Normen
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z10 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z9;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
AVG §37;
EURallg;
UVPG 1993 Anh1 Z2;
UVPG 2000 §2 Abs5;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z1 litc;
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z10 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z9;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
AVG §37;
EURallg;
UVPG 1993 Anh1 Z2;
UVPG 2000 §2 Abs5;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z1 litc;
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am 25. Februar 2003 beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37 ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung auf Grundstück Nr. 482/5, KG H, mit einer Kapazität von 34.990 t/a ein. Nach dem technischen Bericht des eingereichten Projekts umfasst das Vorhaben die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Trocknung und weitestgehenden Verwertung mechanisch entwässerter Klärschlämme. Die Betriebszeiten der Anlage werden im technischen Bericht mit Montag bis Sonntag, 0:00 bis 24:00 Uhr, (durchgehend) angegeben.
Aus Anlass dieses Verfahrens beantragte die Umweltanwaltschaft des Landes Oberösterreich mit Eingabe vom 17. März 2003 die Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht dieses Vorhabens, weil sie mit näherer Begründung der Ansicht war, dass die technische Auslegung der Anlage mit dieser Kapazitätsangabe nicht im Einklang stehe.
Mit Schriftsatz vom 1. April 2003 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte zum hier relevanten Thema auszugsweise Folgendes aus:
"Bei der zur Diskussion stehenden Anlage im 3-Schichtbetrieb muss im optimalen Fall von folgenden Wartungsarbeitsdauern (bei stehender Anlage) ausgegangen werden:
- je Monat zwei Mal 24 Stunden = 576 h/a
- Hauptrevision: zwei Mal drei Tage je Jahr = 144 h/a
- vierteljährlich 1,5 Tage = 144 h/a
Die Mindestdauer der Wartungsarbeiten beträgt daher in Summe 864 h/a. Dies ergibt bei sonstig durchgehendem Betrieb (Betrieb auch an Weihnachts- und Osterfeiertagen - was aber nicht sehr realistisch ist) eine jährliche Betriebszeit von 8.760 - 864 =
7.896 h/a.
Die Trockensubstanzgehalte der bisher in Vorverträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den Klärschlammlieferanten definierten Klärschlammqualitäten weisen Trockensubstanzgehalte zwischen 21 % und (in einem Fall) ca. 41 % auf. Der durchschnittliche Trockensubstanzgehalt wird daher wesentlich unter 40 % liegen."
Weiters heißt es in diesem Schreiben, dass sogar die rechnerische Größe eines durchschnittlichen Trockensubstanzgehaltes von 37,3 % (für eine Anlagenkapazität etwa entsprechend dem Genehmigungsantrag) aus heutiger Sicht zu hoch gegriffen erscheine. Die tatsächliche Anlagenkapazität werde unter dem im Genehmigungsantrag angegebenen Wert von 34.990 t/a liegen.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 7. April 2003 wurde festgestellt, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung mit einer Kapazität von 34.990 t/a auf dem Grundstück Nr. 482/5, KG H, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Als Rechtsgrundlage wurde § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 angeführt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 die Kapazität die beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens sei. Eine UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 1 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 bestünde erst ab einem Schwellenwert von 35.000 t/a. Es sei nicht auf die etwa tatsächlich technisch bestehende Kapazität einer Anlage abzustellen, sondern auf die beantragte.
Die O.ö. Umweltanwaltschaft berief.
Die belangte Behörde legte aus Anlass der Berufung dem abfalltechnischen Amtssachverständigen einen Fragenkatalog hinsichtlich der Plausibilität der Projektsangaben vor.
In der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 24. Juli 2003 wurde zur Frage, ob die im Projekt angegebene Durchsatzmenge im Vergleich zur Betriebszeit plausibel sei, ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der im technischen Bericht der Beschwerdeführerin angegebenen Jahresbetriebsstundenanzahl von 8.000 h/a und der Limitierung der Trocknungsleistung durch die Wärmekapazität des Wärmetauschers von 2,6 MW die im Projekt angegebenen Durchsatzmengen (abhängig vom Wassergehalt des eingesetzten Klärschlamms) plausibel seien.
