Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art3 Abs1 litc;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
AVG §67d Abs3;
AVG §67d;
BesoldungsreformG 2015;
B-VG Art133 Abs4;
DienstrechtsNov 2015;
EURallg;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 lita idF 2016/I/064;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2016/I/064;
GehG 1956 §169c;
GehG 1956 §169d Abs6 idF 2015/I/065;
GehG 1956 §169d;
GehG 1956 §169e;
MRK Art6;
RStDG §2 Abs1 Z5;
RStDG §211a Abs1 idF 2015/I/164;
RStDG §211b idF 2015/I/065;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120042.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber absolvierte in der Zeit zwischen 1. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 Gerichtspraxis. Am 2. Jänner 2014 wurde durch seine Ernennung zum Richteramtsanwärter sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 wurde er zum Staatsanwalt ernannt.
2 Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. November 2016 wurden dem Revisionswerber zwecks Ermittlung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), Vordienstzeiten im Ausmaß von 567,825 Tagen angerechnet. Hiezu zählte gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a GehG die Zeit des Grundwehrdienstes vom 6. September 2004 bis 5. März 2005 im Ausmaß von 181 Tagen sowie die über die damalige gesetzliche Mindestdauer von fünf Monaten hinausgehend absolvierte Gerichtspraxis in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013. Zeiten eines vom Revisionswerber absolvierten Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften wurden nicht angerechnet.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber anwaltlich vertreten Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darin wandte er sich einerseits gegen die Ermittlung seines Besoldungsdienstalters nach § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016, zumal sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schon vor Herausgabe der Bundes-Besoldungsreform 2015 begründet worden sei. Auch rügte er die Nichtanrechnung des von ihm verpflichtend abgeleisteten, über den sechsmonatigen Grundwehrdienst hinausgehenden, Präsenzdienstes im Ausmaß von weiteren zwei Monaten sowie die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate seiner Gerichtspraxis als verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig. Sowohl seine Tätigkeit während der Gerichtspraxis als auch sein Doktoratsstudium habe ihm für seine spätere Verwendung "einschlägige" Kenntnisse vermittelt (wird in der Beschwerde näher ausgeführt).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2017 wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 als unbegründet abgewiesen.
5 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Der Revisionswerber habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundes-Besoldungsreform 2015 am 11. Februar 2015 als Richteramtsanwärter ein Fixgehalt bezogen. Aus diesem Grund könne auch keine pauschale Überleitung nach den Regeln der §§ 169c und 169d GehG stattfinden. Auch sei die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter in § 169d Abs. 1 GehG nicht genannt.
7 Die Ermittlung des Besoldungsdienstalters habe daher nach Neurecht zu erfolgen gehabt.
8 Die Dienstbehörde sei in Ansehung der Präsenzdienstzeiten zu Recht nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a GehG, in Ansehung der Zeiten der Gerichtspraxis nach § 211b des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (im Folgenden: RStDG), vorgegangen. Die unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde gegen diese Bestimmungen teilte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Eine Anrechnung der Zeiten des Doktoratsstudiums komme - unabhängig von der Frage seiner "Einschlägigkeit" - nicht in Betracht, da es an einem Anrechnungstatbestand fehle. Das genannte Studium sei insbesondere keine "Berufstätigkeit" bzw. kein "Verwaltungspraktikum" im Verständnis des § 12 Abs. 3 GehG.
9 Da vorliegendenfalls keine strittigen Sachverhaltsfragen vorlägen, habe von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden können.
10 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig, da die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche, noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Auch sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Gemäß Art. 1 Abs. 1 RStDG ist dieses Bundesgesetz auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.
16 § 211a Abs. 1 RStDG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015 lautet:
"6. Teil
Bundesbesoldungsreform 2015
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 211a. (1) Die Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen."
17 § 211b RStDG idF BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:
"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."
18 § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 lit. a und Abs. 3 erster Satz GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016 lautet:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
...
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
...
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. ..."
19 § 169d Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 3 und Abs. 5 bis 6 GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016 lautet:
"Gruppenüberleitung
§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
...
12. die Richterinnen und Richter sowie die
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
...
(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 1 mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das entsprechend ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und
Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
...
(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum
Ablauf des 11. Februar 2015
1. der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder
2. wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß
eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,
unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder
sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird
mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den
Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines
Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des
Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen
Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters
zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder
dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag
maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 175
Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses
nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen.
Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.
(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen."
