VwGH Ra 2017/12/0071

VwGHRa 2017/12/007113.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des MMag. M W in T, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017, Zl. W221 2149894-1/3E, betreffend Besoldungsdienstalter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12 Abs7 idF 2016/I/064;
RStDG §28;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber leistete von 1. Februar 2000 bis 31. Jänner 2001 ordentlichen Zivildienst. Er absolvierte in der Zeit von 10. Oktober 2001 bis 13. März 2009 das Diplomstudium der Politikwissenschaften sowie die Gerichtspraxis in der Zeit von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012. Am 1. Jänner 2013 wurde durch seine Ernennung zum Richteramtsanwärter sein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7. Juli 2013 wurde aus diesem Anlass der Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers festgesetzt.

2 Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Jänner 2017 wurden dem Revisionswerber zwecks Ermittlung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr acht Monaten und 15 Tagen angerechnet. Zivildienst wurde - entsprechend der einschränkenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 4 letzter Satz GehG - nur in der Dauer von neun Monaten angerechnet. Die Gerichtspraxis wurde nur insoweit angerechnet, als sie über die damalige gesetzliche Mindestdauer von fünf Monaten hinausging.

3 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der abgesonderten Zulassungsbegründung wendet sich der Revisionswerber gegen die Berechnung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016, und vertritt weiter die Auffassung, die mit Bescheid vom 7. Juli 2013 für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten seien aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 jedenfalls zu berücksichtigen. Die Bestimmungen betreffend die eingeschränkte Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis und des Zivildienstes seien unionsrechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus stelle sich aus Anlass des Revisionsfalls die Frage, inwieweit zusätzliche Studien, die nicht als Ausbildung, sondern als Fortbildung anzusehen seien, nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar sein könnten. Zudem beruft sich der Revisionswerber auf eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht.

5 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Berechnung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 wendet, gleicht die Zulassungsbegründung in allen maßgeblichen Umständen jener, welche dem hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Beschlusses zu dieser Frage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.

6 Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, die mit Bescheid vom 7. Juli 2013 angerechneten Vordienstzeiten wären aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 jedenfalls zu berücksichtigen, verkennt er, dass er vor seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter noch nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis gestanden ist. Der aus Anlass der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlassene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis ergangen, sodass § 12 Abs. 7 GehG nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0060, und Ra 2017/12/0064).

7 In Ansehung des übrigen Zulassungsvorbringens wird auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042, mit der Maßgabe verwiesen, dass die dort erstatteten Ausführungen zum Präsenzdienst und zu seiner Verkürzung auf den hier gegenständlichen Zivildienst und seiner Verkürzung zu übertragen sind (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0064). Dabei hat es der zwar nicht anwaltlich vertretene, aber rechtskundige Revisionswerber unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen und wurden auch keine konkreten Beweisanbote in Richtung der Einvernahme von Zeugen erstattet (vgl. dazu erneut den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042).

8 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

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