Zu der Frage, ob der Trockensubstanzgehalt von näher durch Schlüsselnummern bezeichneten Klärschlämmen von 37,3 % plausibel sei und wenn nein, mit welchen Abweichungen zu rechnen sei, wurde ausgeführt, dass gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin 50 % der Jahresinputmenge aus Entwässerungsprozessen über Kammerfilterpressen mit Kalkkonditionierung und der überwiegende restliche Anteil aus Entwässerung mittels Siebbandpressen unter Beigabe organischer Flockungsmittel stamme. Mehr als 90 % der Jahresinputmenge stamme aus kommunalen Kläranlagen. Mit der Kammerfilterpresse werde mit Zusatz von Kalk ein Trockensubstanzgehalt von etwa 40 % erreicht. Bei Siebbandpressen reiche der erzielte Trockensubstanzgehalt von unter 20 % bis über 35 %. Papierfaserschlämme enthielten im Schnitt 35 % Trockensubstanzgehalt. Ein durchschnittlicher Trockensubstanzgehalt von 37,3 % der übernommenen Klärschlämme sei plausibel.
Zu der Frage, welche technische Auslegung der Anlage möglich sei (im Vergleich zum Vorbringen der Beschwerdeführerin), gab der abfalltechnische Amtssachverständige an, dass die Kapazität der Anlage vor allem durch die Wärmeübertragungsleistung des Wärmetauschers (2,6 MW) und die Verdampfungsleistung der Trocknungstrommel begrenzt sei. Es könne im Trockner nur eine bestimmte Menge Wasser in einer bestimmten Zeit verdampft werden (ca. 2,7 t Wasser pro Stunde). Eine Steigerung der Durchsatzmenge könne über niedrigere Wassergehalte der eingesetzten Klärschlämme erzielt werden.
Auf die Frage, welche Kontrollmöglichkeit die Abfallbehörde zur Überwachung des bewilligten Konsenses hätte, falls die technisch mögliche Kapazität über dem Schwellenwert von 35.000 t/a liege, führt der Amtssachverständige aus, dass gemäß § 17 Abs. 1 AWG 2002 Aufzeichnungen über die übernommenen und abgegebenen Abfälle geführt werden müssten. Es seien fortlaufend Art, Herkunft, Menge und Verbleib von Abfällen getrennt für jedes Kalenderjahr aufzuzeichnen. Den Behörden seien zum Zweck der Kontrolle diese Aufzeichnungen vorzulegen. Eine stichprobenartige Kontrolle des Genehmigungsumfangs erscheine aus fachlicher Sicht sinnvoll.
Diese Stellungnahme wurde der O.ö. Umweltanwaltschaft übermittelt, die dazu eine umfangreiche Äußerung abgab.
Die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen wurde auch der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 4. August 2003 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mit den Angaben des Amtssachverständigen zu den Durchsatzmengen und Betriebszeiten, zur technischen Auslegung der Anlage, zu den Kontrollmöglichkeiten und auch mit den Angaben zur Plausibilität des Trockensubstanzgehaltes von 37,3 % konform gehe. Dazu wurde ergänzend angeführt, dass auf Basis der bisher abgeschlossenen Vorverträge mit Klärschlammlieferanten ein durchschnittlicher Trockensubstanzgehalt von deutlich weniger als 37,3 % erwartet werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der O.ö. Umweltanwaltschaft Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben der Beschwerdeführerin für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung mit einer Kapazität von 34.990 t/a bzw. 105 t/d eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Als Rechtsgrundlagen wurde § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 und die UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG in Verbindung mit Anhang I Z. 10 angeführt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. 482/5, KG H, die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung mit einer Kapazität von 34.990 t/a beabsichtige, wobei der Schwellenwert gemäß UVP-G 2000, Anhang 1 Z. 2 lit. c, bei 35.000 t/a liege.
Antragsgemäß sollten dabei folgende Abfälle behandelt werden:
Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung, anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm), aerob stabilisierter Schlamm, Schlamm aus der Abwasserbehandlung, soweit er nicht in anderen Positionen enthalten sei (nur ausgestufter nicht gefährlicher Abfall), Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung, Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung.
Diese Abfälle sollten gemäß dem technischen Bericht einschließlich Projektsmodifizierung in einer Jahresbetriebsstundenzahl von 8.000 h/a unter Limitierung der Trocknungsleistung durch die Wärmekapazität des Wärmetauschers von 2,6 MW behandelt werden. Die Durchsatzmenge hänge vom Wassergehalt des eingesetzten Klärschlammes ab, wobei gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin 50 % der Jahresinputmenge aus Entwässerungsprozessen über Kammerfilterpressen mit Kalkkonditionierung und der überwiegende restliche Teil aus Entwässerung mittels Siebbandpressen unter Beigabe organischer Flockungsmittel stamme. Mehr als 90 % der Jahresinputmenge stammten aus kommunalen Kläranlagen. Mit der Kammerfilterpresse werde mit Zusatz von Kalk ein Trockensubstanzgehalt von etwa 40 % erreicht. Bei Siebbandpressen reiche der erzielte Trockensubstanzgehalt von unter 20 % bis 35 %. Papierfaserschlämme enthielten im Schnitt 35 % Trockensubstanzgehalt.
Die Kapazität der Anlage sei vor allem begrenzt durch die Wärmeübertragungsleistung des Wärmetauschers (2,6 MW) und die Verdampfungsleistung der Trocknungstrommel. Eine Steigerung der Durchsatzmenge könne über niedrigere Wassergehalte der eingesetzten Klärschlämme erzielt werden.
Anlagen zur thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a seien UVPpflichtig. Im verfahrensgegenständlichen Fall sei die beantragte Behandlungsanlage als thermische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle einzustufen. Gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 sei die Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen werde.
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Projektsunterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, dass die beantragte Jahresmenge 34.990 t betrage. Diese Menge solle in einer Betriebszeit von 8.000 h/a behandelt werden. Gemäß den Projektsergänzungen der Beschwerdeführerin schließe diese Jahresbetriebsstundenzahl den Zeitaufwand für die erforderlichen Wartungsarbeiten ein. Die Jahresbetriebsstundenanzahl ergebe 333,3 Betriebstage pro Jahr und umgelegt auf die Jahresmenge von
34.990 t/a eine Tagesmenge von rund 105 t.
Da Anhang I Z. 10 der UVP-Richtlinie in der Fassung 97/11/EG ab einem Tagesschwellenwert von 100 t UVP-Pflicht anordne, während Anhang 1 UVP-G 2000 in Z. 2 lit. c nur einen Jahresschwellenwert von 35.000 t/a als UVP-Pflicht-auslösend normiere, sei die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall zu prüfen.
Im Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2001/07/0171, habe der Verwaltungsgerichtshof zum Projekt einer Altölheizanlage mit thermischer Abfallbehandlung, bei der die beantragte Kapazität von 220 t/a unter dem nationalen Schwellenwert von 1000 t/a gelegen sei, festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber Anhang 1 Z. 9 der UVP-Richtlinie in den Anhängen der UVP-Gesetze jeweils nur unzulänglich umgesetzt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass die Bestimmung des Anhang 1 Z. 9 UVP-Richtlinie, welche keinen Schwellenwert für die dort angeführten Anlagen enthielte, ungeachtet entgegen stehenden innerstaatlichen Rechts anzuwenden und im Vorrang vor den einschränkenden Regelungen der Anhänge zum UVP-G davon auszugehen sei, dass die thermische Verwertung von Altöl UVP-Pflicht auslöse. Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts bewirke, dass die jeweils in den Anhängen zu den UVP-Gesetzen vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge 1 Z. 2 UVP-G 1993 und Anhang 1 Z. 1 lit. c UVP-G 2000 als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen seien.
Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung vom 20. November 2000 zum Fall Zementwerk Retznei (Mitverbrennung von Abfällen) festgestellt, dass auch die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe gelte, dass bei nicht konstantem Betrieb die Gesamtmenge von 100 t/d nicht überschritten werden dürfe. In der Entscheidung "Ort im Innkreis" vom 2. März 2001 habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Mitgliedstaaten gemäß Anhang 1 Z. 9 der UVP-Richtlinie in der Fassung 97/11/EG verpflichtet seien, eine Deponierung gefährlicher Abfälle - obligatorisch, ohne dass ein Schwellenwert vorgesehen wäre und ohne Unterscheidung nach ober- oder untertägiger Ablagerung - einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen sei. Im Hinblick auf die dargelegte UVP-Pflicht gemäß der UVP-Richtlinie sei die Z. 1 lit. a des Anhang 1 UVP-G 2000 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch obertägige Deponien für gefährliche Abfälle vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst seien.
