BVwG W125 1312624-2

BVwGW125 1312624-230.4.2014

AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1312624.2.00

 

Spruch:

W125 1312624-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 12 01.734-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 AVG iVm 28 Abs 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 31.03.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu in seiner Erstbefragung und in zwei weiter folgenden Einvernahmen zusammengefasst an, dass man seinen Vater, welcher ein reicher Mann und in der Kirche tätig gewesen sei, getötet habe und danach die Vereinigung der Kirche sowie die Familie des Vaters nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, weil Letztgenannter der einzig verbliebene Sohn des Verstorbenen gewesen sei. Die Verwandten hätten zudem den Besitz des Vaters übernehmen wollen, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen und deshalb von diesen mit dem Tod bedroht worden sei. Ferner hätte der Beschwerdeführer nach dem Brauch den Platz seines Vaters in der Kirche übernehmen sollen, was ebenfalls nicht sein Wille gewesen sei. Außerdem habe ein anderer Mann diese Position einnehmen wollen. Nachdem sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt habe, habe ihn diese zunächst beschützt und ihm Unterschlupf gewährt. Als er jedoch am nächsten Tag aufgewacht sei, habe er Wunden am Körper gehabt und begründete der Beschwerdeführer dies damit, im Schlaf spirituell attackiert worden zu sein. Nach diesem Vorfall sei er mit Hilfe der Polizei und eines Pastors aus der Heimat geflohen.

Zu seinen Personalien gab der Beschwerdeführer an, in Somalia geboren worden zu sein, jedoch ab seinem dritten Lebensjahr (nach dem Tod seiner Mutter) bei seinem Vater in Nigeria gelebt zu haben. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger römisch-katholischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zl. 07 03.192-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens, welches im Übrigen "vage, schablonenhaft und widersprüchlich" gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.06.2007 fristgerecht Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht, worin die mangelnde Ermittlungstätigkeit und die unzureichende Non-Refoulement Prüfung der belangten Behörde kritisiert wurden.

4. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.12.2009 vor dem seinerzeitigen Asylgerichtshof, zu welcher der Beschwerdeführer aus der Strafhaft vorgeführt wurde, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2009 zu Zl. A12 XXXX abgewiesen.

Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm durch spirituelle oder magische Kräfte schwere Verletzungen im Schlaf zugefügt worden seien, jedenfalls nicht "mit den Naturgesetzen" in Einklang zu bringen seien. Vor dem Hintergrund der lückenhaften, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz in Zusammenschau mit der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof, in welcher der Beschwerdeführer jegliche konstruktive Aussage zum Sachverhalt bzw. seinen Fluchtgründe verweigert habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation nicht habe glaubhaft machen können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in einem der in § 8 AsylG genannten Rechtsgüter verletzt werde.

In Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde.

Zu Nigeria sind dem Erkenntnis zusammengefasst folgende Feststellungen (gestützt auf die näher genannten Erkenntnisquellen:

Dt. AA., Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand 2007 und 2008; USDOS Country Report on Human Rights Practises, Stand 2007 und 2008; UK Home Office, Country of Origin Information Report, November 2007; SFH-Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria, Stand 2008; ACCORD Anfragebeantwortung vom Jänner 2007 und April 2008 sowie ACCORD Länderbericht Nigeria, September 2002) zu entnehmen:

In Nigeria gebe es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien.

Die Menschenrechtslage habe sich hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 verbessert, wiewohl eine Reihe einzelner Probleme weiterbestehe.

Vor allem in den Großstädten existiere eine ausreichende medizinische Versorgung. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung würden in Nigeria innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor variieren.

Es gebe eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen könne.

Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.

Es bestünden keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.

Ein zweites Strafverfahren wegen Drogendelikten im Ausland hätten Rückkehrer nicht zu befürchten.

5. In weiterer Folge verblieb der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

Er war mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, hievon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX zu XXXX war er gemäß § 27 Abs. 1/1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde der Genannte gemäß § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (siehe Strafregisterauszug vom XXXX).

