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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120135.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2022 als Justizwachebeamtin in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 29. März 2023 wurde der Revisionswerberin anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG auf Grundlage eines ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes von 119 Stunden für das Jahr 2020 und von jeweils 160 Stunden für die Jahre 2021 und 2022 zuerkannt. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen und durch einen anwaltlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde brachte sie vor, dass sie Anspruch auf 6 Urlaubswochen pro Jahr gehabt habe. Die zuerkannte Urlaubsersatzleistung sei ihr nur für jeweils 4 Wochen pro Jahr gewährt worden. Für die verbleibenden 2 Wochen sei ihr der nicht konsumierte Urlaub daher nicht vergütet worden. Damit sei sie gegenüber Dienstnehmern in „privatrechtlichen Dienstverhältnissen“ in unsachlicher und damit gleichheitswidriger Weise schlechter gestellt. Diesen gebühre nämlich für den gesamten offenen, bisher nicht verbrauchten Urlaubsersatzanspruch eine Ersatzleistung. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Regelung des § 13e Abs. 3 GehG betreffend das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß sei daher wegen Verstoßes gegen Art. 7 B‑VG verfassungswidrig. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte die Revisionswerberin nicht.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Der von der Revisionswerberin in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung, dass § 13e Abs. 3 GehG verfassungswidrig sei, folgte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung nicht. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Die Behandlung der von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2169/2023‑5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit der Revision darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe, worin die Revisionswerberin ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht gemäß § 24 VwGVG erblickt. Diese Rechtsprechung nehme eine „Verhandlungspflicht auch ohne Antrag“ dann an, wenn Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung verlange (die Revisionswerberin verweist auf VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043; 28.6.2023, Ra 2022/07/0196). Ein Entfall der mündlichen Verhandlung sei dann nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar, „wenn eine besonders komplexe Rechtsfrage“ zu lösen sei oder „der Fall Bedeutung für die Öffentlichkeit“ habe. Im Weiteren führt die Revisionswerberin näher aus, aus welchen Gründen in ihrem Beschwerdefall von einer „übermäßig komplexen“ Rechtsfrage und von einer „Bedeutung für die Öffentlichkeit“ auszugehen gewesen sei.
9 Das Zulässigkeitsvorbringen lässt außer Acht, dass die Beschwerde der Revisionswerberin keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung enthielt und von einem rechtskundigen Vertreter verfasst worden war. Damit lag ein Fall vor, in welchem das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ ohne Verletzung von Art. 6 EMRK ‑ von einem impliziten Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung ausgehen durfte, zumal die Beschwerde keine dieser Deutung entgegenstehenden Beweisanbote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen enthielt (vgl. zB VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042; 26.6.2019, Ra 2019/21/0005, Rn. 14). Jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht den zur Darlegung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG erstatteten Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung zufolge abgewichen sei (wonach das Verwaltungsgericht gemäß der Rechtsprechung des EGMR zum Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ auch ungeachtet eines dahingehenden Antrags von der Verhandlung Abstand nehmen darf, wenn relevante Sachverhaltsfragen unstrittig und nur wenig komplexe Rechtsfragen zu lösen waren), ist vor diesem Hintergrund hingegen nicht einschlägig.
10 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2023
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