BVwG W136 2235959-1

BVwGW136 2235959-16.4.2022

AVG §34
AVG §57
B-VG Art133 Abs4
GOG §16 Abs1
GOG §16 Abs3 Z2
GOG §16 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2235959.1.00

 

Spruch:

 

W136 2235959-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 29.07.2020, Zl. Jv 39/20i-14-10, betreffend Erteilung eines Hausverbots, zu Recht erkannt:

A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß §§ 16 Abs. 3 Z 2 GOG, 13 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„1. Die Vorstellung des XXXX vom 06.03.2020 wird gemäß § 57 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass XXXX gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG der Zugang in das Gerichtsgebäude des Landesgerichts XXXX XXXX , einschließlich des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft XXXX untersagt und gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot verhängt wird.“

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird als nunmehr unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 29.07.2020, Zl. Jv 39/20i-14-10, beschlossen:

A) Gegen XXXX wird gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 726 verhängt, weil sich dieser im Beschwerdeschriftsatz vom 01.10.2020 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF) trat seit der Trennung von seiner mittlerweile geschiedenen Ehegattin ab dem Jahr 2006 in mehreren Verfahren im Sprengel des Landesgerichtes XXXX (in Folge: LG) auf, im Zuge derer er sich immer häufiger einer aggressiven Diktion gegenüber Justizorganen bediente, diese der Korruption und des Amtsmissbrauchs beschuldigte und mittels Beschimpfungen wiederholt versuchte deren Ablehnung und die Delegierung der Verfahren an ein anderes Gericht zu erreichen.

2. Aufgrund von drei näher beschriebenen Vorfällen im November und Dezember 2019 (vgl. dazu II.1.1.), bei denen der BF die betroffenen Justizorgane in den Räumlichkeiten des LG und der Staatsanwaltschaft XXXX (in Folge: StA) persönlich aufsuchte, beschimpfte, beleidigte, sie des Amtsmissbrauchs und der Befangenheit bezichtigte und insgesamt ein aggressives Verhalten an den Tag legte, erstattete der Sicherheitsbeauftragte beim LG nach Punkt I.C.2 der für das LG erlassenen Sicherheitsrichtlinie 2017 (Angriffe und Bedrohungen) am 31.12.2019 eine sicherheitsrelevante Meldung. Der Sicherheitsmeldung waren die Aktenvermerke des Leitenden Staatsanwalts Dr. XXXX (in Folge: Dr. H) vom 14.01.2020, des Richters Dr. XXXX (in Folge: Dr. A) vom 20.12.2019 sowie der undatierte Aktenvermerk der Bezirksanwältin ADir XXXX (in Folge: ADir T) beigelegt, welche die Vorfälle mit dem BF näher beschrieben. Im ebenfalls angeschlossenen Aktenvermerk des Vizepräsidenten des LG Dr. XXXX (in Folge: Dr. O) vom 23.12.2019 führte dieser in Kenntnisnahme der vorangegangenen Vorfälle aus, dass sich die verbale Aggression des BF mittlerweile erheblich gesteigert habe und er angesichts des eskalierenden Benehmens des BF nicht ausschließen könne, dass über die verbale Aggression hinaus zukünftig bei dem BF insbesondere nicht stattgebenden Entscheidungen eine gefahrengeeignete Situation mit Gewaltanwendung eintreten könne.

3. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.02.2020, 1 Jv 549/20w-39-4, wurde eine Gefahrenanalyse/Gefährdungseinschätzung den BF betreffend erstattet, aus der im Wesentlichen hervorging, dass bei dem BF ein deutlich ansteigendes verbales Aggressionspotenzial vorhanden sei und als Auffälligkeit auch auf das unterschwellig aggressive Verhalten hinsichtlich des unaufgeforderten Betretens von Büroräumlichkeiten hingewiesen wurde. Auch wenn bislang keine Drohungen nach § 107 StGB ausgesprochen worden seien, sollte das Verhalten des BF sorgenvoll behandelt werden, zumal eine Gewaltanwendung über die verbale Aggression hinaus nicht ausgeschlossen werden könne. Auch polizeilicher Sicht erscheine ein Hausverbot als Erstmaßnahme jedenfalls empfehlenswert, eine erhöhte Aufmerksamkeit im Umgang mit dem BF als dringend notwendig und sei bei der Durchführung von Vollzugsterminen die Anforderung von Polizeiassistenz anzuraten.

4. Mit Mandatsbescheid der Präsidentin des LG (in Folge: belangte Behörde) vom 24.02.2020 (dem BF am 27.02.2020 zugestellt), Jv 39/20i-15, wurde dem BF der Zugang zum Gerichtsgebäude des LG, einschließlich des Zutritts zu den Räumlichkeiten der StA untersagt.

5. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.03.2020 fristgerecht eine Vorstellung, welche am 10.03.2020 beim LG einlangte.

6. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Richter Dr. A und ADir. T über ihre Aktenvermerke, welche beide im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorfällen mit dem BF erstellt hatten, am 11.03.2020 als Zeugen einvernommen.

7. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme (Aktenvermerk von Dr. A vom 20.12.2019, Aktenvermerk von ADir. T ohne Datum, Zeugenaussagen laut Punkt. 4, sowie die bereits im Mandatsbescheid geschilderten Sachverhalte wurden dem BF mit Schreiben vom 11.03.2020 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 8 Tagen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, die er ungenutzt verstreichen ließ.

8. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2020 (zugestellt am 07.09.2020) wurde dem BF in Spruchpunkt I. „mit sofortiger Wirkung gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG der Zugang in das Gerichtsgebäude des Landesgerichts XXXX , einschließlich des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft XXXX untersagt“ und ausgesprochen, dass wenn der Zutritt in das Gebäude zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich sei, ungeachtet des bestehenden Hausverbots der Aufenthalt nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 GOG - Begleitung durch ein Sicherheitsorgan – erlaubt wäre. In Spruchpunkt II. wurde gemäß „§ 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.“

Im Bescheid wurde die Verhängung des Hausverbotes im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit rund 15 Jahren Verbalinjurien gegenüber Entscheidungsorganen des LG äußere und durch Beschimpfungen und Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und sonstiger Straftaten diese dazu bringen wolle, sich als befangen zu erklären. Die Aggressivität seiner Wortwahl habe sich dabei sukzessive gesteigert, wobei er beim „Gespräch“ mit dem Leitenden Staatsanwalt der StA erstmals auch den Vorwurf der möglichen Pädophilie gegenüber Richtern erhoben habe. Weiters habe er in drei Fällen unangekündigt Büros von Entscheidungsorganen des LG und der StA betreten und sodann diese massiv beschimpft, was in zwei Fällen zu Angstzuständen des jeweils betroffenen Organs geführt habe. In einem Fall habe diese Verhaltensweise auch dazu geführt, dass sich das beschimpfte Organ (der Richter des LG Dr. A) sodann in einer Rechtssache des BF als befangen erklärt habe, sodass dessen Vorhaben, sich durch Beschimpfungen und durch aggressives Verhalten (wenngleich dadurch noch nicht einer der Tatbestände der §§ 105, 107 StGB verwirklicht worden sei - wohl aber die der § 111 Abs 1, § 115 Abs 1 StGB) ihm nicht genehmer Entscheidungsorgane zu entledigen, letztlich auch erreicht worden sei. Der Vorfall vom 20.12.2019 betreffend Dr. A zeige, dass der BF aus Anlass der Zustellung ihm nicht genehmer Rechtsmittelentscheidungen erkennende Richter zum Zweck ihrer Beschimpfung persönlich in den Räumlichkeiten des LG aufsuche. Das Hausverbot müsse sicherstellen, dass sich ähnliche Vorfälle (Aufsuchen von Richtern etc. im Dienstzimmer) aus Anlass von Zustellungen nicht wiederholen könnten.

9. Am 02.10.2020 langte bei der Behörde ein Schriftsatz des BF vom 01.10.2020 ein, mit dem dieser rechtzeitig Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhob. Dabei ficht er den gesamten Bescheid an und wandte sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Er beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Des Weiteren stellte er einen Befangenheitsantrag gegen die Präsidentin des LG als belangte Behörde sowie eine Vielzahl von Anträgen auf Zeugeneinvernahme.

Begründend wurde hinsichtlich des erteilten Hausverbotes zusammengefasst ausgeführt, dass das Hausverbot keine rechtliche Grundlage habe, rechtswidrig und somit vollständig aufzuheben sei. Es habe niemals Bedrohungen und Angriffe auf Organe der Gerichtsbarkeit gegeben und es habe niemals eine Gefahr für die Sicherheit im Gericht gegeben, die vom BF ausgegangen sei. Es gebe auch keine einzige Aussage des BF, die geeignet sei, Sicherheitsbedenken im gesetzlichen Sinne zu erwecken und damit die Verhängung eines Hausverbotes zu rechtfertigen.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in pauschalen Anschuldigungen und Vorwürfen gegenüber Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten im Sprengel des LG (näheres dazu in I.1.2.) und der Darstellung von bereits (aus Sicht des BF stattgefundenen) vergangenen Ereignissen.

10. Mit am 12.10.2020 beim BVwG eingelangtem Schreiben wurde die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

1.1. Fest steht, dass der BF durch sein Verhalten im Amtsgebäude des LG und der StA gezeigtes Verhalten konkrete Sicherheitsbedenken ausgelöst hat und zwar insbesondere aus folgenden Anlässen im Zeitraum November und Dezember 2019:

Aufsuchen der Bezirksanwältin der StA

Anfang November 2019 erschien der BF unangemeldet im Gericht, traf dort auf die Bezirksanwältin der StA, ADir T und fragte zunächst ohne Vorstellung wo er diese antreffen könne. Die Bezirksanwältin bat daraufhin den BF, der angab eine Frage zu haben, in ihr Büro. Dieses Büro befindet sich im Gebäude des LG, wobei sämtliche Räume über keinen zweiten Ein- bzw Ausgang verfügen. Dort stellte er die Bezirksanwältin welche für die gegen den BF gerichtete Strafverfolgung gemäß § 120 StGB wegen Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten bei einer Verhandlung am BG unter Leitung von Mag. XXXX (in Folge: Mag. N) zuständig war, hinsichtlich ihres Strafantrages zur Rede. Der BF stellte Fragen bezüglich seiner Strafverfolgung und erhob pauschale Vorwürfe des Amtsmissbrauchs gegen die Bezirksanwältin, die StA und den Richter Mag. XXXX . In weiterer Folge wurde der BF dabei immer aggressiver und äußerste er sich auch mehrmals respektlos gegenüber der Bezirksanwältin. Den Aufforderungen der Bezirksanwältin, das Zimmer zu verlassen, kam er nicht nach. Die Bezirksanwältin empfand diese Situation insgesamt als nachhaltig beunruhigend. Von diesem Gespräch fertigte der BF eine 8 Minuten 30 Sekunden dauernde Tonbandaufnahme an.