Zudem ist gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro am 12.10.2007 unter AZ XXXX ein Rückkehrverbot sowie am 15.02.2010 unter der AZ XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen worden.

6. Am 09.02.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor dem Landespolizeikommando für XXXX dazu erstbefragt. Seine hierbei angegeben Personaldaten decken sich mit jenen aus dem vorangehenden Verfahren. Nach dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab dieser an, dass sich seit seiner letzten Antragstellung nichts verändert habe; seine früheren Asylgründe seien noch vollständig aufrecht. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde er von seinem Onkel getötet werden.

Da der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfüge und ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt worden sei, wolle er durch seine neuerliche Antragstellung wieder seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren. Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Jänner 2012 "beim Drogenhandel erwischt" und deshalb zu einer längeren Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Vor dieser Verurteilung habe er sich schon einmal in Schubhaft und mehrfach in Strafhaft befunden. Seinen Lebensunterhalt habe er sich bislang durch Geldzuwendungen von Freunden und seiner Freundin namens XXXX finanziert. Er kenne sie seit erst ein bis zwei Monaten. An ihren Familiennamen könne er sich nicht erinnern bzw. habe er sich diesen noch nicht gemerkt.

7. Aus einem im Akt aufliegenden Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX, geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Identitätsfeststellung vor einer nigerianischen Delegation angegeben habe, Staatsbürger von Somalia zu sein.

8. Der Antragsteller wurde am 14.02.2012 nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.

9. Am 21.02.2012 fand eine Einvernahme durch einen Mitarbeiter des Bundesasylamtes im Polizeianhaltezentrum XXXX statt. Eingangs schloss der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden aus und gab an, Staatsbürger Somalias zu sein. Über Vorhalt seiner anderslautenden Angaben im Rahmen der Erstantragstellung im Jahr 2007, wonach er Staatsbürger Nigerias sei, meinte der Beschwerdeführer, damals gesagt zu haben, dass sein Vater aus Nigeria komme. Der Beschwerdeführer sei aber in Somalia geboren und habe dort drei Jahre (bis zum Tod seiner Mutter) gelebt. Danach habe ihn sein Vater nach Nigeria mitgenommen. Für seine somalische Staatsbürgerschaft habe er jedoch keine Beweise. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Nachdem er damals aufgefordert worden sei, sich Heimreisedokumente bei der Botschaft zu besorgen, wäre er zwei Mal bei der nigerianischen Botschaft gewesen; erhalten habe er dort aber nichts. Die somalische Botschaft, zu welcher ihn ein Referent der Bundespolizei nach dem erfolglosen Aufsuchen der nigerianischen Botschaft "geschickt" habe, habe er nicht gefunden. Da der Beschwerdeführer Angst vor einer Rückkehr habe, habe er erneut einen Asylantrag gestellt. Über Nachfrage, ob er auch neue Fluchtgründe habe, verwies der Beschwerdeführer auf die mangelnde Sicherheit im Falle einer Rückkehr in die Heimat. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da er keine dort Familie habe und eine Chance brauche. In Österreich habe er ebenso wenig familiäre Anknüpfungspunkte noch führe er eine Lebensgemeinschaft. Er habe hier zwar keine Deutschkurse besucht, spreche aber etwas Deutsch. Er wolle in Österreich ein besseres Leben beginnen.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria alias Somalia ausgewiesen. Begründend dazu führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Gründe vorgebracht habe, welche bereits Gegenstand seines Erstverfahrens gewesen seien bzw. diese lediglich um das Vorbringen ergänzt habe, im Falle einer Rückkehr keine Sicherheit zu finden. Somit sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesasylamt daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. In der ersten rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zudem sei zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation seines Privatlebens eingetreten, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Weiters sei festzustellen, dass seine in Österreich begangenen Suchtmitteldelikte ein negativ zu bewertendes Verhalten darstellen würden bzw. einem weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.

Zu Rückkehrfragen in Bezug auf Nigeria sind dem Bescheid Feststellungen basierend auf Informationen, insbesondere des Deutschen Auswärtigen Amtes vom Oktober 2011 und der österreichischen Botschaft Abuja vom November 2011, zu entnehmen.

Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schlecht sei, jedoch keine landesweite Lebensmittelknappheit vorliege. Reintegrationshilfe könne durch Regierungsprogramme und nichtstaatliche Organisationen erhalten werden.

Zur medizinischen Versorgung wurde dargelegt, dass Krankenhäuser bezüglich der Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit dem europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar seien. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs würden kostenfrei medizinische Versorgung bieten. Medikamente seien verfügbar.

Ferner wurde festgehalten, dass keine Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos beobachtet worden seien.

In Hinblick auf das Dekret 33 wurde darauf verwiesen, dass es sich um "totes" Recht handeln würde. Der Botschaft sei kein Fall bekannt, in dem ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den nigerianischen Sicherheitsbehörden (neuerlich) strafrechtlich verfolgt worden sei.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger Somalias zu sein, was das Bundesasylamt jedoch nicht berücksichtigt habe. Erst als Fünfjähriger sei er nach Nigeria gekommen, weshalb er auch nicht nigerianischer Staatsbürger sei. Unter auszugsweiser Zitierung eines näher genannten Berichtes aus dem Jahr 2011 verweist die Beschwerde sodann auf die schlechte Lage in Somalia, die eine Rückführung dorthin unzulässig machen würde. Sollte der Beschwerdeführer dennoch in das unrichtige Herkunftsland Nigeria zurückkehren müssen, sei anzunehmen, dass er von dort weiter nach Somalia abgeschoben werden würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

I. ) Abweisung der Beschwerde:

I.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

I.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

I.3. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

I.4. Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe ins Treffen, sondern berief sich im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung zur Gänze auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Somit hat das Bundesasylamt zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren, welches ergänzend die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr von einem Onkel getötet zu werden, enthält, steht offensichtlich mit der behaupteten Verfolgung seiner Person durch die Kirchengemeinschaft bzw. seine Familie in Zusammenhang. Sofern als neuer Sachverhalt geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat "keine Sicherheit" hätte, so besteht hier ebenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang zum bisherigen Vorbringen und sind auch hier keine neuen Fluchtgründe erkennbar.

Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer kein neues Bedrohungsszenario und somit keinen neuen Sachverhalt geltend. Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 04.06.2007, Zl. 07 03.192-EAST Ost eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung hat der seinerzeitige Asylgerichtshof nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in seinem Erkenntnis vom 14.12.2009 geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.

I.4.1. Insofern der Beschwerdeführer abweichend zu seinen bisherigen Angaben, wonach er Staatsangehöriger von Nigeria sei, erstmals im gegenständlichen Verfahren behauptet, tatsächlich Staatsangehöriger Somalias zu sein, ist ihm diesbezüglich aus folgenden Gründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen:

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner ersten Antragstellung am 01.04.2007 erstbefragt und anschließend noch drei weitere Male einvernommen (am 04.04.2007, 24.05.2007, 31.05.2007). Zu Beginn seiner damaligen Erstbefragung wurden seine persönlichen Daten aufgenommen, wobei der Beschwerdeführer hierbei ausdrücklich angab, in Somalia geboren worden, aber Staatsangehöriger Nigerias zu sein (vgl. Aktenseite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes in Hinblick auf die erste Antragstellung, in der Folge kurz: As.). Aus dem Akteninhalt geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vom 04.04.2007 sowie 24.05.2007 gefragt wurde, ob er an seinen Personalien etwas zu berichtigen habe, was er beide Male explizit verneinte (As. 41 und 73). Hervorzuheben ist auch, dass er in der Einvernahme vom 04.04.2007 in freier Erzählung vorbrachte, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein (As. 49: "Ich bin nigerianischer Staatsangehöriger und gehöre der römisch katholischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der IBO."), wodurch seine nunmehrige Änderung der Staatsangehörigkeit noch weniger zu überzeugen scheint; dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Antragstellung nicht in der Lage war, identitätsbezogene Dokumente vorzulegen, um seine Behauptungen in irgendeiner Weise zu stützen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in all seinen Befragungen nach einer Rückübersetzung der Einvernahmen - unter Setzung seiner Unterschrift - angegeben, den anwesenden Dolmetscher verstanden zu haben (As. 25, 53, 87 und 99 bis 101), womit allfällige Verständigungsprobleme auszuschließen sind.

Da der Beschwerdeführer somit von Beginn seiner ersten Antragstellung an immer angegeben hat, Staatsangehöriger Nigerias zu sein und dieses Vorbringen bis zum Schluss des ersten Verfahrens auch nie geändert bzw. beanstandet hat (beispielsweise in einer seiner Einvernahmen, als man ihm die Möglichkeit geboten hat, Berichtigungen vorzunehmen oder in seiner damaligen Berufung), ist davon auszugehen, dass er tatsächlich auch Staatsangehöriger Nigerias ist.

Wäre der Beschwerdeführer nämlich Staatsangehöriger Somalias, wäre davon auszugehen, dass er diesen Umstand schon viel früher, nämlich im ersten Rechtsgang, vorgebracht hätte.

I.4.2. Zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist zu sagen, dass sich auch darin keinerlei stichhaltige Argumente finden, die das Bundesverwaltungsgericht von der behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen vermögen. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer darin angibt, erst als Fünfjähriger nach Nigeria gekommen zu sein, obwohl er im Rahmen seiner ersten Antragstellung (As. 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes in Hinblick auf die erste Antragstellung) als auch im Rahmen seiner zweiten Antragstellung (As. 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes in Hinblick auf die zweite Antragstellung) bislang davon gesprochen hat, ab seinem dritten Lebensjahr in Nigeria gelebt zu haben.

Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft offenbar mangels Mitwirkung kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, vermag nichts an der Richtigkeit der Annahme der nigerianischen Staatsangehörigkeit zu ändern.

Abgesehen von der beanstandeten Herkunft des Beschwerdeführers weist die gegenständliche Beschwerde keine weiteren Kritikpunkte bzw. neuen Sachverhaltselemente auf, die hier zu behandeln wären.

I.5. Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias (unter anderem in Hinblick auf die generelle Menschenrechtslage, die medizinische Versorgung, Hilfsorganisationen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Situation für Rückkehrer) zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben (siehe Seiten 6 bis 12 des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.12.2009 bzw. Punkt 4. der Verfahrenserzählung).

Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den vom Asylgerichtshof damals in seiner Entscheidung herangezogenen Quellen auseinandergesetzt und Einsicht in den jüngsten "Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria" des deutschen Auswärtigen Amtes (Stand: August 2013), genommen. Der Bericht thematisiert die allgemeine politische Lage, asylrelevante Tatsachen, die Menschenrechtslage, Rückkehrfragen sowie sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge in Nigeria, wobei sich im Wesentlichen ein einheitliches Bild mit den bislang zugrunde gelegten Feststellungen zu Nigeria ergibt. Zudem finden sich darin - für den gegenständlichen Fall relevante - Passagen über die Sicherheitslage in Nigeria. Verwiesen wird auf bewaffnete Auseinandersetzungen im Niger-Delta und Anschläge der islamistischen Gruppe Boko Haram im Nordosten und Zentrum Nigerias; festgehalten wird aber auch explizit, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien gibt.

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht - neben der laufenden Beobachtung der

(Medien‑) Berichterstattung zu Nigeria - auch in den aktuellen, vom 14.06.2013 stammenden "Country Of Origin Information (COI) Report" der UK Border Agency sowie in den jüngsten USDOS Bericht "Nigeria 2013 Human Rights Report" Einsicht genommen und sich darüber versichert, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria nicht derart katastrophal sind, dass eine Abschiebung dorthin allein aufgrund der dortigen Lage nicht zulässig wäre. Dies steht auch in Einklang mit den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Rückkehrfragen (Punkt 10 der Verfahrenserzählung).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit aktuell nicht, dass es in einigen Landesteilen Nigerias zu zeitlich und örtlich begrenzten (teilweise schweren) Unruhen bzw. zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gekommen ist. Dies hat aber weder zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, noch ist davon auszugehen, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht kein auf dem gesamten Gebiet Nigerias herrschender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, sodass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen würde. Vor allem stellt sich die Situation im Süden Nigerias vergleichsweise besser dar als in einigen nördlichen Landesteilen, und wäre es dem Beschwerdeführer, der bislang angegeben hat, römisch-katholisch zu sein und aus XXXX zu stammen, möglich, sich im christlich dominierten Süden Nigerias niederzulassen.

