VwGH 2012/12/0047

VwGH2012/12/004729.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der MMag. VW in F, vertreten durch Dr. H. Burmann - Dr. P. Wallnöfer Dr. R. Bacher - Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. Juni 2011, Zl. BMJ-V573.30/0008-III 2/2011, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2e;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2e;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990 war ihr Vorrückungsstichtag aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin zum 1. Mai 1989) mit 14. Jänner 1984 festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 30. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Berücksichtigung von Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags sowie dessen Neufestsetzung. Am 12. September 2010 verbesserte die Beschwerdeführerin diesen Antrag unter Verwendung des Formulars gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2010. Sie beantragte somit gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2011 wurde auf Grund dieser Anträge der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit dem 14. Dezember 1980 festgesetzt.

Die Errechnung des Vorrückungsstichtages ergab sich aus einem diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt, welches wie folgt lautete:#htmltmp1#

#htmltmp2#

#htmltmp3#

#htmltmp4#

#htmltmp5#

#htmltmp6#

#htmltmp7#

#htmltmp8#

#htmltmp9#

Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung enthaltenen "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin bewirke.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht Folge gegeben wurde.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (auszugsweise):

"...

In der Folge erging am 14. April 2011 der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck zu Pers 1-W-29/61, mit dem der Vorrückungsstichtag neu ermittelt und mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß §§ 12, 113 GehG mit 14. Dezember 1980 festgesetzt wurde.

In der Begründung führte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck aus, dass der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags maßgebende Sachverhalt unter Zugrundelegung der Angaben der BW sowie der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der laut Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, voran gesetzten Zeiten angenommen worden sei. Das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung der BW voran zu setzenden Zeiten betrage demnach 8 Jahre, 4 Monate und 17 Tage.

Neben den von der BW vorgelegten Schulnachrichten über die 1. und 9. Schulstufe sei auch das Zeugnis der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol vom 11. Juni 1980 über die Lehramtsprüfung für Volksschulen mit dem Ersuchen vorgelegt worden, diesen viersemestrigen Studiengang vom 19. September 1978 bis 11. Juni 1980 (Aufnahme am 19. September 1978; Lehramtsprüfung am 11. Juni 1980) 'zur Gänze' bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen.

Die Zeit an der Pädagogischen Akademie falle nicht in die Aufzählung der in § 12 Abs. 2 GehG angeführten Zeiten, weil dieses abgeschlossene Studium kein Ernennungserfordernis für die Aufnahme in den richterlichen Bundesdienst dargestellt habe. Die Bestimmung komme nur für Beamtinnen und Beamte in Betracht, bei denen als Anstellungserfordernis über die Reifeprüfung hinaus die Absolvierung einer Akademie vorgeschrieben sei.

Gegen diesen der BW am 21. April 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die am 3. Mai 2011 eingebrachte Berufung, in der die BW beantragt, den Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung sämtlicher Zeiten von Amts wegen festzustellen; in eventu den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. April 2011 ersatzlos aufzuheben und diesen anzuweisen, im weiteren Verfahren den Vorrückungsstichtag unter Anrechnung sämtlicher Zeiten zu ermitteln und sie in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung schadlos zu stellen.

Dazu führt die BW zusammengefasst aus, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, mit dem ihr Vorrückungsstichtag mit 14. Jänner 1984 festgesetzt worden sei, in mehreren Punkten fehlerhaft sei und dies nunmehr im Rahmen der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt werden müsse. Insbesondere sei die Zeit ihres Studiums an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 zur Gänze anzurechnen, ferner aber auch Zeiten aus privatwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Weiters sei ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden.

Die Berufung ist rechtzeitig und zulässig, inhaltlich kommt

ihr jedoch keine Berechtigung zu.

Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Die am 1. September 1960 geborene BW ist am 1. Mai 1989 in

den richterlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden. Aufgrund des von der BW am 2. Mai 1989 ausgefüllten Erhebungsbogens setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, den 14. Jänner 1984 als Vorrückungsstichtag fest. Dabei wurden die nachfolgenden Zeiten im Ausmaß von 7 Jahren, 11 Monaten und 4 Tagen zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dem Anstellungstag bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze berücksichtigt:

In rechtlicher Hinsicht hat die Berufungsbehörde erwogen:

Mit dem am 30. August 2010 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wurde die Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs gelegenen Vordienstzeiten für die Berechnung des Vorrückungsstichtags aufgrund der Entscheidung des EUGH in der Rs. Hütter (C 88/08 ), derzufolge der Ausschluss von Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs von der Anrechnung bei Vertragsbediensteten der Gleichbehandlungsrichtlinie widerspricht, neu geregelt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird nunmehr durch den 1. Juli desjenigen Jahres, in dem neun Schuljahre tatsächlich oder fiktiv zurückgelegt wurden, begrenzt. Durch diese Anknüpfung an einen durchschnittlich neunjährigen Schulbesuch werden bei Vorliegen entsprechender anrechenbarer Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs - in Betracht kommen insbesondere Dienst und Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft sowie Schulzeiten, wenn eine bestimmte Schulausbildung ein Ernennungs- oder Anstellungserfordernis bildet - drei Jahre an zusätzlichen Vordienstzeiten angerechnet.

Zum Ausgleich dafür wurden sämtliche Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert. Um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung derjenigen Bediensteten auszuschließen, die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem 18. Lebensjahr verfügen, werden nunmehr bis zu drei Jahre an 'sonstigen Zeiten' zur Gänze für die Vorrückung angerechnet. Die Zeit zwischen Abschluss der standardisierten Schulpflicht und Vollendung des 18. Lebensjahrs ist damit entweder als an sich anrechenbare Zeit oder als 'sonstige Zeit' für die Vorrückung zu berücksichtigen. Die bereits bestehende Halbanrechnung 'sonstiger Zeiten' im Ausmaß von bis zu drei Jahren blieb unberührt.

Die Neuregelung trat rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Eine Änderung des Vorrückungsstichtags und allenfalls der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung kann daher frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 erfolgen.

Ausgehend von der klaren, auf der Entscheidung des EuGH in der Rs. Hütter fußenden Intention der Neuregelung hat diese lediglich Auswirkungen auf Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und (zum Teil) auf die 'sonstigen Zeiten'. Eine komplette Neuberechnung des Vorrückungsstichtags war aufgrund des angesprochenen EuGH-Erkenntnisses nicht geboten und vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Dies wird in den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 82/2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht:

'I. Allgemeiner Teil

(...) Dabei soll jedoch keine materielle Neuorientierung des gesamten Regelungskomplexes erfolgen, dies soll vielmehr einem noch zu erarbeitenden neuen Entgeltrecht des Bundes vorbehalten bleiben. Der Entwurf intendiert vielmehr, die aus dem geltenden Vorrückungsrecht resultierenden Rechtspositionen (konkret: die an die bisherige(n) Tätigkeit(en) und an das Dienstalter geknüpften Entgeltansprüche) so weit wie irgend möglich unverändert zu lassen. (...)

II. Besonderer Teil

(...)

Zu den §§ 8, 12, 42 und 158 GehG, 19 und 49c VBG und 66, 168, 190 und 197 RStDG: Die Neuregelung ist von der Intention getragen, die bestehenden Vorrückungslaufbahnen so weit wie möglich zu erhalten bzw. die Regelungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten so zu gestalten, wie sie voraussichtlich festgelegt worden wären, wenn das durch die Gleichbehandlungsrichtlinie und das Urteil des EuGH im Fall HÜTTER konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung bereits bei ihrer Schaffung in dieser Form bestanden hätte. (...)'

