Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 36
§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt
- 1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,
- 2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
- 3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,
- 4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
- 5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
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