BVwG W128 2009681-1

BVwGW128 2009681-12.12.2014

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2009681.1.00

 

Spruch:

W128 2009681-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, geb. 28.07.1987, vertreten durch XXXX, Rechtsberatung der ÖH XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 26.05.2014, Zl. 311988301, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsbürgerin, somit EU-Bürgerin und hat ihr Studium in Österreich im Wintersemester 2013 begonnen. Sie ist seit 19.04.2012 in Österreich gemeldet.

2. Einlangend mit 28.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formularantrag bei der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe.

3. Mit Bescheid vom 03.02.2014 wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als EU-Bürgerin die Kriterien für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht erfülle.

4. In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 07.02.2014 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie auch als wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürgerin, die sich auf keine Grundfreiheiten berufen könne, vom allgemeinen Diskriminierungsverbot umfasst sei. Gemäß § 4 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 (StudFG) seien Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergebe. Von der in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38 ) vorgesehenen Einschränkung habe Österreich keinen Gebrauch gemacht. Eine einschränkende Umsetzung dieser Richtlinie ohne Rechtsgrundlage würde sowohl europarechtlichen als auch österreichischen Bestimmungen widersprechen.

5. Mit Bescheid vom 26.05.2014 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung noch nicht fünf Jahre in Österreich gemeldet war und somit die Voraussetzungen im Sinne des § 4 StudFG, d.h. die Gleichstellungsvoraussetzungen, nicht erfüllt worden seien.

6. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 23.06.2014 wiederholte die Beschwerdeführerin im Großen und Ganzen ihr Vorbringen aus der Vorstellung und präzisierte dieses mit einer Reihe von europarechtlichen Entscheidungen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ab 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis zur Wirtschaftsuniversität Wien als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin stehe.

7. Einlangend mit 15.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) [ex-Art. 12 EGV] ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV [ex-Art. 18 EGV] hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genießt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist, abweichend von Abs. 1 der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit. b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 StudFG können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten.

Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaaten Angehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Allerdings darf ein solches Aufenthaltserfordernis nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Verhältnismäßig ist ein Aufenthaltserfordernis nur dann, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden. "Wenn sie es denn wünschen" ist es den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen, Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen. (vgl. EuGH vom 18.11.2008, Förster, C-158/07).

Bereits in seinem Erkenntnis vom 15.03.2005, Bidar, C-209/03, hat der EuGH ausgeführt, dass diese Entwicklung des Gemeinschaftsrechts durch Art. 24 der Richtlinie 2004/38 bestätigt wird, der in Abs. 1 vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, "im Anwendungsbereich des Vertrags" die gleiche Behandlung genießt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Abs. 2 dieses Artikels den Inhalt des Abs. 1 präzisiert, indem er bestimmt, dass ein Mitgliedstaat, was andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbstständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen angeht, die Gewährung von Beihilfen zum Unterhalt in Form von Stipendien oder Darlehen für Studenten, die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, begrenzen kann, und sieht demnach die Gewährung solcher Beihilfen als einen Bereich an, der nach diesem Abs. 1 gegenwärtig in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. Damit ist die obzitierte Judikatur, die sich auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 (siehe Art. 40 Richtlinie 2004/38 ) bezieht, auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar. Der Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 "der Aufnahmemitgliedstaat [ist] jedoch nicht verpflichtet" lässt dabei zweifelsfrei erkennen, dass Mitgliedsstaaten, "die das wünschen" auf das Aufenthaltserfordernis weiterhin, im Sinne der obzitierten Judikatur, verzichten können.

2.5. In gegenständlicher Rechtssache ist daher zu überprüfen, ob die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes klare und im Voraus bekannte Kriterien enthalten, wonach gleichgestellte EU-Bürger nur unter der Bedingung eines vorherigen Aufenthalts von fünf Jahren eine Studienförderung erhalten können. Dem in Frage kommenden § 4 Abs. 1 StudFG ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, da jener in dieser Hinsicht auf die "Übereinkommen" verweist. Im Sinne des Gesagten kann ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltserfordernis vorsehen, muss dies jedoch in innerstaatliches Recht umsetzen. Der Verweis der belangten Behörde auf die Richtlinie 2004/38 geht daher ins Leere, da diese eben nicht ein zwingendes Aufenthaltserfordernis gebietet, sondern dies der Disposition des Mitgliedsstaates überlässt. Somit stellt sich auch nicht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, wonach eine direkt anwendbare, nicht rechtzeitig umgesetzte Richtlinie nicht zu Lasten des einzelnen ausgelegt werden darf.

2.6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung noch nicht fünf Jahre in Österreich gemeldet gewesen sei und somit die Voraussetzungen im Sinne des § 4 StudFG, d.h. die Gleichstellungsvoraussetzungen, nicht erfüllen würde, weder aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften noch aus den europarechtlichen Vorgaben ableiten lässt. Demnach sind EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 StudFG ohne Einschränkung gleichgestellt.

2.7. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Bemessung der Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin nicht getroffen. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die belangte Behörde die Berechnung automationsunterstützt vornehmen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.8. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung mit 01.5.2014 ist insofern unerheblich, als dieses zum entscheidungsrelevanten Antragszeitpunkt noch nicht bestanden hat. Bezüglich der Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV ist auf die entsprechenden Ausführungen zum ho. Erkenntnis vom 20.10.2014, W128 2007623-1, zu verwiesen.

3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Eine solche liegt vor, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Frage der Interpretation des § 4 Abs. 1 StudFG im Lichte der Richtlinie 2004/38 geht weit über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus und liegt hierzu keine Rechtsprechung des VwGH vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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