Aufsuchen des Leitenden Staatsanwaltes der StA

Am 10.12.2019 hat der BF nach Durchschreiten eines Vorraums, in dem sich eine mit einem Telefonat beschäftigte Bedienstete befand, unangemeldet und ohne anzuklopfen das Büro des Leitenden Staatsanwaltes Dr. H (im 2. Stock des Gebäudes des LG) betreten und sich dort bei ihm über seine Probleme mit der Justiz beschwert und eine Vielzahl von Behauptungen (zB Marihuanamissbrauch, Pädophilie) gegenüber näher genannten Richtern und der StA aufgestellt und diese des Amtsmissbrauchs und der Befangenheit beschuldigt. Das Gespräch wurde aufgrund der Schwere und Intensität der Beschuldigungen vom Leitenden Staatsanwalt abgebrochen.

Aufsuchen des Richters Dr. A

Am 20.12.2019 hat der BF unangekündigt den im 1. Stock des Gebäudes des LG gelegenen Büroraum des Richters Dr. A betreten und ihn dort beschimpft. Daraufhin forderte Dr. A den BF auf, das Büro zu verlassen, was der BF nicht tat und woraufhin Dr. A selbst das Büro verließ und das ca. 20 m davon entfernte Präsidium des LG aufsuchte. Der BF ging ihm nach und setzte dabei seine Beschimpfungen (u.a. „größter Krimineller des Landesgerichts“) im Vorzimmer der Präsidentin fort. Dr. A empfand dabei (insbesondere aufgrund der Art wie der BF ihn anblickte) Angst und zeigte daraufhin seine Befangenheit im Rechtsmittelverfahren XXXX des LG, in welchem der BF als Kläger auftrat, an.

1.2. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 01.10.2020 hat der BF folgende Formulierungen verwendet (wortwörtlich um offensichtliche Schreibfehler korrigiert wiedergegeben):

„Die befangene LG-Präsidentin des LG XXXX Dr. XXXX ist seit 2012 für den Beschwerdeführer die suspekte Hauptorganisatorin des seit 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer bestehendem Justizmobbing und des jahrelangen Justizkorruptionsverdachtes.“

„Die offensichtlich befangene und sich seit 2012 nicht mehr auf den Sachinhalt konzentrierende Frau Dr. XXXX steht im Verdacht, sich seit 2012 suspekt wahnartig nur mehr mit der Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber dem Beschwerdeführer beschäftigt zu haben, anstatt die seit 2004 praktizierte wiederholte Betrugsrechtsprechung am LG XXXX abzustellen, …“.

„Diese nachgewiesene rechtswidrige Rechtsprechung ist nicht nur richterlicher Betrug, sondern suspekt kriminell wegen der mehrfachen Wiederholungen …“.

„Selbst das OLG XXXX hat diese Betrugsrechtsprechung nicht gestoppt unter dem Senatspräsidenten des OLG XXXX , Dr. XXXX anstatt als Innenrevisor endlich rechtskonforme Rechtsprechungen zu garantieren, und vom Gericht selbstverschuldete nicht rechtzeitige Weiterleitung von Gerichtseingaben an die richtige Gerichtsabteilung hat Dr. XXXX in Freundschaft zu Dr. XXXX massenhaft Ordnungsstrafen rechtswidrig verhängt, und mit den befreundeten OGH Richtern Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX et al daran gebastelt, weitere Ordnungsstrafen zu verhängen, anstatt die Betrugsrechtsprechung am LG XXXX endlich dem Amtseid entsprechend zu stoppen.“

„Anstatt sich mit dem Sachinhalt der jahrelangen vorsätzlichen rechtswidrigen vielfach wiederholten Rechtsprechung in zahlreichen Gerichtsverfahren von mittlerweile 240.000 Euro Schaden am Beschwerdeführer zu befassen, befasst sich das offensichtlich justizmobbende amtsmissbrauchende Gericht nun schon seit 2004 mit der rechtswidrigen Abwehr von berechtigten Anträgen, …“

„Aus medizinischer Sicht handelt es sich daher seit 2004 um klassische neurotische Abwehr des Beschwerdeführers, neurotische Identifikation mit justizpfuschenden Richterkollegien, und dem befreundeten Rechtsanwalt der Gegenseite (hier ehemaliger XXXX ) und folglich, weil das befangene Gericht eine unbefangene Auseinandersetzung mit der Sachlage und Tatsachenlage selbst durch Justizmobbing gar nicht mehr seit 2004 zulässt, ist die Folge, dass man die rechtswidrigen Beschlüsse und Urteile aus medizinischer Sicht klassisch nach der alten Neurosennomenklatur als neurotischen akten- tatsachen- und faktenwidrigen Begründungsschwachsinn bezeichnet. Alle zum hier offensichtlichem Amtsmissbrauch getätigten neurotischen Diagnosen wurden vom Beschwerdeführer ausschließlich in Ablehnungsanträgen getätigt, wo inkriminierte Schreibweisen nach dem Rechtssatz RS0046059 schon deshalb erlaubt sind und sein müssen, weil sonst NIEMALS ein krimineller amtsmissbrauchender Richter jemals von einem österreichischen Staatsbürger aufgedeckt werden kann.“

„Dr. XXXX sah es scheinbar seit ihrem Amtsantritt als ihre Hauptaufgabe als Senatsvorsitzende im Ablehnungssenat, den Beschwerdeführer seit 2012 in Missbrauch ihrer Amtsbefugnis zu mobben, und übersah dabei sie völlig, dass sie sich selbst als Richterin seit 2012 gar nicht mehr unbefangen auf die Sach-Fakten und Tatsachenlage konzentrieren kann.“

