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§ 36 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Verbot parteipolitischer Betätigung

§ 36

§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt

  1. 1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,
  2. 2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
  3. 3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,
  4. 4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  5. 5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.

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