BVwG W118 2291938-1

BVwGW118 2291938-119.6.2024

AVG §38
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art132 Abs3
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z18
UVP-G 2000 §3
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W118.2291938.1.00

 

Spruch:

 

W118 2291938-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX Landesregierung betreffend den am 23.02.2022 gestellten und am 24.11.2022 ergänzten Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, zu Recht:

A)

Der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:

1. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht ist Z 18 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 idF der UVP-Novelle 2023 zur Anwendung zu bringen. Bei der Prüfung ist gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ermitteln, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das XXXX in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention aufgenommen wurde, durch das geplante Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird.

2. Die Beschlüsse des Welterbekomitees entfalten keine Bindungswirkung für die XXXX . Mithin stellen die Beschlüsse des Welterbekomitees, das XXXX auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 4 Welterbekonvention zu setzen bzw. auf dieser Liste zu belassen, nicht die Beurteilung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG für das vorliegende Verfahren dar.

3. Bei den Beschlüssen des Welterbekomitees bzw. den Vorarbeiten der beratenden Gremien, auf die sich das Welterbekomitee bei seinen Beschlüssen stützt, handelt es sich um sachverständige Äußerungen, die – neben anderen gutachterlichen Äußerungen – angemessen zu würdigen sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG

1. Mit Schreiben vom 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, stellte die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“) – unter Beischluss eines Gutachtens hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ – den Antrag, es möge festgestellt werden, dass für das Projekt „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie am 17.10.2022 eine nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, beauftragte. Zum Gutachten vom 13.04.2023 gewährte die belangte Behörde am 17.04.2023 Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin und die XXXX Umweltanwaltschaft replizierten dazu am 26.04.2023 und 02.05.2023.

3. Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht nachkommen und ohne weiteren Verzug einen Feststellungsbescheid erlassen. Mit E-Mail vom 12.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass es sich bei der eingebrachten Stellungnahme vom 06.07.2023 um keine Säumnisbeschwerde handle.

4. Am 16.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, in der sie primär die Erlassung eines Teilerkenntnisses verlangte. Hilfsweise begehrte sie in Stattgebung ihres Antrages auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, eine Entscheidung in der Sache selbst.

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Rechtsmittel fest, dass sie ihr Anbringen am 23.02.2022 bei der belangten Behörde gestellt habe und damit die im UVP-G 2000 vorgesehene sechswöchige Entscheidungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Die Frist werde nicht durch eine Entscheidung der UNESCO über einen allfälligen Verbleib oder eine allfällige Streichung der Welterbstätte „ XXXX “ von der Roten Liste gehemmt, zumal es sich dabei um keine Vorfrage iSd § 38 AVG handle (das UNESCO-Welterbekomitee sei weder eine österreichische Behörde, noch ein österreichisches Gericht und sei eine allfällige Streichung von der „Roten Liste“ zudem nicht alleine davon abhängig, wie das Vorhaben der Beschwerdeführerin von der UNESCO bewertet werde). Es liege Entscheidungsreife vor und habe die belangte Behörde bisher ausschließlich aufgrund politischer Motive nicht entschieden, sodass der Verzögerung ein alleiniges Verschulden der belangten Behörde zugrunde liege.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 14.05.2024, hg. eingelangt am 15.05.2024, vor.

Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Amt der XXXX Entwürfe eines Feststellungsbescheides am 02.05.2023 und 30.05.2023 (Einarbeitung des EuGH-Urteils vom 25.05.2023 zu der Rs. C-575/21) ausgearbeitet habe, jedoch keine Beschlussfassung in den Sitzungen der Landesregierung am 16.05.2023 und 13.06.2023 bzw. bis dato erfolgt sei.

6. Am 27.05.2024 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör an die belangte Behörde, in dem diese angehalten wurde, sich zur Säumnisbeschwerde zu äußern und Stellung dazu zu beziehen, ob Umstände gegeben seien, wonach kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege.

7. Mit Schreiben vom 17.06.2024 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, auf Ebene der UNESCO sei noch nicht endgültig über den Erhalt des Welterbestatus für das „ XXXX “ entschieden worden. Für diese Entscheidung spiele auch die Neugestaltung des XXXX eine wesentliche Rolle.

Aus Sicht der Landesregierung sei die Entscheidung der UNESCO für die Frage, ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzwecks der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ als erheblich bzw. wesentlich einzustufen sind, relevant (mit Verweis auf BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1/53E).

Eine Säumnis der belangten Behörde liege vor diesem Hintergrund nicht vor.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN

1.1. VORGESCHICHTE

1.1.1. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017, zuletzt ergänzt am 06.09.2018, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung, dass für das Projekt „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 89.000 m2 (davon 58.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha beabsichtigte die Neugestaltung des Areals rund um das XXXX und den XXXX in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ (GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX ). Es war die Errichtung eines neuen XXXX in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke geplant. Weiters sollte die im Winter betriebene Eislauffläche erneuert sowie umgestaltet und unterhalb des Eislaufplatzes eine Turnhalle und zwei Klein-Eishockey-Felder mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 errichtet werden. Zudem war ein Umbau der bestehenden (Hotel-)Tiefgarage (insgesamt 335 Stellplätze, von denen 65 dem Hotel, 158 den Bewohner:innen und Büronutzer:innen des Vorhabens zugeordnet werden und 112 Stellplätze frei zugänglich sein sollten) und eine Verschiebung der XXXX um 11 m angedacht.

