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Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts

Rundfunkrechtem. o. Univ.-Prof. Dr. Theo ÖhlingerMedien und Recht 2012, 156 Heft 3 v. 20.6.2012

I. Die Novelle BGBl I 2011/126

Gemäß § 31 Abs 1 erster Satz ORF-G ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Dieses - als zivilrechtlich zu qualifizierende1)1)Zur Rechtsnatur des Programmentgelts Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3 (2011) 289; ausführlich auch Kogler, Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder "Audiovisions-Steuer", MR 2009, 267 (268 f). Siehe dazu auch noch unten III. - Programmentgelt ist nach dem ersten Satz in § 31 Abs 10 (vor der Novelle BGBl I 2010/50: Abs 3) ORF-G "unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen". Durch eine weitere Novelle (BGBl I 2011/126) wurde dem folgender Halbsatz angefügt:

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