StudFG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2102508.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Wien, vertreten durch XXXX, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015, Zl. 1150836, bestätigten Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 31.10.2014, Dok.Nr. 321341201, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015 gem. § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist deutscher Staatsbürger, der seit 02.09.2011 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet ist. Die Eltern des BF wohnen und arbeiten in Deutschland.
2. Im Wintersemester 2011/12 begann der BF das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und wechselte ab dem Wintersemester 2012/13 auf das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien, wofür er am 25. Juni 2014 erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss beantragte.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Wien, vom 04.07.2014 wurde der Antrag des BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen mit der Begründung, dass er die sich aus dem Übereinkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes ergebenden Kriterien für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht erfülle.
4. Einlangend bei der belangten Behörde am 11.07.2014 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde und begründete diese damit, dass er seit dem 01.10.2011 in Österreich gemeldet sei und seit dem Wintersemester 2011/12 in Wien studiere. Vom 03.10.2012 bis zum 30.06.2013 und seit dem 01.10.2013 sei er auch in Wien berufstätig gewesen. Der BF habe ab Juli 2014 auf Grund seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer jedenfalls dem Grunde nach Anspruch auf Studienbeihilfe. Falls die Wanderarbeitnehmereigenschaft von der belangten Behörde verneint werde, stütze der BF seine Beschwerde in eventu auf das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. auf das Gleichbehandlungsgebot.
5. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der belangten Behörde vom 31.10.2014, Dok.Nr. 321341201, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 04.07.2014 bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 03.12.2012 bis zum 30.06.2013 und vom 10.10.2013 [gemeint:
01.10.2013] bis zum 04.08.2014 geringfügig beschäftigter Angestellter in Österreich gewesen sei. Voraussetzung für die Erfüllung der Wanderarbeitnehmereigenschaft wäre, dass der Studierende vor Aufnahme des Studiums entweder 3 Monate vollzeitbeschäftig oder 6 Monate halbzeitbeschäftigt oder 12 Monate mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei entweder die fortdauernde Erwerbstätigkeit während des Bezuges der Studienbeihilfe oder eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit erforderlich, die entweder unfreiwillig oder zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums erfolge, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Erwerbstätigkeit stehe. Ansonsten seien auch EWR-Bürger, die sich bereits 5 Jahre ununterbrochen in Österreich aufhielten, gleichgestellt.
Der Bescheid wurde am 17.11.2014 zugestellt.
6. Am 15.12.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 31.10.2014. Er begründete die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Der unionsrechtliche Wanderarbeitnehmerbegriff sei weit auszulegen und dadurch gekennzeichnet, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Auch Teilzeitarbeitsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse würden unter den unionsrechtlichen Wanderarbeitnehmerbegriff fallen. Eine wie von der belangten Behörde geforderte, nach Beschäftigungsleistung gestaffelte Mindestbeschäftigungsdauer, wäre demnach unionsrechtswidrig. Es sei auch völlig unerheblich, zu welchem Zweck der BF nach Österreich gereist sei; er wäre als Wanderarbeitnehmer zu qualifizieren, sobald die objektiven Voraussetzungen erfüllt seien. Beide vom BF ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse einerseits im Zeitraum vom 03.12.2012 bis zum 30.06.2013 und andererseits vom 01.10.2013 bis zum 04.08.2014 würden die objektiven Voraussetzungen für eine Wanderarbeitnehmereigenschaft - nämlich Leistungserbringung für einen anderen, Weisungsgebundenheit, Vergütung als Gegenleistung und Tätigkeit im Wirtschaftsleben - erfüllen. Der BF habe somit als Wanderarbeitnehmer ab Juli 2014 jedenfalls dem Grunde nach Anspruch auf Studienbeihilfe.