Der Beschwerdeführer ist den Informationen zur Lage in Nigeria (einschließlich jener im angefochtenen Bescheid) im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern ist insbesondere in der Beschwerde auf die schlechte Situation in Somalia eingegangen. Wie aus obigen Erwägungen (unter Punkt I.4.1.) ersichtlich, ist der Beschwerdeführer jedoch Staatsangehöriger aus Nigeria, weshalb seine Ausführungen zur Lage in Somalia für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme das Vorliegen von Krankheiten verneint hat.

I.6. Da somit keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom damaligen Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie die Verwaltungsbehörde richtig ausgeführt hat und sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit - soweit hier maßgeblich -nicht entscheidungswesentlich geändert hat, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

II.) Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Anlässlich seiner Erstbefragung im Rahmen der zweiten Asylantragstellung hat der Beschwerdeführer zwar davon gesprochen, in Österreich eine Freundin zu haben, wusste jedoch nicht einmal ihren Nachnamen, obwohl er sie eigenen Angaben zufolge ein bis zwei Monate kennen würde. In der nächstfolgenden Einvernahme verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. nach einer bestehenden Lebensgemeinschaft. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer bis Juli 2013 in Srafhaft; der dieser Haft folgende Zeitraum bis zur nunmehrigen Entscheidung ist ein sehr kurzer, sodass sich die Aktenlage diesbezüglich entscheidungsreif darstellt.

Zum Privatleben wird unter dieser Prämisse nach Folgendes ausgeführt: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar schon seit März 2007 in Österreich, was grundsätzlich eine beachtlich Zeitspanne darstellt. Nichtsdestotrotz liegt aber in Ermangelung von zu keinem Verfahrenszeitpunkt behaupteten fundierten Integrationsleistungen (wie etwa durch absolvierte Deutschkurse, die Ausübung einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit oder gemeinnütziger Arbeiten, enge Bezüge zu Österreich oder dergleichen) noch kein derart langer Zeitraum vor, bei dem schon allein auf Grund der reinen Aufenthaltsdauer die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des Erstverfahrens unbeachtet gelassen hat.

Zudem ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits mehrfach gerichtlich verurteilt worden, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.

In Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass die Ausweisung vom 08.03.2012 nicht mehr durchsetzbar und durchführbar ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dass dem Beschwerdeführer seinerzeit iSd § 66 AsylG idF BGBl. 67/2012 kein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde (es wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einer beantragt), erweist sich im gegenständlichen Fall schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde zum damaligen Zeitpunkt auch unionsrechtlich nicht als bedenklich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen hier unmittelbar entscheidungsmaßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich dargelegt - keine Sachverhaltsänderung eingetreten, bzw. hat auch das einzig "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit keinen glaubhaften Kern aufgewiesen, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. VwGH 24.02.2000 99/20/0173; 19.07.2001 99/20/0418; 21.11.2002 2002/20/0315; 04.11.2004 2002/20/0391). Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Verfahrenserzählung näher dargestellt, durch die laufenden Beobachtung aktueller (Medien‑)Berichterstattungen über die Lage in Nigeria informiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages keine notorische Lageänderung in Nigeria als Gesamtstaat eingetreten ist (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sofern sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Kontext des § 75 Abs. 20 AsylG auf Dauer unzulässig wäre, ist beispielsweise auf die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2008, 2008/01/0060 hinzuweisen, in welcher aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen eines Beschwerdeführers eine Ausweisung im öffentlichen Interesse bejaht wurde, und sind die entsprechenden rechtlichen Erwägungen offensichtlich übertragbar.

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