BVwG W203 2123641-1

BVwGW203 2123641-15.1.2017

AZHG §25 Abs4 Z2
AZHG §25 Abs4 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AZHG §25 Abs4 Z2
AZHG §25 Abs4 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2123641.1.00

 

Spruch:

W203 2123641-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.02.2016, GZ. P763462/137-HPA/2016(1), betreffend die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 3 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 i.d.g.F., stattgegeben.

Die Auslandseinsatzbereitschaft von XXXX endete nicht mit Ablauf des 29.02.2016 vorzeitig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Wirksamkeit 01.06.2014 wurde die freiwillige Meldung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 1 AHZG zur Bereitschaft an der Teilnahme an Auslandseinsätzen vom Heerespersonalamt (im Folgenden: belangte Behörde) für die Dauer von 3 Jahren angenommen.

2. Am 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 39 BDG für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.07.2016 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, dienstzugeteilt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2106, GZ. P763462/137-HPA/2016(1) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels militärischen Bedarfs an deren Aufrechterhaltung mit Ablauf des 29.02.2016 festgestellt.

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung 01.03.2016 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienstzugeteilt worden sei und somit kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft mehr vorliege, weil Militärpersonen während des Zeitraumes ihrer Dienstzuteilung zu anderen Ressorts "nicht laufend die erforderliche Qualifikation eines hohen Bereitschaftsgerades für die Entsendung zu Auslandseinsätzen in ihrer Organisationseinheit des Bundesheeres, der auch das permanente Training des Zusammenwirkens im jeweiligen Organisationselement erfordert (präsente "KIOP/KPE-Einheiten"), erhalten können". Soldaten, die über mehrere Monate vom Organisationselement abwesend seien, kämen nicht für eine solche Entsendung ins Ausland in Betracht.

4. Am 10.03.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese damit, dass eine Dienstzuteilung keinen Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft darstelle. Die temporäre Verwendung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl spreche nicht gegen die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft, da es dafür unwesentlich sei, wo der tägliche Dienst versehen werde. Die Verfügbarkeit im Einzelfall bleibe davon gänzlich unbeschadet.

5. Einlangend am 24.03.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers durch Annahme der diesbezüglichen Meldung durch die belangte Behörde am 01.06.2014. Für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.07.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienstzugeteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"3. Teil

Auslandseinsatzbereitschaft

1. Abschnitt

Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

[ ]

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

[ ]"

3.2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach eine Dienstzuteilung keinen Grund für eine vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft darstellt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde, dass durch die Dienstzuteilung zu einem anderen Ressort der erforderliche, entsprechend hohe Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht aufrechterhalten werden könne und somit für den Zeitraum der Dienstzuteilung kein diesbezüglicher militärischer Bedarf bestehe.

Diese Rechtsauffassung erweist sich als nicht zutreffend.

Im vorliegenden Fall wäre die von der belangten Behörde angenommene Unmöglichkeit, den Beschwerdeführer zu einem konkreten Auslandseinsatz heranzuziehen, eine unmittelbare Folge seiner Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG.

Die Erläuterungen zu § 25 AZHG (RV 283 BlgNR XXII. GP , 36) lauten wie folgt (auszugsweise):

"Voraussetzung für die Meldung gem. § 25 Abs. 1 ist, dass die betreffenden Personen als Soldaten entsendet werden können. Dies betrifft also sowohl Berufssoldaten und Vertragsbedienstete als auch Personen, die nach § 2 Abs. 2 AuslEG 2001 zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes herangezogen werden können. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung ist der Soldatenstatus nicht erforderlich. ...

...

Die Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft kann nicht widerrufen werden, da diese gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 ex lege endet, wenn die Teilnahme an einem bestimmten Auslandseinsatz verweigert wird.

...

Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig.

Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. ..."

Aus den hier wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der in § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG umschriebene Endigungsgrund der "mangelnden Eignung für Auslandseinsätze" ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst. Der hier von der belangten Behörde als Endigungsgrund herangezogene Umstand, wonach der Beschwerdeführer einer anderen Dienstelle dienstzugeteilt wurde, stellt keinen solchen persönlichen Umstand des Beschwerdeführers dar, sondern resultiert aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen seines – nach wie vor aufrechten – Dienstverhältnisses als Militärperson. Auch wenn die Zustimmung des Revisionswerbers zur Dienstzuteilung erforderlich war, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Beschwerdeführer autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006). Der etwaige Umstand, dass ein Beamter im Vorfeld der Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 BDG seine Versetzung in ein anderes Ressort angestrebt hat, vermag daran nichts zu ändern.

Nach dem Vorgesagten lag der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG hier nicht vor.

Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis VwGH 23.03.2015, Ra 2014/12/0006). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte