BVwG W102 2265376-1

BVwGW102 2265376-16.4.2023

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z18
UVP-G 2000 Anh1 Z19
UVP-G 2000 Anh1 Z21
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W102.2265376.1.00

 

Spruch:

 

W102 2265376-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX

2. XXXX

3. XXXX

4. XXXX

5. XXXX

6. XXXX

7. XXXX

8. XXXX

17. XXXX

18. XXXX

19. XXXX

20. XXXX

21. XXXX

22. XXXX

23. XXXX

24. XXXX

25. XXXX

26. XXXX

27. XXXX

28. XXXX

29. XXXX

43. XXXX

44. XXXX

45. XXXX

46. XXXX

47. XXXX

48. XXXX

49. XXXX

50. XXXX

51. XXXX

52. XXXX

53. XXXX

54. XXXX

55. XXXX

 

69. XXXX

70. XXXX

71. XXXX

72. XXXX

73. XXXX

74. XXXX

75. XXXX

76. XXXX

77. XXXX

78. XXXX

79. XXXX

80. XXXX

81. XXXX

 

9. XXXX

10. XXXX

11. XXXX

12. XXXX

13. XXXX

14. XXXX

15. XXXX

16. XXXX

30. XXXX

31. XXXX

32. XXXX

33. XXXX

34. XXXX

35. XXXX

36. XXXX

37. XXXX

38. XXXX

39. XXXX

40. XXXX

41. XXXX

42. XXXX

56. XXXX

57. XXXX

58. XXXX

59. XXXX

60. XXXX

61. XXXX

62. XXXX

63. XXXX

64. XXXX

65. XXXX

66. XXXX

67. XXXX

68. XXXX

82. XXXX

83. XXXX

84. XXXX 85. XXXX 86. XXXX 87. XXXX 88. XXXX 89. XXXX 90. XXXX 91. XXXX

92. XXXX

93. XXXX

94. XXXX

95. XXXX 96. XXXX

97. XXXX

  

alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt, Hafenstraße 16/4-5, 1030 Wien,

98. der Umweltorganisation XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX ,

99. der Umweltorganisation XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX ,

gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 08.11.2022, kundgemacht am 15.11.2022, Zl. 2017409-2022, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben der XXXX , der XXXX und der XXXX , alle vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“, nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen 1 bis 6 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 24.03.2021 beantragten die XXXX , die XXXX und die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Parteien), alle vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH, die Wiener Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben der „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Wiener Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 08.11.2022, kundgemacht am 15.11.2022, gemäß § 3 Abs. 7 und Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 Z 1 iVm Anhang 1 Z 18 lit. b, § 3 Abs. 7 iVm § 3 Abs. 2 u. 4 iVm Anhang 1 Z 19 lit. b und § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 21 lit. a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte sie aus, dass

 der Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 15 ha Flächeninanspruchnahme noch die Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m² erreicht werde,

 da es sich um ein „Städtebauprojekt“ handle, eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 7 iVm Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 durchgeführt worden sei, die aufgrund der Sachverständigengutachten für die Schutzgüter „Biologische Vielfalt“, „Luft“, „Mensch“, „Boden und Fläche“, „Klima“, „Wasser“, „Landschaft“ sowie „Sach- und Kulturgüter“ ergeben habe, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter zu rechnen sei und daher aus dem Tatbestand „Städtebauvorhaben“ (Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000) keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne,

 der Tatbestand des Anhangs 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 5 ha Flächeninanspruchnahme noch 25% davon erreicht werde, sodass sich aufgrund der Flächeninanspruchnahme weder eine Einzelfallprüfungspflicht noch eine Kumulierungsprüfung ergebe. Aufgrund eines Größenschlusses gelte dies auch im Hinblick auf den höheren Schwellenwert in Anhang 1 Z 19 lit. a UVP-G 2000. Weiters unterschreite das Vorhaben auch den in Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 normierten Schwellenwert von 5000 KFZ-Stellplätzen. Auch die 25 % des Schwellenwertes werden nicht erreicht, sodass sich weder eine Einzelfallprüfungspflicht noch eine Kumulierungsprüfung ergebe,

 der Tatbestand des Anhangs 1 Z 21 lit. a und b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da sämtliche Parkplätze lediglich einem von vornherein eingeschränkten Nutzer:innenkries zugänglich seien. Diese seien demnach nicht als öffentlich zugängliche Parkplätze zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand Parkplätze und Parkgaragen nicht anzuwenden sei.

In der von den Erst- bis Siebenundneunzigstbeschwerdeführer:innen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram Schachinger (in Folge: BF 1), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft veröffentlicht worden sei und keine konkrete Rechtsmittelbelehrung für Nachbar:innen enthalte. Weiters sei der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Zudem sei das Vorhaben anders als im Widmungsverfahren bezeichnet worden. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Schutzgüter Flächen und Boden die Durchführung einer Einzelfallprüfung unterlassen. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hätte zudem zwingend eine Kumulationsprüfung stattfinden müssen. Die Einzelfallprüfung zum Schutzgut Biologische Vielfalt sei fachlich verfehlt und gänzlich zu wiederholen. Die Einzelfallprüfung betreffend Klima, Wasser, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter sei ohne irgendeine behördliche Prüfung erfolgt, sondern lediglich auf Verweis auf die nicht fachlichen Angaben der Projektwerberinnen. Im Nahbereich liege zudem die Altlast „W6-Mobil“, deren Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht geprüft worden sei.

In der von der Achtundneunzigstbeschwerdeführerin, vertreten durch XXXX (in Folge: BF 2), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 das Vorliegen besonderer Schutzgebiete gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Es würde ein Schutzgebiet der Kategorie E vorliegen. Weiters hätte eine Kumulationsprüfung stattfinden müssen. Die belangte Behörde sei in der Beweiswürdigung nicht auf alle Gutachten eingegangen. Hinsichtlich Luftschadstoffe sei eine Überschreitung der Irrelevanzschwellen nicht ausgeschlossen. Weiters sei der Artenschutz völlig außer Acht gelassen worden. Es seien mehrere Arten erwähnt, für die das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß Art. 12 FFH-RL zu erwarten sei. Weiters werde auf die überlange Verfahrensdauer hingewiesen.

In der von der Neunundneunzigstbeschwerdeführerin, vertreten durch XXXX (in Folge: BF 3), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzen, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und der UVP-RL anzuwenden sei, sondern auch in der Beschwerde zitierte EUGH-Urteile miteinzubeziehen seien. Auch aufgrund der Altlast in unmittelbarer Umgebung des Vorhabensgebietes und der möglichen Schadstoffmobilisierung sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es handle sich um ein Städtebauvorhaben, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung trotz Unterschreiten der Schwellenwerte durchzuführen sei.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2023 nahmen die Projektwerberinnen Stellung zu den Beschwerden.

Am 24.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Vorhaben

Das Wohnbauvorhaben „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“ wird auf dem Areal der Liegenschaften XXXX sowie XXXX , errichtet.

Die geplante Bruttogeschoßfläche beträgt insgesamt ca. 131.300 m², die Flächeninanspruchnahme des Projektgebietes ca. 8,33 ha. Die maximal bebaubare Fläche beträgt etwa 28.900 m². Es sind Grün- und Freiflächen im Ausmaß von etwa 54.400 m² vorgesehen, die bis auf geringe Ausnahmen unversiegelt bleiben.

Das Vorhabensareal ist derzeit unverbaut. Es sollen im gesamten Liegenschaftsbereich in mehreren Baublöcken überwiegend Wohnungen errichtet werden (125.950 m²). Die Wohnblöcke werden durch mehrere Einfahren in die Tiefgaragen unterirdisch erschlossen und es ist eine autofreie oberirdische Verkehrserschließung geplant. Geplant ist weiters die Errichtung eines Nahversorgers mit einer Bruttogeschoßfläche von 1.600 m², zwei Kindergärten mit einer Bruttogeschoßfläche von 1.900 m² und Handels- Gewerbe- oder Dienstleistungsflächen im Erdgeschoß eines Bauteils mit einer Bruttogeschoßfläche von 1.850 m².