Insoweit die BW nunmehr die zusätzliche Anrechnung von Zeiten, über die bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, abgesprochen wurde, begehrt, so steht dem die Rechtskraft eben dieses Feststellungsbescheids entgegen. Eine Änderung der Rechtslage ist zwar grundsätzlich geeignet, die Rechtskraft zu durchbrechen, dies aber nur insoweit, als die Rechtslage tatsächlich geändert wurde bzw. als dies vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Identität der Rechtslage liegt demnach vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheids, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, auf die die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist. Bedeutsam kann dabei nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand oder eine allfällige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Da bei der hier maßgeblichen Novellierung eine Änderung der Rechtslage nur hinsichtlich bestimmter Zeiten vor dem

18. Geburtstag und der Qualifikation von sonstigen Zeiten als voll- oder halbanrechenbar erfolgte, liegt bezüglich aller anderen

Aspekte, insbesondere also jener Zeiten, die von der hier maßgeblichen Neuregelung nicht betroffen sind, res iudicata vor. Die Ausführungen der BW, wonach mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, außer Kraft gesetzt worden sei, geht somit in dieser Allgemeinheit ins Leere. Vielmehr kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft nur insoweit in Betracht, als die für die seinerzeitige Bescheiderlassung maßgeblichen Rechtsvorschriften eine substantielle Änderung erfahren haben. Dies gilt - wie dargelegt - im vorliegenden Fall ausschließlich für bestimmte Zeiten vor dem 18. Geburtstag und die Qualifikation von sonstigen Zeiten als voll- oder halbanrechenbar.

Aus den dargelegten Erwägungen scheidet somit eine Neubewertung des Studiums der Rechtswissenschaften und des Doktoratsstudiums, die zur Gänze Zeiten nach dem 18. Geburtstag betreffen und über die bereits mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, rechtskräftig abgesprochen wurde, wegen entschiedener Rechtssache schon dem Grunde nach aus.

Was das Studium an der Pädagogischen Akademie Tirol anbelangt, so ist der BW zuzustimmen, dass gemäß § 12 Abs. 2e GehG als Beginn des Sommersemesters 1978 der 1. Juli 1978 herangezogen werden muss. Insoweit käme für eine zusätzliche Anrechnung grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis einschließlich 31. August 1978, der vor dem 18. Geburtstag der BW liegt und daher von der Rechtskraft des oben zitierten Bescheids nicht umfasst ist, in Betracht. Allerdings bestimmt, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, § 12 Abs. 2 Z 7 lit. c GehG, dass die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule nur dann zur Gänze zu berücksichtigen ist, wenn dieses für die Beamtin oder den Beamten, und zwar gemäß § 1 Abs. 2 GehG unmissverständlich für die/den Bundesbeamten/-in, Ernennungserfordernis gewesen ist. Schon aus dem Regelungsgehalt des Gehaltsgesetzes 1956 als solchem, aber auch aus der Entstehungsgeschichte und Gesamtsystematik der Anrechnung von Studienzeiten nach den Z 7 und 8 leg. cit. folgt - entgegen der Auffassung der BW - unzweifelhaft, dass das in § 12 Abs. 2 Z 7 lit. c GehG angeführte Ernennungserfordernis ausschließlich auf eine Ernennung in ein (öffentlich-rechtliches) Bundesdienstverhältnis abstellt. Eine Gänzeanrechnung des abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule kommt daher nur in Betracht, wenn dieses Studium zum Zeitpunkt der Ernennung zur Bundesbeamtin bzw. zum Bundesbeamten für die damit verbundene Verwendung im Ernennungsvoraussetzung ist.

Da der Abschluss der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol gemäß § 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz kein Ernennungserfordernis für die hier einzig relevante Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst darstellt, ist dieses Studium auch nicht zur Gänze bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid sind daher nicht zu beanstanden.

Wenn die BW weiters vermeint, dass die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 3a GehG bewirken sollten, dass bei verschiedenen Dienstverhältnissen zu öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften ausgeübte Tätigkeiten oder Studien sich nicht negativ auswirken sollen und die Absolvierung der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol jedenfalls zur Gänze anzurechnen sei, verkennt sie den Regelungsgehalt dieser Normen. Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Damit sind aber ausschließlich solche Zeiten angesprochen, für die eine Gänzeanrechnung nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. gerade nicht möglich ist. Diese Zeiten können zwar als Gänzezeiten angerechnet werden, eine solche Anrechnung kommt nach der stRspr des VwGH freilich nur in Betracht, wenn die Vortätigkeit für einen Verwendungserfolg im Bundesdienst ursächlich ist, der andernfalls nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß eingetreten wäre. Diese Prüfung, bei der ein strenger Maßstab anzulegen ist, hat auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten (im Bundesdienst) und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Eintritt in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis auszuüben hatte. Dass das Studium an der Pädagogischen Akademie für die Verwendung als Richteramtsanwärterin bzw. in weiterer Folge als Richterin oder Staatsanwältin nicht ursächlich ist, ergibt sich schon aus den völlig unterschiedlichen Tätigkeitsprofilen und wurde von der BW auch in keinem Verfahrensstadium behauptet oder auch nur andeutungsweise begründet.

