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§ 38 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Abschnitt VIII

Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen

§ 38.

(1) Soweit den Staatsanwaltschaften Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.

(2) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093892