Rechtssatz
Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von bisheriger Rechtsprechung!).
9 ObA 84/12m | OGH | 26.11.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/128 |
1 Ob 201/16i | OGH | 27.02.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T3) |
1 Ob 54/24h | OGH | 27.05.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20090226_OGH0002_0010OB00176_08A0000_001
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