Insgesamt sollen 980 dem Vorhaben zugeordnete Pflichtstellplätze in den Tiefgaragen errichtet werden. Davon sind 950 Stellplätze den Wohnungen, 26 Stellplätze dem Nahversorger bzw. der Nutzung Handel/Gewerbe/Dienstleistung und vier Stellplätze den Kindergärten zugeordnet. Die Fläche der Parkplätze beträgt 780 m². Die KFZ-Stellplätze sollen für Mieter:innen und Eigentümer:innen errichtet werden. Für Kund:innen bzw. Besucher:innen der Geschäfte bzw. der Kindergärten sind keine Stellplätze vorgesehen. Zwischen den Wohnblöcken sind Grün- und Freiflächen geplant, sowie eine Fassadenbegrünung im Ausmaß von etwa 10 % der Netto-Fassadenfläche.

1.2. Das Wohnbauvorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet) des Anhangs 2 zum UVP-G 2000.

1.3. Auswirkungen auf die Schutzgüter

1.3.1. Schutzgut Biologische Vielfalt, einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume

Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Vorhaben ein Gebiet, welches signifikant zum Schutz eines Lebensraumstyps des Anhang I oder einer Art des Anhang II der FFH-RL oder des Anhang I der VRL beiträgt und/oder eine nach Wiener Naturschutzverordnung geschützte Art von erheblicher Bedeutung ist, beeinträchtigt. Vor allem da die gegenständliche Fläche von ähnlichen Lebensräumen umgeben ist, ist es augenscheinlich unwahrscheinlich, dass die MVP (Minimum Viable Population/kleinste überlebensfähige Population) in Wien der jeweiligen Arten durch das gegenständliche Bauvorhaben berührt werden. Durch die nachgewiesenen zahlreichen Vorkommen von Feldhamster und Zauneidechse sowie weitere potenzielle Artenvorkommen (z.B. Schlangen, Schnecken, Wechselkröte) bestehen jedoch die Grundvoraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung.

1.3.2. Fachbereich Verkehr

Für die Verkehrsuntersuchung wurden Planfälle unter Berücksichtigung der Stadtstraße sowohl mit als auch ohne S1 Spange Seestadt und S1 Nord (Abschnitt Nord ohne Lobauquerung) untersucht. Die angegebenen Verkehrsdaten und die Angaben des JDTV für das gegenständliche Projekt nachvollzogen werden.

1.3.3. Schutzgut Luft

Aufgrund der Unterschreitung der Grenzwerte für die Jahres- und Kurzzeitmittelwerte, des höchst zulässigen Überschreitungskriteriums für den Tagesmittelwert für PM10 und der Einhaltung der in Anlage 4 IG-L-MKV 2012 festgelegten Datenqualitätsziele für ortsfeste Messungen ist mit keiner wesentlichen Änderung der natürlichen Zusammensetzung des Schutzgutes Luft im Untersuchungsgebiet zu rechnen.

1.3.4. Schutzgut Lärm

Der Untersuchungsraum wurde in begründender und ableitbarer Form ausreichend groß angenommen. Die zur Berechnung und Bewertung erforderlichen Immissionspunkte wurden in ihrer Lage unter anderem auch bei den meistbelasteten Nachbar:innen und in ausreichender Zahl gewählt. Die projektbedingte Immissionszunahme an allen untersuchten Immissionspunkten beträgt rund +1,0 dB. Aus lärmtechnische Sicht kann festgestellt werden, dass eine schalltechnische Veränderung in diesem Ausmaß im normgemäßen Vertrauensbereich bei Schallpegelmessungen liegt und eine Erhöhung in diesem Ausmaß keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwarten lässt.

1.3.5. Schutzgut Mensch

Lärm:

Geringfügige Änderungen von über längeren Zeiträumen gemittelten Beurteilungspegeln gleichförmiger Geräusche von bis zu maximal + 1 dB sind der Wahrnehmung des Menschen bzw. dessen Diskriminationsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugänglich. Erhebliche Belästigungen die als unzumutbar zu beurteilen wären sind daher auszuschließen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann man davon ausgehen, dass der zu erwartende Straßenverkehrslärmgesamtpegel, also die Immission im Nullplanfall plus einer maximalen Erhöhung um 1,0 dB (aufgrund des gegenständlichen Vorhabens), keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen wird, als die Straßenverkehrslärmimmissionen im Nullplanfall allein erwarten lassen.

Luftschadstoffe:

Was Feinstaub betrifft, so ist die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei einer Zusatzbelastung in dieser Größe nicht zu erwarten. Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.

Was Stickstoffdioxid betrifft, so wird der zu fordernde Grenzwert im konkreten Fall überall eingehalten, es sind daher keine wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen zu erwarten. Aus medizinischer Sicht ist die aus dem gegenständlichen Projekt resultierende Stickstoffdioxid-Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen.

Für die übrigen im IG-L geregelten Luftschadstoffe schließen der Amtssachverständige, dass die Grenzwerte gem. Anlagen 1 und 2 des IG-L im Untersuchungsraum nicht überschritten werden, daher ist aus medizinischer Sicht jedenfalls von keiner Gefahr für die Gesundheit auszugehen. Erhebliche Belästigungen aufgrund der Einwirkung von Luftschadstoffen sind nicht zu erwarten.

1.3.6. Schutzgut Wasserbau und Gewässerschutz

Westlich der Schnellstraße S2, an der Breitenleerstraße, befindet sich lt. Altlastenatlas die Altlast W 6 „Mobil“, ein Altstandort eines Tanklagers, die mittels einer Sperrbrunnenreihe sowie einer Dichtwand inkl. 6 durchströmten Filterfenstern mit Aktivkohlefüllung abgesichert wurde. Da die lokale Grundwasserströmung infolge der geringen Einbindetiefe des Projekts in den Untergrund nicht beeinflusst wird, ist auch keine Auswirkung auf das Sanierungskonzept der Altlast zu erwarten.

Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Grundwasserqualität und auch Quantität zu erwarten, selbiges gilt auch für Oberflächengewässer. Eine Beeinflussung des rd. 500 m östlich gelegenen Hirschstettner Teichs durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. Aus wasserfachlicher Sicht sind durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

1.3.7. Schutzgut Fläche und Boden

Es ist mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Fläche und Boden zu rechnen.

1.3.8. Schutzgut Klima

Es ist mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut „Klima“ zu rechnen.

1.3.9. Schutzgut Landschaft

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild, Stadtbild, Erholungswert der Landschaft) durch das Vorhaben sind als keine oder vernachlässigbare Belastung bzw. keine erheblichen Auswirkungen zu werten.

1.3.10. Schutzgut Sach- und Kulturgüter

Bei Umsetzung des Vorhabens sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unbestrittenen Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus den zum Feststellungsantrag vorgelegten Unterlagen sowie aus den ergänzenden Angaben der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren.

2.2. Dies ergibt sich aus der Lage des Vorhabens im Stadtgebiet von Wien (§ 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019).

2.3. Auswirkungen auf die Schutzgüter

2.3.1. Schutzgut Biologische Vielfalt, einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 30.11.2021, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Fachbericht Biologische Vielfalt inkl. Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vom 27.10.2021 sowie Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 27.10.2021, [überarbeitete Fassung vom 19.05.2022]) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen der Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

2.3.2. Fachbereich Verkehr

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 21.06.2022 sowie der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Verkehrsuntersuchung vom April 2022. Die zuständige Fachabteilung der Stadt Wien hat die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Verkehrsbericht vom April 2022) nach Verbesserungsauftrag vom 23.02.2022 im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

2.3.3. Schutzgut Luft

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 13.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Verkehrsbericht vom April 2022, Luftschadstoffuntersuchung vom 27.10.2021, Luftschadstoffuntersuchung vom 18.05.2022, Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Gutachterliche Stellungnahme zum Fachbereich Verkehr vom 21.06.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

2.3.4. Schutzgut Lärm

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 05.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Verkehrsbericht vom April 2022, Schalluntersuchung vom 19.05.2022, Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Gutachterliche Stellungnahme zum Fachbereich Verkehr vom 21.06.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

2.3.5. Schutzgut Mensch

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten umweltmedizinischen Gutachten vom 07.08.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Luftschadstoffuntersuchung vom 27.10.2021, Luftschadstoffuntersuchung vom 18.05.2022, Schalluntersuchung vom 19.05.2022, Schalltechnisches Gutachten vom 05.07.2022, Luftreinhaltetechnisches Gutachten vom 13.07.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

2.3.6. Schutzgut Wasserbau und Gewässerschutz

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 29.11.2021, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 27.10.2021, [überarbeitete Fassung vom 19.05.2022])) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Die Feststellungen zur Altlast ergeben sich aus der Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

1.3.7. Schutzgut Fläche und Boden

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Räumliche Entwicklung vom 04.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten nach Verbesserungsauftrag (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 31.05.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

1.3.8. Schutzgut Klima

Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Räumliche Entwicklung vom 04.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten nach Verbesserungsauftrag (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 31.05.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern.