Im vorliegenden Fall sei daher auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auf die Bestimmung des Anhang 1 Z. 10 der UVP-Richtlinie in der Fassung 97/11/EG Bedacht zu nehmen, wonach Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zwingend UVP-pflichtig seien. Auf Grund dieses Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sei im vorliegenden Fall auf Basis der berechneten Tageskapazität von 105 t unter Zugrundelegung der in den Projektsunterlagen festgehaltenen Jahresbetriebsstundenzahl sohin von einer UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage der Beschwerdeführerin auszugehen.
Die belangte Behörde halte im Übrigen fest, dass angesichts der beantragten Kapazität, welche nur 10 t unter dem Schwellenwert gemäß Spalte 1 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 liege, auf Grund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleich bleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheine, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar sei. Eine Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 t sei bei Klärschlämmen mit erfahrungsgemäßen Schwankungen im Trockensubstanzgehalt als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin sei dazu in keiner Weise ersichtlich, wie die Einhaltung dieser geringen Toleranzschwelle von nur 10 t in der Praxis bewerkstelligt werden solle. Eine Überschreitung des Schwellenwerts gemäß UVP-G 2000 sei im vorliegenden Fall auf Grund der heterogenen Trockensubstanzgehalte der verschiedenen Lieferchargen schon bei geringfügiger Abweichung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 lautet:
"§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ..."
Nach Z. 2 lit. c des Anhangs 1 iVm § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a, ausgenommen Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, einer UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen.
Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Im vorliegenden Fall liegt dem Feststellungsverfahren ein Antrag der O.ö. Umweltanwaltschaft zu Grunde. Dieser Antrag bezieht sich auf das Projekt der Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung auf Grundstück Nr. 482/5, KG H, das die Beschwerdeführerin im Februar 2003 beim LH zur Genehmigung nach dem AWG eingebracht hatte.
Nach den Angaben des Bewilligungsantrags bzw. des vorgelegten Projekts und der Projektsergänzung sollen in der Anlage ausschließlich ungefährliche Abfälle thermisch behandelt werden. Die Kapazität der Anlage ist mit 34.990 t/a angegeben. Diese Jahresdurchsatzmenge wird laut Projekt in einem durchgehenden 3- Schichtbetrieb von Montag bis Sonntag mit insgesamt ca. 8.000 Betriebstunden pro Jahr (schon abzüglich der Wartungszeiten) erreicht werden.
Nach § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist die Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.
Es kann dahin stehen, ob davon auszugehen ist, dass auf Grund der beantragten Kapazität des Vorhabens (34.990 t/a) und der Nichterreichung des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z. 2 lit. c keine UVP-Pflicht nach dem UVP-G 2000 vorliegt oder ob - der Alternativbegründung der belangten Behörde folgend - wegen der aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen gegebenen Unüberprüfbarkeit der Einhaltung der knapp unter dem Schwellenwert liegenden beantragten Kapazitätsgrenze vom Erreichen dieses Schwellenwertes und daher von einer UVP-Pflicht des Vorhabens auf Grundlage des UVP-G 2000 auszugehen wäre.
Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergibt sich nämlich jedenfalls - wie zu zeigen sein wird - auf Grundlage des Gemeinschaftsrechtes.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG (UVP-RL) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (UVP-ÄndRL) in Geltung. Deren Art. 2 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."
Nach Art. 4 Abs. 1 werden Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des (hier nicht relevanten) Art. 2 Abs. 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss den Art. 5 bis 10 unterzogen.
In der hier einschlägigen Z. 10 des Anhang I sind Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäss der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d genannt.
Die belangte Behörde errechnete die Tageskapazität der Anlage der Beschwerdeführerin auf der Basis der Projektsangaben zur Jahreskapazität, zu den Betriebsstunden und zum 3-Schichtbetrieb mit ca. 105 t und gelangte zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass damit auf Grund des Art. 4 Abs. 1 iVm Z. 10 des Anhang I der UVP-RL idF der ÄndRL für diese Anlage eine UVP-Pflicht nach Gemeinschaftsrecht besteht.
Die Richtigkeit der Berechnung und das Zutreffen der Ergebnisse der errechneten Tageskapazität wird in der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass die Anlage der Beschwerdeführerin vom Anlagenbegriff der Z. 10 des Anhang I der UVP-ÄndRL erfasst ist.