Der BF erfülle aber die Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht nur auf Grund seiner Wanderarbeitnehmereigenschaft, sondern auch auf Grund seiner Unionsbürgerschaft, da auch wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger vom allgemeinen Diskriminierungsverbot umfasst wären. Zwar hätten die Mitgliedstaaten auf Basis von Art 24 Abs. 2 RL 2004/38 die Möglichkeit, die Berechtigung zum Erhalt einer Studienbeihilfe vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt einzuschränken, es bedürfe dafür aber einer Umsetzung in nationales Recht. Einschränkende Bestimmungen für die Gewährung von Studienbeihilfe an Unionsbürger dürften nur "auf Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien" angewendet werden. Einschränkungen hinsichtlich der Gewährung von Studienbeihilfe an Unionsbürger würden in der österreichischen Rechtsordnung aber nicht existieren. Der BF habe daher auch auf Grund des Gleichbehandlungsgebots jedenfalls dem Grunde nach Anspruch auf Studienbeihilfe.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015, Zl. 1150836, hat der an der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der belangten Behörde die Beschwerde abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Die vorgebrachte Verletzung des Gleichheitsgebots des Art 7 B-VG sei schon deshalb nicht möglich, weil Träger des Grundrechts nach Art 7 B-VG ausschließlich österreichische Staatsbürger wären.
Der angefochtene Bescheid entspreche der geltenden Rechtslage und der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht einem Studienbeihilfenwerber, der - sämtliche während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet - ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, die Wanderarbeitnehmereigenschaft zuerkannt (vgl. BVwG 28.07.2014, GZ. W129 2008055-1/2E), im verfahrensgegenständlichen Fall habe der BF aber zu keiner Zeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erreicht.
Der BF erfülle daher insgesamt die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des § 4 StudFG nicht.
8. Am 26.02.2015, einlangend bei der belangten Behörde am 03.03.2015, beantragte der BF, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
Mit dem Vorlageantrag wurde im Wesentlichen die Begründung der Beschwerde vom 15.12.2014 wiederholt und dahingehend ergänzt, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auf das Beschwerdevorbringen, der BF wäre auch als wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger vom ersten Tag an gleichgestellt, überhaupt nicht eingegangen sei.
9. Die Beschwerde wurde einlangend am 06.03.2015 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
2.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG in der am 25.06.2014 geltenden Fassung sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
Gemäß Art. 18, 1. Satz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) [entspricht inhaltlich Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV] in der bis 30.11.2009 geltenden Fassung] ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über des Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38 ), genießt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist abweichend von Abs. 1 der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit. b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein studierender Unionsbürger in einem anderen Mitgliedsstaat hinsichtlich des Erhalts eines Unterhaltsstipendiums auf Art. 12 Abs. 1 EGV [entspricht nunmehr Art. 18 Abs. 1 AEUV] berufen. Diese Bestimmung verbietet es den Mitgliedsstaaten zwar nicht, einen vorherigen Aufenthalt von bestimmter Dauer zu verlangen, wenn das Aufenthaltserfordernis auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien beruht, Mitgliedsstaaten können aber auf ein Aufenthaltserfordernis auch gänzlich verzichten. (vgl. dazu ausführlicher BVwG 02.12.2014, W128 2009681-1/2E mit Verweis auf EuGH 18.11.2008, Förster, C-158/07 und EuGH 15.03.2005, Bidar, C-209/03).
2.1.2. In der verfahrensgegenständlichen Rechtssache ist daher zu überprüfen, ob die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.06.2014 geltenden Fassung klare und im Voraus bekannte Kriterien enthalten haben, wonach in Österreich studierende EU-Bürger nur unter der Bedingung eines vorherigen Aufenthalts von fünf Jahren österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und eine Studienförderung erhalten können. Dem in Frage kommenden § 4 Abs. 1 StudFG ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, da jener in dieser Hinsicht auf die "Übereinkommen" verweist. Im Sinne des Gesagten kann ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltserfordernis vorsehen, muss dies jedoch in innerstaatliches Recht umsetzen. Der Verweis der belangten Behörde auf die Richtlinie 2004/38 geht daher ins Leere, da diese eben nicht ein zwingendes Aufenthaltserfordernis gebietet, sondern dies der Disposition des Mitgliedsstaates überlässt.
Die Auffassung der belangten Behörde, wonach für eine Erfüllung der Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 StudFG der Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens fünf Jahre in Österreich gemeldet gewesen sein müsse, lässt sich weder aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften noch aus den europarechtlichen Vorgaben ableiten. Demnach waren gemäß der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Rechtslage EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 StudFG ohne Einschränkung gleichgestellt.