2.3.9. Schutzgut Landschaft

Die Ausführungen zum Schutzgut Landschaft basieren auf der durch die mitbeteiligte Partei beauftragte Untersuchung zur Biologischen Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, sowie Landschaft /1/ (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022). Dieser ist zu entnehmen, dass am Projektareal und dessen unmittelbarem Umfeld keine Schutzgebiete, Schutzobjekte oder Schutzbereiche ausgewiesen sind. Das Vorhabensgebiet befindet sich in keinem Schutzgebiet Sww, SwwL oder Spk gemäß dem aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Im Vorhabensgebiet und dessen Umfeld sind keine Landschaftsschutzgebiete bzw. geschützte Landschaftsteile oder ökologische Entwicklungsflächen ausgewiesen. Das nächstgelegene ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet befindet sich in einer Entfernung von etwa 1 km, nördlich des Rautenwegs. Im Vorhabensgebiet und dessen näheren Umfeld befinden sich keine Naturdenkmäler. Im Vorhabensgebiet und dessen näherem Umfeld sind keine sonstigen Schutzgebiete, wie Nationalparks, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Biosphärenparks ausgewiesen. (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Pkt. 9.3.2.). Folglich ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft nach sich zieht. Den plausiblen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Privatgutachtens wurde seitens der BF nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.

2.3.10. Schutzgut Sach- und Kulturgüter

Die Ausführungen zum Schutzgut Sach- und Kulturgüter basieren auf der durch die mitbeteiligte Partei beauftragte Untersuchung (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022). Dieser ist zu entnehmen, dass sich im Betrachtungsraum keine Sach- und Kulturgüter befinden, denen aus normativer Sicht und/oder besonderer kultureller oder geschichtlicher Bedeutung erhöhte Betrachtung zukommt (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Pkt. 9.2.). Den plausiblen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Privatgutachtens wurde seitens der BF zudem nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie dem gegenständlichen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.

Zu A)

3.1. Maßgebliche Rechtslage

3.1.1. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000):

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhabena) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,c) auf die Landschaft undd) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

 

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:1. Beschreibung des Vorhabens:a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

 

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

§ 46. […]

(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.

 

3.1.2. Anhang 1 zum UVP-G 2000

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

    

 

Z 18

 

a) Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha;

b) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

c) Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

e) Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;

f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Z 19

 

a) Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

c) Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

d) Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

e) Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;

f) Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

Z 21

 

a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

c) Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

    

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.

4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

3.1.3. § 1 Abs. 1 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 lautet:

Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 ist das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid), sowie im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10) betroffen.

3.1.4. Zur geänderten Rechtslage (UVP-G-Novelle 2023):

Die BF1 und BF2 bestritten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Inkrafttreten der Novelle. Üblicherweise trete ein im BGBl. kundgemachtes Gesetz mit dem Folgetag in Kraft. Die aktuelle Novelle enthalte allerdings den Hinweis, dass die neugefassten, bzw. eingefügten Bestimmungen mit „xx.Monat20xx“ in Kraft treten. Es handle sich wahrscheinlich um ein Redaktionsversehen. Aber aus dieser Bezeichnung ergebe sich, dass der Gesetzgeber abweichend von der üblichen Vorgangsweise ein bestimmtes Inkrafttretensdatum vorgesehen habe, ohne es jedoch konkret zu bezeichnen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Novelle am 22.03.2023 mit BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemacht worden ist. Dem § 46 UVP-G 2000 wurde folgender Abs. 29 angefügt: „(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft. […]“. Mangels der damit fehlenden Bestimmbarkeit ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens aus Art. 49 Abs. 1 B-VG. Nach dieser Verfassungsbestimmung treten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, weshalb die am 22.03.2023 als BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemachte UVP-G-Novelle 2023 am 23.03.2023 Gültigkeit erlangte (vgl. VwGH 28.01.2000, 2000/02/0004). Die UVP-G-Novelle 2023 trat daher am 23.03.2023 in Kraft.

Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 1 UVP-G 2000 sind auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, die Bestimmungen des § 4a (Windkraftanlagen) und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g (Bodenschutzkonzept) sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Das gegenständliche Verfahren wurde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle eingeleitet und ist seit Jänner 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die oben angeführten Bestimmungen der UVP-G-Novelle 2023 sind somit anwendbar.

Zu den Änderungen in Anhang 1 zum UVP-G 2000:

Z 18 lit. b und lit. d (Städtebauvorhaben): Die Tatbestände wurden aus unionsrechtlichen Gründen adaptiert. Lit. b) umfasst nun generell (d.h. ohne einschränkende Merkmale) neue großflächige Städtebauvorhaben mit einer bestimmten Flächeninanspruchnahme und Bruttogeschoßfläche. Die Tatbestände in lit. b) und d) sind als Neuvorhaben konzipiert. Änderungen von Städtebauvorhaben werden nicht erfasst, da neu anschließende Bauvorhaben als Neuerschließung gelten und einmal ausgeführte Vorhaben mit der bestehenden Stadt „verschmelzen“. Soweit das Vorhaben oder einzelne Bestandteile auch einen Spezialtatbestand erfüllt/erfüllen (z. B. EKZ, Parkplätze, Sportstadien), ist auch dieser anzuwenden.

Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi und Konzert/Eventhallen sind gegebenenfalls unter dem Tatbestand zu prüfen.

Z 18 lit. d): Die Einführung dieses Tatbestandes in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben war aus unionsrechtlichen Gründen notwendig. Als potenziell relevante Schutzgüter können bei Städtebauvorhaben nicht nur Mensch (Lärm, Schadstoffe) und Luft, sondern auch Fläche und Boden sowie in bestimmten Fällen auch biologische Vielfalt und Landschaftsbild genannt werden. Daher ist eine allgemeine Einzelfallprüfung notwendig.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestands in lit. d) mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen.

Neue bzw. geänderte Tatbestände im Zusammenhang mit der Versiegelung von Flächen: Als Versiegelung gilt die Abdeckung oder Unterbauung des Bodens mit einer weitgehend wasserundurchlässigen Schicht, wodurch folgende Veränderungen eintreten: Der Boden wird auf seine Trägerfunktion reduziert. Er verliert seine Produktionsfunktion und darüber hinaus auch viele andere wichtige Funktionen, wie zum Beispiel die Fähigkeit Wasser zu speichern (erhöhtes Hochwasserrisiko) oder zu verdunsten (Hitzeeffekte) und Schadstoffe zu filtern, zu binden oder abzubauen. Im Umkehrschluss sind unversiegelte Flächen nicht überbaut oder mit Asphalt o.ä. bedeckt; d.h. sie haben eine durchwurzelbare Bodenschicht.

Für die neuen Tatbestände (Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1) ist eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a für die Schutzgüter Fläche und Boden durchzuführen.

Z 18 (Industrie- oder Gewerbeparks): lit. a) und c): Senkung der Schwellenwerte von 50 auf 25 ha (in lit. a) und von 25 ha auf 10 ha (in lit. c).

lit. f): Neue Industrie- und Gewerbeparks, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, sind ab 10 ha einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. Erweiterungsprojekte sowie die Anwendung der Kumulierungsbestimmung werden durch diesen Spezialtatbestand nicht erfasst.

Z 19 lit. d) (Einkaufszentren): lit. d): Neue Einkaufszentren, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, sind ab 5 ha einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. Die Kumulierungsbestimmung ist bei lit. d) nicht anzuwenden.