Es wird jedoch unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebracht, dass gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 immer der beantragte Wert (hier: der Jahreskapazitätswert) maßgeblich sei. Zu der Feststellung der Tageskapazität von mehr als 100 t sei die belangte Behörde nicht auf Grund der eindeutigen Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie eine Tagesauslastung über diesem Schwellenwert beabsichtige, gelangt, sondern aus einer Rückrechnung der Jahreskapazität mit verschiedenen anderen Daten. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Jahrebetriebsstundenzahl von 8.000 dem Projekt nicht zu Grunde liege. Diese Betriebszeit sei in der Stellungnahme vom 1. April 2003 als "optimistisch" gewertet und dem gegenüber gestellt worden, dass sich bei Abzug der Wartungsarbeiten und bei sonst durchgehendem Betrieb - mit dem Beisatz "was aber nicht realistisch ist" - eine jährliche Betriebszeit von 7.896 Stunden errechne; relativierend sei angefügt worden, dass der Trockensubstanzgehalt von 37,3 % als "deutlich zu hoch gegriffen" erachtet werde, sodass die Jahreskapazität deutlich unter 34.990 t liegen werde. Die Jahrekapazität von 34.990 t und die 8.000 Jahrebetriebsstunden lägen den Projektsunterlagen daher nicht gesichert zu Grunde. Die Errechnung der Tageskapazität durch die belangte Behörde unter Umgehung dieser Relativierungen sei nicht vom Antragswillen getragen. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, die beantragte Tageskapazität klar zu stellen und nicht in vorgreifender Beweiswürdigung einen ungünstigen Antragswillen unterstellen dürfen. Ein unklares und nicht genügend bestimmtes Anbringen bedürfe einer amtswegigen Klarstellung; im Falle eines mehrdeutigen Antrages sei der von der Partei damit verbundene Sinn festzustellen. Sei das Begehren seinem Wortlaut nach aber eindeutig, so sei die Behörde nicht berechtigt, ihm eine davon abweichende, eigene Deutung zu geben.
Dem ist zu entgegnen, dass eine Umdeutung des Projekts oder die Unterstellung eines für die Beschwerdeführerin ungünstigen Inhalts von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurde.
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen. Kann sich die UVP-Pflicht abweichend von der nationalen Rechtslage aus unmittelbar anwendbaren und daher zu beachtenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben, so ist die Behörde gehalten, das ihr vorliegende Projekt auch anhand dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dort maßgeblichen Messgrößen zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat jede staatliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen (vgl. nur das Urteil vom 9. März 1978, Rs 106- 77, "Simmenthal", Slg. 1978, 629, Rz 14, 24).
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 trifft die Behörde im Rahmen der Offizialmaxime die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Nun wurden die Zahlen, die die belangte Behörde der Berechnung der Tageskapazität zu Grunde gelegt hat, dem Projekt der Beschwerdeführerin entnommen; sie weichen von den Projektsangaben hinsichtlich Jahreskapazität, Trockensubstanzgehalt, Jahresbetriebsstundenzahl und 3- Schichtbetrieb nicht ab. Auf der Grundlage dieser von der Beschwerdeführerin selbst stammenden Daten gab auch der von der belangten Behörde beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige seine Stellungnahme ab.
Dieser befand die Daten als plausibel, dazu meinte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. August 2003 ausdrücklich, dass sie damit - somit auch mit den dieser Aussage zu Grunde liegenden Daten - "konform" ginge. Es kann also keine Rede davon sein, dass die hier angeführten Daten nicht vom Antragswillen der Beschwerdeführerin umfasst seien. Diese konkreten Projektsangaben belegen die Auslastungsabsicht der Beschwerdeführerin, sodass auch keine Rede davon sein kann, dass dem Projekt ein "ungünstiger Inhalt" unterstellt werde.
Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die hier angeführten Projektsdaten als "unklar" oder "unbestimmt" und daher klärungsbedürftig auszuweisen versucht. Die relativierenden bzw. abschwächenden Zusätze zu den angegebenen Zahlen und Daten, wie etwa "optimistisch", "kaum realistisch", "der tatsächliche Jahresdurchsatz werde unter dem beantragten Wert liegen" usw., sind rechtlich nicht von Bedeutung. Entsprächen diese Zahlen nicht dem Antragswillen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Auslastungsabsicht, dann wäre es an ihr gelegen, diese Zahlen entsprechend ihrem wahren Willen zu ändern; dies hat sie - im Rahmen dieses Verfahrens - nicht getan. Im Falle der Erteilung eines behördlichen Konsenses für das solcherart vorgelegte Projekt bezöge sich schließlich auch der angestrebte Konsens in seinem Umfang - mangels einer in diesem Verfahren ausdrücklich erklärten Einschränkung des angestrebten Konsensumfanges, der in den genannten Relativierungen und Abschwächungen aber nicht zu erblicken ist - auf die angegebenen Projektsdaten.