1.1.2. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und entschied mit Bescheid vom 16.10.2018, Zl. XXXX , dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

1.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gab den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.04.2019, W104 2211511-1, statt und erkannte nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu Recht, dass die UVP-RL im Hinblick auf das Weltkulturerbe im UVP-G 2000 unzureichend umgesetzt worden und bei der gebotenen Berücksichtigung der Weltkulturerbekonvention sehr wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

1.1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019 mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages durch die Beschwerdeführerin nicht mehr zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden zuständig gewesen sei.

1.1.5. In der Folge legte das Verwaltungsgericht Wien, das im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung mit der Materie befasst worden war, dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2021, VGW-111/055/4533/2021-14, mehrere Fragen zur Entscheidung vor.

1.1.6. Im Rahmen der UVP-G-Novelle 2023 wurde der Städtebautatbestand unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 neu gefasst.

1.1.7. Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs. C-575/21, XXXX , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Umsetzung des Städtebautatbestandes im UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023 nicht der UVP-RL entsprochen habe.

1.2. GEGENSTÄNDLICHES VERFAHREN

1.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem Begehren aus, dass sie eine Umgestaltung des bestehenden „ XXXX “, das im XXXX Wiener Gemeindebezirk direkt an der Grenze zum XXXX Wiener Gemeindebezirk und damit innerhalb der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ situiert sei (GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ), plane.

Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 85.000 m2 (davon 54.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,5 ha beabsichtige die Errichtung folgender Baukörper, wobei die Höhenentwicklungen 47,85 m bzw. 56,5 m betragen würden:

 Hauptgebäude mit Konferenzplatte und zwei auf der Platte positionierte Scheiben (Hotel- und Wohnscheibe);

 XXXX -Gebäude.

Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende XXXX ersetzen und neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden; im Obergeschosse sei eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) vorgesehen.

Alle Bauteile würden eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen aufweisen, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten würden. In den Untergeschossen seien die Sportflächen der Eis- und Turnhallen, der Schwimmhalle sowie die Umkleiden untergebracht. Dazu würden ein Ladehof, Lagerräume, Technikflächen und eine Parkgarage dazukommen, die auch bereits im Bestand bestehen würden.

Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfüge über 246 behördlich genehmigte Stellplätze, von denen derzeit 177 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden würden. Diese Garage werde auf 275 Stellplätze erweitert: Von diesen 275 Stellplätzen würden künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet und weitere 70 Stellplätze den im Vorhaben ansässigen Bewohner:innen und Büronutzer:innen vorbehalten werden. Die verbleibenden 105 Stellplätze seien frei zugänglich. Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von 230 m2 und den Sporthallen (Eishockey-Halle sowie Turnhalle) mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 6.550 m2 würden keine Stellplätze zugeordnet werden.

1.2.2. Die belangte Behörde kontaktierte hierauf am 03.03.2022 einen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich „Stadtbild“, der im April/Mai 2022 bekannt gab, dass seine Bestellung doch nicht möglich sei.

1.2.3. Zwischen Mai und September 2022 wartete die belangte Behörde mit weiteren Ermittlungsschritten ab, weil sie Hinweise darauf erhielt, dass eine Draft decision des UNESCO-Welterbekomitees bevorstehe.

1.2.4. Am 17.10.2022 bestellte die belangte Behörde eine nichtamtliche Sachverständige aus dem Fachbereich „Architektur, Stadtgestalt und Stadtbild“ und betraute sie am selben Tag mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, bis spätestens 31.12.2022.

1.2.5. Am 14.12.2022 erkundigte sich die belangte Behörde nach dem Stand des Gutachtens und gewährte eine Fristverlängerung bis längstens 28.02.2023.

1.2.6. Die nichtamtliche Sachverständige übermittelte am 24.02.2023 ein Gutachten; mit 13.04.2023 erfolgte eine Gutachtensergänzung.

1.2.7. Die belangte Behörde gewährte zum finalen Gutachten am 17.04.2024 Parteiengehör, zu dem die Beschwerdeführerin und die XXXX Umweltanwaltschaft am 26.04.2023 und 02.05.2023 Stellung bezogen.

1.2.8. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens arbeitete das Amt der XXXX einen Entwurf zu einem Feststellungsbescheid aus, zu dem es am 02.05.2023 den Antrag an die belangte Behörde richtete, ihn zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung in der darauf folgenden Sitzung der belangten Behörde am 16.05.2023 erfolgte nicht.

1.2.9. Am 30.05.2023 beantragte das Amt der XXXX , den überarbeiteten Entwurf zu einem Feststellungsbescheid (Einarbeitung des EuGH-Urteils vom 25.05.2023 zu der Rs. C 575/21) zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung erfolgte weder in der darauf folgenden Sitzung der belangten Behörde am 13.06.2023, noch in nachfolgenden Sitzungen der belangten Behörde am 13.09.2023, 10.10.2023, 14.11.2023, 12.12.2023, 16.01.2024, 13.02.2024, 05.03.2024 und 16.04.2024.