Z 21 lit. c) (Freiflächen-Parkplätze): Dieser neue Tatbestand erfasst alle neuen Parkplatzvorhaben auf Freiflächen, die 1 ha oder mehr an bisher unversiegelter Fläche für die Parkplatzfläche beanspruchen, und ist nicht auf das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit (siehe dazu Fußnote 4a zu Z 21) der Parkflächen eingeschränkt. Damit fallen unter diese Litera auch Neuerrichtungen von Freiflächen-Parkplätzen, die nur einem von vorneherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (z. B. Parkplätze in Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsbauten, Parkplätze für Mitarbeiter/innen, Parkplätze für den betriebseigenen Fuhrpark). Durch das Wort Errichtung ist (wie bei den anderen lit. in dieser Ziffer) klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung von Parkplätzen, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist. Zur Berechnung des Flächenausmaßes ist die gesamte unversiegelte Fläche für die Herstellung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Zufahren zu diesen heranzuziehen, ausgenommen sind öffentliche Verkehrsflächen.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit. c) aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist.

3.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden

Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 sind dann, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder Nachbar:innen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da die BF1 so nahe am Vorhaben wohnen oder dingliche Rechte besitzen, dass sie durch Errichtung oder Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten, sind sie als Nachbar:innen des Vorhabens beschwerdeberechtigt. Die BF2 und BF3 sind als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen mit dem Tätigkeitsbereich ganz Österreich ebenfalls beschwerdeberechtigt.

3.3. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden:

Für die Prüfung, ob das vorliegende Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kommen die Tatbestände in Anhang 1 Z 18 lit. d, Z 19 lit. c und Z 21 lit. a und b UVP-G 2000 in Betracht. Das Vorhabensgebiet gilt gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 als Schutzgebiet der Kategorie D.

3.3.1. Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 (Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; Bei lit. d ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden):

3.3.1.a. Im vorliegenden Fall liegt eine Neuerschließung für ein Städtebauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 (Spalte 3) vor. Wie oben bereits ausgeführt ist unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll (BMK Abt. V/11 23. März 2023, UVP-G-Novelle 2023, Information für UVP-Behörden – Änderungen im Überblick). Nähere Ausführungen zum Begriff des Städtebauvorhabens finden sich auch im „Leitfaden UVP für Städtebauvorhaben“ (Stand 2013) des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Erfasst sind demnach Städtebauvorhaben mit Handelseinrichtungen, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Insbesondere ist hier an große Stadterweiterungsprojekte sowie auch an innerstädtische Bauvorhaben zu denken, bei denen eine großflächige Umwidmung und damit verbunden eine umfangreiche Bautätigkeit stattfinden wird.

Das Vorhaben umfasst Wohnungen, einen Nahversorger, zwei Kindergärten und ein Bauteil für die Nutzung/Gewerbe/Dienstleistung. Weiters sollen dem Vorhaben zugeordnete Pflichtstellplätze in Tiefgaragen errichtet werden. Beim geplanten Vorhaben handelt es sich folglich um ein Städtebauvorhaben. Die Gesamtfläche des Projekts beträgt ca. 8,33 ha, die Bruttogeschoßfläche beträgt etwa 131.300 m². Die in Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m²) werden folglich erreicht und es ist eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 durchführen. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nicht anzuwenden.

3.3.1.b. Die belangte Behörde führte im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 7 iVm Abs. 4 iVm § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 durch:

"Städtebauprojekte" sind in Anhang II Z 10 lit. b der UVP-Richtlinie angeführt. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU (im Folgenden: UVP-RL) - durch die die Richtlinie 85/337/EWG , in deren Umsetzung das UVP-G erlassen worden ist, "neu kodifiziert" wurde - räumt bei Projekttypen, die in Anhang II angeführt sind, gem. ihrem Art. 4 Abs. 2 den Mitgliedstaaten einen Spielraum dahingehend ein, entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Der österreichische UVP-Gesetzgeber hat den Tatbestand des "Städtebauprojekts" in verschiedenen Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 berücksichtigt, die sich aus den Umweltauswirkungen, die von derartigen Vorhaben ausgehen, ableiten. Durch Festlegung von Vorhabenstypen in Anhang 1 betreffend Straßen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien, Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe und Parkplätze/Parkgaragen sowie die dort vorgesehene Berücksichtigung der Größe und der Lage bei der Anwendung von Schwellenwerten (insbesondere die Berücksichtigung von Schwellenwerten für schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D des Anhanges 2) hat der Bundesgesetzgeber die nach Anhang III der Richtlinie relevanten Auswahlkriterien des Projektstandortes und der geografischen Räume, die durch ein solches Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, wie auch - insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Belastbarkeit der Natur - Gebiete, "in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind" (Anhang III Z 2 lit. c der UVP-Richtlinie), berücksichtigt.

Die belangte Behörde führte im vorliegenden Fall daher bereits eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch und stützte sich auf die von den Projektwerberinnern vorgelegten Unterlagen: „Zusammenstellung der Umweltauswirkungen“ vom 19.05.2022, Verkehrsbericht vom April 2022, Luftschadstoffuntersuchung vom 18.05.2022, Schalluntersuchung vom 19.05.20222 sowie Fachbericht Biologische Vielfalt vom 27.10.2021. Die Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie ein nicht amtlicher Sachverständiger kamen zusammenfassend zum Schluss, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Luft, Mensch, Boden und Fläche, Klima, Wasser, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter zu rechnen sei und aus dem Tatbestand Städtebauvorhaben keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne.

3.3.1.c. Nach der neuen Rechtslage ist eine - wie bereits im behördlichen Verfahren durchgeführte - Einzelfallprüfung und zwar nach dem neuen Tatbestand in Spalte 3 durchzuführen (Z 18 lit. d Anhang 1 zum UVP-G 2000):

Eine Einzelfallprüfung kann nur dann zum Ergebnis einer UVP-Pflicht führen, wenn mit einer Erheblichkeit („Wesentlichkeit“) der Auswirkungen zu rechnen ist. Der US und nunmehr das BVwG berücksichtigen seit den Entscheidungen vom 13. 2. 2007, 5B/2005/14-53, Nußdorf-Debant und 16. 8. 2007, 5B/2006/24-21, Aderklaaerstraße auch in belasteten Gebieten (Luft) eine Erheblichkeitsschwelle, unterhalb derer zusätzliche Immissionen nicht mehr als erheblich anzusehen sind und daher keine UVP-Pflicht auslösen (BVwG 27.09.2017, W109 2147457-1/20E, Siemensäcker; 2. 5. 2017, W104 2135697-1, Modepark Röther; 26. 6. 2015, W143 2008995-1, Errichtung von Stallgebäuden). Die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) sind zwar auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen (vgl US 6. 4. 2009, 2A/2008/19-21, B 1 Asten). Bei der Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen kommt jedoch nach dem VwGH grundsätzlich kein alleiniges Abstellen auf Schwellenwerte in Betracht (VwGH 24. 1. 2017, Ra 2015/05/0035 unter Hinweis auf VwGH 17. 12. 2015, 2012/05/0153 mwN). Vielmehr ist auf sachverständiger Grundlage zu klären, ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 21. 12. 2011, 1006/04/0144; BVwG 3. 9. 2015, W113 2011751-1) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 33)

Die Einzelfallprüfung hat Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe soll sehr allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl US 23. 10. 2012, 4A/2010/1-19, WulkaprodersdorfWA; 23. 8. 2001, 1B/2001/2-28, Ort/Innkreis II; 10. 11. 2000, 9/2000/9/23, Wiener Neustadt Ost II). In Abs 7 wurde zudem durch die UVP-Nov 2012 ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der EFP um eine Grobprüfung handelt – auch wenn dies, soweit ersichtlich, in Rsp und Lehre ohnedies nie str war (RV 1809 BlgNR 24. GP zu Z 2 und 3). Die Behörde hat – im Wesentlichen auf Grundlage der vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen (vgl die Verpflichtung des Projektwerbers zur Vorlage von Unterlagen, „die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen“, entsprechend der Einfügung des dritten Satzes in § 3 Abs 7 durch die UVP-Novelle 2009) – nur abzuschätzen, ob mit erheblichen vorhabenstypischen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl Eberhartinger-Tafill/Merl 44; Ennöckl, RdU-U&T 2009, 30 f). Eine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen findet durch den Verweis auf Abs 8 statt. Die konkrete Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten bleibt dem konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw – im Falle der negativen Feststellung – den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 18. 11. 2004, 2003/07/0127; US 4. 7. 2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn; 27. 5. 2002, 7B/2001/10-18, Sommerein; 25. 7. 2001, 7B/2001/6-13, Stössing II; Ennöckl, aaO). Die Einzelfallprüfung hat aber dennoch nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern ist bezüglich Prüftiefe und Prüfumfang zwar eine Grobprüfung, hat aber hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität von Umweltauswirkungen die konkrete Situation zu berücksichtigen (vgl VwGH 25. 9. 2018, Ra 2018/05/0061; vgl auch oben Rz 13 mwN. Es ist daher eine konkrete Gefährdungsprognose im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 317). Die Einzelfallprüfung hat daher idR auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl VwGH 21. 12. 2011, 2006/04/0144; 21. 12. 2011, 2007/04/0112) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 35).

