Normen
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22;
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt; er habe am 9. August 1998 zu einer näher angegebenen Zeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort im Bezirk Braunau am Inn gelenkt und sich an diesem Tag um 08.36 Uhr im Krankenhaus Braunau am Inn gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung in der Schuldfrage als unbegründet ab, setzte im Strafausspruch jedoch die Geldstrafe auf den Betrag von S 14.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 250 Stunden herab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht seinen in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er auf Grund der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen sei, den Alkotest mit einem brauchbaren Messergebnis durchzuführen, abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat nach seinem eigenen Vorbringen im Zuge der Amtshandlung "beteuert", ein zweites gültiges Messergebnis (die einzig gültige Messung ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,76 mg/l) wegen der starken Schmerzen nicht zu Stande zu bringen (wobei insgesamt fünf Fehlversuche vorlagen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgeführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0060, mwN), dass Schmerzen allein nicht dazu berechtigen, die Vornahme einer Atemalkoholuntersuchung zu verweigern. Dass eine Notstandssituation oder auch nur eine gesundheitliche Gefährdung eingetreten wäre bzw. dies zu befürchten gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Die belangte Behörde konnte daher ausgehend von den die Möglichkeit eines Alkomattests bejahenden Angaben des behandelnden Notarztes sowie der die ärztliche Versorgung im Krankenhaus durchführenden Ärztin (deren Aussagen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist) davon ausgehen, dass keine medizinischen Gründe für die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung (diese ist bei Vorliegen von insgesamt fünf Fehlversuchen anzunehmen) gegeben waren. Der Einholung eines "amtsärztlichen" Sachverständigengutachtens bedurfte es sohin nicht.
Soweit der Beschwerdeführer weiters zur Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf seine Rechtsansicht verweist, dass entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Z. 2 bzw. Abs. 6 (iVm Abs. 4a) StVO eine klinische Untersuchung bzw. Blutabnahme hätte vorgenommen werden müssen, da in seinem Fall aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen der Alkotest nicht möglich gewesen sei, so kann der Verwaltungsgerichtshof dem schon aus den dargelegten Erwägungen nicht folgen, wonach derartige Gründe in der Person des Beschwerdeführers nicht vorlagen.
Darüber hinaus aber verkennt der Beschwerdeführer nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen offenbar, dass er nicht nach § 5 Abs. 1 StVO wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft wurde, sondern deshalb, weil er sich im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war daher nicht näher einzugehen.
Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Datum des Inkrafttretens der hier von den Verwaltungsstrafbehörden herangezogenen Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. Novelle mit X bezeichnet sei. Die Bestimmung eines eigenen Zeitpunktes für das Inkrafttreten zeige, dass der Gesetzgeber im Sinne des Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B-VG von der allgemeinen Regel abweichen und ausdrücklich anderes bestimmen wollte. Die belangte Behörde habe daher bei der Strafbemessung zu Unrecht einen Strafrahmen in der Höhe von S 16.000,-- bis S 80.000,-- zugrunde gelegt. Hätte der vor der 20. StVO-Novelle geltende geringere Strafrahmen Anwendung gefunden, hätte dies zu einer geringeren Bestrafung geführt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann dem nicht folgen. Auszugehen ist vom Text des Gesetzes. Nach dessen hier in Betracht kommendem § 103 Abs. 2c tritt dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/1998, ausgenommen hier nicht interessierende Bestimmungen, "mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft". Mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass diese Angabe kein Datum ausdrückt. Anders als der Beschwerdeführer ist in diesem Fall jedoch die Regel des Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B-VG anzuwenden, wonach - da nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - die verbindende Kraft von Bundesgesetzen nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird (hier der 21. Juli 1998), beginnt. Dies war somit der 22. Juli 1998. Wenn der Gesetzgeber - wie der Beschwerdeführer annimmt - tatsächlich ein anderes Datum des Inkrafttretens beabsichtigt haben sollte, so ist es ihm nicht gelungen, dies im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen. Die belangte Behörde hat demnach zutreffend die zum Tatzeitpunkt (9. August 1998) in Kraft stehende Straßenverkehrsordnung bereits idF der 20. Novelle angewendet.
Der Beschwerdeführer erblickt weiters eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin, dass die belangte Behörde seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z. 2) StGB nicht berücksichtigt hätte. Die Frage des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO sei für das Strafgericht im Hinblick auf das Vergehen des § 89 StGB Tatbestandsmerkmal neben der Gefährdung der körperlichen Sicherheit des damaligen Beifahrers des Beschwerdeführers gewesen. Aus § 100 Abs. 2 StVO (dieser lautet: "Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.") schließt der Beschwerdeführer, es sei unzulässig, einen Fahrzeuglenker schuldig zu erkennen, er habe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt - dies sei in seinem Fall durch das Strafgericht erfolgt - und sich anschließend geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, dass § 100 Abs. 2 StVO in der hier anzuwendenden Fassung der 20. StVO-Novelle sich auf die in der StVO geregelten Verwaltungsstraftatbestände des (unter anderem) § 99 Abs. 1 lit. a bis c leg.cit. bezieht, nicht jedoch auf den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 89 StGB (iVm § 81 Z. 2 StGB). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus § 99 Abs. 6 lit. c StVO oder aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten angebracht; aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96 u.a. (= Slg. 14.696), und dem dort bezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Oktober 1995, Gradinger, ist für eine Interpretation im Sinne des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil die Bestrafung der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung und die gerichtliche Verurteilung nach § 89 (iVm § 81 Z. 2) StGB dem Verbot der Doppelbestrafung nicht widerspricht (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Slg. Nr. 14.778/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0051), eine Änderung der (Verfassungs-)Rechtslage aber in diesem Zusammenhang mit der 20. StVO-Novelle nicht erfolgt ist. Auf die in der Beschwerde erwähnten hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1981, Zl. 81/02/0164 (= ZVR 1982/128) und vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0022, war nicht näher einzugehen, da es in den dort zu entscheidenden Fällen nicht um eine gerichtliche Verurteilung gemäß § 89 (iVm § 81 Z. 2) StGB ging.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2000
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