1.2.10. Am 06.07.2023 wies die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf ihre gesetzliche Entscheidungspflicht hin.

1.2.11. Mit Eingabe vom 16.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde.

1.2.12. Mit Schreiben vom 14.05.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.

1.3. UNESCO-WELTERBESTÄTTE „ XXXX “

1.3.1. 2001 wurde das XXXX in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommen ( XXXX abrufbar unter XXXX ).

Seither findet ein laufender Austausch, beinhaltend „Reactive Monitoring Missions“ durch die beratende Nichtregierungsorganisation für Weltkulturerbestätten ICOMOS, zwischen der Republik Österreich und dem Welterbekomitee zur Entwicklung der Welterbestätte statt (vgl. dazu XXXX ).

1.3.2. Aufgrund der Planungen zur Neugestaltung des XXXX äußerten das Welterbekomitee und ICOMOS die Sorge, dass aufgrund des geplanten Vorhabens die Integrität der Welterbestätte gefährdet sein könnte. In der Folge wurde die Welterbestätte 2017 in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt aufgenommen ( XXXX abrufbar unter XXXX ).

1.3.3. In der Folge kam es zu Redimensionierungen des geplanten Vorhabens durch die Beschwerdeführerin (vgl. dazu Pkt. II.1.1. und II.1.2. sowie die unten aufgelisteten Heritage Assessments). Die Redimensionierungen führten jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben von der Liste des gefährdeten Erbes der Welt gestrichen wurde. Vielmehr ergingen mehrere Beschlüsse des Welterbekomitees, mit denen die Aufnahme in die Liste aufrecht erhalten wurde ( XXXX abrufbar unter XXXX , abrufbar unter XXXX abrufbar unter XXXX ).

1.3.4. Die letzte Redimensionierung (Projektvariante „ XXXX “) schlug die Beschwerdeführerin nach dem Beschlussentwurf des Welterbezentrums im Juli 2023 (dieser bezog sich noch auf die verfahrensgegenständliche Projektvariante „ XXXX “ und empfahl, das XXXX auf der Liste des Weltkulturerbes zu belassen; XXXX , abrufbar unter XXXX vor. Die Redimensionierung wurde während der 45. Tagung des Welterbekomitees in Riad (10.09. bis 25.09.2023) mit Vertretern des Welterbezentrums und ICOMOS diskutiert (vgl. dazu XXXX sowie die unten aufgelisteten Heritage Assessments). Das Welterbekomitee fasste schließlich folgenden Beschluss ( XXXX abrufbar unter XXXX ).„[…]

8. Notes also that redevelopment is possible on the XXXX site, in order to achieve a project that does not adversely impact the Outstanding Universal Value (OUV) of the property necessarily involving a reduction, and further acknowledges the progress made by the State Party in developing a further revised scheme with a reduced height and volume;

9. Further notes that, in line with previous Committee decisions, as well as the DSOCR and its corrective measures for the property, the further revised scheme will need to be assessed using the methodology of previous HIAs and notes furthermore that the determination of height, floorspace and built form which would achieve the desired improvement, such that the proposed development would not adversely impact the OUV of the property, could be pursued through the modelling used to assess visual impact which informed the previous HIAs;

10. Requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2024, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 46th session;[…]"

1.3.5. Zu mehreren Planungsstadien wurden im Auftrag des Bundeskanzleramts Heritage Impact Assessments auf Basis der ICOMOS-Richtlinie Guidance on Heritage Impact Assessments for Cultural World Heritage Properties (2011) erstellt.

Dabei handelt es sich um folgende Dokumente (abrufbar unter XXXX ):

 Kloos, Heritage Impact Assessment – Bauvorhaben „ XXXX “ und Entwicklung der Welterbestätte „ XXXX “ ( XXXX , kurz: „ XXXX “)

 Kloos, Heritage Impact Assessment 2 – Planned New Proposal 2021 for the ‘ XXXX Construction Project ( XXXX , kurz: „ XXXX ")

 Kloos, Heritage Impact Assessment 2plus – Planned Proposal 2023 for the ‘ XXXX Construction Project ( XXXX , kurz: „ XXXX ").

Im Rahmen XXXX werden selbst bei reduzierter Höhe (Hotel: 48 m, Turm: 49,95 m) in Teilen weiterhin gravierende Auswirkungen auf das Welterbe erkannt (S. 10):

„There remain still large negative visual impacts with regard to the visual integrity of the World Heritage property XXXX , especially when perceived from the higher viewpoints at the XXXX . These viewpoints are vital for the OUV of the World Heritage property, as they allow to understand the Attributes Axiale ´baroque gardens´ and ´Baroque visual connections´."

2. BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. („Vorgeschichte“) folgen aus den zitierten Gerichtsentscheidungen.

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2. („Gegenständliches Verfahren“) ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur GZ. XXXX sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ. W118 2291938-1 und der Webseite der Stadt Wien veröffentlichten Sitzungsberichte der belangten Behörde (abrufbar XXXX ).