Im Feststellungsverfahren wird kein Prognosemaßstab dahingehend festgelegt, dass es Aufgabe der UVP-Behörde sei, amtswegig nachzuweisen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht eintreten werden. Vielmehr genügt es unter Anführung der konkreten Umstände und der vorliegenden Sachgrundlagen, eine plausible „Abschätzung der vorhabenstypischen Umweltauswirkungen“ zu treffen, ob diese zu erwarten sind, dh ob mit ihnen potenziell zu rechnen ist (arg § 3 Abs 7 iVm Abs 2 UVP-G; Z 3 Anhang III UVP-RL; vgl US 22. 6. 2001, 8A/2010/15-56, Werfen-Golling) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 36)

Die Kategorien der schutzwürdigen Gebiete sind im Anhang 2 abschließend aufgezählt. Schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei Verfahrenseinleitung (Einbringung des Genehmigungsantrages in einem Materienverfahren oder Antragstellung im Feststellungsverfahren) ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhangs 2) aufgenommen sind. Fällt ein Vorhaben infolge Änderung der Gebietsabgrenzung während eines anhängigen Feststellungsverfahrens aus dem geschützten Gebiet heraus, so ist dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen, weil sonst eine UVP-Pflicht festgestellt werden könnte, die im Zeitpunkt des Genehmigungsansuchens gar nicht mehr besteht (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 39).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutzzweck eines in Anhang 2 umschriebenen Gebietes wesentlich beeinträchtigt wird, ist eine Grobbeurteilung des Vorhabens unter Berücksichtigung der konkreten Umweltsituation vorzunehmen (s oben Rz 35). Diese Beurteilung erfordert zwei Schritte: In einem ersten hat der Gutachter – sofern offenkundige Tatsachen nicht von der Behörde selbst beurteilt werden können – darzulegen, welche Beeinträchtigungen er in welchem Ausmaß im Hinblick auf den Schutzzweck von seinem Fachgebiet aus als gegeben annimmt. Danach hat die Behörde als Rechtsfrage zu beurteilen, ob es sich um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzweckes handelt (vgl US 26. 1. 2004, 9A/2003/19-30, Maishofen; 6. 9. 2005, 9B/2005/3-33, Maishofen II). Die Auswirkungen müssen aufgrund ihrer Schwere und ihres Gewichts konkret geeignet sein, den Schutzzweck wesentlich nachteilig zu beeinflussen (vgl Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler § 3 Rz 25 f mwN; Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 317) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 42).

§ 3 Abs. 4a UVP-G 2000 sieht eine Einzelfallprüfung für Vorhaben vor, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 andere als im Vorhergehenden Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind. Die Bestimmung ist auf Z 18 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 anzuwenden. Die Einzelfallprüfung nach Abs. 4a unterscheidet sich von jener nach Abs. 4 dadurch, dass sie alle Schutzgüter umfasst, während bei allen anderen Spalte-3-Vorhaben nur standortbezogen zu untersuchen ist, ob der Schutzzweck des betreffenden schutzwürdigen Gebiets wesentlich beeinträchtigt wird (vgl Merl, RdU 2005, 61). Der Prüfungsumfang der Einzelfallprüfung bezieht sich, so wie auch bei anderen Einzelfallprüfungen, auch auf „belästigende Auswirkungen“ des Vorhabens (UVP-Rs zu § 3 Abs 4a; Merl, RdU 2005, 61; Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler § 3 Z 30) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 45).

Die Kriterien, nach denen die UVP-Behörde bei der Einzelfallprüfung zur Feststellung der erheblichen Umweltauswirkungen – entsprechend Anhang III der UVP-RL – vorzugehen hat, werden in § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 aufgezählt (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 47).

3.3.1.d. Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Wie oben bereits aufgeführt umfasst das Vorhaben eine Gesamtfläche von ca. 8,33 ha sowie eine Bruttogeschoßfläche von ca. 131.300 m² und werden die in Z 18 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m²) erreicht. Folglich ist eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 durchzuführen:

Schutzgut Biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.1.) zu entnehmen ist, ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Vorhaben das Gebiet, welches signifikant zum Schutz eines Lebensraumstyps des Anhang I oder einer Art des Anhang II der FFH-RL oder des Anhang I der VRL beiträgt und/oder eine nach Wiener Naturschutzverordnung geschützte Art von erheblicher Bedeutung ist, beeinträchtigt wird. Die Einzelfallprüfung hat hinsichtlich des Schutzgutes Biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume ergeben, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Anzumerken ist, dass die Weiterverwendung eines Gutachtens aus dem Administrativverfahren ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dann zulässig ist, wenn das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme (ggf. der Diagnosestellung) und der sachverständigen Schlussfolgerungen den qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die fachliche Stellungnahme der MA 22 (Bereich Naturschutz und Geoinformationstechnik) vom 30.11.2021 zutreffend.

Fachbereich Verkehr:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.2.) zu entnehmen ist, sind die angegebenen Verkehrsdaten aus Sicht des Amtssachverständigen der belangten Behörde vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Schutzgut Luft:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.3.) zu entnehmen ist, ist zusammengefasst mit keiner wesentlichen Änderung der natürlichen Zusammensetzung des Schutzgutes Luft im Untersuchungsgebiet zu rechnen. Die Einzelfallprüfung hat hinsichtlich des Schutzgutes Luft ergeben, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Schutzgut Lärm:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.4.) zu entnehmen ist, ist zusammengefasst mit keiner wesentlichen Änderung der natürlichen Zusammensetzung des Schutzgutes Luft im Untersuchungsgebiet zu rechnen. Die Einzelfallprüfung hat hinsichtlich des Schutzgutes Luft ergeben, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Schutzgut Mensch:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.5.) zu entnehmen ist, ist zusammengefasst aus medizinischer Sicht jedenfalls von keiner Gefahr für die Gesundheit auszugehen. Die Einzelfallprüfung hat hinsichtlich des Schutzgutes Mensch ergeben, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Schutzgut Wasserbau und Gewässerschutz:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.6.) zu entnehmen ist, ist aus wasserfachlicher Sicht durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Die Einzelfallprüfung hat hinsichtlich des Schutzgutes Wasser ergeben, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Schutzgut Fläche, Boden und Klima:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.7. und Pkt. 1.3.8.) zu entnehmen ist, sind aus Sicht des Bereichs „Räumliche Entwicklung“ durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Fläche und Boden und Klima zu erwarten. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Schutzgut Landschaft sowie Schutzgut Sach- und Kulturgüter:

Wie den Feststellungen (Pkt. 1.3.9. und Pkt. 1.3.10.) zu entnehmen ist, befinden sich auf dem Vorhabensareal zusammengefasst keine Schutzgebiete, Schutzobjekte oder Schutzbereiche sowie keine Sach- und Kulturgüter. Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden.

Ergebnis:

Die von der belangten Behörde durchgeführte Einzelfallfallprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Aus dem Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 (Städtebauvorhaben) ist daher keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuleiten, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte.

3.3.2. Anhang 1 Z 19 lit. c UVP-G 2000 (Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; Bei lit. c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss; § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben):

Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen (Fußnote 4 Anhang 1 UVP-G 2000).

Unmittelbar an der Oberfeldgasse ist die Errichtung eines gewerblich genutzten Bauteils zur Schaffung eines Nahversorgers im Ausmaß von 1.600 m² Bruttogeschoßfläche geplant. Unmittelbar an der Breitenleer Straße ist ein Bauteil geplant, dessen Erdgeschossflächen als Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsflächen im Ausmaß von 1.850 m² Bruttogeschoßfläche genutzt werden sollen. Der Abstand zwischen diesen in keinem räumlichen Naheverhältnis stehenden Gebäudekomplexen beträgt laut Antrag 1,1 km. Die Gebäudekomplexe stehen in keinem betriebsorganisatorischen oder funktionellen Zusammenhang. Es besteht kein einheitliches Betriebskonzept. Die Fläche der Parkplätze beträgt 780 m². Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist auch bei einer Zusammenrechnung aller Flächen der Schwellenwert von 5 ha nicht erreicht.

