HVG §2
HVG §23
HVG §56 Abs2
HVG §56 Abs3 Z1
B-VG Art.133 Abs4
HVG §2
HVG §23
HVG §56 Abs2
HVG §56 Abs3 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2001112.1.00
Spruch:
W132 2001112 -1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol vom XXXX, betreffend die Minderung der mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, vom 04.09.1998 gewährten Beschädigtenrente gemäß § 21, § 23, § 56 Abs. 2 und 3 Z 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Beschädigtenrente des Beschwerdeführers ist weiterhin nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von vierzig (40) von Hundert (vH) zu bemessen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom 04.09.1998 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Salzburg vom 08.06.1989 gewährte Beschädigtenrente gemäß § 21, § 23, § 46b, § 56 Abs. 2 und 7 sowie § 22 und § 56 Abs. 3 Z 2 iVm § 98a Abs. 1 und 4 HVG ab 01.03.1997 entsprechend einer MdE von 40 vH neu bemessen.
2. Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom 08.09.2000 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 und 3 Z 2 HVG abgewiesen.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 26.01.2000 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
3. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingeleitet.
3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.08.2012, ergänzt durch die auf der Aktenlage basierende allgemeinmedizinische Stellungnahme Dris. XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine maßgebende Veränderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § § 21, § 23, § 56 Abs. 2 und 3 Z 1 HVG ausgesprochen, dass die mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, vom 04.09.1998 gewährte Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt unter Zugrundelegung einer MdE von 30 vH gemindert wird.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der kausale Leidenszustand nicht verbessert habe.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.04.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
4.2. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
- Arztbrief Dris. XXXX vom 04.09.2013
- Szinti-Befund des Landesklinikums Salzburg vom 20.09.2013
- Laborbefund Dris. Doringer Institut für CT und MRT GmbH vom 24.10.2013
- Laborbericht der ARGE Sportmed Neumarkt vom 07.10.2013
- Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 25.11.2013
5. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Die belangte Behörde legte daher den Akt im Jahr 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5.1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
5.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten neuerlich erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Der Beschwerdeführer hat mit Verweis auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.11.2013 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Einholung eines überparteilichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie sowie der Fachrichtung Unfallchirurgie ersucht, weil Dr. XXXX lediglich Facharzt für Unfallchirurgie und nicht für Neurologie und Psychiatrie sei. Dr. XXXX habe jedoch die MdE für sein Fachgebiet mit 50 vH angegeben.
Dem Schreiben des Beschwerdeführers war das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vollständig beigelegt.
5.3. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das psychiatrische Leiden bis dato weder als Dienstbeschädigung anerkannt noch vorgebracht worden ist, weshalb die nunmehr geltend gemachte psychiatrische Gesundheitsstörung nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Maßgebend hingegen sei, ob im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 08.09.2000 zugrunde gelegt wurde, eine relevante Veränderung im Leidenszustand eingetreten ist. Diesbezüglich sei das Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht geeignet, die Bewertung Dris. XXXX zu entkräften. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist Einwendungen zu erheben.
Der Beschwerdeführer hat kein weiteres Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30 vH.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, hat am XXXX das 50. Lebensjahr vollendet und hat seit 04.09.1998 einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, weshalb die Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist. Siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II
3.1.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Altersentsprechender Allgemeinzustand
Beckenring, untere Extremitäten: Beckenring stabil, im Stehen Beckengeradstand, die Beinachsen klinisch gerade, die Beinlängen klinisch seitengleich, die Muskulatur der unteren Extremitäten soweit habitusentsprechend durchschnittlich, keine signifikanten Umfangdifferenzen, wobei die linke untere Extremität Unterschenkel-wadenseitig bei Zustand nach Lappenplastik nicht als Vergleichsparameter heranziehbar ist.
Die großen Gelenke werden seitengleich frei bewegt, die Bänder an den Kniegelenken beidseits stabil und unauffällig.
Sprunggelenk rechts: Schlanke Konfiguration, Sprunggelenkgabel geschlossen, begrenzte Aufklappbarkeit im Seitvergleich bei Supination mit Anschlag. Vordere Bandgrube etwas druckdolent, kein Supinationsschmerz. Die Dorsalextension im Seitvergleich eingeschränkt. Das gegenseitige linke Sprunggelenk bandstabil und frei beweglich.
Die Zehenmotorik beidseits ungestört, die Fußsohlenbeschwielung kräftig und seitengleich. In Höhe des Mittelfußköpfchens IV linksseitig besteht eine chronische Hornschwiele - die Vorfüße weisen beidseitig eine hochgradige Senk-Spreizfuß-Komponente mit Abflachung des Fußlängs- wie auch -quergewölbes auf.
Unterschenkel links: Orthograde Stellung, durchschnittliche Muskulatur mit ungestörtem Weichteilmantel, wobei allerdings flächenhafte Narbenbildungen anterolateralseitig nach alter freier Lappendeckung in einem Ausmaß von 15 x 6 cm sowie 16 x 5 cm vorliegen, völlig stabile, reizlose Narben- und Weichteilverhältnisse, auch mit gutem Unterhaut-Weichteil-Mantel. Klinisch stabile Verhältnisse, keinerlei Achsenbiegeschmerz, zum Begutachtungszeitpunkt kein Belastungsschmerz.
Beweglichkeit: Sprunggelenk rechts: S 5/0/40, links: S 20/0/40
Knie- und Hüftgelenke seitengleich frei beweglich.
Schultergürtel, obere Extremitäten: Schultergürtel und Arme seitengleich, die periphere Durchblutung, Sensibilität und Kraftentwicklung ungestört, Ellbogen- und Handgelenke werden seitengleich frei bewegt, die Bänder sind stabil.
Schulter links: Leichte Verbreiterung im Seitvergleich, längsgestellte, blande Operationsmarke nach superoanteriorem Zugang, Inzisionsmarke nach Arthroskopie dorsal, ebenfalls bland und reizlos.
Freier Bewegungsumfang mit endlagiger Schmerzprovokation über Kopf, subjektiv leichtes Ziehen unterhalb des Oberarmkopfes, dieser ist nicht druckschmerzhaft, die Bizepssehnenkonfiguration unauffällig mit klinisch ungestörter Funktion derselben und fehlendem Druckschmerz.
Die gegenseitige rechte Schulter frei.
Beweglichkeit: Schulter: links: S 45/0/145 rechts: S seitengleich
F 40/0/150 seitengleich
R (F0) 50/0/90 R (FO) 70/0/90
Wirbelsäule: HWS: Frei, BWS/LWS: Leichte Rundrückenbildung, Dornfortsatzlinie orthograd, Druckschmerz an der unteren LWS, hier Bewegungs- und Belastungsschmerz, endlagig eingeschränktes Bewegungsmuster mit Fingerkuppen-Boden-Abstand von 15 cm, Retroflexion 15°, Rotation seitengleich 25°, Seitneigung seitengleich 25°, keine manifesten senso-motorischen Defizite peripher, Lasegue beidseits negativ, PSR, ASR mittellebhaft seitenident auslösbar.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd Nr. | Dienstbeschädigung | Positionsnr RSVO | MdE gesamt | ursächl Anteil | kausale MdE |
01 | Ausgeheilte chronische Osteomyelitis mit mehrfacher operativer Intervention und sekundärer plastischer Deckung am linken Unterschenkel/Schienbein nach Bruch, reizlose stabile Narbenbildung mit teilweiser muskulärer Rekompensation und freier Knie- und Sprunggelenks-beweglichkeit und wechselnden begrenzten Belastungsbeschwerden | gZ 133 | 20 vH | 1/1 | 20 vH |
02 | Zustand nach Schädel-Hirn- Trauma und krankengeschichtlich belegter Halbsei-tenschwäche rechts. | 435 | 20 vH | 1/1 | 20 vH |
03 | Zustand nach Außenbänderriss am rechten Sprunggelenk mit begrenzter Teilinstabilität | 136 | 10 vH | 1/1 | 10 vH |
04 | Kleine Narbe mit Schwielenbildung an der linken Fußsohle | 169 | 0 vH | 1/1 | 0 vH |
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit | 30 vH | ||||
Die führende
Position 133 wird durch die Position 435 um eine Stufe erhöht. Keine Stufenerhöhung durch die Position 136 wegen Überschneidung mit der Position 435. Eine Stufenerhöhung durch die Position 169 entfällt wegen Geringfügigkeit und unterer Rahmensatzanwendung.
Zu Position 1: Oberer Rahmensatz, weil der alte Unterschenkelbruch knöchern geheilt, eine alte Knocheninfektion als chronisch und bis auf weiteres als saniert zu erachten und die Beweglichkeit von gleichseitigem Knie und Sprunggelenk annähernd frei ist
Zu Position 2: Oberer Rahmensatz. Die neurologischen Ausfallserscheinungen sind etwas geringer als die bei einer Contusion, daher ist eine MdE in Höhe von 25 vH nicht gerechtfertigt.
Zu Position 3: Unterer Rahmensatz, weil eine außenseitige Bandlockerung am oberen Sprunggelenk rechts vorliegt, welche allerdings begrenzt ist und einen stabilen Anschlag aufweist.