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.3. („UNESCO-Welterbestätte ‚ XXXX ‘“) stützen sich auf die in den Klammern zitierten, allgemein zugänglichen Quellen, zuletzt abgerufen am 18.06.2024.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

ZU A)

3.1. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über die vorliegende Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt fallbezogen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

3.2.1. VwGVG

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 8 VwGVG:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

§ 16 VwGVG:

„Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

§ 28 VwGVG:

„Erkenntnisse

§ 28. […]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

3.2.2. UVP-G 2000

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3 UVP-G 2000:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“

§ 3a UVP-G 2000:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

Anhang 1 zum UVP-G 2000:

„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

[…]

 

Infrastrukturprojekte

 

 

[…]

Z 18

 

a) Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha;

b) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

c) Industrie- oder Gewerbeparks3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

e) Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;

f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

 

Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

[…]

    

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.“

Anhang 2 zum UVP-G 2000:

„Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

[…]

 

 

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete

[…]“

   

3.2.3. Welterbekonvention

Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (kurz: „Welterbekonvention“), BGBl. Nr. 60/1993 idF BGBl. III Nr. 99/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

Art. 1 Welterbekonvention:

„Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als ‚Kulturerbe‘:

Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer Art. Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

[…]“

Art. 2 Welterbekonvention:

„Artikel 3

Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen und zu bestimmen.“

Art. 4 Welterbekonvention:

„Artikel 4

Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmitteln und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.“

Art. 5 Welterbekonvention:

„Artikel 5

Um zu gewährleisten, daß wirksame und tatkräftige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes

a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen;

b) in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für den Schutz und die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über geeignetes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen;

c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungen durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, die seinem Kultur- und Naturerbe drohenden Gefahren zu bekämpfen;

d) geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen zu treffen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung dieses Erbes erforderlich sind, und

e) die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit zu fördern und die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich zu unterstützen.“

Art. 6 Welterbekonvention:

„Artikel 6

(1) Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, daß dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muß.

[…]“

Art. 8 Welterbekonvention:

„Artikel 8

(1) Hiermit wird innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung ‚Komitee für das Erbe der Welt‘ errichtet. Ihm gehören 15 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten gewählt, die während der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Hauptversammlung zusammentreten. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 21 erhöht, sobald eine ordentliche Tagung der Generalkonferenz nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem das Übereinkommen für mindestens 40 Staaten in Kraft tritt.

[…]“

Art. 10 Welterbekonvention:

„Artikel 10

(1) Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.

[…]“

Art. 11 Welterbekonvention:

„Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört und für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist. Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, muß Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes enthalten.

(2) Das Komitee wird auf Grund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung ‚Liste des Erbes der Welt‘ eine Liste der zu dem Kultur- und Naturerbe im Sinne der Artikel 1 und 2 gehörenden Güter die nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem Wert sind, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet.

(3) Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien.

(4) Das Komitee wird unter der Bezeichnung ‚Liste des gefährdeten Erbes der Welt‘ nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Maßnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, zB Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; größere Veränderungen auf Grund unbekannter Ursachen; Preisgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur- und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche; Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Sturmfluten. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekanntmachen.

(5) Das Komitee bestimmt die Maßstäbe, nach denen ein zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut in eine der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen werden kann.

(6) Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kultur- oder Naturgut befindet.

(7) Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungen, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen erforderlich sind.

[…]“

Art. 14 Welterbekonvention:

„Artikel 14

(1) Dem Komitee für das Erbe der Welt steht ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird.

(2) Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.

[…]“

3.2.4. Operational Guidelines

Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Operational Guidelines for the Implementation of the World Heritage Convention, BGBl. Nr. 60/1993 idF BGBl. III Nr. 99/2023, lauten auszugsweise wie folgt: „[…]

I.E The World Heritage Committee

[…]

23. Committee decisions are based on objective and scientific considerations, and any appraisal made on its behalf must be thoroughly and responsibly carried out. The Committee recognizes that such decisions depend upon:

a) carefully prepared documentation;

b) thorough and consistent procedures;

c) evaluation by qualified experts; and

d) if necessary, the use of expert referees.

[…]

I.G The Advisory Bodies to the World Heritage Committee

30. The Advisory Bodies to the World Heritage Committee are ICCROM (the International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property), ICOMOS (the International Council on Monuments and Sites), and IUCN (the International Union for Conservation of Nature).

[…]

III.E Evaluation of nomination dossiers by the Advisory Bodies

[…]

148. The following principles must guide the evaluations and presentations of ICOMOS and IUCN. The evaluations and presentations should:

a) adhere to the World Heritage Convention and the relevant Operational Guidelines and any additional policies set out by the Committee in its decisions;

b) be objective, rigorous and scientific including in considering all information provided to the Advisory Bodies regarding a nomination;

c) be conducted to a consistent standard of professionalism, equity and transparency throughout the evaluation process in consultation and dialogue with nominating States Parties;

d) comply to standard format, both for evaluations and presentations, to be agreed with the Secretariat and include the names of all experts who participated in the evaluation process, except desk reviewers who provide confidential reviews, and, in an annex, a detailed breakdown of all costs and expenses related to the evaluation;

e) involve regional experts familiar with the subject;

f) indicate clearly and separately whether the property has Outstanding Universal Value, meets the conditions of integrity and/or authenticity, a management plan/system and legislative protection;

g) evaluate each property systematically according to all relevant criteria, including its state of conservation, relatively, that is, by comparison with that of other properties of the same type, both inside and outside the State Party's territory;

h) consider previous Upstream Process advice, if provided, and the outcome of the Preliminary Assessment and include references to Committee decisions and requests concerning the nomination under consideration;

i) not take into account or include any information submitted by the State Party after 28 February, in the year in which the nomination is considered. The State Party should be informed when information has arrived after the deadline and is not being taken into account in the evaluation. This deadline should be rigorously enforced; and

j) provide a justification for their views through a list of references (literature) consulted, as appropriate.