Die Heranziehung des Abs. 3a leg. cit. scheidet schon mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass Abs. 3a leg. cit in Z 1 völlig unmissverständlich auf ein unmittelbar vorangegangenes Bundesdienstverhältnis abstellt. Inwieweit sich für den Standpunkt der BW, wonach das Studium an der Pädagogischen Akademie Ernennungsvoraussetzung für ihre Lehrtätigkeit als Landeslehrerin gewesen und daher voll anzurechnen sei, gerade aus Abs. 3a leg. cit. etwas gewinnen lassen soll, ist unklar und in sich nicht schlüssig.

Was die von der BW geltend gemachten Zeiten als Kellnerin anbelangt, so betreffen diese im weit überwiegenden Ausmaß ebenfalls Zeiten nach dem 18. Geburtstag, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die einzige Ausnahme bildet hier die in der Berufung angeführte und offenbar irrtümlich mit drei Tagen bewertete Tätigkeit als Kellnerin vom 1. Juli bis 3. September 1978, von der der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 1978 vor dem 18. Geburtstag liegt und daher grundsätzlich für eine Vollanrechnung in Betracht käme. Einer solchen Vollanrechnung steht freilich der Umstand entgegen, dass es sich bei der Tätigkeit als Kellnerin im Gasthof X um keine Zeiten handelt, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GehG zur Gänze voranzustellen sind. Bei der Hälfteanrechnung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. fanden diese Zeiten, wie sich dem dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt unschwer entnehmen lässt, sehr wohl Berücksichtigung.

Der in der Berufung vorgebrachten Behauptung, dass kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass das Oberlandesgericht Innsbruck mit zwei E-Mails vom 8. und 25. März 2011 die BW über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzte. Dabei wurde die BW darauf hingewiesen, dass in den rechtskräftigen Bescheid vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, nicht mehr eingegriffen werden darf, dass die Zeit vom Beginn der Lehrtätigkeit bis zum Ende der Sponsion bereits im zitierten Bescheid zur Gänze angerechnet wurden, dass keine weiteren Vordienstzeiten vorhanden seien, die zur Gänze angerechnet werden könnten, und dass daher an Zeiten vor dem 18. Geburtstag drei Jahre zur Gänze sowie sonstige Zeiten im Ausmaß von zwei Monaten zur Hälfte angerechnet werden. Dieser Information war ein Berechnungsblatt angeschlossen, dem nicht nur der Vorrückungsstichtag, sondern darüber hinaus auch detailliert jene Zeiten entnommen werden konnten, die zur Gänze Berücksichtigung fanden. Zur Überprüfung dieser Erhebungsergebnisse, die letztlich auch in den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid einflossen, wurde der BW ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, in ihre den Vorrückungsstichtag betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Damit erhielt die BW nicht nur eine ausführliche Information über die ihr ohnehin bekannten weil auf den von ihr vorgelegten Unterlagen und dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, beruhenden Erhebungsergebnisse sowie insbesondere über die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck in Aussicht genommene Entscheidung; es blieb ihr darüber hinaus auch unbenommen, hiezu Stellung zu nehmen.

Was schließlich das Argument anbelangt, wonach sich dem Berechnungsblatt nicht entnehmen lasse, welche Zeiten zur Hälfte angerechnet wurden, so geht dieses schon deshalb ins Leere, weil sich eben aus diesem Berechnungsblatt unschwer ergibt, dass sämtliche sonstige Zeiten zwischen der Absolvierung der neunten Schulstufe und dem Anstellungstag zur Hälfte in Anrechnung gebracht wurden (zu berücksichtigende Zeiten im Ausmaß von 13 Jahren und 10 Monaten abzüglich der Gänzezeiten im Ausmaß von 10 Jahren, 11 Monaten und 4 Tagen ergeben sonstige Zeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 10 Monaten und 26 Tagen, die zur Hälfte angerechnet wurden).

