Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.03 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art7
Wr DienstO 1994 §46, §48, §71
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.03 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art7
Wr DienstO 1994 §46, §48, §71
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien. Mit Bescheid der Magistratsdirektion Personalstelle Wiener Stadtwerke vom 9. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 2009 gem. §68a Abs1 Z1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. 56, in den Ruhestand versetzt, weil er "bereits mit 16.06.2009 ein Jahr dienstunfähig" war. Mit Eingabe vom 5. November 2009 begehrt der Beschwerdeführer die "finanzielle Abgeltung" seiner 73 Tage Resturlaub bzw. in eventu mit Bescheid festzustellen, "warum dies nicht möglich sein soll".
2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien (im Folgenden: Dienstrechtssenat) vom 7. Juli 2010 wird gemäß §48 Abs3 Wr. DO 1994, LGBl. 56 idF LGBl. 20/2009, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer "die beantragte Urlaubsersatzleistung für 73 Tage nicht gebührt." Der Dienstrechtssenat hat dazu im Wesentlichen erwogen, dass sich aus Art7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 L 299, S 9, und unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung ergebe, weil dessen Dienstverhältnis zur Stadt Wien durch seine Ruhestandsversetzung nicht beendet worden sei.
3. Gegen den unter I.2. genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass keine Verjährung des Urlaubsanspruches eingetreten sei, die Ruhestandsversetzung nicht unter §48 Abs3 Wr. DO 1994 subsumierbar sei und es für die Frage der Urlaubsersatzleistung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgültig sei, ob das Dienstverhältnis formal beendet oder der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt worden sei. In der Beschwerde werden überdies verfassungsrechtliche Bedenken gegen §48 Abs3 Wr. DO 1994 vorgebracht und damit begründet, dass es gleichheitswidrig sei, dass die genannte Bestimmung nicht auf den Grund für die nicht erfolgte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes abstelle.
4. Der Dienstrechtssenat als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. Rechtslage
§§46 Abs1, 48, 68a Abs1, 69 und 71 Wiener DO 1994
lauten - jeweils samt Überschrift - in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Ausmaß des Erholungsurlaubes
§46. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren 200 Stunden, ab einer Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 216 Stunden und ab einer Gesamtdienstzeit von 25 Jahren 240 Stunden. [...]
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§48. (1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die abändernde Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Beamten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Beamten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des §61 Abs5, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Beamten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten §26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§53 bis 53b oder gemäß §54 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß §61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.
(4) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs2a erster Satz und §46 Abs2 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß §46 Abs5 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß §61 erschöpft, kann zu einem in §61 Abs2 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig ist oder
2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.
Reaktivierung
§69. (1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes ehestens zu ermöglichen.
(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur
zulässig, wenn der Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis unterbleibt.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seine
Dienstfähigkeit wieder erlangt, so kann die gemeinderätliche Personalkommission seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügen. Die Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Erklärt der Beamte schriftlich gegenüber dem Magistrat mit seiner Wiederverwendung einverstanden zu sein, ist der Magistrat zur amtswegigen Verfügung der Wiederverwendung zuständig.
(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauf folgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten wirksam. Erfolgt die Wiederverwendung mit Einverständnis des Beamten, wird sie mit dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Tag wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung oder Genehmigung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§71. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1. von Gesetzes wegen (§33 Abs1),
2. durch Kündigung (§72),
3. durch Austritt (§73),
4. durch Entlassung (§74),
5. durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach §2 Abs2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
6. durch Tod.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen."
Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 L 299, S 9, lautet wie folgt:
"Artikel 7
Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. In der Beschwerde werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen §48 Abs3 Wr. DO 1994 vorgebracht, weil es gleichheitswidrig sei, dass die Bestimmung über die Verjährung des Urlaubsanspruches nicht auf den Grund für die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubes abstelle; zudem müsse von einer "offenkundigen Unvereinbarkeit des §48 DO 1994 [...] mit dem Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden".
Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §48 Abs3 Wr. DO 1994. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich eine Verjährung des Anspruches auf bezahlten Erholungsurlaub für den Fall vorsieht, dass der Urlaub nicht binnen der beiden auf die Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Jahre in Anspruch genommen wurde, und hiebei nicht - von Ausnahmen abgesehen - auf die Gründe für die nicht erfolgte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes abstellt.
Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht geboten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten vorsieht, zumal eine Auflösung des Dienstverhältnisses nur bei Vorliegen bestimmter Gründe (vgl. §71 Wr. DO 1994) stattfinden kann.
Was das Beschwerdevorbringen zur "offenkundigen Unvereinbarkeit" von §48 Wr. DO 1994 mit dem Unionsrecht anlangt, genügt es an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Vereinbarkeit des Gesetzes mit europäischem Unionsrecht nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist (vgl. VfSlg. 15.753/2000 und 16.130/2001).
Weitere Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind nicht vorgebracht worden und beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Da der Verfassungsgerichtshof - wie erwähnt - gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, könnte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt werden, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften denkunmöglich angewendet wurden. Da - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - ein Verstoß gegen Unionsrecht aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes der Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften gleichzuhalten ist, wäre das nur der Fall, wenn der Widerspruch zum Unionsrecht (und damit die Unanwendbarkeit der entgegenstehenden nationalen Rechtsnormen) offenkundig wäre und ohne weitere Überlegungen festgestellt werden könnte (zB VfSlg. 14.886/1997, 15.583/1999, 16.143/2001, 18.618/2008).
2.2. Ein Beamter hat grundsätzlich nach §46 Abs1
Wr. DO 1994 zumindest Anspruch auf 200 Stunden Erholungsurlaub pro Jahr. Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nur tageweise zulässig, wobei gemäß §48 Abs3 Satz 1 leg.cit. der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen ist, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist.
§48 Abs3 Satz 2 Wr. DO 1994 sieht den Verfall des Anspruches auf jährlichen Erholungsurlaub vor, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubes hat.
Der Beschwerdeführer hat bereits seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 5. November 2009 damit begründet, dass sich aus dem Urteil des EuGH 20.1.2009, verbundene Rs. C-350/06 und C-520/06, Gerhard Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty´s Revenue and Customs, Slg. 2009, I-00179, Anspruch auf finanzielle Abgeltung ergebe; eine solcher bestehe seiner Ansicht nach auch dann, wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt worden sei.
Dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen zu treten, wenn er das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der Stadt Wien als nicht aufgelöst bzw. beendet betrachtet. Die belangte Behörde ist daher denkmöglich davon ausgegangen, dass mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der genannten Richtlinie und der hiezu ergangenen Rechtsprechung eine finanzielle Vergütung des Urlaubes auch unionsrechtlich nicht geboten ist.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der oben dargestellten Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde (vgl. Punkt III.1.).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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