durch die vorliegende Perzentilenkurve, der entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer bereits im 3. Lebensmonat an der Grenze zum Kleinwuchs (3. Perzentile) – bei gleichzeitig sehr großem Kopfumfang (97. Perzentile) – befand. Untermauert wird dies weiters durch den Röntgen-Befund des XXXX vom 28.03.2017, welcher dem Beschwerdeführer ein verkürztes Femur und eine verkürzte Tibia attestiert. Wie der Sachverständige – etwa in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2021 und auch erneut am 05.06.2023 – zudem schlüssig dargelegt hat, liefert auch die bereits in der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführte Nackenfaltenmessung einen Hinweis darauf, dass das Fehlbildungssyndrom zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war.
Den Einwand, dass die angeschuldigten Impfungen diesen Zustand beim Beschwerdeführer hervorgerufen haben, entkräftet der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass die Pathogenese damit nicht in Einklang zu bringen ist. So führte er in der mündlichen Verhandlung am 05.06.2023 nachvollziehbar aus, dass im Falle eines Impfschadens mit einem Schrumpfen der gesamten Hirnmasse zu rechnen gewesen wäre, im hier vorliegenden Fall aber eine Schrumpfung des Stirnhirnbereiches vorliegt und wies er erneut auf den auffälligen Ultraschallbefund vom 28.03.2017 (Schädelsonographie) – welcher sohin vor der Verabreichung der beiden angeschuldigten Impfstoffe gemacht wurde – hin, der bereits auf einen Hydrocephalus e vacuo hindeutete.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf das Ambulanzprotokoll des XXXX vom 11.12.2017 den Kleinwuchs des Beschwerdeführers bestreitet, da diesem darin bei einer Körperlänge von 71 cm eine Körperlänge knapp unter der 15. Perzentile attestiert wird, ist er darauf hinzuweisen, dass den medizinischen Befunden ansonsten durchgehend eine Körperlänge an der 3. Perzentile attestiert wird (so etwa auch in den späteren Ambulanzprotokollen des XXXX vom 25.10.2018 und 15.05.2019). Der Kleinwuchs des Beschwerdeführers lag jedenfalls weiterhin vor und sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen objektiv belegt und schlüssig. Ob die geringfügige Abweichung am 11.12.2017 auf einen vorübergehenden Wachstumsschub des Beschwerdeführers oder einen Messfehler von etwa 2 cm – gemäß der im Akt beiliegenden Perzentilenkurve würde bereits eine derart geringe Differenz den Unterschied zwischen der 3. und der 15. Perzentile ausmachen – zurückführen lässt, ist daher von untergeordneter Relevanz und keinesfalls geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei weiter ausführt, dass eine genetische Ursache nicht bekannt ist, ist dem zu entgegnen, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass eine solche nicht dennoch vorliegt. Wie der Sachverständige nämlich – im Übrigen unbestritten – ausführt, kann aufgrund des derzeitigen Standes der Wissenschaft lediglich in etwa der Hälfte aller Fälle von Fehlbildungssyndromen eine genetische Ursache bestimmt werden, sodass aus dem Fehlen einer bekannten genetischen Ursache denklogisch nicht geschlossen werden kann, dass es keine genetische Ursache gibt oder deshalb gar ein Impfschaden vorliegt.
Wenn der bevollmächtigte Vertreter moniert, dass der Sachverständige von einem „fehlenden Kreuzband“ des Beschwerdeführers spricht, obwohl dieses seiner Ansicht nach vorhanden war, ist er darauf hinzuweisen, dass die Erkrankungen des Kniegelenks des Beschwerdeführers hinreichend befundmäßig belegt sind. Zudem sprach auch der Sachverständige zuletzt von einer „rudimentären Anlage“, was seine Kenntnis der diesbezüglichen Problematik ja verdeutlicht. Dass er dieses in einem Nebensatz als „fehlend“ bezeichnet und in diesem Punkt nicht die vom Beschwerdeführervertreter gewünschte Differenzierung vornimmt, erscheint jedoch aufgrund der umfassenden Krankengeschichte als nachvollziehbar und ist eine – allenfalls mögliche – Ungenauigkeit nicht geeignet das Vertrauen in den versierten Sachverständigen zu erschüttern.
