I. Die Novelle BGBl I 2011/126
Gemäß § 31 Abs 1 erster Satz ORF-G ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Dieses - als zivilrechtlich zu qualifizierende1) - Programmentgelt ist nach dem ersten Satz in § 31 Abs 10 (vor der Novelle BGBl I 2010/50: Abs 3) ORF-G "unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen". Durch eine weitere Novelle (BGBl I 2011/126) wurde dem folgender Halbsatz angefügt: