VwGH Ra 2016/12/0091

VwGHRa 2016/12/009119.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des J A in W, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2016, Zl. W128 2102731- 1/6E, betreffend Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §13e Abs3;
GehG 1956 §13e Abs4;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §13e Abs3;
GehG 1956 §13e Abs4;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 17. Februar 1964 geborene Revisionswerber stand als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Über seinen Antrag vom 6. November 2013 wurde er mit Ablauf des 31. Dezember 2014 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

2 In den Jahren 2012 bis 2014 hatte der Revisionswerber krankheitsbedingt seinen Erholungsurlaub nicht (zur Gänze) verbrauchen können. Mit Eingabe vom 24. November 2014 stellte er deshalb den Antrag, die Dienstbehörde möge ihm "für das Jahr 2012 eine Urlaubsersatzleistung für 84 Stunden sowie für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jeweils eine Urlaubsersatzleistung für 240 Stunden zuerkennen und ihm dieses Geld überweisen".

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Juli 2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in teilweiser Stattgebung einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Dienstbehörde vom 30. Jänner 2015 Folgendes aus:

"1. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 bestand ein Resturlaub im Ausmaß von je 240 Stunden.

2. Für das Kalenderjahr 2012 bestand ein Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 84 Stunden.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung und Bemessung einer

finanziellen Abgeltung aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Resturlaubes wird stattgegeben und eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von jeweils 160 Stunden für die Kalenderjahre 2013 und 2014 sowie für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 4 Stunden zuerkannt."

Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 In seiner Begründung stellte das BVwG das Bestehen der genannten, dem Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (mit Ablauf des 31. Dezember 2014) zustehenden (restlichen) Urlaubsansprüche für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 fest.

5 Rechtlich stützte sich das BVwG bei der Ausmittlung der strittigen Urlaubsersatzleistung auf § 13e Abs. 3 zweiter Satz GehG, wonach das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit betrage, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr (40 Stunden) entspreche. Die Urlaubsersatzleistung gebühre nach § 13e Abs. 4 GehG für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibe.

6 Aus der Beschränkung auf das Vierfache der Wochendienstzeit folge - so argumentierte das BVwG zusammengefasst - weder eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum oder auf Gleichheit vor dem Gesetz noch eine Diskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRC. Auch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die sich auf eine Erlassung von Mindestvorschriften beschränke, sei ausreichend umgesetzt worden. Schließlich sei auch eine Diskriminierung nach dem Alter in Ansehung des Arbeitsentgelts nach dem Verständnis von Art. 2 und 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu verneinen.

7 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im Einklang mit der ständigen einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Dazu macht die (ausschließlich Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses vom 14. Juli 2016 hinsichtlich des Fehlens einer weiteren Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von jeweils 80 Stunden für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 bekämpfende) Revision geltend, es fehle an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich aus dem Anwendungsvorrang von Art. 21 Abs. 1 GRC und Art. 2 Abs. 2 lit. 2 der zitierten Richtlinie 2000/78/EG eine Unanwendbarkeit des § 13e Abs. 3 und 4 GehG ergebe.

13 Mit diesen Ausführungen lässt die Revision allerdings das - bereits vom BVwG zitierte - hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2013/12/0059, und den daran anknüpfenden Beschluss vom 18. September 2015, Ro 2015/12/0005, unberücksichtigt. Darin wurden die aufgeworfenen Fragen bereits - und zwar im Sinne des vom BVwG vertretenen Standpunktes - geklärt.

14 Soweit der Revisionswerber schließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13e Abs. 3 und 4 GehG auf Grund der Annahme einer Verletzung seines Eigentumsrechtes iSd Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZPMRK ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 2. März 2016, Ra 2015/20/0146, mwN).

15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

16 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. Oktober 2016

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