Es bestand daher auch keine Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin zu einer Klarstellung ihres Antrags anzuhalten. Ergänzend sei bemerkt, dass man zu einer noch höheren Tageskapazität als 105 t gelangte, wenn man - wie in der Beschwerde dargelegt - der Berechnung 7.896 Betriebstunden zu Grunde legt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde sei unzuständig, weil ein Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage mit einer Kapazität von 100 t/d von der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sei. Eine Feststellungsentscheidung über ein solches Projekt könne daher nicht ergehen. Unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2003/12/0032, wird gerügt, dass die belangte Behörde einen antragsbedürftigen Bescheid erlassen habe, ohne dass ein diesbezüglicher Antrag vorgelegen sei.
Gegenstand des Feststellungsverfahrens erster Instanz bildete das obgenannte, mit technischen Daten definierte Projekt der Beschwerdeführerin. Diese Angaben waren von der Behörde nach allen rechtlichen Gesichtspunkten, die für eine UVP-Pflicht sprechen könnten, zu untersuchen. Dass die errechnete Tageskapazität für das vorliegende Projekt nicht zuträfe, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; mit der Tageskapazität wird ein technischer Parameter des zu beurteilenden Projektes in einer anderen Form ausgedrückt, ohne dass sich am Projekt selbst oder seinen Eckdaten etwas änderte. Die Bezugnahme der beantragten Jahreskapazität zur Tageskapazität stellt daher keine Projektsänderung sondern lediglich eine andere Art der Darstellung des Projektes in Hinblick auf die Angabe der Kapazität dar.
Der belangten Behörde lag somit genau die Verwaltungssache zur Entscheidung vor, die in erster Instanz Gegenstand des Antrages war. Von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde kann daher nicht ausgegangen werden.
Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Einhaltung der Kapazitätslimitierung von Amts wegen sicher zu stellen hätte, geht ins Leere, weil es nicht Aufgabe der Feststellungsbehörde ist, im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Auflagen zu erteilen, um das Projekt eines Konsenswerbers von der Pflicht zur Durchführung einer UVP auszunehmen. Es war allein von den vorliegenden Projektsangaben auszugehen.
Damit steht aber fest, dass das Projekt der Beschwerdeführerin den Schwellenwert der Z. 10 des Anhangs I der UVP-RL idF der ÄndRL überschreitet. Es besteht daher eine UVP-Pflicht nach Gemeinschaftsrecht, nicht aber nach innerstaatlichem Recht. Eine richtlinienkonforme Interpretation der Z. 2 lit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000 scheidet bei der gegebenen Fallkonstellation auf Grund des unlösbaren Normwiderspruchs aus.
Die Bestimmung der Z. 10 des Anhangs I iVm Art 4 Abs. 1 der UVP-RL idF der ÄndRL ist aber inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; sie ist daher nach der Judikatur des EuGH unmittelbar wirksam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2001/07/0171, mwN zur unmittelbaren Wirksamkeit des Anhanges I der UVP-(Änd)RL). Dies bedeutet, dass die Bestimmung des Anhanges I Z. 10 der UVP-RL idF der ÄndRL - ungeachtet entgegenstehenden innerstaatlichen Rechtes - anzuwenden und in Vorrang vor der einschränkenden Regelung des Anhangs zum UVP-G 2000 davon auszugehen ist, dass das Projekt der Beschwerdeführerin der UVP-Pflicht unterliegt. Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechtes bewirkt, dass die in der Z. 2 lit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000 vorgesehene Messgröße der Jahreskapazität (von 35.000 t/a) als vom Gemeinschaftsrecht, das von der Tageskapazität (von 100 t/d) einer Anlage ausgeht, verdrängt anzusehen ist.
Daraus ergibt sich, dass das Projekt der Beschwerdeführerin der UVP-Pflicht nach dem durch den Anwendungsvorrang bereinigten UVP-G 2000 unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2001/07/0171). Darauf kann sich dann in zulässiger Weise auch eine Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht des Projektes beziehen.
Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin fand daher nicht statt. Ihre Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. November 2004
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