BVwG W129 2187112-1

BVwGW129 2187112-16.3.2018

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs2 Z4
GehG §12 Abs3
GehG §169d Abs6
RPG §2 Abs1
RPG §5 Abs2
RStDG §211b
RStDG §67
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2187112.1.00

 

Spruch:

W129 2187112-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 19.12.2017, ohne Zahl, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft XXXXwurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß 394 Tagen angerechnet.

 

Das Mehrbegehren, welches sich auf über sechs Monate hinausgehende Präsenzdienstleistungen stützte, wurde abgewiesen.

 

Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer 182 Tage Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer sowie 212 Tage Gerichtspraxis.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. Nr. 146/2001, oder eines entsprechendes Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in § 20 letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Grundwehrdienstes gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG zu berücksichtigen. Darüber hinausreichende Präsenzdienste seien nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht anrechenbar.

 

Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 1987/644, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis (absolviert im Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014) sieben Monate zu berücksichtigen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 25.01.2018 bei der belangten Behörde einlangte.

 

Darin führt er - hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass er den Bescheid insoweit anfechte, als ihm nur sechs Monate Präsenzdienst angerechnet worden seien.

 

Er habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde dargelegt, dass er über den sechsmonatigen Präsenzdienst hinausgehend insgesamt 15 (im Detail aufgelistete) Zeiträume (ua. Kaderübungen, Waffenübungen, Auslandspräsenzdienst) beim Bundesheer absolviert habe.

 

Er habe in diesen Zeiträumen als Unteroffizier dieselben Leistungen wie Heeresbeamte oder andere Soldaten in einem Dienstverhältnis erbracht. Damit ergebe sich eine Wesensübereinstimmung mit solchen Dienstverhältnissen. Da § 1 Abs 3 WG normiere, dass durch einen Präsenzdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde, sei unmittelbar evident, dass Ungleiches gleich behandelt werde.

 

Hinsichtlich seines Auslandspräsenzdienstes weise er auf § 15 Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz hin. Nach dieser Bestimmung hätte er Anspruch auf Abschluss eines befristeten Dienstvertrages nach dem VBG gehabt; ein solcher Vertrag sei zumindest konkludent zustandegekommen.

 

1.3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vorgelegt und sind am 23.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer leistete im Zeitraum 01.10.2002 bis 31.03.2003 den Grundwehrdienst, danach bis 30.09.2003 den Präsenzdienst als Einjährig-Freiwilliger.

 

Danach absolvierte er folgende Präsenzdienste:

 

26./27.02.2004: Kaderübung (stellvertretender Kommandant eines Jägerzuges)

 

22.03.-02.04.2004: Kaderübung (Kommandant einer schweren Jägergruppe)

 

05.07.-31.08.2004, 01.-17.09.2004, 06.10.-26.11.2004: freiwillige Waffenübungen (Kommandant einer mittleren Granatwerfergruppe, Kommandant einer Jägergruppe)

 

17.01.-20.02.2005: freiwillige Waffenübung (Heeresführerscheinausbildung zur Vorbereitung auf die Funktion als Kraftfahrer, Funker und Bordschütze)

 

21.02.-07.11.2005: Auslandseinsatzpräsenzdienst Kosovo (Kraftfahrer, Funker, Bordschütze des Bataillonskommandanten)

 

24.07.-22.09.2006: freiwillige Waffenübung (Kommandant einer Jägergruppe)

 

21.-23.03.2007, 18.-20.04.2007, 10.-28.09.2007: Kaderübungen (Weiterbildung in zwei Seminaren und einem Laufbahnkurs)

 

14.-25.06.2010 und 11.-15.06.2012 Milizübungen (Kommandant eines schweren Granatwerferzuges)

 

02.06.-06.02.2015 Milizübung (stv. Kommandant eines schweren Granatwerferzuges)

 

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Richteramtsanwärters für den Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX ernannt.

 

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2017 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Staatsanwaltes im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft XXXX ernannt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

 

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. zur Zulässigkeit des Absehens von einer Beschwerdeverhandlung bei klarer Sach- und Rechtslage zuletzt VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0136-3).

 

Zu A)

 

3.3. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt:

 

§ 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz lautet:

 

"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

 

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."

 

§ 12 Gehaltsgesetz lautet auszugsweise:

 

"Besoldungsdienstalter

 

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

 

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

 

Z 1 bis Z 3

 

4. der Leistung

 

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

 

b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

 

c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

 

d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

 

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

 

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

 

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

 

[...]"

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:

 

"Gerichtspraxis

 

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

 

(2) - (3) [...]

 

Zulassung zur Gerichtspraxis

 

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

 

(2) - (4) [...]

 

Ablauf der Ausbildung

 

§ 5. (1) [...]

 

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

 

(3) - (4) [...]

 

Ausbildungsbeitrag

 

§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."

 

3.4. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz bzw. auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (iSd Art. 5 StGG, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid keine (wohlerworbenen) Rechte hinsichtlich der dabei angerechneten Zeiten ableiten kann:

 

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter. Infolge des für ihn nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für ihn errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 05.02.2015 festgestellt wurde, für sein Monatsentgelt nicht maßgebend und es konnte daher auch keine Überleitung des Beschwerdeführers nach § 169c GehG 1956 stattfinden (vgl. zuletzt VwGH 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105). In der in § 169d Abs. 1 GehG 1956 vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf.