Dass der Beschwerdeführer am 28.03.2017 bereits an einem Hydrocephalus e vacuo litt, ergibt sich, wie der Sachverständige schlüssig darlegt, bereits aus der Schädelsonographie vom 28.03.2017 sowie einer am 02.08.2023 durchgeführten MRT, wie dies auch von Dr. XXXX , der ein erfahrener Radiologe ist, in dessen Befund bestätigt wird. Daran vermag auch die ursprüngliche Diagnose eines benignen Hydrocephalus nichts zu ändern, da das Ausmaß der Hirnfehlbildung ganz offenbar zunächst schlicht falsch eingeschätzt wurde, wie dies auch die Zeugin Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 05.06.2023 bestätigt hat. Nach Ansicht des erkennenden Senats geht aus den vom Sachverständigen Dr. XXXX vorgelegten MRT-Bildern, in welchen er die MRT-Aufnahmen des Beschwerdeführers mit jenen eines gesunden Kindes und jenen eines an einem Hydrocephalus e vacuo leidenden Kindes gegenüberstellt, sehr anschaulich hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Hydrocephalus e vacuo vorliegt und sind die Schlussfolgerungen des Sachverständigen daher schlüssig und nachvollziehbar. So kann diesen Bildern entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer Hirnmasse – vor allem im Bereich des Fronthirns – fehlt und dieses durch Wasser ersetzt wurde, was die diesbezügliche Diagnose auch als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sachverständige konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass Fehlbildungssyndrome mit einer Neigung zu epileptischen Anfällen einhergehen und wurde dies vom Sachverständigen mit umfangreichen Quellenangaben unter Bezugnahme auf die wissenschaftliche Literatur ausreichend belegt. Eine entsprechende Einschätzung hat auch die Zeugin Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 05.06.2023 getroffen und liegt es ja geradezu auf der Hand, dass das Fehlen von Hirnmasse zu einer entsprechenden Symptomatik führen kann, weshalb die diesbezüglichen Einschätzungen nach Ansicht des erkennenden Senats als gut nachvollziehbar einzustufen sind.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausführt, dass der Beschwerdeführer aus ebendiesem Grund auch anfälliger für Impfschäden ist, entkräftet dies der Sachverständige damit, dass diese Annahme zwar nicht zwingend falsch, in der wissenschaftlichen Literatur jedoch nicht hinreichend belegt ist. Entsprechende Literatur wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgelegt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass selbst unter der Annahme einer etwaigen Anfälligkeit für Impfschäden aufgrund des Fehlbildungssyndroms – welche, wie ausgeführt, aber nicht belegt ist – dennoch kein Beweis einer wahrscheinlichen Verursachung im konkreten Fall erbracht ist. Zur konkreten Verursachung wird aber auf die Ausführungen an der relevanten Stelle verwiesen.
Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt sowie insbesondere die vorliegenden medizinischen Unterlagen, die unbedenklichen Aussagen der beiden Zeuginnen Dr. XXXX und Dr. XXXX , die den Beschwerdeführer behandelt haben und daher mit dessen Krankheitsgeschichte vertraut sind sowie die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. XXXX . Zudem ist das Ausmaß der Gesundheitsschädigungen ohnedies auch von der beschwerdeführenden Partei selbst weitestgehend nicht in Frage gestellt, sondern ist lediglich deren Ursache strittig.
Dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers Ausdruck seines Fehlbildungssyndroms sind, belegt der Sachverständige mit wissenschaftlichen Quellenangaben. Es ist nach Ansicht des erkennenden Senats naheliegend, dass die zahlreichen und umfassend dokumentierten Gesundheitsschädigungen auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und ist die Einschätzung des Sachverständigen gut nachvollziehbar, zumal diese auch von der Zeugin Dr. XXXX bestätigt wurde.
