VwGH Ro 2014/15/0040

VwGHRo 2014/15/004027.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision des R D in W, vertreten durch die Weinberger Gangl Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Kaigasse 40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2014, Zl. W120 2002166-1/2E, betreffend (u.a.) Entrichtung von Programmentgelt für Fernsehempfangseinrichtungen, zu Recht erkannt:

Normen

12010E051 AEUV Art51;
31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Art2 Abs2;
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art3 Abs1;
AHG 1949 §1 Abs1;
MRK Art8;
ORF-G 2001 §31 Abs10 idF 2011/I/126;
ORF-G 2001 §31 Abs10;
RGG 1999 §1;
RGG 1999 §2 Abs1;
StGG Art9;
VwGG §47 Abs5;
12010E051 AEUV Art51;
31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Art2 Abs2;
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art3 Abs1;
AHG 1949 §1 Abs1;
MRK Art8;
ORF-G 2001 §31 Abs10 idF 2011/I/126;
ORF-G 2001 §31 Abs10;
RGG 1999 §1;
RGG 1999 §2 Abs1;
StGG Art9;
VwGG §47 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge GIS) vom 15. Mai 2013 wurde dem Revisionswerber die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten in der Höhe von insgesamt 438,71 EUR für eine Radio- und Fernseh-Rundfunkempfangsanlage für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 30. Juni 2013 zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Revisionswerber sei an einem näher genannten Standort in Wien mit den Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen seit 1. Mai 2009 bei der GIS gemeldet. Mit Schreiben vom 21. März 2012 habe der Revisionswerber mitgeteilt, dass er Rundfunkempfangsanlagen betreibe und mit seiner Gerätekonstellation die Programme des ORF digital terrestrisch (dvb-t) nicht empfangen könne. Daher sei das Programmentgelt für die Rundfunkempfangseinrichtung Fernsehen nicht zu entrichten; er beantrage die Ausstellung eines Bescheides.

Ein von der GIS eingeleitetes Messverfahren habe ergeben, dass der gemeldete Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz (in der Folge: ORF-G) digital-terrestrisch versorgt werde; ein Empfang mittels Zimmerantenne sei möglich. Ein Außendienstmitarbeiter der GIS habe mehrmals den Standort des Revisionswerbers besucht, den Revisionswerber aber nicht angetroffen. Eine ORF Digital SAT Karte sei am gemeldeten Standort nicht registriert.

Der Revisionswerber habe mitgeteilt, dass er am Standort ein Fernsehgerät betreibe; der Empfang erfolge über Satellit und Receiver, wobei dieser technisch nicht so ausgestattet sei, dass eine ORF-Smart Card oder eine andere Fernsehkarte verwendet werden könne. Es existiere kein Kabelanschluss, kein PC mit Fernsehkarte und keine DVB-T Box.

Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G (idF der Novelle BGBl. I Nr. 126/2011) sei das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt werde. In der Begründung des Initiativantrages sei darauf abgestellt worden, ob der Standort des Rundfunkteilnehmers mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt sei, sodass diese mit Zimmerantenne mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte empfangen werden könnten. Hinsichtlich des zumutbaren Aufwandes werde angeführt, dass handelsübliche DVB-T Tuner bereits kostengünstig (etwa 30 EUR) zu erwerben seien. Ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazu gehöriger Bauelemente stelle keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer dar. Dass der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, sei nicht vorgebracht worden und habe sich auch im Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung - soweit sie sich u.a. gegen die Vorschreibung zur Zahlung des ORF-Programmentgeltes richtet - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte nach der Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Revisionswerber betreibe am Standort Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehempfangsanlagen). An diesem Standort sei kein DVB-T-Gerät vorhanden. Eine ORF Digital SAT-Karte sei am gemeldeten Standort nicht registriert. Der Standort werde mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks digital-terrestrisch versorgt, es sei ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich.

Da der Revisionswerber am Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibe oder betriebsbereit halte und der Standort durch digital-terrestrische Übertragung versorgt werde, bestehe gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G (idF BGBl. I Nr. 126/2011) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes, auch wenn der Rundfunkteilnehmer im konkreten Fall über keine Zusatzeinrichtung wie etwa einen DVB-T Tuner verfüge. Der Revisionswerber habe auch nicht behauptet, dass er finanzielle Aufwendungen tätigen müsste, die den in der Begründung zum Initiativantrag (1759/A BlgNR 24. GP) angeführten Betrag übersteigen würden.

Diese Regelung sei entgegen dem Berufungsvorbringen sachlich gerechtfertigt, da es einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeuten würde, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers tatsächlich ORF-Programme empfangen würden. Das synallagmatische Austauschverhältnis bestehe dadurch, dass der ORF die Programme bereitstelle. Die Bestimmung liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Soweit der Revisionswerber Art. 2 der Richtlinie 89/525/EWG ins Treffen führe, sei zu erwidern, dass weder diese Richtlinie noch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) seinen Standpunkt zu stützen vermöchten. Die Richtlinien stünden einer Regelung wie der des § 31 Abs. 10 ORF-G nicht entgegen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Revisionswerber erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, gemäß § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) kein Programmentgelt bezahlen zu müssen, verletzt.

Die Revision ist - entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung - zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 126/2011 besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.

§ 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 lautete:

"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

Mit BGBl. I Nr. 126/2011 wurde § 31 Abs. 10 ORF-G geändert; am Ende des ersten Satzes wurde der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

"jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird."

Diese Bestimmung trat gemäß § 49 Abs. 10 ORF-G am 1. Jänner 2012 in Kraft.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (1759/A BlgNR 24. GP 2) wird hiezu ausgeführt:

"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ('fixed antenna reception') im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2.

(Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 'good coverage of a small area'). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl auch VwGH 2004/04/0219).Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich 'konsumiert'.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen 'ausländischen Rundfunk' über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321/2001). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.

Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes.

Die Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere in der Vollziehbarkeit, da es einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeutet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers konkret ORF-Programme empfangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in Hinblick auf die Rundfunkgebühren in seinem Erkenntnis vom 16.03.2006, G 85.86/35, ausgesprochen, dass bei geringfügigen finanziellen Belastungen dem Gesetzgeber insoweit ein gestalterischer Spielraum verbleibt, als er seine politischen Zielvorstellungen innerhalb bestimmter inhaltlicher Schranken verwirklichen kann. Im vorliegenden Fall ist in Zusammenschau ein Anknüpfen an der tatsächlich 'vorhandenen' terrestrischen Versorgung eines Standortes für die Programmentgeltpflicht auch im Sinne des synallagmatischen Charakters des Programmentgelts sachlich gerechtfertigt.

Für den Hörfunkbereich stellt sich die vorliegende Frage der Zumutbarkeit von Zusatzaufwendungen derzeit nicht, da eine Einstellung der analogen Übertragung derzeit nicht ins Auge gefasst ist."

§ 3 Abs. 1 ORF-G (idF BGBl. I Nr. 50/2010) lautet:

"Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und

2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden."

§§ 1 und 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) lauten:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."

Nach dieser im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage besteht sohin die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks terrestrisch versorgt wird. Hiezu ist - wie auch in den Erläuterungen des Initiativantrages geschildert - zunächst zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist. Bei Bejahung dieser Frage ist zu prüfen, ob am Standort dieses Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung mit Programmen des Österreichischen Rundfunks besteht.

Der Revisionswerber betreibt am Standort - nach seinem eigenen Vorbringen - einen alten "Röhren"-Fernseher und empfängt im Wege einer digitalen Satellitenanlage Fernsehprogramme (aber nicht solche, die vom Versorgungsauftrag des ORF umfasst würden). Damit betreibt der Revisionswerber eine Rundfunkempfangseinrichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/17/0016: unabhängig davon, ob es sich bei den Darbietungen um solche des ORF handelt; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2006, G 85/05 u. a., VfSlg. 17.807) und ist sohin Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG. Unstrittig besteht am Standort des Revisionswerbers - an sich - eine (digitale) terrestrische Versorgung mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks.

Der Revisionswerber führt aus, er verfüge über keine für den Empfang der Programme des ORF geeigneten Empfangseinrichtungen, und verweist - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, 2008/17/0059 - auf den synallagmatischen Charakter des Programmentgeltes.

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den Erläuterungen des Initiativantrages) ist aber das Programmentgelt nach der nunmehrigen Rechtslage - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen war - keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet (vgl. Öhlinger, Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, MR 2012, 156 ff (159); vgl. auch Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323 ff (326)). Diese Versorgung liegt unstrittig vor. Auch wird in der Revision nicht bestritten, dass sich die Empfangsmöglichkeit im vorliegenden Fall ohne größeren Aufwand herstellen lässt.

Der Revisionswerber erhebt gegen die Programmentgeltpflicht verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Einwände.

Zu den verfassungsrechtlichen Revisionsausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, die sich ebenfalls gegen die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes nach § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 126/2001 richtete, mit Beschluss vom 18. September 2013, B 801/2013, abgelehnt hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Vorbringen der Beschwerde lasse vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts (VfSlg. 17.807/2006) die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Auch die Ausführungen in der nunmehrigen Revision sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken zu wecken:

Der Revisionswerber führt hiezu zunächst aus, eine Belastung mit den Aufwendungen zur Herstellung der tatsächlichen Möglichkeit, die Programme des Österreichischen Rundfunks zu empfangen (Anschaffung eines DVB-Tuners zu einem Preis von unter 30 EUR, allfälliges Modifizieren der bestehenden Antenne), könne nicht durch einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand gerechtfertigt werden.

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung, ob Einrichtungen zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks vorhanden sind, mit geringem Kontrollaufwand möglich wäre. Es wären hiezu in jedem Einzelfall detaillierte Ermittlungsschritte zum genauen Gerätetyp, zu Ausstattungsmerkmalen sowie zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen vorzunehmen (vgl. Kogler, Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder "Audiovisions-Steuer", MR 2009, 267 ff (272); Öhlinger, aaO (157); vgl. auch Buchner, RfR 2009, 5: "eine wirksame Überprüfung ist nicht realisierbar"). Im Unterschied zu dem vom Revisionswerber in der Revision (neuerlich) angeführten Beispiel der Autobahnmaut wäre eine Überprüfung des Vorhandenseins von Einrichtungen zum Empfang von Programmen des Österreichischen Rundfunks nur dadurch möglich, dass in den Wohnungen des Rundfunkteilnehmers Prüfungsschritte vorgenommen würden. Derartige Überprüfungen stünden aber stets in einem Spannungsverhältnis zu grundrechtlich geschützten Werten, insbesondere zu Art. 8 EMRK sowie zu Art. 9 StGG. Auch im vorliegenden Fall konnte - entgegen den Behauptungen in der Revision - eine Überprüfung des Vorhandenseins derartiger Empfangseinrichtungen in der Wohnung des Revisionswerbers nicht durchgeführt werden, da der Revisionswerber bei mehrmaligen Besuchen durch Außendienstmitarbeiter der GIS nicht angetroffen werden konnte.

Soweit die Revision darauf verweist, dass nur eine Berechtigung zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, nicht aber eine Verpflichtung hiezu bestehe, so ist zwar eine Verpflichtung zum Empfang der Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks in einem von der Achtung der Freiheit geprägten Rechtsstaat ausgeschlossen (vgl. Öhlinger, aaO (159)). Dies schließt aber eine Verpflichtung zur Zahlung von Programmentgelt nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) gegeben sind.

Betreffend unionsrechtliche Erwägungen führt der Revisionswerber aus, dass § 31 Abs. 10 ORF-G dem Artikel 2 der Richtlinie 89/552/EWG ("Fernsehrichtlinie") widerspreche.

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit gewährleisten die Mitgliedstaaten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert sind (vgl. nunmehr Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, welche die Richtlinie 89/552/EWG aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit kodifizierte; vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2010/13/EU ). Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der Richtlinie (nunmehr Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2010/13/EU ) berührt die Richtlinie aber nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden für die Organisation - einschließlich der gesetzlichen oder behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung - und die Finanzierung der Sendungen sowie die Programminhalte.

Daraus ist aber abzuleiten, dass die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks nicht in jenen Bereich fällt, der von dieser Richtlinie koordiniert wird.

Die Revision zeigt somit nicht auf, dass die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes nach § 31 Abs. 10 ORF-G unionsrechtswidrig sei (vgl. im Übrigen auch das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 51 EUV).

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz BGBl. Nr. 216/1964, mit welchem § 47 Abs. 5 VwGG neu gefasst worden war (219 BlgNR 10.GP), wird ausgeführt:

"Da die belangte Behörde zwar Partei, in der Regel aber nicht Rechtsträger ist, ist die Bestimmung der Rechtsträger erforderlich, die für Leistungsverpflichtungen der belangten Behörde aufzukommen haben und denen Leistungen an die belangte Behörde zufließen. Es erscheint folgerichtig, hiezu den Rechtsträger zu berufen, dem die Tätigkeit der belangten Behörde im konkreten Falle zuzurechnen ist. Dies entspricht auch der Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes zu § 88 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953. Der Abs. 5 trägt dem Rechnung. Ähnliche Überlegungen beherrschen auch die Schadenersatzpflichtsregelung des Amtshaftungsgesetzes".

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend, welchem Vollzugsbereich die Tätigkeit (im dortigen Fall) eines Unabhängigen Verwaltungssenates funktionell zuzuordnen ist (vgl. VfGH vom 29. November 2002, A 9/01, VfSlg. 16.739).

"Rechtsträger" nach § 1 Abs. 1 AHG sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Juristische Personen des Privatrechts - wie etwa eine GmbH - sind hingegen keine "Rechtsträger" in diesem Sinne, sondern handeln allenfalls - nach neuerer Rechtsprechung des OGH (vgl. OGH vom 26. Februar 2009, 1 Ob 176/08a; vgl. auch RIS-Justiz RS0124590) - als Organe eines derartigen Rechtsträgers, soweit sie für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Für die Frage der Zuordnung der Organtätigkeit kommt es darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig ist oder tätig zu werden hat (vgl. RIS-Justiz RS0049888).

"Rechtsträger" iSd § 47 Abs. 5 VwGG kann demnach nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt sein. Da es sich hinsichtlich des ORF-Programmentgelts um den Vollzugsbereich des Bundes (vgl. VfGH vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2.721, und vom 27. Juni 1975, G 24, 27/74, VfSlg. 7.593) handelt, ist dieser im vorliegenden Fall der Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG.

Wien, am 27. November 2014

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