„Bei seiner Zeugeneinvernahme durch Dr. XXXX am 11.3.2020 in XXXX sagte der psychisch kranke Dr. XXXX entgegen seinem Aktenvermerk vom 20.12.2019 aus: „Ich empfand das Auftreten des XXXX als bedrohlich“ um Dr. XXXX und XXXX beim Erlass eines Betretungsverbotes zu helfen. Dr. XXXX ist jedoch nicht glaubwürdig wegen seiner klassischen psychopathologischen Persönlichkeitsstörungen, und war Dr. XXXX auch Patient in der Ordination des Beschwerdeführers, und outete Dr. XXXX seine schwere Psychopathologie in mehreren persönlichen Gesprächen am LG XXXX zwischen 2004-2019 wegen seiner Beteiligung in vorsätzlichen Betrugsbeschlüssen gegenüber dem Beschwerdeführer.“

„Falsch sind auch seine Aussagen in der Zeugeneinvernahme, dass Dr. XXXX erst nach der Beendigung des Telefonates von Dr. XXXX in ihr Büro vordrang, weil der psychisch kranke Dr. XXXX trotz Führen eines Telefonates zur LG Präsidentin Dr. XXXX ins Büro platzte und Dr. XXXX Dr. XXXX wegen ihres aktuell führenden Telefonates sofort aus dem Büro verwies.“

Obwohl diese Rechtskenntnis leicht verständlich ist, stehen sowohl Dr. XXXX , XXXX als auch Mag. XXXX in hochgradigem Verdacht, in Missbrauch ihrer Amtsbefugnis ihre richterlichen und staatsanwältlichen Mitarbeiter dafür missbraucht zu haben, RECHTSWIDRIG ein Strafverfahren nach § 120 gegen den Beschwerdeführer zu organisieren, in welchem der Beschwerdeführer unschuldiger Angeklagter ist.“

„Es fehlen die zeitlichen Zusammenhänge der diversen Aktionen von Dr. XXXX völlig, man hat den Eindruck, dass OHNE jegliches Vorfallereignis, ohne Intervention der Haussecurity bzw der Polizei von Dr. XXXX ein künstliches Begründungsmodell für eine Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer organisiert wurde, obwohl der Beschwerdeführer längst in Kenntnis und Besitz zahlreicher Beweismittel ist, dass die zahlreichen richterlichen Betrugsbeschlüsse gegenüber dem Beschwerdeführer durch ein SUSPEKT organisiertes kriminelles justizmobbendes Justiznetzwerk zustande gekommen sind.“

„Auch die Gefährdungsanalyse der LPD OÖ XXXX wurde ohne Exploration des Beschwerdeführers, - lediglich auf Grund der lügenhaften Aussagen von Frau XXXX , die der Beschwerdeführer nachweislich nicht entgegen Ihren aktenkundigen Aussagen und Aktenvermerken ,als" frustrierte Gurke" bezeichnet hat und auf Grund der nachträglichen suspekt paranoiden Behauptungen des psychopathologisch auffälligen Richters Dr. XXXX , der sich suspekt verfolgt fühlt und sich als ehemaliger Patient des Beschwerdeführers und Angstneurotiker selbst geoutet hat,- quasi sein wahnartige Äußerungen als Gefälligkeit für Dr. XXXX durchgeführt ha , die offensichtlich rechtswidrig in Missbrauch ihrer Amtsbefugnis eine Empfehlung eines Hausverbotes ausgesprochen hat.“

„Die Aussagen des nachweislich psychisch kranken Dr. XXXX sind rechtlich unrelevant, jeder der die kranke Psyche von Dr. XXXX , LG XXXX , nicht wahrnimmt, ist selber psychisch krank, weshalb in einer öffentlichen Verhandlung unter anderen auch die Zeugeneinvernahme von Dr. XXXX beantragt wird. Das von Dr. XXXX abgeführte Ermittlungsverfahren ist somit grob mangelhaft.“

„Dr. XXXX war also selbst Patient in der Ordination beim Beschwerdeführer und wurde auch invasiv vom Beschwerdeführer behandelt. Dr. XXXX hätte sich schon aus diesem vertraulichem Arzt-Patientenverhältnis selbst bereits ab 2003 in allen Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers für befangen erklären müssen, was er aber erst im Dezember 2019 nach einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer getan hat! Zahlreichen Ablehnungsanträgen gegen Dr. XXXX und anderen befangenen beteiligten Richtern wurde wiederholt rechtswidrig nicht stattgegeben. Darin dokumentiert sich die unakzeptable jahrelange justizmobbende rechtswidrige Rechtsprechung am LG XXXX .“

„…, weil die abgelehnten Richter seit 2004 suspekt besessen an einer seit 2003 nachgewiesenen vielfach wiederholten rechtswidrigen Rechtsprechung festhalten und nicht gewillt waren, von dieser rechtswidrigen betrugsartigen Rechtsprechung abzugehen.“

Die gesamte rechtliche Begründung in diesem Beschluss durch die beteiligten befangenen vorsätzlich rechtswidrig amtsmissbrauchenden Richter Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX ist aus medizinischer Sicht ein klassischer neurotischer aber vor allem rechtswidriger Begründungsschwachsinn durch Richter, die für den Beschwerdeführer offensichtlich artverwandte Persönlichkeitsstörungen haben wie die psychisch kranke Beklagte in XXXX , …“