Der Sachverständige begründet seine Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 28.07.2023 im Zeitpunkt der Impfung mit dem Impfstoff XXXX an Cytomegalie litt, damit, dass bei ihm ein befundmäßig belegter petechialer Ausschlag, bei dem es sich um ein Symptom dieser Krankheit handelt, vorgelegen hat, im Zeitpunkt der stationären Aufnahme am 31.07.2017 ein positiver PCR-Test auf CMV vorgelegen ist und eine Neutropenie und Anämie, die ebenfalls für eine solche Erkrankung sprechen, befundmäßig belegt sind. Zudem weist er darauf hin, dass am 02.07.2018 ein positiver Antikörpertiter (IgG) gegen das CMV gemessen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist es aufgrund dieser Häufung daher ausreichend wahrscheinlich, dass die Infektion im Zeitpunkt der Impfung am 28.07.2023 akut vorgelegen ist. Der beschwerdeführenden Partei ist darin zuzustimmen, dass ein Antikörpertiter freilich keinen Nachweis einer akuten Infektion liefern kann, doch ist ein solcher immerhin ein gewichtiger Hinweis auf eine durchgemachte Infektion. Dass diese der Beschwerdeführer nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erlitten hat, sondern sehr wahrscheinlich zu jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer eine entsprechende Symptomatik aufwies, das Virus – wenn auch nur schwach – mittels PCR-Test nachgewiesen werden konnte und zudem auch ein entsprechender Blutbefund vorgelegen ist, liegt nach Ansicht des erkennenden Senats geradezu auf der Hand und erscheinen die entsprechenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen daher nachvollziehbar. Dass das exakte Ausmaß des beim Beschwerdeführer vorgelegenen petechialen Ausschlags im Zuge der Verhandlung immer wieder fraglich war, vermag daran nichts zu ändern und ist wohl dem Umstand geschuldet, dass der fragliche Zeitpunkt bereits etliche Jahre in der Vergangenheit liegt und der Ausschlag offenbar auch bei unterschiedlichen Untersuchungen, wie etwa beim Blutdruckmessen, in unterschiedlich starkem Ausmaß zum Vorschein getreten ist. Aufgrund der von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemachten Bildaufnahmen war jedenfalls von einem erkennbaren Ausschlag auszugehen, was letztlich auch von der Zeugin Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2022 eingeräumt wurde.
Ein exakter Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Cytomegalie sowie der Petechien konnte mangels objektiver Anhaltspunkte jedoch nicht mehr festgestellt werden.
Der Sachverständige begründet seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Impfung mit XXXX bereits an BNS-Epilepsie gelitten hat, zunächst plausibel damit, dass es für diese Erkrankung geradezu typisch ist, dass diese über lange Zeit – oftmals Wochen – nicht erkannt wird. Soweit die beschwerdeführende Partei einwendet, dass es sich bei der Kindesmutter als Krankenschwester mit entsprechender medizinischer Erfahrung um eine besonders besorgte Mutter handelt, ist ihr darin zuzustimmen, dass dies ebenso der Eindruck ist, den der erkennende Senat im Zuge des Verfahrens von ihr gewonnen hat. Die Schlussfolgerung, dass deshalb davon auszugehen ist, dass sie diese – sehr seltene – Erkrankung im Wesentlichen unmittelbar nach dem Auftreten bemerkt hat, ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Schließlich sind Eltern typischerweise um die Gesundheit ihrer Kinder besorgt und bleibt diese Erkrankung dennoch oft lange Zeit unbemerkt. Mangels konkreter und objektiver Anhaltspunkte war bezüglich des Auftretens der BNS-Epilepsie daher vom typischen Fall auszugehen, weshalb die obige Feststellung zu treffen und den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. XXXX zu folgen war. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die BNS-Epilepsie im Zuge der stationären Behandlung am 31.07.2023 erst nach Stunden erkannt wurde, eben nicht darauf schließen, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers das Anfallsleiden sofort als solches erkannt hatte. Immerhin geht auch aus dem Entlassungsbrief des XXXX vom 28.11.2017 hervor, dass seitens der Mutter des Beschwerdeführers ursprünglich lediglich Bauchschmerzen vermutet wurden, was nach schlüssiger Einschätzung des Sachverständigen typisch für BNS-Epilepsien ist.