Zusammenfassend hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit Bescheid vom 14. April 2011, Pers 1-W-29/61, den Vorrückungsstichtag der BW unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, mit 14. Dezember 1980 rechtskonform neu festgesetzt."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher sie insbesondere Normbedenken gegen § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 und Z. 8 GehG geltend machte.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, B 970/11-5, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Abs. 1, Abs. 2 Z 7, Abs. 2 Z 8 des § 12 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. 54 idF BGBl. I 111/2010, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; zur Zulässigkeit des Ausgehens von einer Durchschnittsbetrachtung und der Inkaufnahme von Härtefällen zB VfSlg. 14.841/1997) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 GehG bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Durchschnittsbetrachtung an die gesetzliche Schulpflicht (§§ 2, 3 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76) und nicht an das Lebensalter anknüpft (vgl. die Erläut. zur RV der Novelle des GehG, BGBl. I 82/2010, 781 BlgNR 24. GP, 4). Es ist auch nicht unsachlich, wenn die Zeit eines abgeschlossenen Studiums gemäß § 12 Abs. 2 Z 7 und Z 8 GehG nur dann zur Gänze bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen ist, wenn dieses für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Berechnung des Vorrückungsstichtages verletzt. Sie macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Mit dem am 30. August 2010 herausgegebenen Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert wurden (vgl. BGBl. I Nr. 82/2010), sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von Vordienstzeiten an die Gleichbehandlungsrichtlinie, konkretisiert durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2009, C-88/08 , Hütter, angepasst werden.

Dies geschah insbesondere durch die Novellierung der §§ 8 und 12 GehG.

§ 8 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautet:

"Vorrückung

§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

..."

§ 12 GehG in dieser Fassung lautet:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2. sonstige Zeiten, die

    a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

    b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

  1. aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
  2. bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule,

Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule

für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I

Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986,

BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der

Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl.

Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des

Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des

Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der

Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur

ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit

an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in

der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des

Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem

Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer

inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die

arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher

(Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der

Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie

in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1,

W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,

A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,

K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

  1. a) an einer höheren Schule oder
  2. b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

    bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

    7. die Zeit

    a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie

    oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

    b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität

    oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,

    c) eines abgeschlossenen Studiums an einer

    Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

    8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer

    Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;

    ...

(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst

1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die

ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

3. bei Studien, auf die ausschließlich das

Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung

aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;

6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.

(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das

Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-

Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium

erfolgreich abgeschlossen und

1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das

Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-

Studiengesetz anzuwenden oder

b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den

Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8

die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß

von einem Jahr,

2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den

Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.

(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates

zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder

3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz

(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,

4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder

bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu

berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen

Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG

oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen

Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e

oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte

auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende

Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen

Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses

Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere

Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.

(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder

einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung

entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung

Ernennungserfordernis ist,

1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt,

oder

2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre."

§ 113 Abs. 10, 11, 12, 13 und 14 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautet:

"(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

...

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12

1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

2. ist § 12 Abs. 1a anzuwenden."

Gemäß § 175 Abs. 66 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 traten §§ 8 und 12 leg. cit. in der Fassung dieses Bundesgesetzes (rückwirkend) am 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 8 Abs. 1 und 2 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden

Fassung BGBl. Nr. 306/1981 lautete:

"Vorrückung

§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

..."

§ 12 Abs. 1 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lautete (auszugsweise):

"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2. sonstige Zeiten,

    a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

    b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte."

    § 12a Abs. 1 bis 4 idF BGBl. I Nr. 96/2007 lautete:

    "Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis

P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,

M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

  1. 2. Verwendungsgruppen L 2a;
  2. 3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:#htmltmp10#

In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer "Teilrechtskraftwirkung" des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990 in Ansehung der Frage der Anrechenbarkeit von nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin gelegener Zeiten ausgegangen sei.

