BVwG W110 2008445-1

BVwGW110 2008445-17.6.2018

AEUV Art.45
ASVG §293
AVG §13 Abs3
AVG §45 Abs3
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.140
FMGebO §47 Abs1 Z6
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49 Z1
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
StudFG §30 Abs2 Z6
StudFG §4 Abs1
StudFG §4 Abs1a
UG 2002 §92 Abs1 Z7
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2008445.1.00

 

Spruch:

W110 2008445-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.4.2014,GZ: 0001270033, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2

Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG

zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 18.3.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im entsprechenden Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz, angekreuzt und handschriftlich der Zusatz "BAföG" angebracht worden; das Wort "Studienförderungsgesetz" war dagegen durchgestrichen worden.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für Ausbildungsförderung, vom 10.7.2013 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungesetzes betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 383,--;

* Bescheid der Familienkasse Baden-Württemberg Ost vom 12.3.2014 über die Kindergeldfestsetzung betreffend den Beschwerdeführer;

* Versicherungsdatenauszug, demzufolge der Beschwerdeführer seit 3.12.2012 (mit einer dreimonatigen Unterbrechung) als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich beschäftigt sei;

* Lohn/Gehaltsabrechnungen;

* Bestätigung des Zentralen Melderegisters vom 25.4.2012, wonach an der antragsgegenständlichen Wohnadresse ein Nebenwohnsitz bestehe.

2. Mit Schriftsatz vom 26.3.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er einerseits an dem Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt wurde, nicht seinen Hauptwohnsitz habe und weil er andererseits keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

3. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.4.2014 mit, dass er nunmehr an der angegebenen Adresse über einen Hauptwohnsitz verfüge. Außerdem beziehe er Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungesetz, welche der österreichischen Studienbeihilfe entsprechen würden. Darüber hinaus arbeite er bereits seit langem in Österreich und habe daher Anspruch auf Sozialleistungen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer "nicht anspruchsberechtigt" sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Nach der Art. 45 Abs. 2 AEUV ausgestaltenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaates ist, im Hoheitsgebiet der anderen EU-Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer sei Wanderarbeitnehmer und dadurch mittelbar diskriminiert, da österreichische Studenten das Kriterium des Bezuges der österreichischen Studienbeihilfe viel leichter erfüllen könnten als andere Unionsbürger. Art. 45 Abs. 2 AEUV sei lex specialis gegenüber Art. 18 AEUV (allgemeines Diskriminierungsverbot), welcher daher bei Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden sei. Im Falle der Verneinung der Wanderarbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers bestehe dennoch ein Anspruch auf Gebührenbefreiung aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbotes des Art. 18 AEUV iVm Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38 . Für die mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gebe es keine objektive Rechtfertigung.

Schließlich waren der Beschwerde ein Arbeitsvertrag mit Dienstzettel und drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2014 in Kopie beigelegt.

6. Mit E-Mail vom 2.6.2014 verwies der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch seinen Rechtsvertreter auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Studienförderungssachen, das seine im vorliegenden Verfahren geäußerte Rechtsansicht stütze.

7. Nach Beschwerdevorlage lud das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.1.2015 die belangte Behörde ein, auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nunmehr auch in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen. Die mit 6.2.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde enthielt im Wesentlichen lediglich den Hinweis, dass nach Auffassung der früheren Oberbehörde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gebührenbefreiung in § 47 der Fernmeldegebührenordnung taxativ geregelt seien (die deutsche Studienförderung somit nicht anerkannt sei) und EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern gemäß § 4 Abs. 1 Studienförderungsgesetz gleichgestellt seien.

8. Mit Verfügung vom 6.7.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistung (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung). Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 18.7.2016 entsprach der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag insofern, als er einerseits - wie schon zuvor - auf den Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz verwies, andererseits jedoch auch mehrere Bescheide der (österreichischen) Studienbeihilfenbehörde vorlegte, mit denen dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis (jedenfalls) Februar 2016 eine monatliche Studienbeihilfe gewährt wurde.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.

Mit Verfügung vom 8.8.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 10 Tagen Einkommensnachweise für den geltend gemachten Zeitraum vorzulegen.

Mit Fristerstreckungsantrag vom 10.8.2016 ersuchte der Beschwerdeführer daraufhin um Erstreckung der Frist auf 15.9.2016, legte dessen ungeachtet aber mit Schriftsatz vom 23.8.2016 ein umfangreiches Unterlagenkonvolut vor, das vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zwecks Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet wurde.