 

Für die vorliegende Fallkonstellation normiert § 169d Abs. 6 dritter Satz GehG 1956 ausdrücklich: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt."

 

Die erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Beurteilung der voranzustellenden Zeiten haben somit ausschließlich im neuen System zu erfolgen, ohne dass Fragen des im Altsystem ermittelten Vorrückungsstichtages eine Rolle spielten (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0071; zuletzt VwGH 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105).

 

Eine gegenteilige Rechtsansicht wurde vom Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht.

 

3.5. Der neu gefasste § 12 GehG 1956 sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:

 

 

 

 

 

Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.

 

Der im Verfahren vor der belangten Behörde getätigte Einwand des Beschwerdeführers, die ihm mit Bescheid angerechneten Vordienstzeiten seien auch nach der neuen Rechtslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen, erweist sich als nicht berechtigt:

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 12 GehG 1956 idF vor der Besoldungsreform 2015 ist nämlich "Sache" des in Abs. 9 leg. cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens lediglich die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilende Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Es handelt sich dabei bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047).

 

Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärter hatte wegen des dem Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen.

 

Da bisher noch keine Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter vorgenommen wurde, kann eine Subsumtion unter § 12 Abs. 7 GehG 1956 im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Das Besoldungsdienstalter ist demnach wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst zu berechnen.

 

3.6. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.

 

Da der Beschwerdeführer eine Gerichtspraxis im Ausmaß von 12 Monaten absolvierte, wurde ihm richtigerweise jener Zeitraum angerechnet, welcher das Ausmaß von 5 Monaten überschreitet.

 

3.7. In Bezug auf die Anrechnung der Präsenzdienste ist vorweg auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).

 

Das Wehrgesetz sieht in § 1 Abs 3 letzter Satz ausdrücklich vor, dass mit Personen, die Präsenzdienst leisten, kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird. Da der Beschwerdeführer somit während seiner diversen Zeiten beim Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, kommt eine Anrechnung nach der § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 nicht in Betracht.

 

Soweit der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.12.2017 auf § 15 AZHG verweist und ausführt, dass mit ihm ein Vertrag nach dem VBG abgeschlossen hätte werden müssen und dieser konkludent zustande gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragsbediensteter war und somit auch kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorgelegen ist und dass ein solcher Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr wohl Angehöriger des Bundesheeres gewesen ist, da er als Angehöriger des Milizstandes zum Auslandseinsatzpräsenzdienst iSd § 19 Abs. 1 Z 8 Wehrgesetz 2001 einberufen wurde. Wie sich auch ganz klar aus den Erläuterungen zu § 15 AZHG ergibt, sind Personen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst ableisten, von dieser Regelung nicht umfasst (ErläutRV 1632 BlgNR 20. GP 10). Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer bereits 2005 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst. Die generelle Möglichkeit, Personen in militärischer Verwendung nach § 15 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz aufzunehmen, besteht jedoch erst seit 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015).

 

3.8. Somit verbleibt nur noch die Prüfung der Anrechenbarkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich des Vorliegens einer einschlägigen Berufstätigkeit.

 

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

 

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:

 

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

 

 

 

 

§ 12 Abs. 3 GehG 1956 erachtet neben einschlägigen Verwaltungspraktika ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar, zudem nur dann wenn diese Berufstätigkeit einschlägig ist, was dann gegeben sein wird, wenn die Zeiten unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurden und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.

 

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Absolvierung von Präsenzdiensten (zB als Kommandant eines Granatwerferzuges oder eines Jägerzuges) hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeit als Staatsanwalt schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht als einschlägige Berufstätigkeit zu werten und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Darüber hinaus dienen Kader-/Miliz- sowie Waffenübungen schon nach der gesetzlichen Definition im Rahmen des Wehrgesetzes primär dem Zweck der Ausbildung und Festigung des Erlernten (vgl. § 20 Abs 1 sowie § 21 Abs 1 Wehrgesetz). Somit kann auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gleichheitswidrigkeit im Vergleich zu im Dienststand befindlichen Militärpersonen nicht geteilt werden.

 

3.9. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungskonformität des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 mittlerweile bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Zivildienst[/Präsenzdienst] abgeleistet wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).

 

3.10. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die mit der Besoldungsreform 2015 vorgenommene Ausgestaltung des neuen Gehaltssystems der Bundesbediensteten vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebotes. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anrechnung von Vordienstzeiten gegenüber der früheren Rechtslage zu beschränken oder solche nur mehr anzurechnen, insoweit sie als einschlägige Berufstätigkeit anzuerkennen sind und dafür einen Ausgleich in den neuen (höheren) Gehaltsansätzen und in einer Verkürzung der Verweildauer von der 1. in die 2. Gehaltsstufe vorzusehen.

 

3.11. Da sich aus dem Wortlaut des § 12 GehG eindeutig ergibt, dass Zeiten des Präsenzdienstes mit (höchstens) sechs Monaten anrechenbar sind, und aus § 211b RStDG, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten, und da weiters dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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