[…]

III.G Decision of the World Heritage Committee

153. The World Heritage Committee decides whether a property should or should not be inscribed on the World Heritage List, referred or deferred.

Inscription

154. When deciding to inscribe a property on the World Heritage List, the Committee, guided by the Advisory Bodies, adopts a Statement of Outstanding Universal Value for the property.

[…]"

3.3. ZULÄSSIGKEIT UND BEGRÜNDETHEIT DER SÄUMNISBESCHWERDE

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2022 den Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei, und erhob am 16.02.2024 die vorliegende Säumnisbeschwerde. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war die nach § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 angeordnete sechswöchige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb unbestritten eine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegt.

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung trifft; diesfalls wäre die Säumnisbeschwerde – als nicht begründet bzw. nicht berechtigt – abzuweisen.

Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (z.B. durch Personal- oder Organisationsmängel, vgl. dazu VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Kein Verschulden ist gegeben, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Wie unten noch ausführlich zu zeigen sein wird, binden die Entscheidungen des Welterbekomites die belangte Behörde nicht. Wenn sie meint, eine finale Entscheidung des Welterbekomites abwarten zu müssen, geht sie mit dieser Ansicht fehl.

Ein solcher Irrtum ist aber der belangten Behörde anzulasten, weshalb von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde auszugehen ist.

Aufgrund der Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit der säumigen Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht über. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist dabei nicht vorzunehmen (VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037).

3.4. AUFTRAG ZUR ERLASSUNG DES VERSÄUMTEN BESCHEIDES

Ist die Zuständigkeit der säumigen Behörde auf das Verwaltungsgericht übergangen, hat dieses die Möglichkeit, entweder zunächst eine Teilentscheidung (auch: Teilerkenntnis oder Grundsatzentscheidung) zu erlassen, oder sofort eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und damit die Verwaltungsangelegenheit endgültig zu erledigen.

3.4.1. Rechtliches zur Teilentscheidung

Die gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Teilerkenntnisses bildet § 28 Abs. 7 VwGVG, demgemäß das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der säumigen Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung einer festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen; kommt die säumige Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines Teilerkenntnisses vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Wenn das Verwaltungsgericht das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abschließend annimmt, dann erscheint ausgehend von den diesfalls anstehenden Verfahrensschritten (die keine weiteren Feststellungen bzw. keine Lösung von weiteren Rechtsfragen erfordern) ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht gerechtfertigt (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/22/0060).

Zugleich mit dem Bescheiderlassungsauftrag, der (nicht als Beschluss, sondern) in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat, muss das Verwaltungsgericht einzelne – also zumindest eine – maßgebliche Rechtsfrage(n) der Angelegenheit entscheiden. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (Grof in Raschauer/Wessely, VwGVG, § 28 VwGVG, Rz 45; VwGH 11.07.2023, Ra 2022/07/0205). Sofern nur einzelne Rechtsfragen entschieden werden, besteht für sonstige, nicht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes angesprochene Fragen keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG-Kommentar, § 28 VwGVG, Rz 225).

3.4.2. Klärung einzelner (fallbezogener) maßgeblicher Rechtsfragen

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071).

Für das vorliegende Vorhaben kommen verschiedene Tatbestände in Frage. Die nachstehenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Berücksichtigung des Weltkulturerbes, das sich als besonders strittig erweist.

3.4.2.1. Zur Welterbekonvention

Die Welterbekonvention stellt einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Jahr 1972 dar. Die Welterbekonvention wurde von Österreich im Jahr 1992 ohne Erfüllungsvorbehalt (Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG) ratifiziert und trat im Jahr 1993 in Kraft.

Wird ein völkerrechtlicher Vertrag ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert, ist er grundsätzlich einer unmittelbaren Anwendung zugänglich (self-executing). Um unmittelbar anwendbar zu sein, müssen die konkreten Bestimmungen aber auch hinreichend bestimmt iSd Art. 18 B-VG sein und die unmittelbare Anwendbarkeit muss dem Willen der Vertragsparteien entsprechen (Wutscher in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 50 B-VG, Rz 26 f).

Gemäß Art. 4 Welterbekonvention erkennt jeder Vertragsstaat an, dass es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sicherzustellen.

Gemäß Art. 5 Welterbekonvention bemüht sich jeder Mitgliedstaat nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes auf mehreren Ebenen (Verwaltung, Forschung, Finanzierung etc.) um die Gewährleistung wirksamer und tatkräftiger Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Welterbekonvention legt jeder Vertragsstaat dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört. Das Komitee erstellt gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention aufgrund der von den Staaten vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung „Liste des Erbes der Welt“ eine Liste von Gütern, die nach seiner Auffassung und nach den von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem Wert sind. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Welterbekonvention bedarf die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt der Zustimmung des betreffenden Staates.