Dieser Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als berechtigt:

"Sache" des in § 12 Abs. 9 GehG angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die "Festststellung des Vorrückungsstichtages". Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG erlassenen Bescheides.

Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig (vgl. hiezu etwa die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 23 zu § 59 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).

Insofern erwuchs zunächst lediglich die Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990 in Rechtskraft, nicht aber die dort vorweg beurteilten Fragen, welche (nach dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin gelegenen) Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren.

Wie auch die belangte Behörde einräumt, stand die Rechtskraft dieses Bescheides jedenfalls auf Grund der Novellierung des § 12 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 und der in § 113 Abs. 10 GehG in dieser Fassung eingeräumten Antragsmöglichkeit einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorliegendenfalls nicht entgegen. Nach der Anordnung des ersten Satzes der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages "auf Grund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010" (mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004) gerichtet. "Sache" dieses Verfahrens ist somit eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Anwendung der zuletzt zitierten gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Frage der Anrechenbarkeit von vor und nach dem 18. Lebensjahr der Antragstellerin gelegener Zeiten vorweg und auf Basis der oben dargestellten - novellierten - Rechtslage eigenständig und ohne Bindung an Begründungselemente vorangegangener Vorrückungsstichtagsfestsetzungen zu beurteilen ist.

Damit ist freilich für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil sich ihre Einwendungen sowohl in Ansehung der Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres (welche die belangte Behörde ohnedies behandelt hat) als auch in Ansehung der Berücksichtigung von Zeiten nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres im Ergebnis als unzutreffend erweisen:

In der Beschwerde findet sich eine Vielzahl von Judikaturzitaten sowie Rechtsbehauptungen zur Errechnung von Vorrückungsstichtagen, wobei jedoch vielfach eine unmittelbar anschließende Darstellung der Auswirkungen, welche diese Rechtsprechung bzw. diese rechtlichen Erwägungen auf die Festsetzung des Vorrückungsstichtages haben sollen, fehlt.

Nachgeholt wird dies durch zwei tabellarische Darstellungen mit Berechnungsvarianten. Aus einem Vergleich zwischen diesen tabellarischen Darstellungen und der Errechnung des Vorrückungsstichtages durch die erstinstanzliche Dienstbehörde bzw. aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen ergeben sich erkennbar folgende Divergenzen:

Die Beschwerdeführerin geht von einer Anrechenbarkeit ihres Studiums an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 aus. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, diese Zeiten seien aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG anzurechnen, weil die Vollendung dieses Studiums Voraussetzung für ihre (angerechnete) Tätigkeit als Vertragslehrerin des Landes Tirol gewesen sei. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG die Anrechnung der Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer pädagogischen Akademie voraussetzt, dass dieses Studium "für den Beamten Ernennungserfordernis" gewesen ist. Mit dieser Wortfolge nimmt § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG Bezug auf das neu begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten, aus dessen Anlass die Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall die Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Bund als Richteramtsanwärterin. Dafür war ihr Studium an der Pädagogischen Akademie keine Ernennungsvoraussetzung. Der Umstand, dass dieses Studium ein Anstellungserfordernis für eine gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG anrechenbare Tätigkeit (hier der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin bei einem Land) gewesen ist, bewirkt nicht, dass diese Zeiten aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG aus Anlass ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin anzurechnen gewesen wären.

Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass - im Hinblick auf die Überschneidung mit der gleichfalls anrechenbaren Tätigkeit als Lehrerin - letztendlich nur 3 Jahre, 1 Monat und 11 Tage als Studienzeit gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG angerechnet worden seien, obwohl das Studium der Rechtswissenschaften acht Semester, also vier Jahre umfasse. Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1985, B 520/82, vertritt sie die Auffassung, dass dann, wenn der Zeitraum für die zu berücksichtigende Studienzeit nicht voll ausgeschöpft sei, beispielsweise auch Vorbereitungszeiten für die Erlangung des akademischen Grades zu berücksichtigen seien.

Dieser Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Rechtslage gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 lit. b GehG idF BGBl. Nr. 662/1977 und betraf auch danach lediglich Studien, auf die die Bestimmungen des allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden waren.