Mit Schriftsatz vom 25.8.2016 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer ab Juli 2014 nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung vorliege, sondern auch das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen ab diesem Zeitraum unter Berücksichtigung des Mietzinses und der Betriebskosten unter den für die Befreiung maßgeblichen Richtsätzen liege. Dazu übermittelte die Behörde eine Auflistung der Berechnung des Haushalts-Einkommens des Beschwerdeführers für die relevanten Zeiträume anhand der Einkünfte und Abzüge. Dies wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.9.2016 wurde der Beschwerdeführer von 1.7.2014 bis 29.2.2016 von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. Im Übrigen wurde der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückgewiesen.

10. Der dagegen erhobenen ordentlichen Revision des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2017 statt und hob das Erkenntnis betreffend den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

11. Mit Verfügung vom 15.1.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs. Der Beschwerdeführer legte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.1.2018 Lohnzettel für den Zeitraum Dezember 2012 bis Dezember 2013 vor und äußerte sich hinsichtlich des Beitragszeitraumes ab März 2016 dahingehend, dass mangels Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung keine Gebührenpflicht bestehe und die belangte Behörde für diesen Zeitraum auch keine Gebühren vorgeschrieben habe.

Am 9.5.2018 legte der Beschwerdeführer eine - das Verfahren betreffende - Glosse im AnwBl 2018, 407 vor. Angesichts der darin geäußerten Rechtsansicht, wonach die Gründe für die Nichtbeantragung der österreichischen Studienförderung im fraglichen Zeitraum maßgeblich sein könnte, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Darlegung, ob Gründe vorlagen, die einer Beantragung der Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2014 entgegenstanden.

Mit Schriftsatz vom 1.6.2018 schilderte der Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Beschwerdevertreter im Laufe des Jahres 2014 und die - vom Beschwerdevertreter als rechtswidrig erachtete - Vollzugspraxis der Studienbeihilfenbehörde bezüglich Wanderarbeitnehmern und den Gleichstellungsvoraussetzungen im österreichischen Studienförderungsrecht gegenüber Unionsbürgern. Die Antragstellung im Juni 2014 sei "objektiv und subjektiv" zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt: Bis "Mitte/Ende 2014" habe die (Rechts‑)Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung und seiner bloßen Unionsbürgerschaft keinen Anspruch auf österreichische Studienbeihilfe habe, vorgeherrscht. Nur wenn der Beschwerdeführer "vor Juni 2014 die Gedanken des Beschwerdevertreters hätte lesen können, wäre ihm die gegenteilige Rechtsansicht bekannt geworden". Er hätte "über hellseherische Kräfte verfügen müssen", um die - der damals herrschenden Ansicht diametral entgegen gesetzten - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Juli und Dezember 2014 vorhersehen zu können. Selbst wenn man ihm "solche übernatürlichen Kräfte" unterstellen würde, hätte er den Antrag nicht früher stellen können. Dass er Studienbeihilfe schon im Juni 2014 beantragt habe, sei einer Verkettung glücklicher Umstände zu verdanken. Abschließend wurde - unter Vorlage weiterer Unterlagen - eine mündliche Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt als Student in Österreich. Die im Antrag genannte Wohnadresse ist seit 11.4.2014 sein Hauptwohnsitz. Zuvor verfügte der Beschwerdeführer seit 2.9.2011 lediglich über einen Nebenwohnsitz in Wien. Seit März 2016 verfügt der Beschwerdeführer über keine Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung mehr.

Von 3.12.2012 bis 30.6.2013 und von 1.10.2013 bis 11.9.2014 war der Beschwerdeführer im Ausmaß zwischen 12,5 und 38,5 Stunden monatlich zu einem Stundenlohn von EUR 8,25 bis EUR 8,76 (unselbständig) geringfügig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 keine Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz. Seinem Antrag vom 25.6.2014 auf Gewährung von Studienbeihilfe hat die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 27.5.2016 für den Zeitraum ab Juli 2014 stattgegeben. Dass der Beschwerdeführer nicht schon für den Zeitraum April 2014 die Gewährung von Studienbeihilfe beantragte, ist sowohl auf persönliche Umstände (Bezug und befürchtetes Ende der deutschen Ausbildungsförderung) als auch auf den Umstand zurückzuführen, dass die Vollzugspraxis der Studienbeihilfenbehörde hinsichtlich Wanderarbeitnehmern und den Gleichstellungsvoraussetzungen im österreichischen Studienförderungsrecht gegenüber Unionsbürgern einen solchen Antrag aussichtslos erscheinen ließ.

