VwGH Ra 2017/12/0020

VwGHRa 2017/12/002021.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des Heerespersonalamts in 1163 Wien, Panikengasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017, W203 2123641-1/2E, betreffend Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Heerespersonalamt; mitbeteiligte Partei: C B in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), den Beschluss gefasst:

Normen

AZHG 1999 §25 Abs4 Z3;
AZHG 1999 §25 Abs6;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §101a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und nun revisionswerbenden Partei vom 26. Februar 2016 wurde gegenüber dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 5 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) festgestellt, dass seine Auslandseinsatzbereitschaft aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG, nämlich wegen mangelnden militärischen Bedarfs an der Aufrechterhaltung seiner Auslandseinsatzbereitschaft, mit Ablauf des 29. Februar 2016 vorzeitig ende.

2 Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die mit freiwilliger Meldung vom 24. September 2013 eingegangene und mit Erklärung vom 1. Juni 2014 angenommene Leistungsverpflichtung des Mitbeteiligten in der Bereitschaft bestanden habe, im Rahmen von KIOP-KPE (Anmerkung: Kräfte für internationale Operationen - Kaderpräsenzeinheit) innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Mit Wirkung vom 1. März 2016 werde er zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienstzugeteilt. Somit liege kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung seiner Auslandseinsatzbereitschaft vor. Militärpersonen könnten während des Zeitraums ihrer Dienstzuteilung zu anderen Ressorts nämlich nicht laufend die erforderliche Qualifikation eines hohen Bereitschaftsgrads für die Entsendung zu Auslandseinsätzen in ihrer Organisationseinheit des Bundesheers, der auch das permanente Training des Zusammenwirkens im jeweiligen Organisationselement erfordere (präsente "KIOP/KPE-Einheiten"), erhalten. Dies insbesondere, weil dieser hohe Bereitschaftsgrad für das gesamte Spektrum der Auslandseinsätze (höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit auch unter widrigsten Verhältnissen bis zur Teilnahme an Gefechtshandlungen) erforderlich sei und damit Soldaten bei Abwesenheit vom Organisationselement über Monate auch nicht für eine solche Entsendung in Betracht kämen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG Folge und sprach aus, dass dessen Auslandseinsatzbereitschaft nicht mit Ablauf des 29. Februar 2016 vorzeitig geendet habe, was es im Wesentlichen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2015, Ra 2014/12/0006, begründete. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit vorgebracht, dass die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage einer bescheidmäßigen Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG wegen mangelnden militärischen Bedarfs an deren Aufrechterhaltung auf Grund einer Dienstzuteilung zu einem anderen Ressort in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht beantwortet worden sei. Aus dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2015, Ra 2014/12/0006, könne hiefür nichts abgeleitet werden, sei dort doch der Endigungstatbestand des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG infolge Dienstzuteilung zu einem anderen Ressort untersucht und verneint worden. Es sei jedoch nicht ausgesprochen worden, dass die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund einer Dienstzuteilung zu einem anderen Ressort generell unzulässig wäre.

8 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl I Nr. 66/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 130/2003 lautet (auszugsweise):

"§ 25. ...

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu

entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der

Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist

mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr

Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten

Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht."

10 Der revisionswerbenden Partei ist zwar insoweit zuzustimmen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis vom 25. März 2015, Ra 2014/12/0006, eine Endigung der Auslandseinsatzbereitschaft infolge einer (insoweit lag ein vergleichbarer Sachverhalt vor) Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG unter dem Blickwinkel des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG prüfte. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht die Zulässigkeit der Revision.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 AZHG (siehe zur Unzulässigkeit einer Revision auch bei Vorliegen eines klaren Gesetzeswortlauts den Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0117, mwN) bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 2009, 2008/12/0145, 0146, ausgeführt, dass eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 AZHG (nur) darin begründet werden kann, dass entweder ganzen Organisationseinheiten oder Teilen solcher die Festlegung nach § 101a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) entzogen wird oder dass trotz Fortbestehens dieser Qualifikation für die Organisationseinheit oder Teilen von diesen nach § 101a Abs. 1 GehG nur hinsichtlich bestimmter Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht (siehe hiezu auch die Materialien (RV 283 BlgNR XXII.GP , 37), die in diesem Zusammenhang von einem Endigungsgrund "im Hinblick auf allfällige Änderungen der außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen" sprechen).

12 Eine vom Verwaltungsgerichtshof noch zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die revisionswerbende Partei mit ihren Ausführungen daher nicht auf.

13 Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2017

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