Unter der Bezeichnung „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ erstellt das Komitee gemäß Art. 11 Abs. 4 Welterbekonvention nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde. In die Liste darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, insb. Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekanntmachen.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich ein Spannungsfeld. Auf der einen Seite verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Listen der potenziell schutzwürdigen Kulturgüter vorzulegen. Auf der anderen Seite darf das Welterbekomitee ohne Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaates kein Kulturgut in die Liste des Erbes der Welt aufnehmen. Die Aufnahme eines Kulturguts in diese Liste ist also Privileg und Verpflichtung zugleich (zum Spannungsfeld Offenhäußer, Die „Liste des gefährdeten Welterbes“, in Deutsche UNESCO-Kommission et al., Welterbe-Manual [2009]).

Insgesamt beansprucht die Welterbekonvention als solche nach wohl herrschender Ansicht nicht, unmittelbar in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen einzugreifen. Dementsprechend wurden die Art. 4 und 5 der Welterbekonvention vom Verwaltungsgerichtshof als „nicht self-executing“ qualifiziert (VwGH 03.10.2013, 2012/09/0075). Darüber hinaus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch aus Art. 11 Welterbekonvention keine unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung eines in die Liste gemäß Abs. 2 leg. cit. aufgenommenen, auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befindlichen Kultur- oder Naturerbes (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Dieser Befund entspricht im Wesentlichen den Materialien zur Regierungsvorlage, 644 der Beilagen XVIII. GP. Diese gehen In Bezug auf Art. 4 Welterbekonvention davon aus, dass die Mitgliedstaaten den Umfang ihrer Verpflichtungen selbst bestimmen. Art. 5 wird als bloße Empfehlung betrachtet. Auf Art. 11 (außer iZm dem hier nicht interessierenden Art. 6) nicht näher eingegangen.

Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der Welterbekonvention nicht unmittelbar anwendbar sind (mwN Mairitsch, UNESCO-Welterbe auf nationaler Ebene: Verpflichtungen und Herausforderungen [2019], 112 ff).

3.4.2.2. Bedeutung der Welterbekonvention im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens

Gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-RL sind Vorhaben des Anhangs I dieser Richtlinie unmittelbar einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Bei Projekten des Anhangs II (darunter Städtebauprojekte) bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide der genannten Verfahren anzuwenden.

Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien sind gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III UVP-RL zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien zählt gemäß Pkt. 2 Z Viii Anhang III UVP-RL die Belastbarkeit der Natur unter Berücksichtigung von historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften und Stätten.

Das UVP-G 2000 normiert regelmäßig Schwellenwerte, bei deren Überschreiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spalte 1 und 2 Anhang 1 UVP-G 2000). Bei Berührung von schutzwürdigen Gebieten iSd Anhangs 2 UVP-G 2000 sind in Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 regelmäßig verringerte Schwellenwerte vorgesehen. Zu den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A zählen gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 in der Liste gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention eingetragene UNESCO-Welterbestätten.

Die Aufnahme von Welterbestätten in die Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 erfolgte aufgrund eines Vertragsverletzungsverletzungsverfahrens im Rahmen der UVP-G-Novelle 2009 (vgl. die Materialien AB 271 Blg. NR 24. GP zu Z 108). Beim Tatbestand Städtebauvorhaben – Z 18 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 – wurde jedoch nicht Bezug auf Kategorie A genommen.

IZm mit dem ersten Projekt zur Neugestaltung des XXXX , das dazu führte, dass das „ XXXX “ im Jahr 2017 auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gesetzt wurde, wurde eine Diskussion entfacht, ob die UVP-RL im Hinblick auf Welterbestätten, die von Städtebauvorhaben betroffen sind, korrekt umgesetzt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte iZm diesem Projekt der Beschwerdeführerin zu Recht, dass die fehlende Berücksichtigung schutzwürdiger Gebiete iSd Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dazu führe, dass bestimmte Klassen der in Anhang II UVP-RL aufgeführten Projekte von vornherein insgesamt von Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen würden. Aus diesem Grund habe Österreich die UVP-RL für Städtebauprojekte unzureichend umgesetzt und es hätten die Schwellenwerte und Kriterien des Anhanges 1 Z 18 lit. b) UVP-G 2000, die eine Prüfung mittelgroßer und kleiner Städtebauvorhaben auf ihre Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie A Anhang 2 UVP-G 2000 verhinderten, im konkreten Fall unangewendet zu bleiben (BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1). In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht eine auf den Schutzzweck des Schutzgebiets bezogene Einzelfallprüfung durch und gelangte zum Ergebnis, dass für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Im Jahr 2019 kam es auch zur Einleitung eines weiteren Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die unzureichende Umsetzung der UVP-RL (vgl. dazu unten).

Das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus formalen Gründen (mangelnde Zuständigkeit wegen der Zurückziehung des Feststellungsantrages) aufgehoben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).

In der Folge wurde das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen des Bauverfahrens mit der Materie befasst und legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Entscheidung vor.