Wie eingangs dargelegt, hatte die hier vorzunehmende Neuberechnung des Vorrückungsstichtages aber nicht nach § 12 GehG in der vorzitierten Fassung, sondern nach dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 zu erfolgen.

Wie aus dem Zusammenhalt der Absätze 2b bis 2d der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, setzt die Anrechenbarkeit eines Doktoratsstudiums gemäß Abs. 2 Z. 8 jedenfalls dessen erfolgreichen Abschluss voraus. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin aber ihr juristisches Doktoratsstudium bislang nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 12 Abs. 11 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010).

Aus diesen Gründen kam die Anrechnung von Zeiten eines bislang nicht abgeschlossenen Doktoratsstudiums der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin - gestützt auf § 12 Abs. 2e GehG - die Auffassung, dass ihr auch der Zeitraum zwischen ihrer Sponsion am 11. April 1987 und dem Ende des Sommersemesters am 30. Juni 1987 gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG anzurechnen gewesen wäre. Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 12 Abs. 2e GehG trifft eine eigenständige gehaltsrechtliche Definition u.a. des "Sommersemesters" für Zwecke der Berechnung des Vorrückungsstichtages. Dies ändert aber nichts daran, dass hier nur solche Teilzeiträume des in § 12 Abs. 2e erster Satz GehG definierten Semesters gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG vorangestellt werden durften, die gleichzeitig Teil der Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für einen Richteramtsanwärter Ernennungserfordernis gewesen ist, bildeten. Hiezu zählten Zeiträume nach der Sponsion aber nicht.

Die Beschwerde enthält weiters Ausführungen betreffend die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen der Besoldungsgruppe der Lehrer, insbesondere zu den dort auftretenden Überstellungsverlusten und präferiert offenkundig darauf gestützt eine Berechnungsvariante, wonach anlässlich der Ernennung zur Richteramtsanwärterin lediglich ein Überstellungsverlust von zwei Jahren in Anrechnung zu bringen wäre.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Überstellungsverlust im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin beträgt vier Jahre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0036). Es wird somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z. 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Besoldungsgruppe der Lehrer spielen vorliegendenfalls (auch unter dem Aspekt des § 12a Abs. 2 Z. 2 GehG) keine Rolle, zumal die Beschwerdeführerin nie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (zum Bund) in dieser Besoldungsgruppe gestanden ist; die Verwendungsgruppe L2a stellt hier daher keine "entsprechende niedrigere Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 12 Abs. 6 und Abs. 7 GehG dar.

Da nach den zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen sowohl die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 als auch die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG hier zu berücksichtigenden Zeiten nur in dem Ausmaß voranzusetzen sind, wie sie im gedachten Fall einer Überstellung für die Vorrückung anrechenbar wären, stehen beide Arten zu berücksichtigender Zeiten für die aus § 12a Abs. 4 GehG abzuleitende Kürzung der anrechenbaren Gesamtzeit um insgesamt vier Jahre zur Verfügung. Da die Summe zu berücksichtigender Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 und Z. 8 GehG vier Jahre überstieg, ist die belangte Behörde zu Recht von einem Überstellungsverlust in diesem Ausmaß ausgegangen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich daher auch als irrelevant, ob die Zeit vom 18. Februar 1985 bis 29. März 1985 aus dem Titel des Studiums oder der Lehrertätigkeit angerechnet wird, weil beide Arten zu berücksichtigender Zeiten einschränkenden Bedingungen (dem Überstellungsverlust) unterworfen sind (dadurch unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch von jenem, welcher dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 31. März 2006 zu Grunde lag, in welchem Zeiten, die dem Überstellungsverlust unterlagen, mit Zeiten, bei denen dies nicht der Fall war, konkurrierten).

Eine Verletzung subjektiver Rechte infolge eines isolierten Abspruches über den Vorrückungsstichtag ohne gleichzeitige bescheidmäßige Feststellung der hieraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung hat die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdepunkt geltend gemacht, sodass auf die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise durch die erstinstanzliche Behörde, welche es in Ansehung der erlangten besoldungsrechtlichen Stellung mit einem nicht rechtskraftfähigen "Hinweis" bewenden ließ, nicht einzugehen war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 29. Jänner 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte