Abschnitt VIII
Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen
§ 38.
(1) Soweit den Staatsanwaltschaften Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.
(2) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR40093892