Mit Bescheid vom 10.7.2013 gewährte das Amt für Ausbildungsförderung, Landeshauptstadt München, dem Beschwerdeführer von Oktober 2013 bis September 2014 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von EUR 383,- nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im April 2014 EUR 735,05 (EUR 383,- an BAFöG zuzüglich EUR 352,05 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit), im Mai 2014 EUR 622,- (EUR 383,- an Ausbildungsförderung gemäß BAFöG zuzüglich EUR 239,- an Insolvenzentgelt) und im Juni 2014 EUR 680,- (EUR 383,- an Ausbildungsförderung gemäß BAFöG zuzüglich EUR 297,- an Insolvenzentgelt). Für diesen Zeitraum (April bis Juni 2014) betrug der monatlich Mietzins EUR 469,84 (inklusive Betriebskosten).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers sind dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die unselbständige Erwerbstätigkeit dem Versicherungsdatenauszug sowie aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 keine Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bezog, ist unbestritten geblieben. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine monatliche Ausbildungsförderung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung, Landeshauptstadt München, vom 10.07.2013. Aus diesem sowie aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung für April 2014 und dem Teilbescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom 14.10.2014 ergibt sich das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen.

Dass der Beschwerdeführer seit März 2016 über keine Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung mehr verfügt, gründet auf seinen eigenen Angaben; dies gilt auch für die Feststellungen zu den Gründen für die Beantragung der österreichischen Studienbeihilfe ab Juli 2014 (siehe Stellungnahme vom 1.6.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

Monatlich

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung - FGO), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der FGO lauten (auszugsweise):

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

3.2 Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. 305/1992 idF BGBl. I 142/2017, lautet in § 4 auszugsweise:

"Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder

2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

[...]"

Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141/1, lautet auszugsweise:

"Artikel 7

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

[...]"

Das deutsche Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) lautet:

"§ 2 Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,

2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,

3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,

5. Höheren Fachschulen und Akademien,

6. Hochschulen.

Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,

2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,

2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,

wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,

2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,

3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder

4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes hat.

§ 17 Förderungsarten

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Euro zurückzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht

1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,

2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,

3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c

1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2,

2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,

3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.

Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3 Gemäß § 49 Z 1 FGO setzt die Befreiung von der Rundfunkgebühr voraus, dass der Antragsteller an dem betreffenden Standort seinen Hauptwohnsitz hat. Für die Zeiträume vor der Anmeldung seines Hauptwohnsitzes scheidet eine Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund aus. In Ermangelung einer Radio- oder Fernsehempfangseinrichtung kommt auch eine Gebührenbefreiung für den Zeitraum ab März 2016 nicht in Betracht.

Für den verbleibenden Zeitraum, für den nicht schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 eine Gebührenbefreiung ausgesprochen wurde, d.h. vom April 2014 bis Juni 2014, hat der Beschwerdeführer den Bezug einer Leistung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (in der Folge: BAFöG) nachgewiesen und sich auf den Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 Z 6 FGO berufen. Die von ihm bezogene Leistung sei - so der Beschwerdeführer - jenen Beihilfen, die nach dem StudFG bezogen werden, aus unionsrechtlichen Gründen gleichzuhalten.

3.4 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV ist zunächst ein Migrationstatbestand, wobei jeder Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt (vgl. Windisch-Graetz in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 45 AEUV Rz 7 [Stand: August 2012, rdb.at]).

Art. 1 der VO (EU) Nr. 492/2011 , die zur Durchführung des Art. 45 AEUV erlassen wurde und daher zu seiner Auslegung herangezogen werden kann, erlaubt jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzunehmen und auszuüben (Windisch-Graetz in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 45 AEUV Rz 10 [Stand: August 2012]). Nachdem der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger und damit Unionsbürger im Bundesgebiet seinen Wohnsitz genommen und eine - wenn auch nur in geringem Ausmaß - unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist er Wanderarbeitnehmer iSd Art 45 AEUV.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.