„Dass Dr. XXXX das nicht erkennen will, ist damit zu begründen, dass Sie sich seit dem ersten Ablehnungsantrag gegen ihre Person als Ablehnungsrichterin bzw Senatsvorsitzende im Ablehnungssenat, in welchem Sie der Beschwerdeführer nach einem 3,5 Stunden dauerndem persönlichen Gespräch im Juni 2012 in ihrem Büro im LG XXXX einer bulimischen Persönlichkeitsstörung, ähnlich der Beklagten Patientin in XXXX verdächtigt hat, aber auch ähnlich seiner bulimischen Exehegattin, mit der der Beschwerdeführer 20 Jahre liiert war, Frau Dr. XXXX sich nicht mehr unbefangen auf den SACHINHALT konzentrieren kann, sonst hätte Sie die psychische Persönlichkeitsstörung von Dr. XXXX längst wahrgenommen, der als ehemaliger Patient des Beschwerdeführers von Anfang an ab 2003 als Richter in allen Gerichtsangelegenheiten von XXXX ausgeschlossen werden hätte müssen, was aber die befangene Richterin Dr. XXXX nicht wahrhaben will.

„Ein weiterer rechtswidriger suspekt krimineller Vorfall am Gericht ist das mit hoher Sicherheit das von der befangenen Dr. XXXX und befangenen Bezirksvorsteherin des BG XXXX Mag. Brandstätter gemeinsam konstruierte und organisierte Strafverfahren XXXX XXXX (ursprünglich XXXX ) StA XXXX .“

„…Das verstehen aber die beteiligten seit 2004 befangenen Richter, Staatsanwälte und Bezirksanwälte gar nicht auf Grund ihrer krankhaften eigenen Befangenheit, und Beteiligung an einem seit 2004 bestehendem Justizmobbings mit längst hoher strafrechtlicher Relevanz!“

„Ein Bericht über die offensichtlich nur künstliche nicht auf Fakten und Tatsachen beruhende Einschätzung des Gefahrenpotentials durch die Landespolizei OÖ ohne Einvernahme des Beschwerdeführers wurde auf die protokollierten justizmobbenden Aussagen des psychisch kranken Dr. XXXX und die Lügen von Frau XXXX (Bezirksanwältin der StA XXXX ) ABER ohne Einvernahme des XXXX verfasst, …“

„Vielmehr besteht der Verdacht, dass sich der psychisch kranke an kriminellen Betrugsbeschlüssen beteiligte Richter Dr. XXXX verfolgt fühlt, aus wissenschaftlicher Evidenz ist bekannt, dass Patienten, die an einem Burn out gelitten haben, wie Dr. XXXX NIEMALS mehr psychisch GESUND werden. Dieser Verdacht besteht auch bei Dr. XXXX , denn er verhält sich nicht wie ein psychisch gesunder Erwachsener, sondern eher wie ein Kind, das sofort zur Mami (hier LG Präsidentin) läuft, damit Sie Ihm hilft, wenn er mit Rechtswidrigkeiten in Beschlüssen, wo beteiligt war, konfrontiert wird.“

„Diese 2 hochgradigen schweren Justizfehler im Ehegattenunterhaltsbeschluss 2003 wurden durch seit 2004 zahlreiche kompetente Rechtsanwälte und Richter überprüft, und es besteht kein geringster Zweifel, dass der Beschwerdeführer von unprofessionellen beteiligten befangenen vorsätzlich justizmobbenden Richtern am LG XXXX signifikant in 2 Unterhaltsverfahren betrogen wurde.“

„Dies hatte zur Folge, Dr. XXXX wegen Befangenheit abzulehnen, weil sie in allen Ablehnungsverfahren als Senatsvorsitzende den Justizbetrug ihrer Richterkollegen seit 2004 in allen Unterhaltsverfahren nicht als Ablehnungsgrund sah und hat der Beschwerdeführer Sie auch im ersten Ablehnungsverfahren verdächtigt, nach meinem 3,5 Std dauerndem persönlichem Gespräch und dem Hinweis eines LG XXXX Richterkollegen von Dr. XXXX , dass sie beim Mittagessen wie ein Pferd frisst, mehrmals zum Buffet geht, aber auffälliger Weise unter 50 kg Körpergewicht hat, dass sie verdächtig ist, wie die Exfrau des Beschwerdeführers an Bulimie zu leiden.“

„Um diese Zusammenhänge zu verstehen, hat der Beschwerdeführer als Mediziner eine persönliche Exploration der beteiligten Richter […] systematisch durchgeführt und ALLE Gespräche digital aufgezeichnet um ein Transkript anzufertigen. Dabei kam heraus, dass alle Richter den vorsätzlichen Amtsmissbrauch in Kauf nehmen, und sich sicher sind, dass Ihnen strafrechtlich nichts passiert, weil Sie vom LG XXXX Präsidium und OGH Richtern, die vom OLG XXXX abstammen gedeckt werden, und ein offensichtlich suspekt justizmobbendes suspekt kriminelles Richternetzwerk bis zum OGH besteht.“

„Die LG Richter Dr. XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , Dr. XXXX , und der psychisch kranke Dr. XXXX haben es also vorsätzlich unterlassen, der minderjährigen Tochter mittels Gerichtsbeschluss zu helfen, durch Durchführung eines Erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der bulimisch paranoid schizoiden Kindesmutter, womit es verhindert werden hätte können, dass die minderjährige Tochter XXXX an Magersucht erkrankt nach jahrelanger psychischer Misshandlung ab 2003.“

