GehG §13e Abs3
GehG §13e Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2272413.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion, vom 29.03.2023, GZ. 2023-0.325.908, betreffend Urlaubsersatzleistung (§ 13e GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13e Abs. 3 und 4 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin (Verwendungsgruppe E2b) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Ablauf des 31.12.2022 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2022, GZ. W111 2260415-1/7E, abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision ist noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
I.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid wurde ihr gemäß § 13e GehG anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.12.2022 eine Urlaubsersatzleistung i.H.v. € 9466,87 zuerkannt.
Begründend wurde und daher unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Resturlaub aus dem Jahr 2020 sowie die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2021 und 2022 wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht habe konsumieren können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung seien daher gegeben. Auf Grundlage von § 13 b Abs. 3 und 4 GehG ergebe sich für das Jahr 2020 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 119 Stunden sowie für die Jahre 2021 und 2022 von jeweils 160 Stunden. Gemäß § 13 Abs. 5 GehG gebühre der Beschwerdeführerin daher eine Urlaubsersatzleistung von insgesamt € 9466,87
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf 6 Wochen Urlaub pro Jahr habe. Somit gebühre der Beschwerdeführerin laut dem angefochtenen Bescheid für 2 Wochen pro Jahr keine Ersatzleistung. Konkret entspreche dies einem Ausmaß von insgesamt 120 Stunden für die Jahre 2020, 2021 und 2022 die dadurch nicht vergütet würden.
Dies stelle die Beschwerdeführerin jedoch schlechter als Dienstnehmer in privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Dort gebühre für den gesamten offenen, bisher nicht verbrauchten Urlaubsanspruch eine Ersatzleistung, was auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt werde (OGH 29.09.2009, 8 Ob A 23/09d).
Die Ersatzleistung berechne sich hier also nach dem Ausfallsprinzip, wonach die Ersatzleistung an die Stelle des noch ausständigen Urlaubs treten soll. Indem die belangte Behörde lediglich 4 der 6 Wochen Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin pro Jahr berücksichtige, werde diese gegenüber privaten Dienstnehmern benachteiligt. Dadurch verletze der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG).
I.4. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin (Verwendungsgruppe E2b) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Ablauf des 31.12.2022 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestanden nachstehend angeführte (nicht konsumierte) Urlaubsansprüche der Beschwerdeführerin:
Jahr | Nicht konsumierter Urlaubsanspruch |
2020 | 119 Stunden |
2021 | 240 Stunden |
2022 | 240 Stunden |
Der Verbrauch des Resturlaubs aus dem Jahr 2020 sowie der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2021 und 2022 war wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dabei ist hervorzuheben, dass die betragsmäßige Festlegung der Urlaubsersatzleistung nicht bekämpft wurde. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die sich aus der Bestimmung des § 13e Abs. 3 GehG ergebende Beschränkung der Urlaubsersatzleistung auf 160 Stunden pro Jahr.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
§ 13e GehG lautet auszugsweise wie folgt:
„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,
1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
[…] “.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag enthält. Doch geht aus dem Beschwerdevorbringen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass ihr die Urlaubsersatzleistung hinsichtlich des gesamten nicht konsumierten Urlaubs in den Jahren 2021 und 2022 im Ausmaß von jeweils 240 Stunden zustehen würde und sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung im obigen Umfang begehrt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 63 Abs. 3 AVG, ist bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es ist vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie durch den Verwaltungsgerichtshof auch auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei VwG eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (vgl. VwGH 23.05.2022, GZ. Ra 2021/06/0223, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit hinreichender Klarheit hervorgeht was sie begehrt, nämlich die ihr gebührende Urlaubsersatzleistung nicht nur für 160 Urlaubsstunden pro Jahr sondern für 240 Urlaubsstunden (ihren gesamten Urlaubsanspruch) pro Jahr zu bemessen. Über die vorliegende Beschwerde war daher inhaltlich zu entscheiden.
In der Sache selbst bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG vorliege, da § 13e Abs. 3 GehG eine Urlaubsersatzleistung nur für vier Wochen vorsehe, während Dienstnehmern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Urlaubsersatzleistung im vollen Umfang des ihnen zukommenden Urlaubsanspruches gebühre. Die Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil Bedienstete in den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und solche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ungleich behandelt würden. Dazu ist festzuhalten, dass es im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen liegt, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher angesichts des dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. VfGH 29.11.2011, GZ. B1166/10 mwH) im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grundlage der unstrittigen Urlaubsansprüche des Beschwerdeführers die Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Abs. 4, 5 und 6 GehG mit € 9466,87 bemessen hat und die Höhe des zugesprochenen Betrages nicht bestritten wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13e Abs. 3 und 4 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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