3.5 Die Tatbestände der Gebührenbefreiung gemäß § 47 Abs. 1 FGO knüpfen stets an eine Leistung oder Beihilfe an, die nach anderen Bestimmungen zu gewähren ist, wobei die Gewährung dieser Leistung oder Beihilfe nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt. Diese hat nur zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 FGO taxativ aufgezählten Leistungen oder Beihilfen gewährt wird und erst bejahendenfalls selbständig zu prüfen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 FGO überschreitet (VwGH 20.9.1995, 93/03/0005 sowie RV 987 BlgNR 17. GP , 8). Insofern ist die Rundfunkgebührenbefreiung als Ergänzung einer Leistung gedacht. Daher kann die Unionsrechtskonformität der Befreiungstatbestände des § 47 Abs. 1 FGO nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit den Regelungen untersucht werden, nach denen die Leistung oder die Beihilfe gewährt wird, an die die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung anknüpft, weil deren Voraussetzungen damit auch gleichzeitig die Voraussetzungen für die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung bilden (zur gleichheitsrechtlichen Zulässigkeit einer - der Verwaltungsökonomie dienenden - Durchschnittsbetrachtung im Bereich des RGG vgl. VfSlg. 19.999/2015).

Im Fall des Befreiungstatbestandes des § 47 Abs. 1 Z 6 FGO, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, knüpft die Befreiung von der Rundfunkgebühr an den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG an. Gemäß § 4 Abs. 1a Z 1 StudFG sind Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Nachdem es dem Beschwerdeführer als Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV frei stand, eine Beihilfe nach dem StudFG zu beantragen und so auch in den Genuss der mit dieser verknüpften Rundfunkgebührenbefreiung nach § 47 Abs. 1 Z 6 FGO zu kommen, ist eine mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dass eine Leistung nach dem StudFG dem Beschwerdeführer abgesehen von der Wanderarbeitnehmereigenschaft - so wie auch österreichischen Staatsbürgern - nur gewährt wird, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, ändert nichts an der Unionsrechtskonformität der Regelungen.

3.6 Die vom Beschwerdeführer geforderte Annahme einer Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG scheitert bereits daran, dass diese in ihrem Wesen und ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa §§ 10 und 17 BAföG; gemäß § 17 BAFöG ist die Ausbildungsförderung als Zuschuss, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch als Darlehen zu gewähren). Auch legen das BAFöG und das StudFG den Begünstigtenkreis nach Ausbildungsart sehr unterschiedlich fest (Beihilfen nach dem StudFG werden nur an Studierende gewährt, wogegen nach dem BAFöG auch andere Ausbildungen gefördert werden [siehe § 2 BAFöG], sodass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAFöG mit Beihilfen nach dem StudFG auch zur Gebührenbefreiung von anderen Beziehern von Ausbildungsförderungen nach dem BAFöG führen würde, obwohl der Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 Z 6 FGO nur Studierende erfasst).

Darüber hinaus ist das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 4.10.2012, C-75/11, Kommission/Österreich, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar: Anders als die diesem Urteil zugrunde gelegene Fahrpreisermäßigung für Studierende, deren Eltern Familienbeihilfe in Österreich bezogen, knüpft die Befreiung von der Rundfunkgebühr an den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG an, was bedeutet, dass die gegenständliche Befreiung iVm einer Beihilfe nach dem StudFG als studienfördernde Leistung bzw. "Stipendium" iSd Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zu qualifizieren ist. Daran ändert der Umstand, dass die Befreiung nach dem RGG auch anderen Personengruppen, wie etwa Pensionsbeziehern oder Beziehern von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zuteilwerden kann, nichts. Ebenso wenig ist für diese Wertung maßgeblich, dass die Befreiung als solche keinen finanziellen Zuschuss, sondern den Entfall einer Zahlungsverpflichtung bildet, wie gerade das Urteil des EuGH vom 2.6.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande, veranschaulicht, dem eine Fahrpreisermäßigung für Studierende in Form eines Fahrausweises zugrunde lag (siehe Rz 92).

Was das vom Beschwerdeführer erwähnte Erk. des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.3.2014, W128 2002646-1/2E, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die unionsrechtliche Vergleichbarkeit von Beihilfen nach dem BAFöG und dem StudFG in einem Verfahren zum Erlass des Studienbeitrages nach § 92 Abs. 1 Z 7 Universitätsgesetz bejaht wurde und sich aus dem Regelungszusammenhang des mit der Studiendauer in Verbindung stehenden Studienbeitragserlasses für die vorliegende Fallkonstellation nichts gewinnen lässt.

3.7 Es stand dem Beschwerdeführer daher für den in Rede stehenden Zeitraum vom April 2014 bis Juni 2014 - wie jedem österreichischen Staatsbürger - frei, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen, wie er dies auch bereits erfolgreich getan hat. Mit der Gewährung einer Beihilfe nach Maßgabe der Voraussetzungen des StudFG ist das in § 47 Abs. 1 FGO genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt und damit ein Befreiungsgrund bzw. eine Anspruchsvoraussetzung, die eine Prüfung des Haushaltseinkommens nach sich zieht, gegeben. Sohin knüpft das RGG iVm der FGO auf einen Anspruch auf Studienfinanzierung an (siehe das oben zitierte Urteil des EuGH vom 2.6.2016, Rz 89). Dass der Beschwerdeführer als EU-Bürger eine Leistung nach dem StudFG nur unter gewissen Bedingungen erhalten kann (siehe § 4 Abs. 1a StudFG), ändert nichts an der Unionsrechtskonformität des StudFG und damit auch der daran anknüpfenden Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung.

In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2016, W203 2102508-1, hinzuweisen, der die Abweisung eines Antrags des Beschwerdeführers des hg. Verfahrens auf Gewährung einer Studienbeihilfe durch die Studienbeihilfenbehörde betraf (die Behörde hatte in ihrem Bescheid die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer erfülle die sich aus dem Übereinkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes ergebenden Kriterien für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht): Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Beschluss davon aus, dass die im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1a StudFG, BGBl. I 47/2015 (kundgemacht am 22.4.2015), geübte Vollzugspraxis der Studienbeihilfenbehörde, wonach nur daueraufenthaltsberechtigte Personen gleichzustellen wären, ohne gesetzliche Grundlage erfolgte, da die Einfügung des § 4 Abs. 1a eine Änderung der Rechtslage bewirkt hat und nicht bloß als authentische Interpretation der früheren Rechtslage gesehen werden kann. Auch die Äußerung des Beschwerdeführers vom 1.6.2018 hat keinen Umstand zutage treten lassen, der einer Beantragung der Beihilfe - wie dies der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Juli 2014 getan hat - in entscheidungsrelevanter Hinsicht entgegenstand (auch eine behauptete zunächst rechtswidrige Behördenpraxis kann das Erfordernis der Antragstellung nicht beseitigen und damit die Ausübung eines Anwendungsvorrangs nicht begründen).

Soweit Sutter in seiner Besprechung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 (AnwBl 2018, 407), das Abstellen der FGO auf Bezieher von Beihilfen nach dem österreichischen StudFG (und damit die oben ersichtlichen unionsrechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie auch schon im ersten Rechtsgang dargelegt wurden) insofern als "angreifbar" erachtete, dass ausländische Studienförderungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG auch auf die österreichische Studienförderung anzurechnen seien und u.U. auch ausschließen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung - ebenso wie § 4 Abs. 1a StudFG - mit BGBl. I 47/2015 in Geltung gesetzt wurde und daher im vorliegenden Fall auf den maßgeblichen Zeitraum von April bis Juni 2014 von vornherein nicht anwendbar ist. Dass die Gewährung einer Beihilfe nach StudFG dem Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG versagt geblieben wäre, kann auch vor dem Hintergrund des Zuerkennungsbescheides vom 27.5.2016 (für den Zeitraum ab Juli 2014) im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht angenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass für die Rundfunkgebührenbefreiung das "Haushalts-Nettoeinkommen" (auch im Falle einer Wohngemeinschaft ohne wechselseitige Unterhaltspflichten der Haushaltsangehörigen) maßgeblich ist (vgl. Sutter, AnwBl 2018, 407): Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Wege einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgeht, dass ein im Haushalt befindliches Fernsehempfangsgerät im Regelfall von sämtlichen Bewohnern im Haushalt genützt wird (zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung vgl. VfSlg. 16.048/2000, 17.315/2004, 17.816/2006, 19.999/2015). In diesem Lichte ist auch der Umstand einzubeziehen, dass schon die bloße Möglichkeit des Empfangs von ORF-Programmen die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - begründet (VfSlg. 17.807/2006; VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040; 23.2.2017, Ra 2015/15/0018). Da auch die Mitwirkungspflichten des § 50 Abs. 4 FGO vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 3 AVG zu betrachten sind, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG zu stellen.

Mit dem Hinweis auf den Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.8 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z.B. EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, Rz 97 ff.) darf eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde: Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Feststellungen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Zudem war lediglich die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob der Bezug von Leistungen nach dem BAFöG als Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 FGO anzusehen ist oder nicht, maßgeblich.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der gegenständliche Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem deutschen BAFöG den in § 47 Abs 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind, lässt sich zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH heranziehen, eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt diesbezüglich jedoch noch nicht vor. Insbesondere behandelt das Erk. des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, diese Rechtsfrage nicht.

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