VwGH Ra 2017/12/0064

VwGHRa 2017/12/006427.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. D J in I, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2017, Zl. W106 2143684- 1/2E, betreffend Besoldungsdienstalter (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

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Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber leistete vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 ordentlichen Zivildienst. In der Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 absolvierte er Gerichtspraxis. Am 1. Dezember 2014 wurde durch seine Ernennung zum Richteramtsanwärter sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 2015 wurde aus diesem Anlass der Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers festgesetzt.

2 Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. September 2016 wurden dem Revisionswerber zwecks Ermittlung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), Vordienstzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und fünf Monaten angerechnet. Zivildienst wurde - entsprechend der einschränkenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 4 letzter Satz GehG - nur in der Dauer von neun Monaten angerechnet. Die Gerichtspraxis wurde nur insoweit angerechnet, als sie über die damalige gesetzliche Mindestdauer von fünf Monaten hinausging.

3 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Jänner 2017 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. In der abgesonderten Zulassungsbegründung wendet sich der Revisionswerber gegen die Berechnung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016. Hilfsweise vertritt er die Auffassung, die mit Bescheid vom 21. Jänner 2015 für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten seien aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 jedenfalls zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 211b des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sowie des § 12 Abs. 2 Z 4 letzter Satz GehG seien unionsrechts- und verfassungswidrig.

5 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Berechnung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 wendet, gleicht die Zulassungsbegründung in allen maßgeblichen Umständen jener, welche dem hg. Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2017/12/0042, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Beschlusses zu dieser Frage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.

6 Soweit der Revisionswerber (hilfsweise) die Auffassung vertritt, die mit Bescheid vom 21. Jänner 2015 angerechneten Vordienstzeiten wären aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 jedenfalls zu berücksichtigen, verkennt er, dass er vor seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter noch nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis gestanden ist. Der aus Anlass der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlassene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis ergangen, sodass § 12 Abs. 7 GehG nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet.

7 In Ansehung des übrigen Zulassungsvorbringens wird auf die Begründung des hg. Beschlusses vom heutigen Tage, Ra 2017/12/0042, mit der Maßgabe verwiesen, dass die dort erstatteten Ausführungen zum Präsenzdienst und zu seiner Verkürzung auf den hier gegenständlichen Zivildienst und seiner Verkürzung zu übertragen sind.

8 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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