Die Feststellungen zur Dauer des Anfallsleidens ergeben sich aus den im Akt befindlichen Befunden sowie den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere kann dem Befund des XXXX vom 14.09.2017 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2017 bereits seit zwei Wochen anfallfrei war und wurden daraufhin keine Anfälle mehr befundet, worauf sich – ausgehend, wie dargelegt, vom typischen Fall – die obige Feststellung bezüglich der Dauer von wenigen Wochen ergibt, wenngleich der genaue Beginn aufgrund der Art dieser Erkrankung nicht mehr exakt festgelegt werden kann. Die Anfallfreiheit wurde zudem auch von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bestätigt.
Die Feststellung betreffend die möglichen Impfnebenwirkungen und deren Häufigkeit gründet sich auf die diesbezüglichen Herstellerangaben. Dass es sich bei epileptischen Anfällen und Hirnatrophien um mögliche – wenn auch sehr seltene – Impfnebenwirkungen handelt, wurde vom Sachverständigen bestätigt und auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Dass ein angeborenes Dysmorphiesyndrom keine Impfnebenwirkung sein kann, ergibt sich jedoch bereits aus den Gesetzen der Logik und führt der Sachverständige schlüssig aus, dass dies in der Literatur auch freilich nicht als Impfschaden bekannt ist.
Dass der Beschwerdeführer die bei ihm, wie sich aus den MRT-Bildern ergibt, am 02.08.2017 vorgelegene Hirnatrophie nicht innerhalb der relevanten Inkubationszeit erlitten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass zwischen diesem Zeitpunkt und der Impfung mit XXXX nur knapp über einen Monat und jener mit XXXX nicht einmal eine Woche gelegen ist. Wie der Sachverständige jedoch nachvollziehbar ausführt, würde eine entsprechende Atrophie drei Monate brauchen, um sich entsprechend zu manifestieren und zudem mit einem anderen Krankheitsverlauf als dem festgestellten einhergehen. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist es nachvollziehbar, dass das Absterben von Hirngewebe in diesem Fall eine entsprechende Zeitdauer erfordert und diesfalls – anders als hier – ein Impfschaden, wie der Sachverständige ausführt, auch auf den MRT-Bildern erkennbar sein muss.
Die Feststellung, dass durch die angeschuldigten Impfungen auch keine Verschlechterung des Fehlbildungssyndroms des Beschwerdeführers eingetreten ist, gründet sich ebenso auf die nachvollziehbare Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXXX , der insbesondere in der Verhandlung am 05.06.2023 ausgeführt hat, dass die Annahme eines Impfschadens mit der Krankengeschichte aus medizinischer Sicht nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem liegen auch keinerlei objektivierte Anhaltspunkte dafür vor, die für eine derartige Annahme sprechen. Dies wurde letztlich auch durch die Zeugin Dr. XXXX untermauert, die mit der Behandlung des Beschwerdeführers betraut war und bestätigen konnte, dass es keine Anhaltspunkte für einen Impfschaden gibt.
Den Einwand des von der beschwerdeführenden Partei eingeholten Privatgutachtens von Dr. XXXX , dass mangels anderer Ursachen lediglich eine Impfung als Ursache für die Gesundheitsschädigungen in Frage kommt, entkräftet der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar, indem er auf das beim Beschwerdeführer vorgelegene Fehlbildungssyndrom als wahrscheinliche Ursache sowie die Cytomegalie als wahrscheinlichen Trigger hinweist. Aufgrund der medizinischen Befunde sowie des Krankheitsverlaufs war daher – in Übereinstimmung mit den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und hier insbesondere seine Hirnatrophie mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit aus seiner Grunderkrankung resultieren.