Insgesamt sollen 980 dem Projekt zugeordnete KFZ-Pflichtstellplätze für Mieter und Eigentümer in Tiefgaragen errichtet werden. Laut Feststellungsantrag sind 26 Stellplätze dem Nahversorge bzw. Handel/Gewerbe/Dienstleistung zuzuordnen. Der Schwellenwert von 500 Stellplätzen wird folglich nicht erreicht.

Aus diesem Tatbestand hat die belangte Behörde zutreffend keine Einzelfallprüfungspflicht abgeleitet und folglich auch keine UVP-Pflicht.

3.3.3. Anhang 1 Z 21 lit. a und b UVP-G 2000 (Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.):

Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise, wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze (Fußnote 4a Anhang 1 UVP-G 2000).

Der gesetzliche Schwellenwert liegt bei 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten, die öffentlich zugänglich sind. Er wird durch das Vorhaben nicht erreicht, weil zwar insgesamt 980 Pflichtstellplätze errichtet werden, davon sind jedoch 950 Stellplätze den Wohnungen, 26 Stellplätze dem Nahversorger bzw. der Nutzung Handel / Gewerbe / Dienstleistung und vier Stellplätze den Kindergärten zugeordnet. Die KFZ-Stellplätze sind lediglich einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich. Der Zugang ist durch Zugangsbeschränkungen in Form von Schranken oder Rolltoren begrenzt und die Stellplätze nicht als öffentliche Parkplätze zu qualifizieren.

Z 21 Anhang 1 UVP-G 2000 kommt folglich nicht zur Anwendung und löst im vorliegenden Fall keine UVP-Pflicht aus, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde.

3.3.4. Weiteres Vorbringen:

3.3.4.a. Vorbringen der BF1

Die BF1 brachte in ihrer Beschwerde vor, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft veröffentlicht und zu kurz kundgemacht worden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des § 42 AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und den Nachbarn die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt. Eine Verpflichtung zur vollumfänglichen Kundmachung, auch der Beilagen (allenfalls auch umfangreicher Planunterlagen), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der BF1 ist es auch nicht gelungen darzulegen, wie sie durch die behauptete mangelhafte Kundmachung in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. wie ihre Rechtschutzmöglichkeiten verkürzt worden sind, da diesen ein Recht auf Akteneinsicht – und somit in die Unterlagen, die Teil des angefochtenen Bescheides sind – zusteht und somit die Unterlagen auch zugänglich waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie – nicht zuletzt unter Bezug auf die ins Treffen geführten Beilagen – in offener Frist Beschwerde erhoben haben. Der Kundmachungsvorgang erfüllt im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen.

Hinsichtlich seitens der BF1 vorgebrachten mangelhaften Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus § 3 Abs. 7 und Abs. 9 noch aus § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 ergibt, dass die Veröffentlichung des Feststellungsbescheides einen Hinweis für Nachbarn zu enthalten hat, der diese auf die Beschwerdemöglichkeit und -frist hinweist. Die vierwöchige Beschwerdefrist, die im Übrigen klar in den genannten Bestimmungen geregelt ist und auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthalten ist, beginnt im Fall der Nachbarn mit dem Beginn der Kundmachung zu laufen. Nachdem die Kundmachung des Bescheides im Internet das fristauslösende Element darstellt, hat die Kundmachung die Angabe zu enthalten, zu welchem Zeitpunkt der Feststellungsbescheid online gestellt wurde (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G: Kommentar³ [2013] § 3. UVP-G 2000 Rz 60). Das war hier der Fall, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Dem Vorbringen der BF1, die Kundmachung sei verwirrend und irreführend, somit unzureichend und nicht fristauslösend, ist entgegenzuhalten, dass die Kundmachung der Behörde den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Von der sechswöchigen Frist für die Kundmachung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - die sich im Übrigen nicht nur an Nachbarn richtet - ist die in § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 gesondert vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist für Nachbarn nach §§ 3 Abs. 9 und 40 Abs. 3 UVP-G 2000 zu unterscheiden (vgl. diesbezüglich auch BVwG vom 12.01.2021, W113 2236831-1/4E).

Zum Vorbringen der BF1, dass der angefochtene Bescheid zu kurz aufgelegen sei, wird auf § 32 Abs. 2 AVG verwiesen, wonach nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Der angefochtene Bescheid wurde am Dienstag, dem 15.11.2022, veröffentlicht und lag in der Zeit vom 15.11.2022 bis einschließlich Dienstag, dem 27.12.2022, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die sechswöchige Wochenfrist des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 wurde eingehalten. Das Vorbringen der BF1 ist folglich nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF1, dass das Projekt irreführenderweise anders bezeichnet werde, als im Widmungsverfahren, wird auf den verfahrenseinleitenden Antrag vom 24.03.2021 verwiesen, in dem das Vorhaben als „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“ bezeichnet wird. Dem Vorbringen der BF1 kann in diesem Punkt daher nicht gefolgt werden.

Zum Vorbringen der BF1, dass die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Schutzgüter Fläche und Boden unterlassen habe, wird zunächst auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingebrachte und im angefochtenen Bescheid zitierte Zusammenstellung der Umweltauswirkungen der Rosinak & Partner Ziviltechniker GmbH vom 19.05.2022 verwiesen, die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde auf Vollständigkeit sowie Inhalt überprüft wurde (Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Räumliche Entwicklung vom 04.07.2022). Dem angefochtenen Bescheid ist diesbezüglich zusammenfassend zu entnehmen, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche zu rechnen sei. Dem Vorbringen der BF1 kann daher nicht gefolgt werde. Die belangte Behörde hat eine vollumfassende Einzelfallprüfung durchgeführt und insbesondere aufgrund der fachlichen Überprüfung durch den Amtssachverständigen die diesbezügliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid getroffen.

Die BF1 brachte in der Beschwerde weiters vor, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ergebe, dass ex lege eine Kumulationsprüfung hätte stattfinden müssen. Es wäre jedenfalls eine Kumulationsprüfung mit dem „Städtebauvorhaben Oberes Hausfeld“ und dem „Städtebauvorhaben Berresgasse“ durchzuführen gewesen. Z 18 Anhang 1 UVP-G 2000 ist zu entnehmen, dass bei der Neuerschließung für Städtebauvorhaben (lit. d) § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (Kumulierung) nicht anzuwenden ist. Eine Kumulierung ist folglich nach der neuen Rechtslage nach der UVP-G-Novelle 2023 ausgeschlossen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur UVP-G Novelle 2023 ist auf S. 19, 3. Absatz, Folgendes zu entnehmen: „Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestanden in lit. d mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass hier Auswirkungen aufgrund von Kumulation nicht mehr zu prüfen wären.“ Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Zuge der durchgeführten Einzelfallprüfung die Emissionen umliegender Vorhaben mitberücksichtigt wurden und auch in die Gesamtbeurteilung miteingeflossen sind. Im konkreten Fall wurden die für den Prognosehorizont 2026/27 relevanten städtebaulichen Entwicklungen im Untersuchungsgebiet in den sogenannten Nullplanfällen berücksichtigt. Die ausgewiesenen Gesamtimmissionen beinhalten demnach auch die Teilimmissionen dieser berücksichtigten Stadtentwicklungen. Diese Vorgangsweise wurde von der BF1 auch nicht bestritten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11). Dem Vorbringen der BF1 kann daher nicht gefolgt werden.