Der Gesetzgeber hat inzwischen die innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften durch Einfügung der Bestimmung des § 4 Abs. 1a StudFG dahingehend geändert, dass in Österreich studierende EWR-Bürger, die weder Wanderarbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV sind noch in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem integriert sind, nur dann die Gleichstellungsvoraussetzungen erfüllen, wenn sie daueraufenthaltsberechtigt im Sinne des Art. 16 der RL 2004/38EG sind. Diese Änderung des Studienförderungsgesetzes wurde mit BG BGBl. I Nr. 47/2015, ausgegeben am 22.04.2015, beschlossen. Eine etwaige Rückwirkungsklausel betreffend § 4 Abs. 1a wurde nicht in das Gesetz aufgenommen.
In den Gesetzesmaterialien zur zitierten StudFG-Novelle heißt es wie folgt:
"Diese in Auslegung des § 4 Abs. 1 StudFG definierten Gleichstellungsvoraussetzungen entsprechen zwar insoweit den europarechtlichen Vorgaben, als gemäß Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/28/EG die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Wanderarbeitnehmern (und deren Familienangehörigen) und daueraufenthaltsberechtigten Personen Studienbeihilfe zu gewähren. Da es jedoch aufgrund der Formulierung des Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG auch nicht ausgeschlossen ist, dass Mitgliedstaaten auf das Erfordernis der Daueraufenthaltsberechtigung verzichten und auch Personen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Studienbeihilfe gewähren, lässt sich das Erfordernis des mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht unmittelbar aus Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ableiten.
Im Sinne der Klarheit und Vorhersehbarkeit der Regelung sollen daher mit dem neuen Absatz 1a die bisher im Auslegungsweg entwickelten Gleichstellungsvoraussetzungen ausdrücklich festgelegt werden." (IA 922/A, XXV. GP).
Daraus ergibt sich eindeutig, dass vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 4 Abs. 1a StudFG die von der belangte Behörde geübte Vollzugspraxis, wonach nur daueraufenthaltsberechtigte Personen gleichzustellen wären, ohne gesetzliche Grundlage erfolgte, da die Einfügung der Bestimmung des § 4 Abs. 1a StudFG eine Änderung der Rechtslage bewirkt hat und nicht bloß als authentische Interpretation der früheren, vor Kundmachung des BGBL. I Nr. 47/2014 geltenden Rechtslage, gesehen werden kann. Keinesfalls vermag der gemäß der früheren Rechtslage bestehende bloße Verweis auf das Übereinkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. § 4 Abs. 1 StudFG) die gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH geforderte Voraussetzung, dass ein Aufenthaltserfordernis nur auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien zur Anwendung gelangen könne, zu ersetzen.
Da im verfahrensgegenständlichen Fall der BF somit bereits auf Grund seiner Eigenschaft als Unionsbürger die Gleichstellungsvoraussetzungen erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob er auch auf Grund seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen wäre.
2.2. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides:
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. und 3. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.2. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen - insbesondere hinsichtlich des Vorliegens bzw. des Ausmaßes der Anspruchsvoraussetzung "soziale Bedürftigkeit" (vgl. § 6 Z 1 StudFG) des BF - nicht getroffen. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die belangte Behörde die notwendigen Datenerhebungen und die Berechnung der Studienbeihilfe automationsunterstützt vornehmen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.3. Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid.
2.3.1. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
2.3.2. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des BF vom 15.12.2014 (und nicht etwa der Vorlageantrag vom 26.02.2015).
Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015, da durch diese dem Ausgangsbescheid, also dem Bescheid des Senates der belangten Behörde vom 31.10.2014, endgültig derogiert worden ist (vgl. dazu ebenfalls VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Durch die Entscheidung gemäß Spruchpunkt A (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) sind somit sowohl die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015 als auch der Ausgangsbescheid vom 31.10.2014 (dieser bereits durch Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015) außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts über die Vorstellung vom 11.07.2014 gegen den Bescheid vom 04.07.2014 zu entscheiden, wobei sie an die rechtliche Beurteilung, von welcher das Verwaltungsgericht im verfahrensgegenständlichen Beschluss ausgegangen ist, gebunden ist.
2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt für die Klärung der Frage, ob der BF die Gleichstellungsvoraussetzungen erfüllt, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem diesbezüglich ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der für die Beurteilung der Gleichstellung maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die auf einem ähnlichen Sachverhalt beruhende hg. Entscheidung BVwG 02.12.2014, W128 2009681-1/2E wurde von der belangten Behörde nicht in Revision gezogen, sondern hat der Gesetzgeber darauf mit einer Novellierung des hier einschlägigen § 4 StudFG reagiert.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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