BVwG W128 2002646-1

BVwGW128 2002646-117.3.2014

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §18 Abs1
UG 2002 §91 Abs1
UG 2002 §92
UG 2002 §92 Abs1 Z5
UG 2002 §92 Abs1 Z7
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §18 Abs1
UG 2002 §91 Abs1
UG 2002 §92
UG 2002 §92 Abs1 Z5
UG 2002 §92 Abs1 Z7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2002646.1.00

 

Spruch:

W128 2002646-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom 19.11.2013, GZ: 0946937-WiSe13/W, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 03.10.2013 mittels, dem von der XXXX zur Verfügung gestellten Formular, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für den Erlasszeitraum Wintersemester 2013/2014 sowie Sommersemester 2014 ein. Als Erlassgrund machte die Beschwerdeführerin den Bezug von Studienbeihilfe (gemäß Studienförderungsgesetz 1992) im vergangenen bzw. laufenden Semester geltend und fügte dem Formular handschriftlich hinzu "Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vom 06.06.1983 (BGBl. I S. 645, 1680)". In einem Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie als deutsche Staatsbürgerin sechs Semester lang (seit Oktober 2009) eine Ausbildungsförderung auf Grund des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten habe. Bei der deutschen Ausbildungsförderung sei der jeweils letzte Bescheid über die Ausbildungsförderung, in ihrem Fall für den Bewilligungszeitraum vom Oktober 2011 bis September 2012, relevant. Im entsprechenden Bewilligungszeitraum habe sie als Vollzeitstudentin nicht mehr als € 4.880,-- brutto bzw. monatlich €

406,66 brutto anrechnungsfrei zum BAföG dazu verdienen dürfen. Ein Zuverdienst über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus hätte die Ausbildungsförderung im genannten Bewilligungszeitraum gemindert. Aus diesem Grunde habe ihr Einkommen vom 01.01. bis 31.12.2012 nur €

3.331,54 betragen. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin ihren Einkommensteuerbescheid 2012 vom XXXX vom 28. August 2013 bei. Sie führte weiterhin aus, dass sie die deutsche Ausbildungsförderung, welche zur Hälfte an den deutschen Staat zurückgezahlt werden müsse, nur sechs Semester lang erhalten habe. Die XXXX habe ihr, zu ihrem Nachteil, zwei weitere Toleranzsemester gewährt. Dadurch kämen für sie, unabhängig davon, dass sie seit Dezember 2012 Teilzeit arbeite und zuvor die deutsche Ausbildungsförderung nach dem BAföG-Höchstsatz erhielt, die Erlassgründe für den Studienbeitrag nicht zur Geltung.

Mit Bescheid vom 19.11.2013 wies die XXXX den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ab, wobei der Spruch lautete: "Ihr Antrag auf Erlass des Studienbeitrages auf Grund von Berufstätigkeit für das Wintersemester 2013 wird abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt habe und als Erlassgrund die Berufstätigkeit bei einem Nachweis von Verdiensten von zumindest € 5.267,64 in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr angegeben habe. Dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012 sei zu entnehmen, dass sich der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte auf € 3.873,82 belaufen habe. Sie könne daher die für den Erlass der Studiengebühr notwendige Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit von € 5.267,64 im Kalenderjahr nicht nachweisen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.11.2013. Begründend führte sie neuerlich aus, dass sie im Kalenderjahr 2012 eine Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhielt. Dies sei bei der Bearbeitung ihres Antrags auf Erlass des Studienbeitrages nicht berücksichtigt worden. Sie habe im Kalenderjahr 2012 eine Ausbildungsförderung in Höhe von € 5.738,-- erhalten. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen BAföG habe sie im Kalenderjahr 2012 nicht mehr als € 4.880,-- dazuverdienen dürfen, ohne den Anspruch zu schmälern. Die für den Erlass des Studienbeitrages erforderliche Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit von € 5.267,64 habe sie daher nicht erreichen können. Sie orte eine Lücke in den Bestimmungen über den Erlass des Studienbeitrages für EWR-Bürger die sich aus den unterschiedlichen Ansprüchen für die Ausbildungsförderung ergibt.

Die belangte Behörde machte daraufhin von ihrem Recht gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG gebrauch und erließ eine Beschwerdevorentscheidung. Der Spruch lautete "die Berufung/Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nummer 33/2013,

Artikel 1, und § 64 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Z 5 und Z 7 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nummer 120/2002 i.d.g.F. i. V.m. § 2b Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Studienbeitragsverordnung 2004, ,StubeiV, BGBL. II Nummer 55/2004 i.d.g.F, als unbegründet abgewiesen." Sowohl im Spruch, als auch in der Begründung stützte die belangte Behörde ihre Abweisung einerseits auf die nicht erreichte Höhe der erforderlichen Einkommensgrenze und andererseits auf den Erhalt einer Ausbildungsförderung. Die belangte Behörde führte aus, dass es zwar richtig sei das die Leistungen aus dem BAföG, auch wenn diese weiter gefasst seien, den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz entsprächen. Der Studienbeitrag sei aus dem Grund eines Stipendienbezugs nach dem Studienförderungsgesetz zu erlassen, wenn Studienbeihilfe entweder im laufenden oder im vorangegangenen Semester bezogen worden sei. Um den Anspruch durchsetzen zu können, sei der Bezug eines Stipendiums (oder einer Aushilfsförderung nach dem BAföG) für das Sommersemester 2013 oder für das Wintersemester 2013/14 nachzuweisen. Die nachgewiesene Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 entspräche nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass sie den erforderlichen Betrag für den Erlassgrund der Erwerbstätigkeit in Höhe von € 5.267,64 schon allein auf Grund der Bestimmungen des BAföG nicht erreichen hätte können. Aus diesem Grund habe sie ihren Erwerbseinkünften den Betrag des monatlichen Stipendiums für neun Monate im Jahre 2012 hinzugezählt.

Stipendien seien keine Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988. Im UG finde sich ein eigener Tatbestand für den Bezug von Stipendien mit genau definierten Bezugszeiten. Die verschiedenen Erlasstatbestände des UG seien an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden, eine Mischung bzw. Zurechnung sei vom Gesetzgeber nicht intendiert.

Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2013/14 sei daher abzuweisen, da weder der geltend gemachte Tatbestand gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG noch der Tatbestand der Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erfüllt sei. Da lediglich ein nichtwidersprüchlicher Sachverhalt rechtlich zu werten und eine Rechtsfrage zu klären seien und außerdem weder neue Tatsache vorgebracht, noch weitere Beweismittel vorgelegt worden seien, sei auf Grund des vorliegenden Akteninhalts ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden (vergleiche VwGH 93/12/0177 vom 28. Juni 1995).

Mit Schreiben vom 19.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. In der Begründung führte sie aus, dass sie die Beschwerdevorentscheidung für falsch erachte.

Ihr Bakkalaureatsstudium habe eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern. Sie sei sechs Semester durch die Ausbildungsförderung auf Grund des deutschen BAföGs gefördert worden. Die XXXX habe ihr neben der Mindeststudienzeit noch zwei Toleranzsemester gewährt. So sei eine Differenz von zwei Semestern entstanden, durch die sie den gesetzlichen Regelungen zum Erlass des Studienbeitrages nicht entsprechen habe können. Ohne Toleranzsemester hätte sie den gesetzlichen Regelungen entsprochen.

Im Kalenderjahr 2012 habe sie die für den Erlass der Studiengebühr notwendige Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit nicht erreichen dürfen, da dies zur Minderung ihrer Ausbildungsförderung auf Grund des BAföG sowie zum Verlust ihrer Familienversicherung in Deutschland geführt hätte. Studierende, deren Mindeststudienzeit durch das BAföG gefördert werden seien dementsprechend, gegenüber anderen Studierenden, deren Studium die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester überschreite, in Bezug auf den Studienbeitrag, benachteiligt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grund der unstrittigen Aktenlage wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 gemäß dem im Akt inne liegenden Einkommenssteuerbescheid 2012 ein Einkommen von € 3.139,54 hatte. Gemäß dem ebenfalls im Akt inne liegenden Bescheid über Ausbildungsförderung der XXXX vom 23.09.2011 erhielt die Beschwerdeführerin von Oktober 2011 bis September 2012 eine Ausbildungsförderung in Höhe von € 597,-- monatlich. Nach dem Ablauf der Mindeststudiendauer erhielt die Beschwerdeführerin keine weitere Ausbildungsförderung gemäß dem deutschen BAföG.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Aktinhalt und wurden von der Beschwerdeführerin selbst durch Urkunden belegt und auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin sieht lediglich eine falsche Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 46 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. Gemäß § 46 Abs. 2 UG sind Beschwerden in Studienangelegenheit bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht zulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend vom § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, zu erlassen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit so in Anspruch genommen waren, dass sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des vierzehnfachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Ebenso ist der Studienbeitrag gemäß Z 7 leg.cit. zu erlassen, wenn Studierende im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen. Entsprechend europarechtlicher Vorgaben entsprechen Leistungen aus dem deutschen BAföG den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz (StFG). Der Studienbeitrag ist gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG zu erlassen, wenn eine solche Studienbeihilfe (oder eine Ausbildungsförderung nach dem deutschen BAföG) im laufenden oder im vorangegangenen Semester bezogen wurde. Für den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2013/14 und für das Sommersemester 2014 bedeutet dies, dass die Studienbeihilfe (Ausbildungsförderung) entweder im Sommersemester 2013 oder im Wintersemester 2013/14 bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte selbst vor, dass sie die Ausbildungsförderung nur bis September 2012 bezogen hat und geht dies auch aus den unbedenklichen vorgelegten Urkunden hervor. Aus diesem Grunde kommt daher ein Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2013/14 und für das Sommersemester 2014 nicht in Betracht.

Der der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu ihren Gunsten ebenfalls, obwohl nicht ausdrücklich geltend gemacht, jedoch aus ihrem Vorbringen erkennbare Erlassgrund der Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG kommt ebenfalls nicht zur Anwendung. Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 Z 7 ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Der Schwellenwert für diese Inanspruchnahme wird gemäß dieser Bestimmung mit dem vierzehnfachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG festgelegt. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG anzusehen ist. Darüber hinaus stellt der Bezug einer Studienbeihilfe gemäß Z 7 leg.cit. für sich alleine schon einen Erlasstatbestand (nach dem Erkennbaren Willen des Gesetzgebers wohl auf Grund sozialer Erwägungen) dar. Der unbedenkliche im Akt inne liegende Einkommensteuerbescheid 2012 weist für die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen im Jahr 2012 von € 3.139,54 auf. Damit ist der Schwellenwert des § 92 Abs. 1 Z 5 nicht überschritten, wodurch eine Inanspruchnahme einer signifikanten Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung nicht gegeben ist. Daher kommt auch ein Erlass des Studienbeitrages aus diesem Titel nicht in Betracht.

Wenn die Beschwerdeführerin von einem Nachteil durch die gewährten Toleranzsemester spricht, übersieht sie, dass die zur Anwendung kommenden Bestimmungen gegenüber den Regelungen des deutschen BAföG einen Vorteil darstellen. So hatte sie doch auch nach auslaufen der ihr zustehenden Ausbildungsförderung zwei weitere Semester Zeit ihr Studium zu beenden ohne einen Studienbeitrag leisten zu müssen. Nach Ablauf des Toleranzsemesters gemäß § 18 Abs. 1 StudFG stehen auch Bezieher der österreichischen Studienbeihilfe vor der Situation, dass sie während der Dauer ihres Bezuges von Studienbeihilfe im Kalenderjahr davor keiner signifikanten Erwerbstätigkeit nachgehen können, ohne ihren Anspruch auf Studienbeihilfe zu schmälern. Rein in Bezug auf § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist die Beschwerdeführerin sogar im Vorteil, gegenüber einem Bezieher der österreichischen Studienbeihilfe, da sie ja bereits früher mit der Aufnahme einer signifikanten Erwerbstätigkeit beginnen kann. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin eine Rechenakrobatik zugemutet werden hätte können, um in den nach Auslaufen des Bewilligungszeitraumes der Ausbildungsförderung den Schwellenwert gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 noch zu überschreiten. Die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe und die vom Gesetzgeber vorgesehenen Systematik bei Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages stehen nicht in einem unmittelbaren Bezug zueinander. Vielmehr dient die Einhebung des Studienbeitrages der Beschleunigung des Studiums, wobei gewisse Hindernisse, wie eine signifikante Erwerbstätigkeit von vornherein zu einem Erlass führen. Die Studienförderung hingegen dient dem sozialen Ausgleich und der Ermöglichung eines Studiums per se. Eine verfassungsrechtlich relevante Unsachlichkeit kann hier nicht unterstellt werden.

Eine Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und hält das Gericht eine solche gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auf Grund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich, da der Sachverhalt unbestritten ist, sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachten Urkunden zweifelsfrei ergibt und eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Diese ergibt sich alleine aus der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen.

Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. zur Frage der Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 in der geltenden Fassung (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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