Die Feststellung, dass das Anfallsleiden des Beschwerdeführers nicht durch die angeschuldigten Impfungen verursacht wurde, gründet sich ebenso auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX . So führt er unter Berufung auf die wissenschaftliche Literatur aus, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass ein Impfschaden vorliegt, zumal die Grunderkrankung eine wesentlich wahrscheinlichere Ursache darstellt. Bezüglich der Impfung mit XXXX führt er – so etwa im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.06.2023 – nachvollziehbar aus, dass ein etwaiger Schaden nicht innerhalb der relevanten Inkubationszeit eingetreten ist und diesbezüglich die Annahme eines Impfschadens auch nicht mit den vorliegenden Befunden vereinbar ist. Bezüglich der Impfung XXXX kommt hinzu, dass davon auszugehen war, dass diese erst nach Auftreten des Anfallsleidens verabreicht wurde und somit bereits aus diesem Grund nicht als Ursache für diese Gesundheitsschädigung in Frage kommt. Da das Anfallsleiden somit als Symptomatik der beim Beschwerdeführer nachgewiesenen Grunderkrankung bekannt ist, war nach Ansicht des erkennenden Senats den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Es erscheint nämlich wesentlich wahrscheinlicher, dass das Anfallsleiden, das gemäß den Ausführungen des Sachverständigen bei Fehlbildungssyndromen fast schon typisch auftritt, durch die Grunderkrankung verursacht wurde als durch eine – unstrittig sehr seltene – Impfnebenwirkung. Ob derartige Impfnebenwirkungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10.000 oder 1:1.000.000 auftreten, kann letztlich dahinstehen, da die Inzidenz von Anfallsleiden im Falle von Fehlbildungssyndromen – der Sachverständige verwendet das Wort „häufig“ – jedenfalls um mehrere Größenordnungen höher ist, was die diesbezügliche Wahrscheinlichkeitseinschätzung untermauert.
Den Einwand, dass der Beschwerdeführer etwa einen Tag nach der Impfung schrill geschrien hat beziehungsweise nach der Impfung mit XXXX an Fieber gelitten hat und dies auf einen Impfschaden hindeutet, entkräftet der Sachverständige nachvollziehbar unter Hinweis auf den Umstand, dass Schreie in Folge von Impfungen bekannt sind und in einem gewissen Prozentsatz der Fälle auftreten. Gleiches gilt für Fieber, das unstrittig als Impfnebenwirkung bekannt ist, aber bei Babys notorisch aus zahlreichen Gründen auftreten kann. Insofern ist es nach Ansicht des erkennenden Senats nachvollziehbar, dass eine Reaktion, die auch bei unproblematisch verlaufenden Impfungen, die ja den ganz überwiegenden Teil ausmachen, sehr regelmäßig auftritt, keinen Hinweis auf einen Impfschaden liefert. Zudem kommt schließlich auch das bereits vorgelegene Anfallsleiden als Ursache für die Schreie in Frage.
Wenn der bevollmächtigte Vertreter entgegnet, dass eine etwaige Cytomegalie Spekulation ist, während eine Impfung erwiesenermaßen stattgefunden hat, weshalb von einem Impfschaden auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Gegenüberzustellen sind nämlich die Wahrscheinlichkeit eines – sehr seltenen – Impfschadens (und nicht einer Impfung) mit jener Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer an Cytomegalie litt und dies seine Anfälle getriggert hat. Letzteres ist aus den dargelegten Gründen jedenfalls um Größenordnungen wahrscheinlicher und steht dies nach Ansicht des erkennenden Senats sogar mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit fest.
