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§ 37 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen Ausbildungsdienst

§ 37.

(1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Die Eignung zum Ausbildungsdienst darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden. Personen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zum Ausbildungsdienst heranzuziehen, vom Heerespersonalamt innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.

(3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218196