„Es besteht der Eindruck, dass die LG Präsidentin Dr. XXXX mit der Verhängung eines Betretungsverbotes Ihre persönliche Angst zum Ausdruck bringt, dass Sie als suspekter Kopf der betrügerischen jahrelangen rechtswidrigen Rechtsprechung am LG XXXX aufgedeckt wird und ihr Amt dafür missbraucht, dass der Justizskandal des XXXX , für welchen sie verdächtig ist, die Hauptorganisatorin zu sein, nicht aufgedeckt werden kann.“

„Aus dieser rechtlichen Begründung lassen sich aus medizinischer psychologischer Betrachtungsweise Rückschlüsse ziehen, dass der Rekurssenat aus 3 psychisch kranken Richtern besteht. Denn nicht Fantasien von Richtern sollten in rechtlichen Begründungen stehen, sondern valide medizinische Fakten, wenn es um Missbrauch und Bulimie geht, was das Rekursgericht aber unterlassen hat, auf Grund von suspekter neurotischer Psychopathologien der beteiligten Richter, die für derartige Rechtsprobleme wie Missbrauch und Schutz von Minderjährigen vor Missbrauch wegen hochgradiger Überforderung und Unprofessionalität überhaupt nicht tauglich sind.“

„Der Beschwerdeführer zweifelt am Vorsatz und an der betrügerischen Rechtsprechung seit 2004 nicht mehr, und sind seine seit dem Fehlbeschluss XXXX LG XXXX dokumentierten neurotischen Diagnosen gegenüber den beteiligten Richter insofern heute noch RICHTIG, weil er sicher ist, dass alle vorsätzlich betrügerisch rechtssprechenden Richter den Beschwerdeführer NIEMALS unbefangen aneurotisch real wahrgenommen haben, weil sich der Beschwerdeführer NIEMALS von Richtern, Staatsanwälten oder Kriminalpolizisten betrügen lässt. Und die beteiligten Richter hätten sich gewünscht, dass der Beschwerdeführer mit allen rechtswidrig verhängten Ordnungsstrafen in der Höhe von 48000 Euro MUNDTOT gemacht wird, was Ihnen offensichtlich NIEMALS gelingen kann.“

2. Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte und diesbezüglich unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Der BF bestreitet nämlich nicht den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, sondern wendet ein, dass sein Verhalten nicht geeignet wäre, Sicherheitsbedenken auszulösen (siehe dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung.)

Das nunmehr konkrete, die Sicherheitsbedenken auslösende vom BF im Amtsgebäude gezeigte und unter I.1.1. näher dargestellte Verhalten, ergibt sich aus der Aktenlage der belangten Behörde (Aktenvermerke, Sicherheitsmeldung, Sicherheitsbericht) und den glaubhaften Zeugenaussagen, die bereits von der belangten Behörde einvernommen wurden. Dass eine Einvernahme der vom BF in seiner Beschwerde genannten Zeugen geeignet sei, diesen festgestellten Sachverhalt zu entkräften, war nicht ersichtlich und hat der BF auch nicht begründend vorgebracht.

Die Feststellungen zum Inhalt der mit Dr. A, ADir. T, und Dr. H geführten „Gespräche“ gründen auf deren Aktenmerke (vgl I. 4.). Die vom BF an den Tag gelegten aggressiven Verhaltensweisen werden überdies auch im Aktenvermerk des Dr. O vom 23.12.2019 nachvollziehbar geschildert.

Die Aktenvermerke von Dr. A und ADir. T ergeben überdies in Zusammenschau mit den gleichlautenden Aussagen in deren Einvernahme, jeweils am 11.03.2020, ein übereinstimmendes Gesamtbild der entsprechenden Vorfälle. Daran vermag auch der Einwand des BF, wonach er laut Zeugenaussagen keine strafrechtlich relevanten Aussagen getätigt habe, nichts zu ändern.

Dass er – wie der BF weiters in seiner Beschwerde ausführt – nach Aussagen der Zeugin ADir. T überhaupt kein Fehlverhalten gesetzt habe, steht in Widerspruch zu deren Aussagen in der Einvernahme am 11.02.2020, bei der sie angibt, dass der BF beleidigend geworden sei und diverse Schimpfwörter gebraucht habe sowie einen nachhaltig beunruhigenden Eindruck hinterließ. Dass eine Äußerung wie etwa „frustrierte Gurke“ letztlich – wie zuvor von der Zeugin behauptet – der vom BF der belangten Behörde vorgelegten Tonaufnahme nicht zu entnehmen war, vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern (und war diese Aussage lediglich nicht mehr dem Bescheid zu Grunde zu legen). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich aus der vom BF aufgenommenen Tonbandaufnahme seines Gespräches mit der Bezirksanwältin durchaus ergibt, dass der BF auch beleidigend ist, indem er der Bezirksanwältin neben strafrechtlichen Vorwürfen auch vorwirft, sie verhalte sich in Bezug auf den Cannabis konsumierenden Richter Mag. N „wie eine neurotische Mutter“. Dass dieses Gespräch, wie die Bezirksanwältin angab, für sie nachhaltig beunruhigend wirkte, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Aus der Tonbandaufnahme ergibt sich nämlich, dass der BF in zunehmend erregten Tonfall monologisierend dem nach fünf Minuten geäußerten Ersuchen der Bezirksanwältin, ihr Büro zu verlassen, erst nach weiteren zweieinhalb Minuten nachkommt, wobei er das Gericht bzw. die dort tätigen Personen mehrmals als „Irrenhaus“ bezeichnet.

