BVwG W134 2162821-2

BVwGW134 2162821-27.6.2018

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2162821.2.00

 

Spruch:

W134 2162821-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, Zl. W134 2162821-1/13E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu Recht:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, Zl. W134 2162821-1/13E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (im Folgenden: "ASt" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2016 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.03.2017 führte der ASt zu seinen Fluchtgründen aus, dass, er aufgrund seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer bedroht worden sei. Er habe einen Englisch- und Computerkurs geleitet und sich geweigert diese Kurse zu schließen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt begründet.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, Zl. W134 2162821-1/13E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Der ASt brachte in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter eines Nachhilfekurses von den Taliban verfolgt werde. Die Taliban habe vom BF verlangt, dass er ihnen das Kursgebäude als Unterschlupf zur Verfügung stelle und seine Kurse schließe. Da er sich geweigert habe der Forderung der Taliban nachzukommen, hätten ihn die Taliban gefoltert und ihm einen Zehennagel gezogen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt begründet. Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt:

"Selbst wenn die Verfolgung durch die Taliban, aufgrund seiner Kursleitung und weil er sich geweigert hat sein Kursgebäude zur Verfügung zu stellen, tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Taliban den BF jetzt noch verfolgen sollten. Der BF hat nunmehr weder das Gebäude inne noch hält er den Taliban widerstrebende Kurse ab. Es ist daher nicht erkennbar, warum die Taliban jetzt noch Interesse am BF haben sollte. Zudem könnte sich der BF durch Umzug in eine sicherere Stadt, wie etwa Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat den Taliban entziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban den BF weiträumig verfolgen würden, da sie schon alles vom BF erhalten haben, was sie wollten."

Mit Schreiben vom 21.11.2017 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W134 2162821-1 ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ASt am 16.11.2017 von seinem Bruder Beweismittel zu seinem Vorbringen erhalten habe. Konkret würde es sich um eine WhatsApp Sprachnachricht, 2 Lichtbilder, und ein Video handeln, welche zum Beweis dafür dienen würde, dass der ASt nach wie vor von den Taliban verfolgt werde. Auf dem Video sei zu sehen, dass der Bruder des ASt von den Taliban entführt worden sei, um den ASt zu einer Rückkehr nach Afghanistan, in die Heimatprovinz Logar zu zwingen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017 zur GZ W134 2162821-1/13E in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der antragstellenden Partei aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Gegenständlich wurde zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages eine Sprachnachricht samt Video und zwei Fotos vorgelegt, die zeigen würden, dass der Bruder des ASt von den Taliban entführt worden sei, um den ASt zu einer Rückkehr in die Heimatprovinz Logar zu zwingen. Diese Beweismittel würden zeigen, dass die Taliban nach wie vor massives Interesse daran hätten, der Person des ASt habhaft zu werden und sogar bereit wären, zu diesem Zweck Angehörige des ASt als Geisel zu nehmen.

Nach Angaben des ASt wurden ihm die Fotos am 16.11.2017 und somit 8 Tage nachdem das abweisende Erkenntnis über seinen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist, von seinem Bruder per What App übermittelt. Wann genau das Video und die Fotos aufgenommen wurden, konnte der ASt nicht angeben. Dies konnte auch nicht ermittelte werden, da es dem ASt nicht möglich war zu seinen Familienangehörigen Kontakt aufzunehmen. Nicht festgestellt werden konnte daher, ob die Beweismittel beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren oder es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Beweismittel handelt.

Selbst wenn die Beweismittel beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, wäre dem Antrag auch inhaltliche nicht stattzugeben gewesen, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).

Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 20.6.2002, 2002/07/0055).

Verfahrensgegenständlich hätten die nun geltend gemachten Beweismittel weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:

Das Gericht hat beweiswürdigend ausgeführt, dass sich der ASt durch Umzug in eine sicherere Stadt, wie etwa Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat den Taliban entziehen könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban den ASt weiträumig verfolgen würden. Diese Ansicht hat auch der VwGH mit dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 21.03.2018 zu GZ Ra 2018/18/0032 bestätigt. Der ASt habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass er im Fall seiner Ansiedlung z. B. in Kabul tatsächlich ein erhöhtes Risikoprofil aufweise, sodass es - prognostisch - wahrscheinlich wäre, dass er beispielsweise in Kabul einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

Falls es sich bei der Person auf dem Video und Fotos tatsächlich um den Bruder des ASt handelt, lassen diese Aufnahmen unter Umständen darauf schließen, dass der ASt in seiner Herkunftsprovinz Logar einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann jedoch, dass ihn diese Gefährdung auch in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat drohen würde. Es handelt sich dabei um Großstädte ohne Meldewesen, in welchen der ASt nur schwer auffindbar wäre. Zudem ist nach wie vor nicht erkennbar welches Interesse die Taliban am ASt haben sollten, um so viel Auffand zu betreiben ihn weitläufig zu suchen, nachdem dieser alle Forderungen der Taliban erfüllt hat.

Die vorgelegten Beweismittel hätten daher keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen können.

Die Vorlage des Videos und der Fotos vom 21.11.2017 muss im gegenständlichen Verfahren daher als nicht dazu geeignet angesehen werden, im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens des ASt war sohin spruchgemäß abzuweisen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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