Weiters sei eine falsche Einzelfallprüfung betreffend das Schutzgut Biologische Vielfalt durchgeführt worden. Die mitbeteiligten Parteien führten diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2023 aus, dass ein dem Feststellungsverfahren nachgelagertes Bewilligungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz zwingend zu führen sein werde, die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume jedoch nicht erheblich im Sinn des UVP-G 2000 seien, sodass auch dahingehend eine UVP unterbleiben könne. Die belangte Behörde habe im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Einzelfallprüfung zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Diese Grobprüfung habe die Behörde auch gesetzeskonform durchgeführt und festgestellt, dass nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei. Diesem Vorbringen ist insofern zu folgen, als die Einzelfallprüfung – wie oben bereits zitiert – Prognosecharakter hat und im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt eine sachverständige Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, treffen soll. Die konkrete Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten bleibt dem konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw – im Falle der negativen Feststellung – den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 18. 11. 2004, 2003/07/0127; US 4. 7. 2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn; 27. 5. 2002, 7B/2001/10-18, Sommerein; 25. 7. 2001, 7B/2001/6-13, Stössing II; Ennöckl, aaO). (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 35). Dem diesbezüglichen Vorbringen der BF1 war vor diesem Hintergrund daher nicht zu folgen.

Die BF1 brachte weiters vor, dass die durchgeführte Einzelfallprüfung betreffend die Schutzgüter Fläche und Boden, Klima, Wasser, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter mangelhaft sei. Relevant sei insbesondere das Schutzgut Wasser, da im Nahbereich eine Altlast (Altlast W6-Mobil) liege. Die mitbeteiligten Parteien führten in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2023 dahingehend aus, dass sie Fachgutachten renommierter Ziviltechnikerbüros vorgelegt hätten, die von den Amtssachverständigen der belangten Behörde bestätigt worden seien. Auch die Auswirkungen auf die im Nahebereich des Vorhabens liegende Altlast W6-Mobil sei untersucht worden. Die Tatsache, dass die lokale Grundwasserströmung infolge der geringen Einbindeteiefe des Projektes in den Untergrund nicht beeinflusst werde und daher keine Auswirkung auf das Sanierungskonzept der Altlast W6-Mobil zu erwarten sei, sei auch in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz vom 29.11.2021 bestätigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Einzelfallprüfung – wie bereits mehrfach ausgeführt – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollumfänglich und gesetzeskonform im Rahmen einer Grobprüfung durch die belangte Behörde erfolgt ist. Wie bereits zitiert hat die Behörde hat – im Wesentlichen auf Grundlage der vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen nur abzuschätzen, ob mit erheblichen vorhabenstypischen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl Eberhartinger-Tafill/Merl 44; Ennöckl, RdU-U&T 2009, 30 f). Eine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen findet durch den Verweis auf Abs 8 statt (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 35). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde durch fachliche Überprüfung der vorgelegten Privatgutachten durch amtliche und einen nichtamtlichen Sachverständigen umfassend nachgekommen und hat die Ergebnisse entsprechend rechtlich gewürdigt. Dem Vorbringen der BF1 ist daher nicht zu folgen.

Zum Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass allfällige Ausgleichsmaßnahmen bereits Projektbestandteil sein könnten, ist anzumerken, dass die Einzelfallprüfung im Rahmen der konkret anzustellenden Auswirkungsprognose auch für eine Beweisführung dahin offen ist, dass ein prima facie umwelterhebliches Vorhaben durch projektintegrale Minderungsmaßnahmen soweit optimiert ist, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist. Soweit die Grobprüfung des Vorhabens nach Auffassung der Behörde bzw. deren Sachverständigen zunächst erhebliche Auswirkungen nahelegt, obliegt es dem Projektwerber im Rahmen des Parteiengehörs, die einen Bestandteil seines Projektes darstellenden Minderungsmaßnahmen darzulegen (zur „Beweislast“ im Einzelfallprüfungsverfahren vgl Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 319 ff unter Hinweis auf US 12. 3. 2003, 6A/2002/9-19. Wr. Neustadt Ost IV; Berger/Bergthaler in Berger/Potacs, RECHT SPORTlich 101 ff) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 37). Da es folglich der Projektwerberin obliegt solche Maßnahmen zu setzen und keine dahingehende Pflicht abzuleiten ist, führt das Vorbringen der BF1 ins Leere.

Zur Anregung der BF1 in der mündlichen Verhandlung, die Frage der Unionsrechtskonformität der einzelnen Bestimmungen der UVP-G-Novelle 2023 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird auf Pkt. 3.3.4.b. verwiesen.

Zum Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung zur Altlast W6: Mobil, wonach es im Zuge der Baumaßnahmen zu einer Mobilisierung der vorhandenen Kohlenwasserstoffverunreinigungen aus der Ölphase kommen könne, ist anzumerken – und den Feststellungen zu entnehmen – dass die lokale Grundwasserströmung infolge der geringen Einbindetiefe des Projekts in den Untergrund nicht beeinflusst wird und folglich auch keine Auswirkungen auf das Sanierungskonzept der Altlast zu erwarten sind (vgl. auch Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 18). Dem diesbezüglichen Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

Zum Verweis auf Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Rechte von Kindern durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werden. Auf dieses Vorbringen war folglich nicht weiter einzugehen.

3.3.4.b. Vorbringen der BF2

Die BF2 führt in ihrer Beschwerde aus, dass Schutzgebiete der Kategorie E, die im vorliegenden Fall relevant seien, nicht berücksichtigt worden seien. Dazu ist anzumerken, dass Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 das Schutzgebiet „Siedlungsgebiet“ normiert. Schutzgebiete der Kategorie E sind im Rahmen der Einzelfallprüfung der Auswirkungen einiger Infrastrukturprojekte (Z 9 lit. i des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, Z 10 lit. h des Anhanges 1 zum UVP-G 2000) sowie von Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t gemäß Z 70 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Darüber hinaus finden sich im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) Tatbestände, bei deren Vorliegen Schutzgebiete der Kategorie E miteinzubeziehen sind. Für die verfahrensgegenständlichen Z 18 lit. d, 19 lit. c und 21 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist die Berücksichtigung der Lage eines Vorhabens in einem Gebiet der Kategorie E nicht maßgeblich. Dem Vorbringen der BF2 kann daher nicht gefolgt werden.

Weiters habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben wie ua „Seestadt Nord“, „Stadtstraße Aspern“, „Berresgasse“ und „Pfalzgasse/Am Heidjöchl Hausfeld“ zu kumulieren sei. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Kumulierung unter Pkt. 3.3.4.a. verwiesen.

Zur vorgebrachten fehlenden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit im Bescheid erwähnten Sachverständigengutachten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.3.4.a. verwiesen.

Zur vorgebrachten mangelhaft durchgeführten Einzelfallprüfung durch die belangte Behörde wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.3.4.a. verwiesen.

Zum Vorbringen der BF2 hinsichtlich einer überlangen Verfahrensdauer aufgrund mehrfacher Verbesserungsaufträgen an die mitbeteiligten Parteien, ist anzumerken, dass der BF2 kein Anspruch auf die Einhaltung der Verfahrensfristen zukommt. Durch eine lange Verfahrensdauer sind die Parteien nicht beschwert. Eine Verfahrenspartei hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden (z.B. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201; 15.05.2012, 2009/05/0025). Abgesehen von diesem rechtlichen Faktum ist auch praktisch nicht zu erkennen, welchen Nachteil ihnen eine lange Verfahrensdauer bringen könnte. Ebenso wenig ist zu erkennen, welches im Sinne des UVP-G 2000 schützenswerte Interesse Umweltorganisationen, Nachbarn oder Bürgerinitiativen daran haben könnten, dass ein Vorhaben nicht (mehr) verbessert wird.

Die BF2 bringt weiters eine fehlende Einbeziehung der Bestimmungen der FFH- Richtlinie hinsichtlich des Artenschutzes im Rahmen der Einzelfallprüfung gemäß dem UVP-G 2000 vor. Eine derartige Einbeziehung ist nur in jenem Fall erforderlich, dass das Vorhaben (i) in einem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet (Natura 2000, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil, ökologische Entwicklungsfläche, Naturdenkmal, geschütztes Biotop) liegt oder (ii) ein naturschutzrechtliches Schutzgebiet rechtswidrig nicht ausgewiesen wurde. Keiner der beiden genannten Fälle trifft auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben zu. Es sind auf dem Vorhabenareal auch keine FFH-Lebensräume, Lebensräume nach den UBA-Klassen (Biotoptypenliste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs) und auch keine Biotoptypen nach der Wiener Naturschutzverordnung vorhanden. Wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt, ist von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume auszugehen, wenn das Vorhaben ein Gebiet, das signifikant zum Schutz eines Lebensraumtyps des Anhanges I oder einer Art des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie beiträgt, beeinträchtigt. Dies gilt auch für ein Gebiet, das für eine nach der Wr Naturschutzverordnung geschützte Art von wesentlicher Bedeutung ist.