Da sich keine Hinweise auf etwaige andere Gesundheitsschädigungen im Sinne eines Impfschadens ergeben haben und solche zuletzt auch nicht mehr behauptet wurden, war festzustellen, dass die Impfung XXXX , XXXX oder eine andere ihm verabreichte Impfung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Impfschadengesetz hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund1. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder2. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder4. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
Gemäß § 1b Abs. 1 Impfschadengesetz hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Gemäß § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
Gemäß § 1b Abs. 3 Impfschadengesetz ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 sind als Entschädigung zu leisten:a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
Gemäß § 2 Abs. 2 ist abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
Gemäß § 44 Abs. 1 Impfschadengesetz tritt das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies gemäß § 44 Abs. 2 Impfschadengesetz auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen gemäß § 44 Abs. 3 Impfschadengesetz als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
Gemäß § 44 Abs. 4 Impfschadengesetz gelten Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2014 lautet:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. Diphtherie,
2. Frühsommermeningoencephalitis,
3. Haemophilus influenzae b,
4. Hepatitis B,
5. Humane Papillomviren (HPV),
6. Masern,
7. Meningokokken,
8. Mumps,
9. Pertussis (Keuchhusten),
10. Pneumokokken,
11. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
12. Rotavirus-Infektionen,
13. Röteln,
14. Tetanus (Wundstarrkrampf).“
Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt gemäß § 2a Abs. 1 eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
Gemäß Abs. 2 ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Gemäß Abs. 3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
Gemäß Abs. 4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
Der Beschwerdeführer erhielt am 27.06.2017 eine Kombi-Impfung (DPT, Polio, Hib, Hep B) mit dem Impfstoff XXXX und am 28.07.2017 die Pneumokokken-Impfung mit dem Impfstoff XXXX . Es handelt sich bei den ihm verabreichten Impfungen daher um Impfungen im Sinne des § 1b Impfschadengesetz.
Der Beschwerdeführer leidet zum Entscheidungszeitpunkt an einem angeborenen Dysmorphiesyndrom mit Frontalhirnatrophie. Es äußert sich beim Beschwerdeführer in Form einer angeborenen Gefäßfehlbildung am Gesäß, einer rudimentären Anlage der Kreuzbänder mit Hypermobilität der Kniegelenke, grenzwertigem Kleinwuchs, einer Balkonstirn, Sattelnase, antiverser Lidachsenstellung und innerer Augenfalte sowie einem spezifischen Gesichtsausdruck. Dieses Fehlbildungssyndrom ist beim Beschwerdeführer weiters durch eine seit dem 3. Lebensmonat manifeste Muskelhypotonie mit Subluxationen von Gelenken, einen schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand mit Begleitstereotypien, eine zentrale Sehstörung und durch epileptische BNS-Anfälle, welche er im Sommer 2017 für die Dauer weniger Wochen erlitt, charakterisiert.
Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.
Bestätigt der Hersteller eines Impfstoffes in der Fachinformation ("Beipackzettel") zumindest die Möglichkeit konkret genannter Nebenwirkungen, so kann die Unrichtigkeit dieser Fachinformation nur durch ein ärztliches Gutachten mit gleichen wissenschaftlichen Mitteln, wie sie der Hersteller des Impfstoffes angewendet hat, aufgezeigt werden (VwGH 30.09.2011, 2011/11/0113).
Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten aber nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (VwGH 21.09.1999, 96/08/0219).
Die Erläuterungen (RV 671 BlgNR XXII. GP 6) zur Novelle des Impfschadengesetzes, BGBl. I Nr. 48/2005, führen zu § 3 Abs. 3 leg. cit. wie folgt aus: "Dadurch wird im Bereich des Impfschadengesetzes ein Anspruch auf Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz daher nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts folgt daher aus den dargelegten Grundsätzen, dass insbesondere das angeborene Dysmorphiesyndrom des Beschwerdeführers sowie sein Hydrocephalus e vacuo sowie damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsschädigungen nicht als Impfschäden im Sinne des Impfschadengesetzes zu beurteilen sind. So ist bei diesen bereits denklogisch die Inkubationszeit nicht erfüllt, entsprechen diese keiner bekannten Symptomatik eines Impfschadens und war auch eine angeborene Ursache für diese Gesundheitsschädigungen wahrscheinlicher anzunehmen.
Hinsichtlich des Anfallsleidens ist festzuhalten, dass dieses grundsätzlich als Symptomatik eines Impfschadens bekannt ist. Gemäß den getroffenen Feststellungen ist dieses jedoch nicht innerhalb der anzunehmenden Inkubationszeit aufgetreten und stellt hier das Fehlbildungssyndrom als Grunderkrankung aus den dargelegten Gründen eine deutlich wahrscheinlichere Ursache dar als die angeschuldigten Impfungen.
Gemäß den getroffenen Feststellungen liegen auch keine anderen Gesundheitsschädigungen vor, die diese Kriterien erfüllen.
Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu verneinen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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