Dass wie der BF anführt, der Zeuge Dr. A in seinem Aktenvermerk über den BF festhielt „Auch wenn er mich nicht bedroht hat“, diente damals lediglich zur Klarstellung, dass bei diesen Vorfällen keine strafrechtlich relevante Gefährliche Drohung iSd § 107 StGB vorlag und kann nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass der BF keine bedrohliche Verhaltensweise an den Tag gelegt habe. Der Zeuge beendete seine Aussage nämlich dennoch damit, dass ihm das Verhalten des BF Angst gemacht habe und dieser ihn massiv beschimpft habe (u.a. als „größter Krimineller des Landesgerichts“).

Überdies bestreitet der BF auch nicht, dass die festgestellten Vorfälle an sich stattgefunden haben, behauptet aber, dass diese keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gewesen seien und es niemals Bedrohungen oder aggressives und drohendes Verhalten durch seine Person gegeben habe, welche ein Hausverbot rechtfertigen könnten. Der BF zeigt somit keine Reue oder Einsicht bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens.

Die Aussagen von ADir. T bezeichnet er schlichtweg als „Lüge“, die Aussagen von Dr. A zieht er aufgrund einer laut BF angeblich vorliegenden psychischen Krankheit des Dr. A in Zweifel, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der BF den betroffenen Justizorganen nahezu pauschal deren „psychische Gesundheit“ willkürlich abspricht. Substantiiert ist er den oben beschriebenen Vorfällen somit zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.

Dem Vorbringen des BF, wonach kein sicherheitsrelevantes Verhalten seinerseits vorgefallen wäre, ist daher aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im GOG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 6 BVwGG gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 2. Fall AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen solchen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat im Falle des § 57 Abs. 1 2. Fall AVG keine aufschiebende Wirkung.

Zwar kommt die gleichzeitige Verwendung von § 57 Abs. 1 2. Fall AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 64 Abs. 2 AVG, siehe hiezu unten) nicht in Betracht, da durch den ex lege Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie den Umstand, dass das Rechtmittel der Wahl gegen einen Mandatsbescheid die Vorstellung ist, der (doppelte) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde denklogisch nicht möglich ist – entweder erlässt die Behörde einen Mandatsbescheid oder einen Bescheid, hinsichtlich dessen sie (am besten unter einem) den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausspricht –, hier liegt jedoch eindeutig kein Mandatsbescheid vor, weil die Behörde einerseits über eine Vorstellung gegen einen vorherigen Mandatsbescheid absprach – es liegt durch die Wiederholung des Spruches eine Abweisung der Vorstellung vor – und andererseits – im Ergebnis daher nur einmal – gemäß § 64 Abs. 2 AVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aussprach.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG (der gemäß § 17 VwGVG in Verfahren, deren Instanzenzug zu den Verwaltungsgerichten führt, nicht anzuwenden ist) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung aufschiebende Wirkung, gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde („Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG“) aufschiebende Wirkung, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde allerdings die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Hinsichtlich der Verwechslung zwischen § 64 Abs. 1 und 2 AVG und § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet, die Behörde hat offensichtlich § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG heranziehen wollen. Der Bescheid ist daher so zu lesen, als ob die Behörde § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG herangezogen hätte.

3.2. Zu I. A) 1.

3.2.1. Zur Frage, ob der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten ist:

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0255).

Die Vorstellung ist am 10.03.2020 bei der Behörde eingelangt, der Mandatsbescheid wäre daher mit Ablauf des 24.03.2020 außer Kraft getreten.

Durch Durchführung der Zeugeneinvernahmen am 11.03.2020, das heißt vor Ablauf der zwei Wochen, hat die belangte Behörde aber einen tauglichen Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG gesetzt. Aufgrund der im vorliegenden Fall fristgerecht erfolgten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens blieb der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

Es ist daher die inhaltliche Entscheidung über die Vorstellung nicht rechtswidrig und hat auch das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid zu entscheiden, wobei der Spruch insoweit zu berichtigen ist, als ausdrücklich auf die Vorstellung Bezug zu nehmen ist.

3.2.2. Zur Untersagung des Zugangs des BF in das Gerichtsgebäude Landesgerichts XXXX , XXXX , einschließlich des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft XXXX und zum gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude verhängte Hausverbot:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Aussprache des Hausverbotes rechtmäßig ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

Gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG kann die Dienststellenleitung (hier: die Präsidentin des LG) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

Punkt 3.5. der von der Präsidentin des LG am 02.05.2017 zu Jv 2051/15i-15.6 erlassenen Hausordnung lautet:

„3.5. Weitergehende Kontrollen aus besonderem Anlass:

Aus besonderem Anlass können von der Dienststellenleitung ... weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden und zwar: ...

b) Verbote des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote);“.

Gemäß § 16 Abs. 4 GOG sind Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, ist deren Zugang zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich, während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1 GOG) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein und darf bzw. muss daher im Spruch nicht erwähnt werden; insoweit ist der Spruch ebenso zu berichtigen.

Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP ). Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.

Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001) und kann der BF eben auch nicht von der Akteneinsicht – auch wenn er diese wird anmelden müssen, um gegebenenfalls die Sicherheitsorgane beiziehen zu können – abgehalten werden.

Das GOG schreibt keine Befristung des Hausverbots zwingend vor. Das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).

Für die Verhängung eines Hausverbotes nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG müssen zwar konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen, es ist jedoch nicht notwendig, dass diese die Schwelle einer verwaltungsrechtlich oder gerichtlich strafbaren Handlung erreichen; wiederholte Verbalinjurien gegen Organe reichen dafür aus.

Im vorliegenden Fall hat sich der BF wiederholt (und dies seit 15 Jahren) gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit in einer Art und Weise verhalten, die durchaus geeignet ist, Bedenken betreffend die Sicherheit dieser Personen bei Kontakt mit dem BF hervorzurufen.