20 In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung idF BGBl. I Nr. 65/2015, welche der hier anzuwendenden Fassung in Ansehung des Abs. 6 entspricht (RV 585 BlgNR XXV. GP , 13), heißt es:
"Bedienstete, die keinen einzigen Monatsbezug erhalten haben, der auf Grundlage eines Vorrückungsstichtages bemessen wurde, sind jedoch auch dann nach den neuen Bestimmungen zu bemessen und einzustufen, wenn für sie bereits ein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde. In diesen Fällen ist noch kein Besitzstand gegeben, dessen Wahrung aus unionsrechtlicher Sicht vertretbar wäre. Vielmehr würde eine anderslautende Regelung darauf hinauslaufen, dass ein auf diskriminierender Rechtsgrundlage festgesetzter Vorrückungsstichtag nach Inkrafttreten des neuen Besoldungssystems erstmals durch ausdrückliche Anordnung zur Wirksamkeit gelangen würde. Ein solcher Effekt ist jedenfalls zu vermeiden."
21 Im Zeitpunkt der Ernennung des Revisionswerbers in den richterlichen Vorbereitungsdienst war gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 RStDG idF BGBl. I Nr. 111/2010 eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten Ernennungsvoraussetzung.
22 Gemäß § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987 idF BGBl. I Nr. 111/2010 hat die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen.
23 In der Zulassungsbegründung wendet sich der Revisionswerber gegen die Berechnung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016. § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG ordne nämlich eine Überleitung der "Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1" an, zu denen auch die Richteramtsanwärter gehören.
24 Damit verkennt der Revisionswerber aber, dass die von ihm zitierte Gesetzesbestimmung die "Überleitung", also die Berechnung des nach der Bundes-Besoldungsreform 2015 maßgeblich gewordenen Besoldungsdienstalters u.a. für Richteramtsanwärter "nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG" anordnet. Nach dieser eindeutigen Gesetzeslage ist daher insbesondere auch § 169d Abs. 6 GehG auf am 11. Februar 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Richteramtsanwärter anwendbar. Da der Revisionswerber vor seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, hat er "noch nie ein Gehalt bezogen, für das sein Vorrückungsstichtag maßgebend war". Es ist daher die in § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG maßgebend. Demnach hat eine pauschale Überleitung nach § 169c GehG zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprach, ergibt sich auch klar aus den vorzitierten Gesetzesmaterialien.
25 Angesichts der insofern klaren Gesetzeslage zeigt die vorzitierte Zulassungsbegründung keine grundsätzliche Rechtsfrage auf (vgl. den hg. Beschluss vom 21. März 2017, Ra 2017/12/0020 mwH).
26 Mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen, wonach die Anwendung des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 "unionsrechtlich fragwürdig" sei, umschreibt der Revisionswerber keine hinreichend deutlich formulierte Auslegungsfrage näher genannter Bestimmungen des Unionsrechtes.
27 Insoweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang dagegen wendet, dass auf ihn Neurecht angewendet werde, wiewohl er am 11. Februar 2015 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sei und insofern eine "Gleichbehandlung" mit anderen "Altbeamten" begehrt, macht er jedenfalls keine Verletzung des Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) geltend, beruht die unterschiedliche Behandlung des Revisionswerbers gegenüber anderen "Altbeamten" doch nicht auf dem verpönten Kriterium des Alters, sondern knüpft daran an, ob der in Rede stehende Altbeamte bereits ein vom Vorrückungsstichtag abhängiges Gehalt bezogen hat oder nicht. Inwieweit eine solche Differenzierung, welche ihre Rechtfertigung aus der unterschiedlichen Ausprägung des Vertrauensschutzes ableitet, gegen Unionsrecht verstoßen sollte, bleibt unerfindlich.
28 Weiters rügt der Revisionswerber die angewendete Bestimmung des § 211b RStDG als gegen Art. 2 RL verstoßend, weil die ersten fünf Monate der Gerichtspraxis nicht berücksichtigt würden und es in der Natur der Sache liege, dass diese Monate in einem früheren Lebensalter absolviert würden als die restliche Gerichtspraxis. Dem ist Folgendes zu erwidern:
29 Die gerügte Nichtanrechnung dieser Zeiten einer gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 RStDG die Ernennungsvoraussetzungen herstellenden Gerichtspraxis hatte unabhängig davon zu erfolgen, in welchem Lebensalter diese Zeiten zurückgelegt wurden. Wenn der Revisionswerber die Rechtsauffassung vertritt, es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil derartige Zeiten üblicherweise in jüngeren Jahren absolviert würden, verkennt er, dass die in Rede stehenden Zeiten der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzung für die Ernennung zum Richteramtsanwärter und damit (vgl. § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 174 Abs. 1 RStDG) zum Staatsanwalt dienten, weshalb alle Staatsanwälte - unabhängig vom Alter ihrer Ernennung und vom Alter der Absolvierung dieser Zeiten - diese von der Anrechnung ausgeschlossenen Zeiten aufzuweisen haben (vgl. in Ansehung der Nichtberücksichtigung der Zeiten eines Hochschulstudiums als Folge des "Überstellungsverlustes" den hg. Beschluss vom 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055). Dass § 211b RStDG die über die Herstellung der Ernennungsvoraussetzungen hinausgehenden Zeiten einer Gerichtspraxis anrechenbar gestaltet, begründet vor dem Hintergrund des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach (auch) solche Zeiten "einschlägig", also für die spätere Tätigkeit als Richteramtsanwärter und Staatsanwalt nutzbar seien, keine (indirekte) Diskriminierung jüngerer Beamte im Sinne der RL.
30 Soweit der Revisionswerber einen Verstoß des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a GehG gegen Art. 2 der RL darin erblickt, dass lediglich der Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten für das Besoldungsdienstalter Anrechnung findet, der von ihm nach der damals geltenden Rechtslage darüber hinaus verpflichtend zu leistende Präsenzdienst im Ausmaß von weiteren zwei Monaten jedoch nicht, wodurch er sich gegenüber Frauen und jüngeren Beamten, welche lediglich den sechsmonatigen Grundwehrdienst verpflichtend zu leisten hatten, diskriminiert erachtet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
31 Eine Diskriminierung in Ansehung des Arbeitsentgelts im Verständnis des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL gegenüber Frauen und Männern, die lediglich einen verpflichtenden Präsenzdienst in der Dauer von sechs Monaten zu leisten hatten, liegt schon deshalb nicht vor, weil auch diese Personen nicht in den Genuss der Anrechnung von mehr als sechs Monaten aus dem Titel der Ableistung von Präsenzdienst kommen können (vgl. zu einer ähnlichen Situation im Zusammenhang mit der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0151). Die den Revisionswerber als älteren Beamten im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Leistung von Präsenzdienst im Gesamtausmaß von acht Monaten gegenüber Frauen oder Männer jüngerer Geburtsjahrgänge treffenden Nachteile sind ausschließlich Folgen der unionsrechtlich zulässigen Entscheidung des österreichischen Wehrgesetzgebers, einen verpflichtenden Präsenzdienst lediglich für Männer vorzusehen, bzw. dessen Dauer von acht auf sechs Monate verkürzt zu haben. Aus der RL kann keinesfalls eine Verpflichtung abgeleitet werden, diese Nachteile einer unionsrechtlich zulässigen wehrpolitischen Entscheidung im Bereich des Beamtendienstrechtes (durch Einräumung besoldungsrechtlicher Vorteile) abzumildern oder zu kompensieren. Zur Vereinbarkeit von "Deckelungsbestimmungen" für die Anrechnung von Zeiten mit der RL im Allgemeinen ist auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/12/0032, zu verweisen. Eine solche "Deckelung" von geleisteten Präsenzdienstzeiten bewirkt § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a GehG vorliegendenfalls.
32 Die vom Revisionswerber gerügten Unionsrechtswidrigkeiten liegen vor diesem Hintergrund offenkundig nicht vor.
33 Wenn der Revisionswerber in seiner Zulassungsbegründung die Frage der Anrechenbarkeit von Hochschulstudien aufwirft, genügt es, ihn auf den klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 erster Satz GehG zu verweisen, welcher lediglich die Anrechnung einschlägiger Berufstätigkeiten und Verwaltungspraktika, zu denen Hochschulstudien nicht zählen, vorsieht. Auch sonst ist eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung solcher Zeiten nicht ersichtlich.
34 Dem Vorbringen, wonach die hier angewendeten Gesetzesbestimmungen dem innerstaatlichen Gleichheitssatz widersprechen, genügt es zu entgegnen, dass die Zulässigkeit einer Revision mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit genereller Normen nicht begründet werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0091 mwH).
35 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulassungsbegründung schließlich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
36 Im vorliegenden Fall lag zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Freilich hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 24 VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu § 67d AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Zu der zuletzt zitierten Bestimmung vertrat der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 67d Abs. 3 AVG stellt. Die genannte Rechtsprechung ist auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gemäß Art. 6 EMRK oder gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0093, mit weiteren Hinweisen). Vorliegendenfalls hat es der anwaltlich vertretene Revisionswerber unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisanbote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen wurden nicht erstattet.
37 Soweit der Revisionswerber das Unterbleiben einer amtswegigen Anberaumung einer mündlichen Verhandlung rügt, obwohl er sachverhaltsbezogenes Vorbringen "zum Thema der Einschlägigkeit" erstattet habe, zeigt er eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, weil die ersten fünf Monate des Gerichtspraktikums und das Hochschulstudium nach der klaren Rechtslage unabhängig von ihrer "Einschlägigkeit" für eine Anrechnung nicht in Frage kommen.
38 Aus diesem Grund war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
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