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§ 169e GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§ 169e.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 205/2022)

(2) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(3) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab dem 12. Februar 2015 erst ab einer Verweildauer

  1. 1. von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1,
  2. 2. von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2,
  3. 3. von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3
  1. in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.

(4) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von § 169c bis § 169e unberührt.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe mit 12. Februar 2015 der Betrag von 2 389 Euro und ab dem 1. März 2015 der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4.

(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass

  1. 1. die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird,
  2. 2. jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn ihre oder seine Überstellung in die andere Vewendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre,
  3. 3. das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Z 2 maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Z 2 als Wahrungszulage nach § 169c Abs. 6 gebührt hätte,
  4. 4. bei der Gegenüberstellung, sofern sie unter Berücksichtigung allfälliger Funktionszulagen oder Dienstzulagen nach § 105 erfolgt, für die Ermittlung der Bezüge in der anderen Verwendungsgruppe dieselbe Funktionsstufe oder Zulagenstufe maßgebend ist wie für die Ermittlung der Bezüge in der eigenen Verwendungsgruppe.

(6a) Wenn die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte in der eigenen Verwendungsgruppe die Zielstufe bereits erreicht hat, findet die Übergangsbestimmung nach Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt weiterhin Anwendung, in dem sie oder er nach einer Überstellung mit Beginn des Überleitungsmonats die Zielstufe auch in der anderen Verwendungsgruppe erreicht hätte. Abs. 6 ist nicht auf Ergänzungszulagen anzuwenden, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen sind.

(7) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass

  1. 1. bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maßgebend ist,
  2. 2. der Vorrückungsbetrag nach Z 1 sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenzbetrag seit Beginn des Überleitungsmonats und
  3. 3. für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249976