Zu Position 4: Unterer Rahmensatz wegen Geringfügigkeit.
Akausale Leiden:
- Zustand nach Schulterverletzung rechts, Rotatorenmanschettenriss und Pfannenrandeinriss mit operativer Versorgung - Akausales nachmaliges Ereignis aus 2006
- Segmentale Pseudolisthese an der Lendenwirbelsäule - Degenerative Genese mit Beschwerden seit 2010
Maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 08.09.2000 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens (Zustand nach Osteomyelitis am linken Unterschenkel) mit 30 vH, sowie dass das mit 20 vH bewertete Leiden (Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma II. Grades und Halbseitenschwäche rechts) eine Anhebung auf 40 vH bedingt.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2000 erhobenen klinischen Befund eine relevante Veränderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten, weil sich objektiv der Funktionszustand des linken Beines deutlich und messbar gebessert hat.
2. Beweiswürdigung:
zu 1.1.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt
zu 1.2. und 1.3.) Die Feststellungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen umfassend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und führt dazu fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar Folgendes zusammengefasst aus:
- Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztbrief Dris. XXXX, FA für Orthopädie, vom 04.09.2013 beschreibt stichwortartig die von den vorliegenden Vorgutachten nach dem KOVG bereits bekannte Anamnese, einen ebensolchen klinischen Status und Diagnose, ohne hieraus ableitbare neue, fachärztlich medizinische Erkenntnis, welche etwaige Rückschlüsse auf einen geänderten körperlichen Funktionsstatus zuließe.
- Ein ergänzender, aktualisierter Szintigraphiebefund vom 20.09.2013 der Univ.-Klinik für Nuklearmedizin Salzburg beschreibt mit einem 3-Phasen-Skelettszintigramm eine zum beeinspruchten Gutachten des Unterfertigten konkordante Befundkonstellation im Sinne eines bekannten Zustandes nach Fraktur vor vielen Jahren, ohne besondere Hinweise einer reaktivierten Osteomyelitis und bietet damit keine Hinweise auf eine Befundänderung seit Letztbegutachtung im Sinne einer Befund Verschlechterung.
- Ein ergänzend eingeholter MRT-Befund (linker Unterschenkel) vom 24.10.2013 beschreibt ebenfalls einen zur gegebenen Sachfrage einer etwaigen Befundverschlechterung durchaus unauffälligen Befund im Sinne einer bekannten chronischen Osteomyelitis, ohne bildgebend tomographische Zeichen einer aktiven Entzündung, also insgesamt einen alten, inaktiven Prozess, wie er krankengeschichtlich bei Erstellung des beeinspruchten Gutachtens bekannt war und so auch beschrieben und gutachterlich klassifiziert worden war.
- Ein vom Beschwerdeführer zitierter Laborbericht der ARGE Sportmed Neumarkt vom 07.10.2013 bietet keine Hinweise, welche etwaige Rückschlüsse auf eine floride, also aktive, Knochen- oder Knochenmarksentzündung zuließen und bieten damit auch keinerlei Anhalt für eine etwaige Korrektur der im beeinspruchten Gutachten des Unterfertigten getroffenen Einschätzung.
- Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dris. XXXX, vom 25.11.2013 ist im vorliegenden Akt nur teilweise einsehbar, als zumindest ein Schlussblatt mit Signatur und Rundstampiglie fehlt und auch eine neurologisch-psychiatrische gutachterliche Einschätzung dem Gutachtenfragment nicht zu entnehmen ist. Die Durchsicht des neurologisch-fachärztlichen Untersuchungsbefundes Dris. XXXX zeigt zum gegenständlich erhobenen unfallchirurgisch-orthopädischen Befund es Unterfertigten vom 16.04.2013, keine Befunddifferenzen von substanzieller Qualität, welche etwaig auf eine aktuell einschätzungsrelevante Statusänderung schließen ließe.
Die Beweismittel – außer dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX – stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. (VwGH vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151).
Die Beurteilung Dris. XXXX vom 25.11.2013, dass eine Invalidität bzw. MdE von 50 vH vorliege ist nicht begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Es werden einzelne Leidenszustände aufgelistet, jedoch ohne jeweils eine Bewertung vorzunehmen. Die Begründung erschöpft sich in der Feststellung, dass "jede Hälfte auf den psychiatrischen oder neurologischen Anteil entfällt". Indem Dr. XXXX der MdE von 50 vH zur Hälfte einen psychiatrischen Anteil zumisst, wird deutlich, dass die Beurteilung über die Bewertung der anerkannten Dienstbeschädigungen eindeutig hinausgeht. Es findet sich auch keine Auseinandersetzung mit der maßgebenden Frage, ob im Vergleich zum Befund vom 26.01.2000 eine relevante Änderung eingetreten ist. Insgesamt ist daher das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.11.2013 nicht geeignet, der Beurteilung Dris. XXXX vom 16.04.2013 samt Ergänzung fundiert entgegenzutreten bzw. wird betreffend die anerkannten Dienstbeschädigungen keine Bewertung vorgenommen, welche die MdE in Höhe von 30 vH übersteigt (die Hälfte von 50 vH ist 25 vH).
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
Das Vorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist und nunmehr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Verbesserung des Leidens unter der laufenden Nummer 1 begründet der Sachverständige fachärztlich überzeugend damit, dass eine eindeutige und auch wesentliche Besserung durch stabile Narbenverhältnisse und bessere Belastbarkeit des linken Beines besteht, weil in Relation zum Vergleichsgutachten mit der damals getroffenen höheren Einstufung, die zu jenem Zeitpunkt relativ frisch eingeheilten Muskel- und Spalthauttransplantate nunmehr chronisch stabil remodelliert und abgeheilt sind, eine funktionale Kräftigung von Ober- und Unterschenkelmuskulatur im Vergleich zum Vorgutachten feststellbar ist und somit insgesamt eine deutlich messbare Funktionsverbesserung der linken unteren Extremität gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat den Vorhalt im zuletzt erteilten Parteiengehör auch unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgebrachten psychiatrischen Gesundheitsstörungen sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)
Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(§ 21 Abs. 1 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(§ 21 Abs. 2 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(§ 23 Abs. 1 HVG)
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)
Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.
Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird; (§ 56 Abs. 3 HVG auszugsweise)
Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21 und § 22 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. (§ 56 Abs. 5 HVG auszugsweise)
Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)
Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 08.09.2000 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 vH ergeben. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits am 04.06.2015 das 50. Lebensjahr vollendet hat, und seit 04.09.1998, also mehr als 10 Jahre auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente hat, ist die Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zulässig, weil diese erst mit Ablauf des Monates wirksam würde, der auf die Zustellung des Erkenntnisses folgt.
Betreffend den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung der Beschädigtenrente wird Folgendes ausgeführt:
Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG wird die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem auf Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG – aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz – zum Nachteil von Menschen mit einer (bisherigen) Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Einstellung der Beschädigtenrente gemäß § 56 Abs. 3 1. Satz rückwirkend, nämlich mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8. September 1998, 96/08/0207 und E vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050).
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz im Regelungsbereich des HVG eine Schlechterstellung von Menschen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweisen bzw. aufgewiesen haben, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einstellung oder Herabsetzung der Beschädigtenrente beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen, sondern der Gesetzgebers mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern, geht das Bundesverwaltungsgericht, das durch Erkenntnis oder Beschluss, nicht aber durch Bescheid zu entscheiden hat, vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke aus und sohin die Minderung der Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit erst mit dem Ablauf des Monates wirksam würde, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, sofern im Rahmen eines Rentenneubemessungsverfahrens in erster Instanz eine als Dienstbeschädigung angemeldete Gesundheitsschädigung ermittlungsmäßig behandelt wurde, die Rechtsmittelinstanz berechtigt und verpflichtet, über diese bescheidmäßig abzusprechen, auch wenn eine Anerkennung oder Abweisung im Spruch des Bescheides der ersten Instanz unterblieben ist (vgl. Erkenntnis vom 15. Mai 1964, ZI. 2110/63). Gegenständlich wurden psychiatrische Leidenszustände vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht, nämlich im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.11.2013. Daher wurden diese vorgebrachten psychiatrischen Gesundheitsstörungen im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht ermittlungsmäßig behandelt und hat die belangte Behörde auch nicht darüber abgesprochen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.
B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Daher sind die vorgebrachten psychiatrischen Gesundheitsstörungen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine diesbezügliche Prüfung kann nicht erfolgen. Eine solche hat in einem gesonderten Verfahren von der belangten Behörde durchgeführt zu werden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch zuletzt nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die geänderte Beurteilung resultiert lediglich aus der Wahrungsbestimmung des § 56 Abs. 5 HVG. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Maßgebend für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind diesbezüglich Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hierbei auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 HVG stützen.
Betreffend die Zulässigkeit der Herabsetzung einer Beschädigtenrente hängt die Entscheidung jedoch von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Zeitpunktes der Herabsetzung einer Beschädigtenrente fehlt es für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheidet, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der Wortlaut des § 56 Abs. 5 ist zwar eindeutig, scheint aber vor dem Hintergrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises beabsichtigt war.
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