Noch vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde mit der UVP-G-Novelle 2023 der Tatbestand „Städtebauvorhaben“ modifiziert. Seit dieser Novelle ist in Z 18 Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 eine lit. e) zu finden, die im Wesentlichen lautet: Bauvorhaben in UNESCO Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m2. Die Erläuterungen (1901 der Beilagen XXVII. GP, zu Z 105) führen diesbezüglich aus:„Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 erscheint es erforderlich, einen geeigneten Tatbestand für eine UVP von Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten festzulegen. In diesem Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Mängel bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie u.a. betreffend Städtebauvorhaben festgestellt: Die Europäische Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVwG vom 9.4.2019, W104 22111511-1/53E und moniert, dass die Schwellenwerte für Städtebauvorhaben ohne gebührende Berücksichtigung der Auswahlkriterien gemäß Anhang III der UVP- Richtlinie, insbesondere der Belastbarkeit der Natur in historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften und Stätten, festgesetzt worden seien.

Da das geltende UVP-G 2000 in Z 18 lit. b) keine Berücksichtigung von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 und damit auch von UNESCO- Welterbestätten enthält, soll ein entsprechender Tatbestand in Spalte 3, der speziell auf UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) fokussiert, nun diese Kriterien berücksichtigen. Als Kriterium für eine Erheblichkeit hinsichtlich optischer Auswirkungen erscheint insbesondere die Gesamthöhe eines Bauvorhabens von Bedeutung. Hierzu wird eine neue lit. e) vorgeschlagen, welche neue Bauvorhaben und auch Umbauten in UNESCO-Welterbestätten erfasst, sofern sich diese in einer Höhe von 35 m oder mehr befinden und dort zusätzliche Flächen geschaffen werden. In Fußnote 3a wird die Gesamthöhe näher definiert.

Die Formulierung `in UNESCO-Welterbestätten´ erfasst die jeweils ausgewiesene Kernzone, die Pufferzone wird nicht erfasst. Mit dem gewählten Parameter von 35 m Gesamthöhe werden Bauwerke erfasst, die über die in den Welterbestätten vorherrschende geschlossene Bebauung hinausragen (ad 35 m Bauhöhe: vgl. Hochhausdefinition in § 7f Abs. 1 Wiener Bauordnung) und zusätzlich auch ein gewisses Bauvolumen (festgelegt über den Parameter der Bruttogeschoßfläche) aufweisen.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit. e) ausgeschlossen, da im Zuge der Einzelfallprüfung ohnehin das gesamte relevante Stadtensemble mit zu beurteilen ist.

Angemerkt wird, dass für Vorhaben wie Einkaufszentren, Parkplätze, Stadien, Freizeitparks und Beherbergungsbetriebe in UNESCO-Welterbestätten bereits im geltenden Gesetz UVP-Tatbestände festgelegt sind (aufgrund der Berücksichtigung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, da diese Kategorie auch die UNESCO-Welterbestätten umfasst).“

Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs. C-575/21, XXXX , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Bestimmungen der UVP-RL einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauvorhaben“ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m² und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt (EuGH, aaO, Rz 51).

3.4.2.3. Anwendung von Z 18 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 idF UVP-G-Novelle 2023 – Spruchpunkt 1.

Das gegenständliche Projekt stellt zweifellos ein Bauvorhaben dar, dass die in Z 18 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte überschreitet (vgl. Pkt. 1.2.1.). Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Überschreiten des Schwellenwerts im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Prüfung im Rahmen einer Grobprüfung zu erfolgen.

Der Schutzzweck ist anhand der Kriterien zu bestimmen, nach denen das „ XXXX “ in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde.

Zu fragen ist allerdings, ob Z 18 Anhang 1 UVP-G 2000 idF der UVP-G-Novelle 2023 im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung kommt. § 46 Abs. 29 UVP-G 2000 sieht nämlich vor, dass die Regelungen dieser Novelle mit „XX. Monat 20XX“ in Kraft treten. Abweichend davon sind gemäß Z 4 leg. cit. auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.

Soweit ersichtlich, ist in Bezug auf das dem vorliegenden Feststellungsantrag zugrundeliegende Projekt kein Genehmigungsverfahren anhängig. Mangels eines Hinweises, dass der Gesetzgeber ein anderes Datum als den der Veröffentlichung folgenden Tag normieren wollte, ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle aus Art. 49 Abs. 1 B-VG, demzufolge, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Gesetze mit Ablauf des Tags ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die UVP-G-Novelle 2023 trat daher am 23.03.2023 in Kraft (Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023 (Teil II), RdU 4/2023, 141 (146); so auch BVwG 06.04.2023, W102 2265376-1).

Selbst wenn die UVP-G-Novelle 2023 nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Diesfalls wäre der Fall nach den Kriterien, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidung vom 09.04.2019, W104 2211511-1, entwickelt und vom EuGH in seinem Urteil vom 25.05.2023, Rs. C-575/21, XXXX , im Ergebnis bestätigt wurden, anzuwenden. Am Prüfmaßstab würde sich nichts ändern.

3.4.2.4. Vorfragenproblematik (Bindungswirkung der Beschlüsse des Welterbekomitees) – Spruchpunkt 2.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, u.a. berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Bei einer Vorfrage iSd § 38 AVG muss es sich um eine Frage handeln, die von einer anderen (inländischen) Behörde bzw. einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden ist, zumal der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, d.h. sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016, Rz 41 f; ausführlich Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 38 AVG, Rz 21 ff).

Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich beim Welterbekomitee um kein inländisches Gericht/keine inländische Behörde handelt. Doch selbst bei völkerrechtskonformer Interpretation (vgl. etwa Müller, Ante portas oder intra muros: Der VfGH und die völkerrechtskonforme Interpretation, ZÖR 1/2021, 91) des § 38 AVG kann aus den oben unter Pkt. II.3.4.2.1 angeführten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen des Welterbekomitees betreffend die Aufnahme des XXXX in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt die nationalen Behörden binden.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Beurteilungen durch das Welterbekomitee offensichtlich auf Basis sich beständig ändernder Planungen erfolgten. Eine allfällige Endentscheidung über Entzug/Nicht-Entzug des Status als Weltkulturerbe wird also wohl nicht (mehr) auf Basis jenes Projekts erfolgen, das dem Feststellungsantrag zugrunde liegt.

3.4.2.5. Bedeutung der Beschlüsse des Welterbekomitees für das vorliegende Verfahren – Spruchpunkt 3.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall kann es sich bei den Beschlüssen des Welterbekomitees bzw. den Vorbereitungsarbeiten für diese Beschlüsse nur um sachverständige Äußerungen handeln (vgl. zu einem nationalen Modell der Einbindung gremialer Entscheidungsfindung VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238, Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission).

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Welterbekonvention steht dem Komitee für das Erbe der Welt ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet gemäß Abs. 2 leg. cit. unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.

In Pkt. 23 der Operational Guidelines wird näher erläutert, nach welchen Kriterien Entscheidungen des Welterbekomitees zu fällen sind.

Die Einbindung der oben angeführten Einrichtungen wird in den Pkt. 30 ff. der Operational Guidelines näher beschrieben. Detaillierte Grundsätze, nach denen diese Einrichtungen vorzugehen haben, finden sich in Pkt. 148 der Operational Guidelines.

Als sachverständige Äußerungen sind die Beschlüsse des Welterbekomitees bzw. die Vorbereitungsarbeiten für diese Beschlüsse entsprechend der Stellung des Welterbekomites und ihrer beratenden Organe sowie den Erzeugungsbedingungen für diese sachverständigen Äußerungen zu würdigen. Entsprechendes gilt für die oben angeführten Heritage Assessments (soweit diese nicht ohnedies in die Beschlüsse des Welterbekomitees eingegangen sind). Die angeführten gutachterlichen Äußerungen sind allfälligen anderslautenden gutachterlichen Äußerungen gegenüberzustellen.

3.4.3. Verfahrensökonomie

Fallbezogen ist die Erlassung eines Teilerkenntnisses aus verfahrensökonomischer Sicht geboten, weil neben der Prüfung der Z 18 Anhang 1 UVP-G 2000 – wie von der belangten Behörde in ihrem Bescheid-Entwurf zutreffend erkannt – noch weitere Tatbestände des Anhang 1 UVP-G 2000 zu prüfen sind.

Nicht zuletzt ist aber zu berücksichtigen, dass Umweltorganisationen und Nachbar:innen nach Maßgabe der Bestimmungen der Aarhus-Konvention ein Beschwerderecht gegen negative UVP-Feststellungsentscheidungen eingeräumt wurde (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000). Aufgrund der grundsätzlich eingeschränkten Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs wäre eine unmittelbare Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Gefahr der Erosion dieses Rechtsschutzes und – allenfalls – zusätzlichen Vorkehrungen zur Einbindung der betroffenen Öffentlichkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts verbunden. Allfällige Probleme würden vermieden, wenn die belangte Behörde entscheidet, weil gegen deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognitionsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angerufen werden kann; so Ennöckl/Bergthaler, EuGH zum Projekt " XXXX ": Größe des Projekts nicht alleine maßgeblich für UVP-Pflicht, RdU 4/2023, 168, (172 f.).

3.4.4. Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides

Im Hinblick auf die erforderlichen Ergänzungen des bestehenden Entscheidungsentwurfes und eine Beschlussfassung über diesen überarbeiteten Entscheidungsentwurf in einer Sitzung der belangten Behörde, wird die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist von maximal acht Wochen in voller Höhe gewährt.

3.5. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die gegenständliche Entscheidung kann ohne eine Beschwerdeverhandlung erfolgen, weil die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte, obwohl sie dazu gegebenenfalls nach § 24 Abs. 3 erster Satz VwGVG angehalten gewesen wäre. Auch die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung; VwGH 13.11.2023, Ra 2023/12/0135.

Da der für das Teilerkenntnis maßgebliche Sachverhalt nach § 24 VwGVG als geklärt angesehen werden kann und die bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung bedürften, ist auch von Amts wegen keine Beschwerdeverhandlung durchzuführen; vgl. etwa VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011.

ZU B)

UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich hinsichtlich des Vorgehens mit einer Teilentscheidung auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Hinweise für eine Bindungswirkung der Beschlüsse der Welterbekonvention ergeben sich – wie oben ausführlich erläutert – weder aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die insofern auf den vorliegenden Fall übertragbar ist (VwGH 27.03.2023, Ra 2023/05/0030), noch aus der Literatur.

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