Insbesondere im Rahmen der unter II.1.1. angeführten Vorfälle, bei denen er die betroffenen Justizorgane in den Räumlichen des LG und der StA persönlich aufgesucht hat, hat der BF zweifellos durch sein aggressives Verhalten und die fortwährenden Beleidigungen und Beschimpfungen, ein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem er konkrete Sicherheitsbedenken ausgelöst hat (vgl VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).

Es muss das Hausverbot sicherstellen, dass sich ähnliche Vorfälle (Aufsuchen von Richtern etc. im Dienstzimmer) nicht wiederholen können.

Aus diesem Grund ist es notwendig, dem BF den Zugang in das Gerichtsgebäude des LG und der StA zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden dort anwesend sein kann, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukommt, weitere Beschimpfungen und aggressive Verhaltensweisen zu beenden und gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des BF zu vermeiden.

Da der BF, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, keine Reue oder Einsicht zeigt, kann das Hausverbot auch derzeit nicht befristet werden, da dieser wohl auch in weiterer Zukunft Entscheidungen der zuständigen Justizorgane, die nicht seiner Meinung entsprechen, als rechtswidrig ansehen wird und die Entscheidungsträger in seiner aggressiven Art und in beleidigender und beschimpfender Manier zur Rede stellen bzw. sich durch eigenmächtiges Aufsuchen der Betroffenen im Amtsgebäude bei diesen Gehör verschaffen wollen wird.

Soweit der BF auf den aus seiner Sicht bestehenden „Justizbetrug“ an seiner Person verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass weder dieser noch seine beim LG geführten Verfahren Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung sind; diese sind nur im Hinblick auf die Verhängung der Ordnungsstrafe relevant (siehe dazu II. A).

Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Hausverbotes gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde in Spruchpunkt I. A) 1. als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Parteienantrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß erhoben und ist der BF dem ermittelten Sachverhalt auch nicht entgegengetreten. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Art. 47 GRC ist auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, da kein Bezug zu EU-Recht besteht.

Wie oben ausgeführt, steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig.

3.3. Zu I. A) 2.:

3.3.1. Durch die Entscheidung in der Hauptsache kommt der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der sich, wie oben dargestellt auf § 13 VwGVG und nicht § 64 AVG hätte stützen müssen, keine Bedeutung mehr zu, da über die Beschwerde entschieden wurde.

Das Rechtsschutzinteresse eines BF, dessen Beschwerde sich betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028; VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003; VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098; VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).

Daher ist die diesbezügliche Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt als nunmehr unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Zu II. A)

3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen.

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.

Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn

• sich diese auf die Sache beschränkt,

• in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

• die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.

Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl. VwGH 17.02.1997, 95/10/0221). Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist nämlich die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art. 10 Abs. 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (OGH vom 28.03.2018, 6Ob184/17b, mit Verweis auf VfGHB 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792).

Die Darstellung der (aus Sicht des BF stattgefundenen) Ereignisse haben nichts mit der gegenständlichen Sache zu tun, da auch ein objektiv stattgefundenes oder subjektiv wahrgenommenes Fehlverhalten von Richtern oder der StA nicht die vom BF dargelegten und Sicherheitsbedenken auslösenden, aggressiven und bedrohlichen Verhaltensweisen rechtfertigt.

Darüber hinaus lassen die unter II.1.2. angeführten Formulierungen die einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form absolut vermissen, da willkürlich Richterinnen und Richter und Organe der Staatsanwaltschaft des (schweren) Betrugs und Amtsmissbrauchs verdächtigt bzw. beschuldigt werden und diesen Dienstpflichtverletzungen angedichtet werden, obwohl gegen diese keinerlei Verfahren geführt werden oder solche im Ansatz erkennbar sind. Zwar ist nicht auszuschließen, dass einzelne Entscheidungen möglicherweise rechtswidrig gewesen sind; hiefür steht dem BF der Rechtsweg zur Verfügung – aber Äußerungen wie „vorsätzlicher Justizpfusch“ „Justizmobbing“, „richterlicher Betrug“ „suspekter Kopf der betrügerischen Rechtsprechung“ (Anm.: in Bezug auf die die belangte Behörde dieses Verfahrens) oder „neurotischer Begründungsschwachsinn“ lassen jeglichen Anstand vermissen. Ebenso sind jedoch verschiedene in der Beschwerde getätigten Behauptungen und Äußerungen insbesondere über einen namentlich genannten Richter (zB: „Angstneurotiker“, „wahnhafte Äußerungen“, „Einem fundierten Polizisten mit Hausverstand wäre bei einer Exploration des Richters Dr. XXXX die psychische Krankheit von Dr. XXXX sicher aufgefallen.“) oder eine namentlich genannte Bezirksanwältin, die als „lügenhaft“ bezeichnet wird, jedenfalls beleidigend. In einer Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der BF alle Personen, die sich nicht entsprechend seiner Vorstellung verhalten, entweder als Verbrecher bzw Kriminelle bezeichnet oder bezichtigt, an schweren psychischen Krankheiten zu leiden.

Daher ist – im Lichte der Vielzahl der unter II.1.2. angeführten unpassenden Bemerkungen – eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Vielzahl und der Art der Beleidigungen durch den BF die Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten; dies zeigt sich vor allem darin, dass auch Ordnungsstrafen seitens der ordentlichen Gerichtsbarkeit bisher zu keiner Verhaltensänderung geführt haben.

Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben jeweils die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, auf welche verwiesen wird.

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