Zur Anregung der BF2 in der mündlichen Verhandlung, die Frage der Unionsrechtskonformität der einzelnen Bestimmungen der UVP-G-Novelle 2023 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches und vorlagepflichtiges Gericht handelt (siehe VfSlg 19.896/2014). Es besteht somit selbst bei Zweifeln (was gegenständlich nicht der Fall ist) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Im konkreten Fall ist auch das Vorbringen, mit welcher Frage sich der EuGH hinsichtlich der Kumulierungsprüfung auseinandersetzen sollte, nicht eindeutig. Für eine wie auch immer geartete Auslegung durch den EuGH ist somit v.a. vor dem Hintergrund der Bestimmungen des AEUV kein Raum.

Zum Vorbringen der BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass angesichts der neuen Rechtslage auch neue Tatbestände zu prüfen seien (Z 21 lit. c. Anhang 1 UVP-G 2000), ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall, Parkplätze in Garagen im Ausmaß von 780 m² errichtet werden und keine Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen mit unversiegelten Flächen von mindestens 1 ha geplant sind. Dem diesbezüglichen Vorbringen der BF2 kann daher nicht gefolgt werden.

Die BF2 brachte in der mündlichen Verhandlung weiters vor, dass einerseits die grundsätzliche Vorgabe einer Grobprüfung dazu führen würde, dass unter diesem Titel bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden würden und dann die resultierende mangelnde Datenbasis zum Nachteil der Schutzgüter gegen eine UVP-Pflicht ausgelegt werde, und andererseits aber gleichzeitig in anderen Bereichen Indizien gegeben seien, die die Annahme des Vorliegens erheblicher Umweltauswirkungen und damit eine UVP-Pflicht rechtfertigen und weitere Ermittlungsschritte (z.B. Beiziehung eines Humanmediziners) gesetzt würden. Diesbezüglich ist – wie bereits oben – darauf hinzuweisen, dass die Einzelfallprüfung nicht bloß abstrakt zu erfolgen hat, sondern bezüglich Prüftiefe und Prüfumfang zwar eine Grobprüfung ist, aber hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität von Umweltauswirkungen die konkrete Situation zu berücksichtigen hat (vgl VwGH 25. 9. 2018, Ra 2018/05/0061; vgl auch oben Rz 13 mwN. Es ist daher eine konkrete Gefährdungsprognose im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 317). Die Einzelfallprüfung hat daher idR auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl VwGH 21. 12. 2011, 2006/04/0144; 21. 12. 2011, 2007/04/0112). Diese Vorgaben hat die belangte Behörde bei der durchgeführten Einzelfallprüfung mithilfe der eingeholten Sachverständigengutachten vollumfänglich erfüllt.

Zum Vorbringen der BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass beim ggst. Städtebauvorhaben nicht davon ausgegangen werden könne, dass es ein nachgelagertes Materienverfahren gibt oder geben wird, das auch das Gesamtvorhaben abdeckt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.3.4.a. verwiesen.

3.3.4.c. Vorbringen der BF3

Zu den zitierten EuGH-Urteilen in der Beschwerde der BF3 zu Ruhe- bzw. Fortpflanzungsstätten von Feldhamstern, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Feldhamster vorhanden sind. Aufgrund des zu führenden nachgelagerten Bewilligungsverfahrens nach dem Wr Naturschutzgesetz ist der Schutz der auf der Vorhabensliegenschaft vorhandenen Individuen entsprechend der europarechtlichen sowie der innerstaatlichen Vorgaben gewährleistet.

Zum Vorbringen der BF3 hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die gesicherte Altlast W6-Mobil, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.3.4.a. verwiesen.

Die BF3 bringt weiters vor, dass ohne Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die notwendige Gewissheit bestehen würde, dass es bei gegenständlichem Vorhaben nicht zu erheblichen Auswirkungen auf die Natur und Umwelt kommen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass durch die belangte Behörde eine umfassende Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, um auszuschließen, dass es zu erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben kommt. Dem Vorbringen der BF3 kann dahingehend folglich nicht gefolgt werden.

Zum Verweis der BF3 auf eine Stellungnahme zum Widmungsverfahren nach der Wr BauO ist anzumerken, dass diese für gegenständliches UVP-Feststellungsverfahren keine Relevanz hat.

Zur Anregung der BF3 in der mündlichen Verhandlung, das BVwG möge sich direkt mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH wenden, ohne an den VwGH heranzutreten, wird auf Pkt. 3.3.4.b. und die zitierte Judikatur des VfGH verwiesen.

Zum Vorbringen der BF3 in der mündlichen Verhandlung, dass die belangte Behörde durch Einholung eines umweltmedizinischen Gutachtens den Rahmen der Grobprüfung verlassen habe: Beurteilungsgegenstand bei der Einzelfallprüfung ist der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes. Zu prüfen ist, ob der Schutzzweck durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt würde (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) § 3 Rz. 53). Bei Immissionen ist zu prüfen, ob diese für die Bevölkerung in einem Siedlungsgebiet gesundheitsgefährlich sind (Schmelz/Schwarzer, aaO § 3 Rz 69). Auch wenn die Einzelfallprüfung im Rahmen einer Grobprüfung erfolgen soll, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde durch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen dieser Rahmen verlassen wurde. Weiters ist anzumerken, dass die im Rahmen des sog. "Schwellenkonzepts" gebildeten Irrelevanzschwellen herangezogen wurden (etwa US 5B/2006/14, Wien Aderklaaerstraße, US 02.07.2010, 9B/2010/9, Nußdorf/Traisen, BVwG 26.02.2015, W143 2008995-1, Intensivtierhaltung Oberschwarza), doch kann sich - entgegen dem Vorbringen der BF3 - die UVP-Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar auf solche in Leitfäden vorgeschlagenen Schwellen stützen, ein bloßes Abstellen auf das Überschreiten der Bagatellschwelle ist unzulässig. Vielmehr war folgerichtig auf sachverständiger Grundlage zu klären, ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; BVwG 03.09.2015, W113 2011751-1, Salzburg Mönchsberggarage). Dem Vorbringen der BF3 kann daher nicht gefolgt werden.

Zum Vorbringen der BF3 in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die Stadt Wien seit Jahren in der Umsetzung des Hamsteraktionsplanes untätig sei und mit Eingriffen in Ruhe– und Fortpflanzungsstätten des Feldhamsters zu rechnen sei, wird abermals darauf hingewiesen, dass in einem nachgelagerten Materienverfahren, in welchem konkrete Maßnahmen als Auflagen vorgeschrieben werden können, auf diesen Themenkomplex einzugehen ist. Diese Maßnahmen sind jedoch Gegenstand des Materienverfahrens und nicht des UVP-Feststellungsverfahrens.

Zum Vorbringen der BF3 hinsichtlich des fehlenden Antragsrechts von anerkannten Umweltorganisationen auf UVP-Feststellung ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (auch anerkannte UO iSd § 19 Abs. 7 haben kein Antragsrecht (VwGH 29. 11. 2018, Ra 2016/06/0034)).

3.3.5. Ergebnis:

Für das Städtebauvorhaben ist nach dem Tatbestand des Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 aufgrund der Einzelfallprüfung der belangten Behörde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts keine UVP durchzuführen. Des Weiteren werden durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei auch sonst keine Tatbestände des UVP-G 2000 erfüllt. Auch eine Gesamtschau der Umweltauswirkungen aller Vorhabensteile führt nicht zu einer UVP-Pflicht.

Die Beschwerden sind somit insgesamt abzuweisen.

3.4. Zur entfallenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses

Hat – wie gegenständlich – eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Gericht einen (weiten) Spielraum, zumal in der Z 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 11).

Fallbezogen wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2023 noch Rechts- und Tatsachenvorbringen erstattet. Aufgrund des Bedarfs, nach Schluss der Verhandlung und vor Entscheidungsfindung noch einmal die Parteivorbringen mit dem bereits bisher im Verfahren Vorgebrachten und weiteren Aktenbestandteilen abzuklären, war eine sofortige Verkündung nicht möglich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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